Entscheidung
4 StR 403/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170124B4STR403
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170124B4STR403.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 403/23 vom 17. Januar 2024 in der Strafsache gegen alias: wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2024 einstim- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Se- nat: Auch die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO geltend gemacht wird, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine unzulässige Protokollrüge handelt (so BGH, Urteil vom 3. November 2022 – 3 StR 127/22 Rn. 9 mwN; aA BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 470/14 Rn. 8; Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310 Rn. 7; offen nunmehr BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – 2 StR 56/22 Rn. 21). 1. Das Revisionsvorbringen zeigt schon keinen Verfahrensfehler auf. Die Protokollierung des Landgerichts, „der Vorsitzende gab den Inhalt eines Ver- merks von Frau Richterin am Landgericht Dr. S. vom 07.04.2022 über - 3 - die außerhalb der Hauptverhandlung geführten verständigungsbezogenen Ge- spräche bekannt“, genügt den von § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO gestellten Anfor- derungen. Der in der Revisionsbegründung mitgeteilte Vermerk der Berichterstatterin ist im Hauptverhandlungsprotokoll durch Nennung seiner Ausstellerin, seines Da- tums und seines Betreffs so unverwechselbar bezeichnet, dass eine eindeutige Identifizierung möglich ist (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 5 StR 288/19, BGHSt 64, 168 Rn. 8). Der von der Revision ver- missten „Verlinkung“ mit einer Aktenfundstelle bedurfte es darüber hinaus nicht (vgl. auch zur Protokollierung beim Urkundenbeweis BGH, Urteil vom 7. März 2019 – 3 StR 462/17 Rn. 17 ff.; Mosbacher in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 49 mwN). Dass der Vermerk dem Protokoll zufolge nicht „verlesen“ wurde, begrün- det ebenfalls keine unzureichende Dokumentation. Zwar empfiehlt es sich, einen derartigen Vermerk zu verlesen, um den Anforderungen des § 243 Abs. 4 StPO zu genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 5 StR 288/19, BGHSt 64, 168 Rn. 7; Beschluss vom 5. Juli 2018 – 5 StR 180/18 Rn. 9). Als prozessuale Mitteilungspflicht setzt die Vorschrift eine förmliche Verlesung aber nicht notwen- dig voraus. Im vorliegenden Fall belegt das Protokoll, dass der Vorsitzende „den Inhalt“, mithin die in dem Vermerk über die Verständigungsgespräche niederge- legten Umstände und Informationen in der Hauptverhandlung mündlich mitteilte („bekannt gab“). Diese Dokumentation durch das Landgericht genügt, um den im Gesetz vorgesehenen Gleichlauf zwischen Mitteilungs- und Protokollierungs- pflicht zu wahren. Denn die – von der Revision in der Sache unbeanstandete – Mitteilung ist damit ihrem Inhalt nach (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 4 - – 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310 Rn. 8) in einer Weise protokolliert, die dem Re- visionsgericht die effektive Kontrolle ermöglicht. 2. Im Übrigen könnte das Urteil auf dem gerügten Rechtsverstoß nicht be- ruhen. Nach der Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ist von vornherein auszuschließen, dass das Urteil auf einer unzureichenden Proto- kollierung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – 3 StR 455/21 Rn. 33 mwN; Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 210/13, BGHSt 59, 130 Rn. 12 ff.; anders hingegen BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310 Rn. 13 f.; s. auch BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – 2 StR 56/22 Rn. 18 f.). Denn das Protokoll muss die Urteilsformel enthalten (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO) und kann daher vor der Urteilsverkündung nicht fertiggestellt werden. Zuvor an- gefertigte Protokollteile sowie Mitschriften haben lediglich Entwurfscharakter und sind nicht Bestandteil der Akten. Liegt mithin das Protokoll erst nach der Urteils- verkündung vor, ist ausgeschlossen, dass die Protokollierung Einfluss auf das bereits zuvor ergangene Urteil hat. - 5 - Dem schließt sich der Senat an. Soweit seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 470/14 Rn. 9 f.; Be- schluss vom 8. Oktober 2013 – 4 StR 272/13 Rn. 10 ff.) eine andere Auffassung zu entnehmen sein könnte, hält er hieran nicht fest. Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 23.02.2023 ‒ 34 KLs 500 Js 185/17 - 21/21