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Entscheidung

4 StR 425/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240424B4STR425
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240424B4STR425.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 425/23 vom 24. April 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. Mai 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge im Übrigen abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die inso- weit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisions- verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Adhäsionsentscheidung war wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ergänzen. Das Landgericht hat die Adhäsionsanträge nicht vollständig ausge- schöpft, indem es über den auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Leistungsantrag des Adhäsionsklägers lediglich durch Grundurteil und über sein Feststellungsbegehren (über das Herrühren des Zahlungsanspruchs aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung) überhaupt nicht entschieden hat. Es war daher auszusprechen, dass bezüglich des weiter gehenden Adhäsionsbegeh- rens gemäß § 406 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 – 4 StR 53/22 mwN); eine Zurückverweisung - 3 - der Sache nur zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2021 – 4 StR 433/20 Rn. 5 mwN). Im Übri- gen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Siegen, 17.05.2023 ‒ 21 KLs - 43 Js 1000/22 - 23/22