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Urteil

7 O 15/22

LG Tübingen 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 10.03.2022, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten der Klägerin aus dem Treuhandvertrag betreffend die Beteiligung der Klägerin an der Beteiligungsgesellschaft mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 20.000,00 € an den Beklagten, zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte und Pflichten der Klägerin aus dem Treuhandvertrag betreffend die Beteiligung der Klägerin an der Beteiligungsgesellschaft mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 20.000,00 €, in Verzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Kosten für die Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der --- mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 20.000,00 €, zu tragen hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5 zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 7. Der Klägerin wird gestattet, die zu erbringende Sicherheit durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu leisten. Streitwert: bis 22.000 €
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 10.03.2022, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten der Klägerin aus dem Treuhandvertrag betreffend die Beteiligung der Klägerin an der Beteiligungsgesellschaft mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 20.000,00 € an den Beklagten, zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte und Pflichten der Klägerin aus dem Treuhandvertrag betreffend die Beteiligung der Klägerin an der Beteiligungsgesellschaft mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 20.000,00 €, in Verzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Kosten für die Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der --- mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 20.000,00 €, zu tragen hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5 zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 7. Der Klägerin wird gestattet, die zu erbringende Sicherheit durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu leisten. Streitwert: bis 22.000 € Die zulässige Klage ist größtenteils begründet. I. Die Klägerin hat aufgrund der Verletzung vertraglicher Beratungspflichten gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.000 €. 1) Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Das ergibt sich schon aus der Anlage B2 (unter „Hinweis für den Anleger“). Der Anleger wird dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Anlagevermittler gesetzlich verpflichtet sei, Angaben des Anlegers zu seinen finanziellen Verhältnissen, Erfahrungen und Anlagezielen zu verlangen. Diese Angaben seien freiwillig, würden aber einer anlegergerechten Aufklärung dienen und würden daher im Interesse des Anlegers liegen. Wenn ein Verbraucher diese Hinweise liest, geht er davon aus, dass ein Vertrag mit der Verpflichtung einer anlegergerechten Beratung geschlossen wird. 2) Die Pflicht des Beklagten zur anlegergerechten Beratung wurde verletzt. Wenn eine Beteiligung dem Anlageziel nicht entspricht, darf der Berater sie von vornherein nicht empfehlen (BGH Urteil vom 14.07.2009, XI ZR 152/08; OLG Köln, Urteil vom 28.06.2018, 24 U 145/17 und Urteil vom 23.12.2011, 20 U 167/11). Hier entsprach die streitgegenständliche Anlage nicht den von dem Beklagten vorgetragenen Angaben der Klägerin in dem Beratungsprotokoll. Wenn man unterstellt, dass der Vortrag des Beklagten zutreffend sein sollte, müsste man davon ausgehen, dass bei den Anlagezielen „Vermögensaufbau“ und „Laufende Einnahmen“ angekreuzt wurde. Weiter müsste man davon ausgehen, dass bei der Anlagestrategie „Risikobewusst - Höheren Ertragserwartungen stehen angemessene Risiken gegenüber“ angekreuzt wurde. Die streitgegenständliche Anlage entsprach nicht diesen von dem Beklagten vorgetragenen Angaben der Klägerin. Dass bei der streitgegenständlichen Anlage angemessene Risiken höheren Ertragserwartungen gegenüber stehen, ist zu verneinen. Es sind vielmehr hohe Risiken festzustellen. Dies ergibt sich schon aus den Prospekthinweisen „Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage (Anlage K1, Blatt 17 ff. der Anlage). U. a. wird dort ausgeführt: „Mit einer Beteiligung an der --- unterwirft sich jeder Gesellschafter den typischen Risiken eines Unternehmers. Nachhaltige Verschlechterungen der wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerrechtlichen Parameter können die Wertentwicklung der Gesellschaft und damit der einzelnen Beteiligung negativ beeinflussen, bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals der Gesellschafter/ Treugeber. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Kapitalmarktemission nicht um eine mündelsichere Anlage, wie z. B. des Sparbuches oder Festgelder handelt. Es gibt auch keine Garantie für das Eintreffen der Wertzuwächse und Renditen.“ „Die Investitionsstrategie der --- sieht vor, dass die Gesellschaft die geworbenen und zur Verfügung stehenden Gesellschaftereinlagen im Rahmen des EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) in Anlagen und Beteiligungen investiert, die aufgrund dieses Gesetzes über einen Zeitraum von 20 Jahren mit festen Einnahmen rechnen können. Weiterhin plant die Gesellschaft Investitionen in den Anbau von Energiepflanzen oder die Beteiligung an Gesellschaften, die Energiepflanzen anbauen oder mit ihnen handeln. Auch der Verkauf von eigen produzierter CO2 Reduktion ist Bestandteil der Investition. Da zum einen der wirtschaftliche Erfolg dieser Investitionen maßgeblich von den gesetzlichen Rahmenbedingungen abhängt, kann es zu erheblichen Verlusten auf der Einnahmenseite kommen, falls diese gesetzlichen Rahmenbedingungen entfallen. Bei dem Anbau von Energiepflanzen kann es durch Missernten oder durch Misserfolge bei der Aufzucht oder Anpflanzung zu Fehlinvestitionen kommen, die die bereits investierten Kapitalien vernichten. Auch eine mangelnde Nachfrage nach den angebauten Rohstoffen würde zu Ertragseinbußen führen.“ „Der Treugeber/Kommanditist ist mit seiner Beteiligung an der --- anteilig auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt. Nach Beendigung der Beteiligung erhält der Treugeber den Wert seiner Beteiligung. Sofern jedoch in der Folgezeit der Beteiligung geringere Wertzuwächse als geplant anfallen, kann entweder ein geringeres Auseinandersetzungsguthaben entstehen als die eingezahlten Einlagen oder es entsteht sogar gar kein Auseinandersetzungsguthaben. Sofern die Liquiditätsreserve die erforderliche Deckung für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nicht ausweist, die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens schwer gefährdet wären oder die Ausschüttungen an die übrigen Gesellschafter bzw. Treugeber dadurch nicht gewährleistet sind, besteht das Risiko, dass das Auseinandersetzungsguthaben aufgrund mangelnder Liquidität der Gesellschaft nicht zu dem geplanten Zeitpunkt oder nicht in voller Höhe ausgezahlt werden können.“ „Obwohl die Grundsätze, nach denen die Gesellschaft investiert, und die Investitionsbereiche feststehen, hat die Beteiligung an der --- nach Meinung vieler Marktbeobachter vom Grundsatz her Blind-Pool-Charakter, weil die einzelnen Investitionsvorhaben der Gesellschaft und deren Bedingungen zum Zeitpunkt des Beitritts des Anlegers noch nicht feststehen. Somit kann eine Aussage zu festen Einnahmen aus den zukünftigen Investitionsprojekten nicht getroffen werden. Sollten sich die Erwartungen der Gesellschaft in Bezug auf die Investitionsrendite von 12% nicht realisieren lassen, könnte dies zu einer negativen Entwicklung der Gesellschaft führen, welches sich negativ auf das Kapital oder die Rendite des Anlegers auswirken würde.“ „Die geschäftliche Entwicklung der --- ist zunächst von den allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Konjunktur sowie den eventuellen Änderungen der steuerlichen und rechtlichen Bedingungen abhängig. Sie unterliegen in ihrer Vielfalt verschiedensten Einflüssen, z. B. der Konjunktur- und Finanzpolitik, der Zinsentwicklung, der Steuerpolitik und dem allgemeinen Konsumverhalten. Investitionen in Unternehmensbeteiligungen, die im Rahmen des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) Strom herstellen und verkaufen, sind maßgeblich von dem Strompreis und deren gesetzlichen Rahmenbedingungen abhängig. Investitionen in den Anbau von Energiepflanzen sind sehr von der Entwicklung der Natur abhängig. Klimatische Faktoren wie Regen oder Sonne beeinflussen diese Investitionen genauso wie der Einfall von möglichen Schädlingen, von Missernten oder der nicht vorhandenen Nachfrage nach einem Rohstoff. Die Investitionen in Festgeldanlagen oder sonstige Bankanlageprodukte sind in ihrer Wechselwirkung zum Teil abhängig von der allgemeinen Kursentwicklung an der Börse. Sehr oft spielen irrationale Faktoren eine große Rolle: Stimmungen, Meinungen und Gerüchte können einen bedeutenden Einfluss auf die zukünftige Zinsstruktur nehmen (psychologisches Marktrisiko). Negative Veränderungen dieser Faktoren können negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung der --- und damit auf die Wertentwicklung der Beteiligung haben. Derartige Risiken lassen sich auch nicht durch eine breite Streuung der Investitionen vollständig beseitigen.“ „Der Erfolg und die Werthaltigkeit Ihrer Beteiligung hängt von der wirtschaftlichen Entwicklung der --- ab. Trotz aller Sorgfalt, die die --- bei der Auswahl der richtigen Investitionen ausübt, können durch die Geschäftsführung Fehlentscheidungen getroffen werden oder der Erfolg der Investitionen aus einer Vielzahl von anderen Gründen ausbleiben. Es könnte dadurch zu geringeren Renditen oder einer geringeren Wertsteigerung als geplant kommen. Im Extremfall können solche Ereignisse den Verlust Ihrer Einlage nach sich ziehen. In diesem Fall wären auch nicht entnommene Gewinne verloren. Gleichfalls ist eine verbindliche Aussage über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens bei Beendigung der Beteiligung nicht möglich.“ „Es besteht das Risiko, dass die --- bei einer extrem negativen wirtschaftlichen Entwicklung insolvent werden könnte. Sämtliche Einlagen der Treugeber und Gesellschafter bilden das Gesellschaftskapital der --- und Gläubigern gegenüber als Haftungsmasse; sie ist somit nicht insolvenzsicher. Die Einlagen der Treugeber/Gesellschafter stellen somit kein von dem Vermögen des Energiefonds getrenntes Sondervermögen dar. Deshalb können die Treugeber/Kommanditisten im Fall der Insolvenz ihren Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nicht als Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Haben die Treugeber/Kommanditisten im Falle der Insolvenz Ihre Haftsumme in Höhe von 1% noch nicht geleistet bzw. wieder zurückerhalten und wird der Treuhänder von Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen, haben die Treugeber den Treuhandkommanditisten von den Ansprüchen der Gesellschaftsgläubiger freizustellen. Im Fall einer Insolvenz wären wieder angelegte Entnahmen/Gewinne ebenfalls verloren.“ „Die --- investiert überwiegend in Anlagen und Beteiligungen, die als Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG haben. Die Forderungen sind in dem EEG über zwanzig Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme festgeschrieben. Sollten jedoch die Einspeisevergütungen in der Zukunft aus im Moment nicht nachzuvollziehenden Gründen niedriger sein als erwartet, könnte es zu einer Verschlechterung der Rentabilität der Unternehmen führen, die im Rahmen des EEG Strom herstellen und verkaufen. Dies würde analog zu einer Verschlechterung der Renditeerwartung der --- führen. Sollte die Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber sogar entfallen, wird sich die Rentabilität der Beteiligung unter Umständen sogar negativ entwickeln, bis hin zum Totalverlust der durch die --- durchgeführten Investitionen. Die --- betreibt gesellschaftsrechtlich keinerlei Bankgeschäfte. Die Investition der Liquiditätsreserve erfolgt in Festgelder, sonstige Bankanlagenprodukte oder in Investmentfondsanteilen angelegt werden, werden die Anteile im Namen der beauftragten Depotbank als Treuhänderin auf Rechnung der --- sowohl gekauft als auch verkauft. Die Investitionsentscheidungen trifft das beauftragte konzessionierte Finanzdienstleistungsinstitut. Nach Auffassung der Geschäftsführung der --- ist durch diesem Tatbestand und dem Vorliegen einer echten gesellschaftsrechtlichen Beteiligung kein aufsichtspflichtiges Bankgeschäft gegeben. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Marktaufsicht trotz eindeutig vorliegender Gesellschaftsverhältnisse Anhaltspunkte für ein so genanntes Finanzkommissionsgeschäft sieht. Sofern die Finanzverwaltung zu dieser Sichtweise kommen würde, könnte es zu einer Untersagung der Investition in diesen Bereichen kommen, bis hin zur Aufforderung der Rückabwicklung der Gesellschaft. Dies könnte zur Folge haben, dass eine ungeplante, vorzeitige Auflösung der Gesellschaft zum Verlust von Gesellschaftereinlagen führt.“ „Feste Zusagen bezüglich Höhe oder Zeitpunkt zukünftiger Ausschüttungen sind nicht möglich. Aus dem Investitionsplan geht hervor, dass anfänglich eine Liquiditätsreserve gehalten wird, Sofern die für die Auszahlungen bzw. Ausschüttungen erforderliche Liquidität nicht ausreicht, könnte sie dann nur durch den Verkauf von Investitionen aufgebracht werden. Es besteht somit das Risiko, dass die --- wegen unvorhergesehener hohen Auszahlungen von Auseinandersetzungsguthaben im Rahmen von Treugeber-/Kormmanditistenkündigungen oder aufgrund einer wirtschaftlich nachteiligen Marktlage die Veräußerung von Investitionen nur zu wesentlich schlechteren Bedingungen als geplant oder gar nicht durchführen kann. In diesem Fall stünde für Auszahlungen keine oder nur eine geringere Liquidität als erforderlich zur Verfügung, so dass geplante Ausschüttungen bzw. das Auseinandersetzungsguthaben nur in Raten oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt werden könnten oder sogar ganz entfallen.“ „Die --- plant, sich an Unternehmen, die im Rahmen des EEG Strom produzieren, die Energiepflanzen anbauen oder mit ihnen handeln zu beteiligen. Auch die direkte Investition in Eigenprojekte ist möglich. Weiterhin besteht die Möglichkeit, sich an Unternehmen zu beteiligen, die Zertifikatehandel von CO2 Zertifikaten betreiben. Da es sich in den meisten Fällen bei diesen Unternehmen um junge Unternehmen handelt, ergibt sich aus diesem Grund für eine solche Investition ein erhöhtes Risiko. Je früher die Beteiligung an einem jungen Unternehmen eingegangen wird, umso geringer ist regelmäßig dessen Kapitalausstattung. Zu dem Investitionszeitpunkt ist die Rentabilitätsschwelle meist noch nicht erreicht. Eine zukunftssichere Prognose der weiteren Entwicklung eines solchen Unternehmens lässt sich zu diesem frühen Zeitpunkt kaum stellen. Wenn z.B. ein zum Erzeugen des Stroms benötigter Rohstoff überproportional ansteigt, könnte es zu unerwarteten Verlusten kommen. Im Rahmen des Energiepflanzeninvestments könnten Misserfolge bei der Aufzucht der Pflanzen, fehlerhafte Annahmen von betrieblichen Kostenfaktoren oder gar Missernten zu Verlusten führen. Bei Beteiligungen an Unternehmen im Bereich des Handels mit CO2 Zertifikaten, könnte ein Verfall der angekauften Zertifikate, z. B. durch gesetzliche Eingriffe oder mangelnde Nachfrage der bereits angekauften Zertifikate, zu Verlusten führen. Auch der Verlust der Veräußerbarkeit von eigen produzierten CO2 Reduktionen könnte zu fehlenden, aber kalkulierten Einnahmen führen. Sofern dies zur Insolvenz des Unternehmens führen würde, würde es auf Gesellschaftsebene der --- zu einem Totalverlust der jeweiligen Investition führen. Die Fungibilität der Beteiligungsunternehmen ist von vielen Unwägbarkeiten abhängig. Dazu zählen insbesondere die tatsächliche Entwicklung der Unternehmen, ihrer Produkte, ihrer Forschung, ihres Vertriebs und ihres Managements. Diese Schwankungen könnten negative Auswirkungen auf die gewünschte Rendite oder bei der Veräußerung auf den Veräußerungserlös haben. Im Rahmen der wirtschaftlichen Erlöse könnte es zu Verschiebungen der Wertschöpfung und Renditen kommen, sofern die Ertragskraft des Unternehmens nicht die Erwartungen erfüllt, die prospektiert wurden. Auch können für das Unternehmen wichtige Vertragspartner oder Abnehmer ausfallen, so dass daraus Liquiditätsengpässe resultieren oder sogar die Insolvenz des Unternehmens herbeigeführt wird. In ein solches Unternehmen eingebrachte Investitionen wären daher verloren. Sofern die Beteiligung an einem Unternehmen veräußert werden soll, wird der erzielbare Erlös von zahlreichen Faktoren bestimmt. Zu diesen zählen u. a. der Erfolg des jeweiligen Unternehmens, der Markt für Unternehmensbeteiligungen, das politische und wirtschaftliche Umfeld sowie der technologische Fortschritt Beim Verkauf einer Beteiligung kann daher unter Umständen nur ein Preis erzielt werden, der aus heutiger Sicht nicht angemessen wäre. Dieser Verkaufserlös könnte dann eine sehr niedrige Verzinsung des eingesetzten Kapitals zur Folge haben oder sogar erheblich unter dem Einstandspreis der Beteiligung bleiben. Auch besteht das Risiko der Unverkäuflichkeit.“ „Die Beteiligung an der --- stellt unternehmerisches Risikokapital dar, dass keiner staatlichen Aufsicht unterliegt und für das auch keine Einlagensicherung besteht. Das den Anleger bei einem Misserfolg der Vermögensanlage treffende maximale Risiko besteht im vollständigen Verlust seiner erbrachten Kapitaleinlage zuzüglich des geleisteten Agios. Zusätzlich können den Anleger Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen aus einer persönlichen Anteilsfinanzierung seiner Einlage, steuerliche Nachteile (Steuernachforderungen) und/oder Kosten aufgrund einer individuellen Gestaltung der Anlage (z. B. Steuerberatungskosten, Kosten des Handelsregisters, Kosten der Übertragung der Vermögensanlage) treffen. Betreffend des Risikos einer Privatinsolvenz des Anlegers im Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung seiner Einlage wird auf Abschnitt "Anteilsfinanzierung der Vermögensanlage" verwiesen. Dies kann insbesondere dann eintreten, wenn starke Negativabweichungen wesentlicher Einzelfaktoren von einer im Vorfeld der Investition durchgeführten Wirtschaftlichkeitsanalyse und/oder mehrerer der hier aufgeführten Risikofaktoren kumulativ auftreten. Es besteht die Möglichkeit, dass die geschilderten Risiken auch kumuliert auftreten können, wodurch sich die Auswirkungen verstärken können.“ „Gemäß § 9 Investitionsplan des Gesellschaftervertrages ist es nicht vorgesehen, dass die Gesellschaft Fremdmittel aufnimmt Auch ist zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht bekannt, zu welchen Konditionen ein Kreditinstitut diese Fremdmittel zur Verfügung stellen wird. Ein maßgeblicher Faktor der Finanzierung ist die Eigenkapitalquote und Bonität der Gesellschaft. Hier könnte ein negativer Bonitätsindex dazu führen, dass der Gesellschaft die Gewährung eines kurzfristigen Darlehens zum Ausgleich von Liquiditätsspitzen verwehrt werden würde. Dies könnte eventuell zur Folge haben, dass zu zahlende Abfindungsguthaben an Treugebern/Kommanditisten nicht in ihrer Höhe oder gänzlich zum geplanten Zeitpunkt ausgezahlt werden könnten. Sofern ein Kontokorrentdarlehen aufgenommen werden muss, könnte sich aufgrund sehr hoher Zins- und Tilgungszahlungen die laufende Liquiditätslage der Gesellschaft in einer Weise verändern, dass geplante Ausschüttungen nicht in ihrer Höhe zur Auszahlung kommen oder gar gänzlich ausbleiben.“ In diesen Hinweisen wird das Totalverlustrisiko mehrfach herausgestrichen. Schon anfangs werden die typischen Risiken eines Unternehmers aufgeführt, welche bis zu einem Totalverlust führen können. Weiter wird betont, dass der Erfolg und die Werthaltigkeit der Beteiligung von der wirtschaftlichen Entwicklung der KG abhängt und durch Fehlentscheidungen der Geschäftsführung oder der Erfolg der Investitionen aus einer Vielzahl von anderen Gründen ausbleiben könne, so dass im Extremfall der Verlust der Einlage eintreten könne. Bei einer extrem negativen wirtschaftlichen Entwicklung könne die KG insolvent werden, so dass die Einlage nebst der Entnahmen /Gewinne ebenfalls verloren wären. Sofern die für die Auszahlungen bzw. Ausschüttungen erforderliche Liquidität nicht ausreiche, könne sie dann nur durch den Verkauf von Investitionen aufgebracht werden, so dass das Risiko bestehe, dass das Auseinandersetzungsguthaben ganz entfallen könne. In dem Prospekt wird dann auch auf die konkreten Risiken des Geschäftsmodells eingegangen, welche auch zu einem Totalverlust führen können. Die --- plane, sich an Unternehmen, die im Rahmen des EEG Strom produzieren, die Energiepflanzen anbauen oder mit ihnen handeln, zu beteiligen. Auch die direkte Investition in Eigenprojekte sei möglich. Weiterhin bestehe die Möglichkeit, sich an Unternehmen zu beteiligen, die Zertifikatehandel von CO2 betreiben. Dabei sei das Risiko durch junge Unternehmen, Rohstoffprobleme, Ernteprobleme und Verfall von gekauften Zertifikate möglich. Gegen Ende der Hinweise wird betont, dass die Beteiligung unternehmerisches Risikokapital darstelle, dass keiner staatlichen Aufsicht unterliege und für das auch keine Einlagensicherung bestehe. Das den Anleger bei einem Misserfolg der Vermögensanlage treffende maximale Risiko bestehe im vollständigen Verlust seiner erbrachten Kapitaleinlage zuzüglich des geleisteten Agios. Das Geschäftsmodell wird weiter als hoch risikobehaftet dargestellt. Durch Investitionen in den Anbau von Energiepflanzen oder die Beteiligung an Gesellschaften, die Energiepflanzen anbauen oder mit ihnen handeln sowie den Verkauf von eigen produzierter CO2 Reduktion könne es zu erheblichen Verlusten auf der Einnahmenseite kommen. Bei dem Anbau von Energiepflanzen könne es durch Missernten oder durch Misserfolge bei der Aufzucht oder Anpflanzung zu Fehlinvestitionen kommen, die die bereits investierten Kapitalien vernichten. Auch eine mangelnde Nachfrage nach den angebauten Rohstoffen würde zu Ertragseinbußen führen. Weiterhin plane die Gesellschaft Investitionen in den Anbau von Energiepflanzen oder die Beteiligung an Gesellschaften, die Energiepflanzen anbauen oder mit ihnen handeln. Auch der Verkauf von eigen produzierter CO2 Reduktion sei Bestandteil der Investition. Investitionen in Unternehmensbeteiligungen, die im Rahmen des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) Strom herstellen und verkaufen, seien maßgeblich von dem Strompreis und deren gesetzlichen Rahmenbedingungen abhängig. Investitionen in den Anbau von Energiepflanzen seien sehr von der Entwicklung der Natur abhängig. Klimatische Faktoren wie Regen oder Sonne beeinflussen diese Investitionen genauso wie der Einfall von möglichen Schädlingen, von Missernten oder der nicht vorhandenen Nachfrage nach einem Rohstoff. Bei einer Gesamtbetrachtung sind angemessene Risiken zu verneinen. Vielmehr handelt es sich um eine spekulative Anlage. Der Totalverlust ist nicht nur ein theoretisches Risiko und die Investitionen u. a. in Energiepflanzen, junge Unternehmen und CO2 Zertifikate beinhalten ein hochspekulatives Element. 3) Der Klageantrag Ziffer 2 ist unbegründet. Ein Anspruch gemäß § 252 BGB ist nicht gegeben. Für die Ansprüche auf Ersatz von Zinsausfallschäden in Höhe von jährlich 2 % fehlt es an dem hierzu erforderlichen Vortrag, für welche konkrete Form der Kapitalanlage sich die Klägerin sonst entschieden hätte (BGH, Urteil vom 15.08.2019, III ZR 205/17, juris Rn. 40. m. w. N.). Soweit die Klägerin sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.05.2012 (XI ZR 262/10) beruft, wird da auch ausgeführt, dass die Annahme eines (zu schätzenden) Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag ausscheide. Der Anleger müsse darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre. An diese Darlegung sind keine strengen Anforderungen zu stellen, vielmehr genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (juris, Rn. 64). Auch dieser Vortrag fehlt. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Basiszinssatz im Zeitpunkt der Anlage im Jahr 2012 0,12 % betragen hat. In Anbetracht der getätigten Anlage ist auch fraglich, ob die Klägerin sich für eine risikolose Anlage mit einer Verzinsung von 2% entschieden hätte. Möglicherweise hätte die Klägerin keine risikolose Anlage getätigt, sondern eine risikoarme Anlage, bei welcher eine garantierte Verzinsung von 2% nicht gegeben gewesen wäre. 4) Die Klageanträge Ziffer 4 und 5 sind begründet, da ein Annahmeverzug des Beklagten zu bejahen ist und der Schadensersatzanspruch auch die Kosten der Übertragung der Beteiligung umfasst. 5) Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 Satz 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Bei der Kostenentscheidung wurde berücksichtigt, dass die Klägerin hinsichtlich des auf § 252 BGB gestützten Zinsanspruchs nicht obsiegt hat. Auch wenn man diesen Anspruch als Nebenforderung ansieht, kann das diesbezügliche Unterliegen bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden (Zöller, 33. Auflage, § 92 ZPO, Rn. 3; BGHZ 118, 312; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2020, 2 U 306/19). III. Die Art der gestatteten Sicherheit entspricht dem Antrag der Klägerin und dem § 108 ZPO. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche nach einer Beteiligung an dem Fonds geltend. Bei dem --- handelt es sich um einen geschlossenen Fonds in Form einer GmbH & Co. KG. Den Anlegern wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich unmittelbar als Direktkommanditist oder mittelbar als Treugeber an der Fondsgesellschaft zu beteiligen. Gesellschaftskapital und der Gesellschaft als Anlageinvestition zur Verfügung stehenden Gesellschaftereinlagen wird in Unternehmen investiert, die ihre Geschäftstätigkeit im Rahmen des EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) ausüben. Hierbei sollte vorrangig an Biomasseheizkraftwerke beteiligt werden (Anlage K1). Die Klägerin zeichnete am 18.01.2012 Anteile in Höhe von 20.000,00 € zzgl. 5 % Agio. Ihre Beitrittserklärung wurde am 30.01.2012 vom Treuhänder angenommen. Ferner erhielt sie ein Zertifikat über 20.000,00 € mit Datum vom 01.02.2012 (Anlagen K2 und K3). Sie zahlte jedoch nur einen Betrag i. H. v. 15.000,00 €. Dieser Betrag versteht sich inklusive Agio. Die Klägerin trägt u. a. vor, zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Sie sei eine stets konservative und sicherheitsorientierte Anlegerin, die ihr Geld auf dem Sparkonto angelegt hätte. Mit Kapitalanlagen der streitgegenständlichen Art hätte sie keine Erfahrungen und Kenntnisse gehabt. Sie habe eine 100% sichere Anlage zur Altersvorsorge erwerben wollen. Der Beklagte habe die streitgegenständliche Beteiligung positiv und vorteilhaft dargestellt, ohne dabei auf die allgemeinen und besonderen Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung hinzuweisen. Er habe die streitgegenständliche Beteiligung an dem Fonds als eine für die Anlageziele der Klägerin geeignete und sichere Kapitalanlage dargestellt. Ein Prospekt zu dem Fonds sei der Klägerin nicht übergeben worden. Der Beklagte habe der Klägerin den hochriskanten und hochspekulativen Fonds empfohlen, obwohl die Klägerin im Rahmen der Beratung durch den Beklagten weder mit einer hohen Risikoneigung noch mit einer ausgeprägten Risikobereitschaft mit spekulativem Interesse eingestuft worden sei, sondern lediglich, wenn auch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend, mit einer mittleren Risikoneigung eingestuft worden sei. Ein geschlossener Fonds wie der --- werde hingegen von der Rechtsprechung als höchstspekulativ angesehen und in die höchste Risikoklasse eingestuft. Die Klägerin sei - wenn auch nicht dem tatsächlich vorliegenden Sicherheitsbedürfnis lediglich mit einer mittleren Risikoneigung aber insbesondere ausdrücklich nicht als spekulativ eingestuft worden, wie sich aus dem von dem Beklagten vorgelegten Beratungsprotokoll ergibt (Anlage B2). Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte den geschlossenen Fonds bereits nicht empfehlen dürfen. Bei einer Nichtzeichnung der streitgegenständlichen Anlage hätte die Klägerin das Kapital anderweitig investiert und hätte einen Zinsgewinn von 2% p. a. in den Jahren 2012 bis 2022 von mindestens 4.196,50 € realisiert. Die Klägerin hat zunächst folgende Anträge angekündigt: I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 4.196,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. III. Die Verurteilung gem. Ziffer I und II erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten der Klägerin aus dem Treuhandvertrag betreffend die Beteiligung der Klägerin an der Beteiligungsgesellschaft mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 20.000,00 € an den Beklagten. IV. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte und Pflichten der Klägerin aus dem Treuhandvertrag betreffend die Beteiligung der Klägerin an der Beteiligungsgesellschaft mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 20.000,00 €, in Verzug befindet. V. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Kosten für die Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der --- mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 20.000,00 €, zu tragen hat. Die Klägerin hat die Anträge II. bis V. gestellt und folgenden Klageantrag Ziffer I.: I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Weiter beantragt sie, ihr zu gestatten, eine eventuell zu erbringende Sicherheit durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu leisten. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Der Beklagte trägt u. a. vor, es sei nur zum konkludenten Abschluss eines Auskunftsvertrages gekommen, obwohl er zuvor erklärt hatte, dass der konkludente Abschluss eines Anlageberatungsvertrages zwischen den Parteien nicht bestritten werde. Die Beratung sei anleger- und anlagegerecht erfolgt. Selbst wenn man von einem Anlageberatungsvertrag ausgehen würde, wäre die Empfehlung zum Abschluss der streitgegenständlichen Beteiligung unter Berücksichtigung der dokumentieren Anlageziele der Klägerin nicht zu beanstanden gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage wurde am 9.03.2022 dem Beklagten zugestellt.