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Beschluss

4 StR 470/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gespräche über eine Verständigung, die nach Beginn der Hauptverhandlung geführt werden, müssen in der öffentlichen Verhandlung vom Vorsitzenden mitgeteilt und im Protokoll dokumentiert werden (§ 243 Abs.4 S.2, § 273 Abs.1a S.2 StPO). • Fehlt in der Niederschrift der Hinweis, ob und welchen wesentlichen Inhalt Verhandlungen mit Verständigungsbezug während einer Unterbrechung hatten, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigen kann. • Unzureichende Transparenz bzw. Protokollierung von Verständigungs- bzw. Rechtsgesprächen außerhalb der öffentlichen Verhandlung kann dazu führen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht; dies erfordert regelmäßig neue Verhandlung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen mangelnder Protokollierung von Verständigungsgesprächen (§ 243 Abs.4, § 273 Abs.1a StPO) • Gespräche über eine Verständigung, die nach Beginn der Hauptverhandlung geführt werden, müssen in der öffentlichen Verhandlung vom Vorsitzenden mitgeteilt und im Protokoll dokumentiert werden (§ 243 Abs.4 S.2, § 273 Abs.1a S.2 StPO). • Fehlt in der Niederschrift der Hinweis, ob und welchen wesentlichen Inhalt Verhandlungen mit Verständigungsbezug während einer Unterbrechung hatten, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigen kann. • Unzureichende Transparenz bzw. Protokollierung von Verständigungs- bzw. Rechtsgesprächen außerhalb der öffentlichen Verhandlung kann dazu führen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht; dies erfordert regelmäßig neue Verhandlung und Entscheidung. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Detmold wegen mehrerer Diebstahlsfälle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Während der öffentlichen Hauptverhandlung wurde diese einmal für knapp vierzig Minuten unterbrochen. Nach der Unterbrechung enthält das Protokoll einen einleitenden Hinweis des Vorsitzenden zu einer möglichen Verständigung über die Anklagepunkte und einen Vermerk, dass Belehrung nach § 257c StPO stattgefunden und die Beteiligten der Verständigung zugestimmt hätten. Der Angeklagte rügte in der Revision, dass das Protokoll nicht ausweise, ob während der Unterbrechung Verhandlungen über eine Verständigung geführt wurden und welchen wesentlichen Inhalt diese Gespräche gehabt hätten. Der BGH prüfte die Verfahrensrüge und bestätigte einen Verfahrensmangel in der Dokumentation. • Nach § 243 Abs.4 S.1 und S.2 StPO hat der Vorsitzende nach Verlesung der Anklage mitzuteilen, ob Erörterungen stattgefunden haben, die die Möglichkeit einer Verständigung nach § 257c StPO zum Gegenstand hatten, und deren wesentlichen Inhalt darzulegen; diese Mitteilungspflicht gilt auch für Erörterungen, die erst nach Beginn der Hauptverhandlung geführt wurden. • Die Vorschrift dient der Transparenz und der Kontrolle: Gespräche mit Verständigungsbezug dürfen nicht informell außerhalb der öffentlichen Verhandlung stattfinden oder unzureichend dokumentiert bleiben; die Öffentlichkeit und Verfahrensbeteiligten müssen erkennen können, welche Standpunkte vertreten wurden und wie eine Verständigung zustande kam oder abgelehnt wurde. • § 273 Abs.1a S.2 StPO verlangt die Aufnahme der Mitteilung in das Protokoll der Hauptverhandlung, um eine effektive Kontrolle zu ermöglichen. Fehlt diese Vermerkspflicht in der Niederschrift und ist nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang Verständigungs- oder Rechtsgespräche geführt wurden, liegt ein Verfahrensfehler vor. • Im vorliegenden Fall weist das Hauptverhandlungsprotokoll nicht aus, dass während der knapp vierzigminütigen Unterbrechung ein Verständigungsgespräch stattfand oder welchen wesentlichen Inhalt ein solches Gespräch gehabt hätte. Der Vermerk, die Verständigung sei zustande gekommen, ersetzt nicht die notwendige Darstellung des Vorfalls in der öffentlichen Verhandlung und im Protokoll. • Weil die mangelnde Transparenz und Protokollierung die Möglichkeit nicht ausschließt, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung geboten. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Detmold vom 9. Juli 2014 wurde mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Begründend ist, dass während einer knapp vierzigminütigen Unterbrechung offenbar Erörterungen mit Verständigungsbezug stattgefunden haben könnten, die jedoch nicht in der öffentlichen Verhandlung beschrieben und nicht hinreichend im Protokoll dokumentiert wurden. Dadurch ist die gesetzliche Mitteilungs- und Protokollpflicht nach § 243 Abs.4 S.2 i.V.m. § 273 Abs.1a S.2 StPO verletzt worden. Mangels Transparenz kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, weshalb eine neue, von der bisherigen Kammer unabhängige Entscheidung erforderlich ist.