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Entscheidung

IV ZB 14/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z B 1 4 / 1 5 vom 23. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer am 23. September 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Be- schluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. März 2015 wird auf seine Kosten verworfen. Streitwert: 34.447,68 € Gründe: I. Das Landgericht hat mit Urteil vom 8. September 2014 sein den Beklagten zur Rückzahlung eines Darlehens verurteilendes Versäumnis- urteil aufrechterhalten. Der Beklagte legte gegen dieses ihm am 10. September 2014 zu- gestellte Urteil mit Schriftsatz vom 22. September 2014 Berufung ein. E i- ne Berufungsbegründung ging innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht ein. Hierauf wies das Berufungsgericht den Beklagten mit Verfü- gung vom 14. November 2014 hin. Daraufhin beantragte der Beklagte mit am 1. Dezember 2014 ein- gegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- begründungsfrist und reichte zugleich die Berufungsbegründung ein. Zur 1 2 3 - 3 - Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags führte er aus, dass die Berufungsbegründung von seinem Prozessbevollmächtigten vor Fristab- lauf persönlich über den Postweg an das Kammergericht verschickt wo r- den sei. Es könne die Möglichkeit bestehen, dass die Schriftstücke auf dem Postweg verloren gegangen oder versehentlich in eine falsche Akte gelangt seien. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 wies das Berufungsgericht den Beklagten darauf hin, dass es an einem ordnungsgemäßen Wiede r- einsetzungsantrag fehlen dürfe; ein solcher Antrag verlange eine g e- schlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächli- chen Abläufe, auf Grund derer es zur Fristversäumung gekommen sei. Daran fehle es. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 trug der Beklagte vor, sein Prozessbevollmächtigter habe "am Tage des Schriftsatzes" diesen aus- gedruckt, persönlich unterzeichnet, persönlich in eine A4 -Verandtasche gesteckt, ordnungsgemäß frankiert und persönlich gegen 18.30 Uhr in den gegenüber der Kanzlei liegenden Briefkasten eingeworfen. Die Adressierung sei korrekt und durch einen Fensterumschlag klar erkenn- bar gewesen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zu- rückgewiesen und die Berufung des Beklagten verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, jedoch unzulä s- sig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind; 4 5 6 7 - 4 - die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Versäumung der Beru- fungsbegründungsfrist sei verschuldet. Der Beklagte habe innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO entgegen § 236 Abs. 2 ZPO keine aus sich heraus verständliche und geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe vorgelegt. Vortrag nach Ablauf der Frist sei nicht zu berücksic h- tigen. Der Schriftsatz vom 12. Januar 2015 erläutere oder ergänze nicht etwa lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben. Vielmehr enthalte dieser Schriftsatz erstmals die notwendigen tatsächl i- chen Angaben über die Postaufgabe der Berufungsschrift. 2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass ein Zulässigkeit s- grund besteht. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschu t- zes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Die Anforderungen an eine ausreichende Darlegung der die Wie- dereinsetzung begründenden Tatsachen sind geklärt. Ebenfalls geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen Ergänzungen des Tatsachenvortrags nach Ablauf der Antragsfrist zulässig sind. Nach der ständigen Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Partei im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen durch eine ge- schlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächl i- chen Abläufe darlegen und glaubhaft machen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 15 m.w.N.). Je- doch darf die Partei erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Ang a- 8 9 10 - 5 - ben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutern und vervollständigen (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9; vom 9. Feb- ruar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9; vom 3. April 2008 - I ZB 73/07, WRP 2008, 1112 Rn. 12; vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, FamRZ 2007, 1458 Rn. 8). Hingegen ist das Gericht nicht ver- pflichtet, eine Partei nach § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass die Um- stände, die zur Fristversäumung geführt haben, vollständig vorgetragen werden müssen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, AnwBl. 2013, 233 Rn. 8). Das Berufungsgericht geht von diesen Grundsätzen aus. Es hat sodann in Anwendung dieser Grundsätze rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Vortrag des Beklagten nicht etwa unvollständig oder unklar g e- wesen ist, sondern dass es bis zum Ablauf der Antragsfrist an einer aus sich heraus verständlichen und nachvollziehbaren Darstellung fehlte. Diese Würdigung enthält keinen Rechtsfehler, der die Zulässigkeitsvo- raussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt. Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Streitfall gleiche dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2010 (XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636) zugrunde lag. In jenem Fall war eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darstellung vor handen, bei der es lediglich am Vortrag zur konkreten Person und zur genauen Uhr- zeit des Briefeinwurfs fehlte. Im Streitfall hat sich der Beklagte in seinem Wiedereinsetzungsgesuch hinsichtlich des tatsächlichen Geschehens auf den Satz beschränkt, dass die Berufungsbegründung vom Unterzeichner vor Fristablauf persönlich über den Postweg an das Kammergericht ve r- schickt worden sei. Diese Darstellung hat das Berufungsgericht rechts- fehlerfrei als offensichtlich unzureichend bewertet. Da der vom Beklagten 11 - 6 - ursprünglich mitgeteilte Sachverhalt einer ausreichenden Individualisie- rung sowie praktisch aller notwendigen Angaben (wie etwa zur ord- nungsgemäßen Fertigstellung der Berufungsbegründung, zur Adressie- rung und Frankierung sowie zum Zeitpunkt und konkreten Ort der Ver- sendung) entbehrte, ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die erforderlichen Angaben erstmals im Schriftsatz vom 12. Januar 2015 enthalten und damit nach Ablauf der Antragsfrist vorgebracht waren, nicht zu beanstanden. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.09.2014 - 67 O 9/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2015 - 4 U 164/14 -