Entscheidung
6 StR 383/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:261124B6STR383
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:261124B6STR383.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 383/24 vom 26. November 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2024 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. September 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge- richts Braunschweig vom 2. April 2024 mit Beschluss vom 17. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Ver- teidigers vom 14. Oktober 2024 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge er- hoben. Er macht insbesondere geltend, dass der Senat die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 9. September 2024 nicht beachtet habe. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebli- ches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der Senat hat über die Revision eingehend und umfassend beraten. Gegenstand der Beratung wa- ren auch die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 9. Septem- ber 2024. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die Argu- mentation der Verteidigung im hiesigen Verfahren nicht für durchgreifend hielt, noch daraus, dass der Beschluss sich hierzu nicht ausdrücklich verhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Begründung des die Revision 1 2 - 3 - verwerfenden Beschlusses nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07; vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weitere Ausführungen macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2023 ‒ 2 StR 230/22; vom 12. September 2024 – 4 StR 10/23). Bartel Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 02.04.2024 - 4 KLs 301 Js 27399/23 (98/23)