Entscheidung
XI ZB 4/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:310124BXIZB4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:310124BXIZB4.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 4/23 vom 31. Januar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2024 durch den Richter Dr. Sturm als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerungen des Klägers gegen den Kostenansatz des Bun- desgerichtshofs vom 13. Juli 2023 (Kassenzeichen 780023127533) und gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 20. No- vember 2023 (Kassenzeichen 780023143928) werden zurückge- wiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ge- gen den Beschluss der 37. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. Dezem- ber 2022 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit Be- schluss vom 24. Oktober 2023 hat der Senat unter anderem die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 20. Juni 2023 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenanforderungen vom 13. Juli 2023 (Kassenzeichen 780023127533) und vom 20. November 2023 (Kassenzeichen 780023143928) wendet sich der Kläger mit seinen Eingaben vom 24. Juli 2023 und vom 27. November 2023 sowie seinen weiteren Schreiben 1 2 - 3 - vom 4. Dezember 2023 und vom 11. Dezember 2023. Die Rechtspflegerin hat die Eingaben als Erinnerung ausgelegt und diesen nicht abgeholfen. II. Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bun- desgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Ein- zelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 3 und vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7). Die Voraussetzun- gen einer Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor. III. Die Erinnerungen des Klägers gegen den Kostenansatz in den Kosten- rechnungen vom 13. Juli 2023 und vom 20. November 2023 sind unbegründet. Anders als der Kläger meint, fehlt es den Kostenanforderungen nicht an einer Rechtsgrundlage. Die Kostenanforderungen gegenüber dem Kläger beru- hen auf § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG; die Fälligkeit der erhobenen Gebühren folgt aus § 6 Abs. 2 GKG. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Klägers ist nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG zutreffend die dafür vorgesehene Festgebühr von 132 € und für die Verwerfung der Anhörungsrüge zu Recht die in Nr. 1700 des Kostenver- zeichnisses der Anlage 1 zum GKG bestimmte Festgebühr von 66 € erhoben worden. 3 4 5 - 4 - Die Einwendungen des Klägers gegen die Formwirksamkeit der Kosten- rechnungen greifen ebenfalls nicht durch. Da die dem Kläger übersandten Kos- tenanforderungen automationsgestützt erstellt wurden, bedurften sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg nichts anderes, da es dort um eine - hier nicht vorliegende - ma- nuell erstellte Kostenanforderung geht. Ein Anspruch des Klägers auf elektronische Übermittlung von Kostenrech- nungen besteht nicht. IV. Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebüh- renfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Sturm Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 03.05.2022 - 206 C 5/22 - LG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2022 - 37 S 19/22 - 6 7 8