Entscheidung
4 StR 53/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220622B4STR53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220622B4STR53.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 53/22 vom 22. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. Juli 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet ver- worfen, dass (1) der Maßregelausspruch dahin ergänzt wird, dass der Führer- schein des Angeklagten eingezogen wird und (2) von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren an- gebrachten Zinsanspruch im Übrigen abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die inso- weit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 2. Allerdings war der Tenor im Maßregelausspruch dahin zu ergänzen, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird. Das Landgericht hat diese in § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingend angeordnete Rechtsfolge ersichtlich übersehen. Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, diesen Ausspruch nachzuholen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 – 3 StR 504/53, BGHSt 5, 168, 178 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 4 StR 262/14). 3. Das Landgericht hat weiter den Adhäsionsantrag nicht vollständig aus- geschöpft. Es hat die beantragten Rechtshängigkeitszinsen zutreffend gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zugesprochen, hinsichtlich des ausgeurteilten Zinsbeginns (30. Januar 2021) aber außer Acht gelassen, dass die hierfür maß- gebliche Rechtshängigkeit nicht erst mit Zustellung des Antrags anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2021 eintrat, sondern gemäß § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO bereits mit Eingang des Antrags bei Gericht am 27. Januar 2021. Zinsbeginn war daher der 28. Januar 2021 als der auf die Rechtshängigkeit fol- gende Tag. Daher ist auszusprechen, dass bezüglich des weitergehenden Adhä- 2 3 - 4 - sionsantrags gemäß § 406 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 3 StR 530/16). Quentin Bartel Maatsch Scheuß Weinland Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 07.07.2021 ‒ 1 Ks 170 Js 60501/20