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Entscheidung

V ZA 3/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200723BVZA3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:200723BVZA3.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 3/23 vom 20. Juli 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen: Der Antrag der Kläger vom 17. Februar 2023, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Februar 2023 (juris) den Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (Räumung und Herausgabe) und den darauf bezogenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung enthält der Beschluss nicht. Mit am 20. Februar 2023 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger, vertreten durch ihre zweitinstanzlichen Bevollmächtigten, beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Mit weiterem Schriftsatz vom 2. März 2023 haben sie klar- gestellt, dass sich dieser Antrag auf den unter dem 9. Februar 2023 beschiede- nen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beziehe, da sie insoweit Gebühren für ein isoliertes Mandat geltend machen könnten (Nr. 3328 VV RVG). Den ebenfalls gestellten Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzu- 1 - 3 - lassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini- schen Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 2022 hat der Senat schließlich mit Beschluss vom 20. April 2023 zurückgewiesen. II. Der Antrag der Kläger ist zurückzuweisen. 1. Mangels Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde fehlt es, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. Februar 2023 (juris Rn. 2) deutlich gemacht hat, an einem Rechtsmittel, bei dessen Erfolglosigkeit eine Kostenent- scheidung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO veranlasst gewesen wäre. Schon aus diesem Grund kommt weder eine Berichtigung des Beschlusses vom 9. Februar 2023 entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO noch seine Ergänzung entsprechend § 321 ZPO in Betracht. Ob die zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Kläger im Verfahren über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ausnahmsweise für ein isoliertes Mandat Gebühren nach Nr. 3328 der Anlage 1 zum Rechtsanwalts- vergütungsgesetz in der ab dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung vom 21. De- zember 2022 geltend machen können (vgl. BT-Drs. 19/28681 S. 66 f.), kann in- soweit dahinstehen. 2. Eine Rechtsschutzlücke besteht gleichwohl nicht. Unter den hier gege- benen besonderen Umständen können der Beklagten unter den Voraussetzun- gen von Nr. 3328 VV RVG die Gebühren für ein isoliertes Mandat der zweitin- stanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Kläger nämlich ausnahmsweise als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO zur Last fallen (ebenso für einen nicht stattfindenden Rechtsstreit nach Erlass einer einstweili- gen Anordnung gemäß § 769 Abs. 2 ZPO Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 44. Aufl., 2 3 4 - 4 - § 769 Rn. 21; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl., § 769 Rn. 37; Stein/ Jonas/Münzberg, 22. Aufl., ZPO, § 769 Rn. 22 und § 788 Rn. 20; aA LG Stade, NJW-RR 2013, 127). Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 31.05.2022 - 7 O 15/22 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.12.2022 - 7 U 118/22 -