OffeneUrteileSuche
Entscheidung

6 StR 93/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:290524B6STR93
4mal zitiert
17Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:290524B6STR93.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 93/24 vom 29. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Verabreichens von Betäubungsmitteln mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2024 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 21. Dezember 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von Betäubungs- mitteln und wegen Verabreichens von Betäubungsmitteln mit Todesfolge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wen- det sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist zwar entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts zulässig erhoben, erweist sich aber – wie vom General- bundesanwalt hilfsweise beantragt – als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt M. legte mit ei- nem von ihm qualifiziert elektronisch signierten und über sein besonderes elekt- ronisches Anwaltspostfach (beA) versandten Schriftsatz vom 21. Dezem- ber 2023 fristgemäß Revision ein und begründete diese ebenfalls fristgemäß mit einem von ihm qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatz vom 15. Feb- ruar 2024. Diesen versandte er jedoch nicht über sein besonderes elektronische Anwaltspostfach, sondern über dasjenige seines Kanzleikollegen Rechtsanwalt F. . 2. Die Revisionsbegründungsschrift genügt den formalen Anforderungen nach § 345 Abs. 2 i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 StPO. 1 2 3 - 3 - a) Zwar muss bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach gemäß § 32a Abs. 3 Var. 2 StPO i.V.m. § 31a BRAO das Doku- ment grundsätzlich über das Postfach desjenigen Rechtsanwalts übertragen wer- den, dessen Name als einfache Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2024 – 5 StR 111/24; vom 4. Ok- tober 2023 – 3 StR 292/23, NStZ-RR 2024, 25; vom 24. Januar 2023 – 6 StR 466/22, JR 2023, 379). Zudem muss der Rechtsanwalt, der den Schrift- satz zu verantworten hat, die Einreichung des Schriftsatzes selbst vornehmen und somit der tatsächliche Versender sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2024 – 2 StR 135/24, Rn. 3; vom 4. Oktober 2023 – 3 StR 292/23, Rn. 2, NJW 2024, 371; vom 20. Juni 2023 – 2 StR 39/23, Rn. 9, NStZ 2024, 124; vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22, Rn. 11; BSG, Beschluss vom 27. September 2023 – B 2 U 1/23 R); dementsprechend darf nach § 23 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen An- waltspostfächer (RAVPV) das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Do- kumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen übertragen werden. Denn das Vertrauen in die Authentizität der mit einfacher Signatur übermittelten elektronischen Dokumente stützt sich auf die Er- wartung, dass dieser sichere elektronische Übermittlungsweg ausschließlich von dem Inhaber des Anwaltspostfachs selbst genutzt wird und die das Dokument einfach signierende Person mit der des Versenders übereinstimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 2 StR 39/23, Rn. 9, aaO). b) Eine solche Kongruenz von Versender und Urheber des elektronischen Dokuments ist aber nicht erforderlich, wenn der Schriftsatz – wie hier – nach § 32a Abs. 3 Var. 1 StPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des ver- antwortenden Rechtsanwalts versehen und das elektronische Anwaltspostfach eines anderen Anwalts gleichsam nur zur technischen Übermittlung genutzt wird. aa) Denn anders als bei einem elektronischen Dokument, das nur eine einfache Signatur – d.h. die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 – XII ZB 215/22, 4 5 6 - 4 - NJW 2022, 3512) – enthält, bestehen bei einem qualifiziert elektronisch signier- ten Schriftsatz auch dann keine Zweifel an der Identität des Urhebers, wenn die Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines anderen Rechtsanwalts erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2023 – 1 B 60.22, Rn. 5; BAG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 8 AZN 589/19 Rn.9; Müller NZA 2019, 1682). Der Nachweis der Urheberschaft und des Willens des Verfas- sers, das übersandte Dokumente in den Rechtsverkehr zu bringen, ist bei der Übermittlung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Dokuments bereits erfüllt, wenn das elektronische Legitimationsverfahren mit der Signatur abgeschlossen wurde. Deshalb darf die Versendung eines qualifiziert signierten elektronischen Dokuments, soweit die Signatur von dem verantwortli- chen Rechtsanwalt selbst vorgenommen wurde, grundsätzlich durch jede belie- bige Person vorgenommen werden (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Septem- ber 2023 – B 2 U 1/23 R, Rn. 17; Müller, aaO; Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 130a ZPO Rn. 157). bb) Außerdem erfüllt die qualifizierte elektronische Signatur technisch be- sonders hohe Sicherheitsanforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Ja- nuar 2010 – VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75, 84, Rn. 24) und hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift, indem sie die Identifizie- rung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung gewährleistet und des- sen unbedingten Willen zum Ausdruck bringt, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2023 – V ZB 28/22, NJW 2023, 1587; vom 7. September 2022 – XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 11; vom 30. März 2022 – XII ZB 311/21, NJW 2022, 2415 Rn. 10). cc) Ausweislich der Begründung des Gesetzes zur Förderung des elektro- nischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (BT-Drucks. 17/12634, S. 25), wollte der Gesetzgeber ausdrücklich zwei unterschiedliche Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten schaffen. So genügt zur Wahrung 7 8 - 5 - des Schriftformerfordernisses entweder die Verwendung einer qualifiziert elekt- ronischen Signatur oder die Wahl eines sicheren Übermittlungsweges (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – IX ZB 30/23, Rn. 9, NJW 2024, 1660). Sys- tematisch hat sich der Gesetzgeber in sämtlichen Prozessordnungen für einen Gleichrang beider Übermittlungsformen entschieden (vgl. § 32a Abs. 3 StPO; § 130a Abs. 3 ZPO; § 55a Abs. 3 VwGO; § 65a Abs. 3 SGG). § 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV, der die Übermittlung von qualifiziert elektronisch signierten Doku- menten regelt und auf den „sicheren Übermittlungsweg“ Bezug nimmt, rechtfer- tigt nach einer rangkonformen Auslegung keine andere Beurteilung. Auch der Verordnungsgeber wollte zudem die qualifizierte elektronische Signatur bewusst als eine Alternative zu der Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg bestehen lassen (BR-Drucksache 645/17, S. 14). 3. Die auf die Sachrüge hin veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Aschaffenburg, 21.12.2023 - Ks 104 Js 5594/23 104 Js 5594/23 9