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Urteil

4 U 29/23

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0228.4U29.23.00
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Leitsätze
Zur Befugnis des Finanzamtes als Vollstreckungsbehörde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners die Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung anzuordnen
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 20.01.2023, Az. 2-02 O 314/21, wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Befugnis des Finanzamtes als Vollstreckungsbehörde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners die Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung anzuordnen Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 20.01.2023, Az. 2-02 O 314/21, wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 13.06.2019 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn X (im Folgenden: Insolvenzschuldner). Der Insolvenzschuldner führt bei einer Niederlassung der Beklagten ein Girokonto als sog. Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850 k ZPO. Auf dem Konto hat sich ein Guthaben in Höhe des Klagebetrages (5.351,83 Euro) gebildet, das über dem monatlichen Freibetrag nach § 850 c ZPO liegt. Das Finanzamt Stadt1 hatte am 16.01.2018 aufgrund einer Forderung gegen den Schuldner eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen, die der Beklagten am 19.1.2018 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 10.2.2020 erklärte das Finanzamt Stadt1 gegenüber der Beklagten: „Die Vollziehung der oben bezeichneten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird während der Dauer des Insolvenzverfahrens - insoweit unter Aufhebung der Verstrickung - ausgesetzt“. Mit weiterem Schreiben vom 9.11.2020 teilte das Finanzamt der Beklagten erneut mit, aus Rechten aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung während der Dauer des Insolvenzverfahrens keinen Gebrauch zu machen, bestätigte die Zulässigkeit des Zugriffs auf während des Insolvenzverfahrens erlangte Vermögenswerte durch den Kläger und bat in diesen Fällen um Auskehrung der pfändbaren Beträge an die Insolvenzmasse. Der Kläger hat am 9.9.2020 vor dem Insolvenzgericht Stadt2 ein Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung aus der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 19.1.2018 eingeleitet. Die Erinnerung wurde mit Beschluss vom 15.1.2021 zurückgewiesen mit der Begründung, es bedürfe vorliegend keiner Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, weil das Vollstreckungsorgan die Vollziehung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt habe. Die Beklagte verweigert die Auszahlung der gegenständlichen Beträge an den Kläger, weil sie der Auffassung ist, dass die Verstrickung der gepfändeten Forderungen ungeachtet der Erklärungen des Finanzamts Stadt1 fortdauere. Wegen des weitergehenden Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, entsprechend der Entscheidung des BGH, IX. Zivilsenat, vom 19.11.2020 (IX ZB 14/20) sei die Aussetzung der Vollziehung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Rahmen eines Insolvenzverfahrens trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage zulässig. Mehr als eine solche Aussetzung sei für die Durchführung des Insolvenzverfahrens und die Sammlung der Insolvenzmasse zur gemeinschaftlichen Befriedigung nicht erforderlich. Die alternative Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses brächte der Masse keine weitergehenden Vorteile, würde aber den Pfändungsgläubiger in seiner durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition unverhältnismäßig beeinträchtigen, weil er nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine neue Pfändung ausbringen müsse. Mit der Berufung begehrt die Beklagte weiterhin vollständige Klageabweisung. Das Landgericht habe übersehen, dass es an der notwendigen Aussetzung der Vollziehung durch das zuständige Vollstreckungsorgan fehle. Das Finanzamt Stadt1 sei bei Abgabe seiner Erklärung vom 10.2.2020 nur noch ein bloßer Vollstreckungsgläubiger, aber nicht mehr das zuständige Vollstreckungsorgan gewesen; dieses sei während des Insolvenzverfahrens allein das Insolvenzgericht. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Es könne dahingestellt bleiben, ob lediglich das Vollstreckungsgericht, an dessen Stelle im eröffneten Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht rücke, berechtigt sei, die öffentlich-rechtliche Verstrickung aufzuheben, oder ob das involvierte Finanzamt entsprechend § 249 I 2 AO eine entsprechende Pfändungseinschränkung mit Bindungswirkung für die beklagte Drittschuldnerin auszusprechen vermöge. Entscheidend sei, dass das Finanzamt zumindest bezüglich des streitgegenständlichen Guthabens auf sein Pfändungspfandrecht endgültig verzichtet habe. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1) Dem Kläger steht auf der Grundlage des vom Schuldner mit der Beklagten abgeschlossenen Girovertrages i.V.m. § 80 Abs. 1 InsO ein Anspruch auf Auszahlung des über dem Pfändungsfreibetrag liegenden und damit zur Insolvenzmasse gehörenden streitgegenständlichen Kontoguthabens zu. Dieses Guthaben unterliegt aufgrund des Schreibens des Finanzamts Stadt1 vom 10.02.2020 für die Dauer des Insolvenzverfahrens keiner Verstrickung. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung. a) Das Finanzamt ist bezüglich festgestellter Forderungen nach der Abgabenordnung nicht nur Vollstreckungsgläubiger, sondern auch Vollstreckungsbehörde (§ 249 Abs. 1 AO). In dieser Eigenschaft hat das Finanzamt Stadt1 gemäß den §§ 309, 314 AO am 16.01.2018 eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung betreffend das streitgegenständliche Konto erlassen. Mit der Zustellung dieser Verfügung an die Beklagte als Drittschuldner ist diese wirksam geworden. Die entsprechenden Guthaben unterlagen daher der Verstrickung, die grundsätzlich durch die Beschlagnahme mit der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner der zu pfändenden Geldforderung bewirkt wird. Sie begründet ein staatliches Herrschaftsverhältnis, das zu einer Sicherstellung der Forderung im Interesse des Vollstreckungsgläubigers führt (BGH, Urteil vom 21.09.2017, IX ZR 40/17, juris Rdnr. 11 m.w.Nw.; Martini in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, 27. ed. Stand: 15.01.2024, § 309 Rdnr. 77). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners führte zwar nach den §§ 88, 89 InsO zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bezüglich der unter diese Vorschriften fallenden Forderungen. Gleichwohl hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Beschlagnahme der entsprechenden Guthaben und deren damit eingetretene Verstrickung keinen Einfluss. Ein Zugriff auf die von Pfändungsmaßnahmen eines Gläubigers erfassten Gegenstände ist auch im Insolvenzverfahren erst möglich, wenn die Wirkungen der Verstrickung beseitigt sind (BGH, Urteil vom 21.09.2017, IX ZR 40/17, juris Rdnr. 12; Beschluss vom 19.11.2020, IX ZB 14/20, juris Rdnr. 8). Der Beklagten war es danach auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst weiterhin verboten, an den Schuldner bzw. an den Kläger als Insolvenzverwalter zu zahlen. b) Mit Schreiben vom 10.02.2020 hat das Finanzamt als Vollstreckungsbehörde jedoch die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter Aufhebung der Verstrickung ausgesetzt. Bei diesem Schreiben handelt es sich um einen die Beklagte belastenden Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO (vgl. BFH Urteil vom 16.05.2017, VII R 5/16, juris Rdnr. 8). Dieser Verwaltungsakt wurde gegenüber der Beklagten mit seiner Bekanntgabe wirksam (§ 124 AO). Er ist auch bestandskräftig geworden, da er - anders als in dem der oben genannten Entscheidung des BFH zugrundeliegenden Fall - nicht mit Einspruch und ggf. Klage angefochten wurde. Nichtigkeitsgründe i.S.d. § 125 AO sind nicht ersichtlich. Einer der in § 125 Abs. 2 AO aufgeführten speziellen Nichtigkeitsgründe liegt offensichtlich nicht vor. Daher wäre der Verwaltungsakt nur dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden würde und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig wäre (§ 125 Abs. 1 AO). Dies ist hier nicht der Fall. Unzweifelhaft wäre das Finanzamt als Vollstreckungsbehörde nach § 309 AO grundsätzlich befugt, die eigene Pfändungs- und Überweisungsverfügung insgesamt aufzuheben. Selbst wenn man mit der Beklagten der Auffassung wäre, dass das Finanzamt gleichwohl nicht berechtigt war, die Verstrickung während der Dauer des Insolvenzverfahrens aufzuheben, wäre ein solcher etwaiger Fehler daher jedenfalls weder besonders schwerwiegend noch offenkundig. c) Im Übrigen hat der Senat auch keine Zweifel an der inhaltlichen und formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10.02.2020. aa) Das Finanzamt Stadt1 war nach §§ 249, 309 AO für den Erlass des Bescheides zuständig. Die Auffassung der Beklagten, für die Dauer des Insolvenzverfahrens könne über eine etwaige Aussetzung der Vollziehung unter Aufhebung der Verstrickung auch bei einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung nach der Abgabenordnung nur das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht entscheiden, findet in Gesetz und Rechtsprechung keine Stütze. § 89 Abs. 3 InsO besagt lediglich, dass bei Einwendungen, die aufgrund des § 89 Abs. 2 oder 3 InsO gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung erhoben werden, das Insolvenzgericht entscheidet. Das gilt auch bei Zwangsvollstreckungen auf der Grundlage der Abgabenordnung (Schütze in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, 26. Ed. Stand: 1.10.2023, § 251 Rdnr. 76). Dementsprechend hatte auch der Kläger beim Insolvenzgericht eine Erinnerung nach § 766 ZPO gegen die Pfändungsmaßnahmen eingelegt. Vorliegend geht es jedoch nicht um Rechtsbehelfe eines Dritten (Schuldner oder Drittschuldner) gegen die Pfändung, sondern um eine eigenständige Handlung des vorliegend mit dem Gläubiger identischen Vollstreckungsorgans. Allein das Vollstreckungsorgan ist primär zuständig, um über Aufhebung oder Einschränkung der Verstrickung zu entscheiden (vgl. BGH Urteil vom 21.09.2017, IX ZR 40/17, juris Rdnr. 16; Beschluss vom 19.11.2020, IX ZB 14/20, juris Rdnr. 10; Riedel in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 51. ed. Rdnr. 70d, Stand: 01.12.2023). Dass die Finanzbehörden ihre Kompetenz als Vollstreckungsorgan gem. §§ 249 ff AO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlieren, lässt sich weder der Abgabenordnung noch der Insolvenzordnung entnehmen. Darauf, ob für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen (oder Untätigkeit) einer Finanzbehörde als Vollstreckungsorgan auch in Insolvenzverfahren das Finanzgericht zuständig ist (so etwa für Entscheidungen nach § 88 InsO Schütze in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, 26. Ed. Stand: 1.10.2023, § 251 Rdnr. 78), oder aber das Insolvenzgericht (wie dies für Entscheidungen nach § 89 InsO in § 89 Abs. 3 InsO ausdrücklich bestimmt ist), kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. bb) Dass das zuständige Vollstreckungsorgan aus den in der Entscheidung des BGH vom 19.11.2020, IX ZB 14/20 dargelegten Gründen befugt ist, die Verstrickung durch Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens auszusetzen, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben, wird von der Berufung zu Recht nicht in Frage gestellt. Zwar bezieht sich diese Entscheidung des BGH auf einen nach den Vorschriften der ZPO ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die hierzu ergangenen Erwägungen sind jedoch ohne Weiteres auf eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung nach der Abgabenordnung übertragbar. Dem steht nicht entgegen, dass der BFH mit Urteil vom 16.05.2017 (VII R 5/16) festgestellt hat, § 309 Abs. 1 AO biete keine Rechtsgrundlage für eine Ruhendstellung der Pfändungsverfügung. Der BFH hat sich damit ausdrücklich der entsprechenden Rechtsprechung des BGH angeschlossen, der mit Beschluss vom 02.12.2015, VII ZB 42/14, entschieden hat, dass ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung wegen des Zusammenhangs von Beschlagnahme und Pfandrecht ausgeschlossen ist (aaO., juris Rdnr. 8). Beide Entscheidungen betreffen jedoch Konstellationen, in denen außerhalb eines Insolvenzverfahrens die Vollstreckung aufgrund von Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner eingeschränkt werden sollte. In der vorliegenden Sonderkonstellation von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bzw. -verfügungen im Insolvenzverfahren ist hingegen die Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung unter entsprechender Aufhebung auch der Verstrickung trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage zur Wahrung der Rechte des Gläubigers aus Art. 14 GG zulässig und geboten (BGH Beschluss vom 19.11.2020, IX ZB 14/20, juris Rdnr. 19; ebenso BAG Urteil vom 20.07.2023, 6 AZR 112/23, juris Rdnr. 30-32). 2) Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze im konkreten Einzelfall.