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VIa ZB 16/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230424BVIAZB16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230424BVIAZB16.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZB 16/23 vom 23. April 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 4. Zi- vilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Juni 2023 wird hinsichtlich der Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen. Die Kläger werden, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss hinsichtlich der Beklagten zu 2 und zu 3 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €. Gründe: I. Die Kläger wenden sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung. Sie begehren - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Be- deutung - von der Beklagten zu 1 Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines mit einem Dieselmotor ausgerüsteten Wohnmobils. Mit den Klägern 1 2 - 3 - am 2. Februar 2023 zugestelltem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewie- sen. Dagegen haben die Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Das Berufungs- gericht hat die Frist zur Begründung der Berufung antragsgemäß bis zum 2. Mai 2023 verlängert. Mit am selben Tag beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 2. Mai 2023 haben die Kläger unter Verweis auf die kurzfristige Erkrankung des alleinigen anwaltlichen Sachbearbeiters um erneute Verlänge- rung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. Mai 2023 gebeten. Das Beru- fungsgericht hat mit den Klägern am 4. Mai 2023 zugestellter Verfügung des Vor- sitzenden das Fristverlängerungsgesuch wegen fehlender Zustimmung der Be- klagten zurückgewiesen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 19. Mai 2023 die Berufung begrün- det und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be- rufungsbegründungsfrist beantragt. Sie haben vorgebracht, der alleinige anwalt- liche Sachbearbeiter sei am 2. Mai 2023 aufgrund eines plötzlichen und akuten Krankheitszustands arbeits- sowie verhandlungsunfähig und deshalb zur Erstel- lung der Berufungsbegründung nicht in der Lage gewesen. Die umgehenden Be- mühungen, sämtliche Zustimmungen der Beklagten zu einer weiteren Fristver- längerung einzuholen, seien gescheitert. Die Beauftragung eines Kollegen des erkrankten Rechtsanwalts sei wegen des umfangreichen und rechtlich komple- xen Sachverhalts sowie der gebotenen Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls nicht möglich und zumutbar gewesen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Kläger zu- rückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger. 3 4 - 4 - II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Ver- bindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) oder ihren Anspruch auf Gewährung recht- lichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat zu Recht den Klä- gern die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu- mung der Berufungsbegründungsfrist versagt (§ 233 Satz 1 ZPO) und die Beru- fung daher als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgelehnt, die Kläger hätten ein fehlendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten nicht hinreichend vorgetragen. Sie hätten weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der Sachbearbeiter krank- heitsbedingt zur Abfassung der Berufungsbegründung, die ein Massenverfahren betroffen und keine wesentlichen einzelfallbezogenen Ausführungen enthalten habe, außerstande gewesen sei. Jedenfalls sei dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen, dass der den Fristverlängerungsantrag unterzeichnende Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten der Kläger alle zumutbaren Maß- nahmen ergriffen habe, um die Zustimmung der Beklagten zu einer weiteren Fristverlängerung einzuholen. Außerdem sei kein Grund ersichtlich, warum nicht der den erkrankten Kollegen vertretende Geschäftsführer der Prozessbevoll- mächtigten der Kläger im vorliegenden Massenverfahren die das konkrete Fahr- zeug nur im Antrag erwähnende Berufungsbegründung rechtzeitig hätte fertigen können. 5 6 - 5 - 2. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Klä- ger haben keine Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht, die ein ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihrer Prozessbevollmächtig- ten an der Nichteinhaltung der Frist zur Begründung der Berufung zweifelsfrei ausschlössen. Verbleibt danach die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Kläger versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 94/21, NJW 2021, 3471 Rn. 15; Beschluss vom 20. April 2023 - I ZB 83/22, ZIP 2023, 1614 Rn. 9; Beschluss vom 30. November 2023 - III ZB 4/23, NJW-RR 2024, 331 Rn. 9). a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger ein fehlendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten nicht schlüssig darge- legt hätten. Es hat zutreffend angenommen, der Wiedereinsetzungsantrag lasse nicht erkennen, dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger alle ihnen mögli- chen und zumutbaren Bemühungen zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist unternommen hätten. aa) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert ge- mäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine geschlossene und aus sich heraus verständ- liche Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen kon- kreten Umständen die Fristversäumung beruht und auf welche Weise es zu der Versäumung gekommen ist (BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - IV ZB 14/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 28. Juli 2022 - III ZB 65/21, juris Rn. 12; Beschluss vom 6. September 2022 - VIII ZB 24/21, FamRZ 2022, 1798 Rn. 18). Die unvorhergesehene Erkrankung eines Rechtsanwalts am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist rechtfertigt für sich genommen eine Wiederein- setzung in den vorigen Stand nicht. Auch in diesem Fall muss der Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der Frist ergreifen. An einem Verschulden des Rechtsanwalts fehlt es nur dann, wenn 7 8 9 - 6 - die Erkrankung ihn daran gehindert hat, die Rechtsmittelbegründung selbst an- zufertigen und zu unterzeichnen, und weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch - gegebenenfalls unter Einholung der Zustimmung des gegnerischen Pro- zessbevollmächtigten - ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - V ZB 173/12, juris Rn. 9 und 11; Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 4/20, NJW-RR 2021, 635 Rn. 9 und 13; Beschluss vom 2. August 2022 - VIII ZB 3/21, NJW 2022, 3232 Rn. 12). bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Kläger hätten nicht schlüssig dargelegt, dass der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte der Kläger krankheitsbedingt zur Verfassung der Berufungsbegründung außer- stande gewesen wäre. Eine Erkrankung mache eine Bürotätigkeit, gegebenen- falls vom Heimarbeitsplatz aus, nicht durchweg unmöglich. Die Verhandlungs- und Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt als solche nicht die Annahme, dem Rechtsanwalt sei krankheitsbedingt die Verfassung und Unter- zeichnung eines Schriftsatzes unmöglich oder unzumutbar. Daraus folgt nicht, dass die Krankheit in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf die Entschluss-, Ur- teils- und Handlungsfähigkeit des Rechtsanwalts genommen hätte (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 1717, 1718; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14, NJW 2015, 171 Rn. 21; Beschluss vom 3. Juli 2018 - XI ZB 26/17, juris Rn. 9). Die Kläger haben die Unfähigkeit des sachbearbeiten- den Rechtsanwalts zur kurzfristigen Erstellung der Berufungsbegründung allein mit seiner Arbeits- und Verhandlungsfähigkeit begründet. Zu den Auswirkungen der Erkrankung auf seine Befähigung zur Verfassung einer (standardisierten) Be- rufungsbegründung fehlt jeglicher Vortrag. cc) Aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass der anwaltliche Vertreter des 10 11 12 - 7 - erkrankten Rechtsanwalts die Berufungsbegründung am 2. Mai 2023 hätte ferti- gen können. Die Beauftragung eines vertretungsbereiten Kollegen mit der kurzfristigen Fertigung der Rechtsmittelbegründung kommt zwar nur in einfach gelagerten Fäl- len in Betracht, weil sich der Vertreter regelmäßig zunächst in den Sach- und Streitstand einarbeiten muss und zudem eigene Mandate zu bearbeiten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - IX ZB 8/18, NJW 2020, 2413 Rn. 17). Von einem solchen einfach gelagerten Fall ist das Berufungsgericht indessen ausge- gangen. Es hat angenommen, die Berufungsbegründung habe von dem Vertreter in kurzer Zeit verfasst werden können, weil es sich um einen Schriftsatz in einem Massenverfahren gehandelt habe, der das konkrete Fahrzeug nur im Antrag er- wähnt und ansonsten keine wesentlichen einzelfallbezogenen Ausführungen ent- halten habe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde nicht ersichtlich, dass das Berufungs- gericht den Verweis der Kläger auf den umfangreichen erstinstanzlichen Sach- und Streitstand in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch übergangen haben könnte. Mit Blick auf die Standardisierung der später verfassten Berufungsbegründung hat es ein eingehendes Studium des Akteninhalts ersichtlich nicht für unumgäng- lich gehalten. dd) Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Wiedereinsetzungsgesuch der Kläger auch nicht entnommen, dass ihre Prozessbevollmächtigten alle ihnen möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen hätten, um die nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Zustimmung der Beklagten zu 1 zu einer weiteren Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist einzuholen. 13 14 15 - 8 - Zu den Maßnahmen, die der mit der Fristverlängerung beauftragte Vertre- ter ergreifen muss, gehört für den Fall, dass die Fristverlängerung von der Ein- willigung des Gegners abhängt, die Nachfrage bei dem gegnerischen Prozess- bevollmächtigten, ob er die erforderliche Zustimmung erteilt. Mit einem Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist darf sich der Vertreter erst begnügen, wenn eine solche Nachfrage nicht möglich ist oder diese ergeben hat, dass der Gegner die Zustimmung verweigert oder sich hierzu nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist äußert (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - V ZB 173/12, juris Rn. 11 f.). Das Wiedereinsetzungsgesuch der Kläger lässt nicht erkennen, dass ihre Prozessbevollmächtigten am 2. Mai 2023 die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 - über eine einmalige Anfrage hinaus - unter Verweis auf die akute Erkrankung des alleinigen Sachbearbeiters um Einwilligung in die weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ersucht und sich vor Fristablauf vergewissert hätten, dass diese ihre Zustimmung nicht rechtzeitig erteilen wür- den. b) Die Rechtsbeschwerde rügt erfolglos, das Berufungsgericht hätte die Kläger vor der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs darauf hinweisen müssen, dass es den Vortrag zu einem fehlenden Verschulden ihrer Prozessbe- vollmächtigten für unzureichend erachte. aa) Eine Partei darf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Anga- ben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten wäre, noch nach Ablauf der Wie- dereinsetzungsfrist, auch noch in der Rechtsbeschwerde, erläutern oder vervoll- ständigen (BGH, Beschluss vom 2. August 2022 - VIII ZB 3/21, NJW 2022, 3232 Rn. 34; Beschluss vom 6. September 2022 - VIII ZB 24/21, FamRZ 2022, 1798 Rn. 21). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, eine anwaltlich vertretene Partei nach § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass die Umstände, die zur Fristversäu- mung geführt haben, vollständig vorgetragen werden müssen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; Beschluss vom 16 17 18 - 9 - 23. September 2015 - IV ZB 14/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16, NJW-RR 2017, 956 Rn. 9). Tragen die zur Begründung des Wie- dereinsetzungsantrags gemachten Angaben den Anforderungen an ein vollstän- diges Vorbringen nicht Rechnung, deutet dies nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu schließen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende Umstände nicht vorliegen (vgl. BGH, Be- schluss vom 25. April 2017, aaO; Beschluss vom 9. Mai 2019 - IX ZB 6/18, juris Rn. 21). bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es vorlie- gend nicht eines Hinweises des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO, dass der Vortrag der Kläger zu den tatsächlichen Umständen der krankheitsbedingten Fristversäumnis unzureichend sei. Das - anwaltlich versierte - Vorbringen der Kläger war nicht lediglich unklar oder in einzelnen Punkten unvollständig, son- dern ließ nicht aus sich heraus verständlich erkennen, dass ihren Prozessbevoll- mächtigten wegen der Erkrankung des Sachbearbeiters die fristgerechte Einrei- chung der Berufungsbegründung oder die rechtzeitige Einholung der Einwilligung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 zu einer weiteren Fristverlänge- rung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Anhand des Wiedereinset- zungsgesuchs war mangels Angaben zu Art und Ausmaß der Erkrankung nicht ansatzweise erkennbar, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt aufgrund be- stimmter plötzlich aufgetretener Krankheitssymptome zur Verfassung und Unter- zeichnung der Berufungsbegründung gesundheitlich außerstande gewesen wäre. Ebenso wenig war ihm zu entnehmen, dass sich die Prozessbevollmäch- tigten der Kläger über eine einmalige Anfrage hinaus nachhaltig um die Zustim- mung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 zu einer weiteren Frist- verlängerung bemüht hätten. 19 - 10 - cc) Davon abgesehen lassen sich auch aus dem Vorbringen der Rechts- beschwerde keine ausreichenden Anstrengungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger ersehen. (1) Zwar hat nunmehr der Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten der Kläger anwaltlich versichert, allein der erkrankte Rechtsanwalt wäre aufgrund seiner Arbeitszeitplanung, seiner Vorbefassung mit der Angelegenheit und seiner Routine aus der Bearbeitung entsprechender Parallelangelegenheiten am Tag des Fristablaufs zumutbar in der Lage gewesen, eine den Qualitätsansprüchen der Kläger und ihrer Prozessbevollmächtigten genügende Rechtsmittelschrift zu fertigen. Anhand seiner Einschätzung lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, dass und warum die Anfertigung des vom Berufungsgericht als standardisiert an- gesehenen Schriftsatzes für einen anwaltlichen Vertreter am 2. Mai 2023 untrag- bar gewesen sein sollte. (2) Als unzulänglich stellen sich auch die in der Rechtsbeschwerde ge- schilderten Bemühungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger um die Einho- lung der Zustimmung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 zu einer weiteren Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dar. Danach hat eine Mit- arbeiterin des erkrankten Rechtsanwalts auf ihre telefonische Anfrage unter Ver- weis auf den krankheitsbedingten Ausfall des Sachbearbeiters die Antwort des Büros der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 erhalten, man werde ver- suchen, das Fristverlängerungsersuchen mit dem derzeit abwesenden zuständi- gen Rechtsanwalt abzuklären, und sich dann gegebenenfalls wieder melden. Aus der ausgebliebenen Rückmeldung durften die Prozessbevollmächtigten der Klä- ger nicht ohne weiteres - wie die Rechtsbeschwerde anführt - schließen, der zu- ständige Rechtsanwalt habe nicht erreicht werden können. Vielmehr hätten sie sich durch eine nochmalige Nachfrage bei dem Büro der Prozessbevollmächtig- ten der Beklagten zu 1 vergewissern müssen, dass ihre Bitte um Einholung der 20 21 22 - 11 - anwaltlichen Einwilligung oder die Weitergabe der erteilten anwaltlichen Einwilli- gung nicht in Vergessenheit geraten war (zur mündlichen Einzelanweisung ge- genüber dem eigenen Kanzleipersonal vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 85/22, juris Rn. 21 mwN). Danach verbleibt die Möglichkeit, dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger im Fall der Erinnerung an ihre Anfrage von der rechtzeitigen Zustimmung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 erfahren oder diese noch er- wirkt und sie alsdann unter Hinweis darauf das Berufungsgericht zur nochmali- gen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ver- anlasst hätten. Dies geht zulasten der um Wiedereinsetzung nachsuchenden Kläger. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 14.12.2022 - 4 O 497/21 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.06.2023 - 4 U 29/23 - 23