Leitsatz: 1. Für die Anwendung des § 10 Satz 1 StVO ist zu Gunsten des in einen Einmündungstrichter Einbiegenden kein Raum, wenn er im Hinblick auf § 10 Satz 3 StVO und Zeichen 205 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO vorfahrtsberechtigt ist. 2. Diese Vorfahrtsberechtigung beim Einbiegen in einen Einmündungstrichter bezieht sich nur auf die vom Einbiegenden aus betrachtet ganz rechte Fahrbahnseite (im Anschluss an OLG Saarbrücken Urt. v. 29.3.2018 – 4 U 56/17, r+s 2018, 492 = juris Rn. 45 m. w. N.), so dass der Einbiegende § 2 Abs. 2 StVO zu beachten hat. 3. Der in den Einmündungstrichter Einbiegende muss zudem im Einzelfall im Hinblick auf § 1 Abs. 2 StVO beim endgültigen Einbiegen in die untergeordnete Zufahrtsstraße zum Einmündungstrichter – wie hier bei einer einspurigen Zufahrtsstraße – an der Sichtlinie anhalten und dem aus der Zufahrtstraße Kommenden (ggf. nach entsprechender Verständigung) Vorfahrt gewähren. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.09.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (8 O 395/21) abgeändert und – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.768,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2021 zu zahlen. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird bzw. bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 75% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 25%. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Gründe (abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) I. Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 02.06.2021 auf der Kreuzung P.-straße/C.-straße in W. aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nur nach einer Haftungsquote von 25 % zu. Zu Lasten der Beklagten ist im Abwägungsverhältnis lediglich die Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Nur insoweit war die Berufung zurückzuweisen und die erstinstanzliche Verurteilung aufrechtzuerhalten. Im Einzelnen: 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten materiellen Schadens in Höhe von 3.768,28 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. a) Durch die streitgegenständliche Kollision mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Q. der Beklagten zu 1) wurde der Pkw A. des Klägers beschädigt. b) Ein Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG kommt ersichtlich nicht in Betracht. c) Die Kollision stellt sich nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme für keine der Parteien als unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG dar. Der Kläger macht dies zweitinstanzlich schon nicht mehr geltend, da er die erstinstanzlich ausgeurteilte Mitverursachungsquote von 25 % gegen sich gelten lässt. Den Beklagten ist es nicht gelungen, den Nachweis zu führen, dass die Beklagte zu 1) sich wie eine Idealfahrerin verhalten hat. Die Prüfung der Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern ist auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in die konkrete Gefahrenlage geraten wäre. Denn ein Unfall, der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelt, wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr – zu spät – ideal verhält ( BGH Urt. v. 13.12.2005 – VI ZR 68/04, NJW 2006, 896 Rn. 21 ). Die Beklagten haben den ihnen obliegenden Beweis, dass auch ein Idealfahrer, der wie die Beklagte zu 1) den auftauchenden klägerischen PKW vor der Kollision gesehen hat, ebenfalls nicht mehr kollisionsvermeidend hätte reagieren können, nicht geführt. d) Die damit vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (st. Rspr.; s. nur Senat Urt. v. 8.7.2022 – I-7 U 106/20, juris Rn. 6; Senat Beschl. v. 26.10.2018 – I-7 U 56/18, juris Rn. 20; vgl. BGH Urt. v. 15.5.2018 – VI ZR 231/17, juris Rn. 10 m. w. N. ). Darüber hinaus ist die konkrete Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge von Bedeutung. aa) Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme ist dem Kläger ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen. (1) Die vorhandene Beschilderung mit zwei Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt achten) im Auslauf der Straße C.-straße formt einen Einmündungstrichter zur übergeordneten Straße P.-straße. Wie sich nämlich sowohl aus der polizeilichen Übersichtskarte (Blatt 27 der beigezogenen Ermittlungsakte, nachfolgend EA) als auch anhand der Lichtbilder und Skizzen des Sachverständigen O. (Blatt 114.G ff. der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, nachfolgend eGA I) ergibt, ist ein Verkehrszeichen 205 linksseitig für den von der Straße C.-straße nach links auf den P.-straße abbiegenden Verkehr und ein weiteres Schild rechtsseitig für den im spitzen Winkel in entgegengesetzter Richtung auf den P.-straße einfahrenden Verkehr aufgestellt. Unstreitig ist, dass der Kollisionsort innerhalb dieses so gebildeten Trichters liegt. Die Kollision ereignete sich somit auf der Straße C.-straße, so dass zunächst für eine Anwendung des § 10 S. 1 StVO zu Lasten des Klägers kein Raum verbleibt. Vielmehr liegt eine gemäß § 10 S. 3 StVO zu Gunsten des Verkehrs auf der P.-straße geregelte Vorfahrtssituation vor, die die Qualifikation des Trichters als anderer Straßenteil ausschließt ( vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 10 StVO Rn. 32 ). Die damit von der P.-straße ausgehende Vorfahrt des Klägers erstreckte sich gleichwohl im Zuge des Einbiegens in den Einmündungstrichter der C.-straße lediglich auf ihre, also die ganz rechte Fahrbahnhälfte, mithin im gegebenen Einmündungstrichter auf die rechte, unmittelbar entlang des Grünstreifens führende gedachte Fahrlinie ( vgl. hierzu OLG Saarbrücken Urt. v. 29.3.2018 – 4 U 56/17, juris Rn. 45 m. w. N. ). Der Sachverständige O. hat diesbezüglich hingegen nachvollziehbar anhand des Trümmerfeldes festgestellt, dass sich das Fahrzeug des Klägers bei der Kollision jedenfalls drei Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt befunden habe (Berichterstattervermerk vom 26.04.2024, Seite 5 Abs. 2). Damit Desteht fest, dass sich der Kläger, als er von der P.-straße kommend rechts abgebogen war und ohne dass Anlass für eine ausholende Kurvenbewegung bestanden hat – der Senat konnte aus den Lichtbildern von der Unfallstelle (eGA I-114.G) keine Umstände feststellen, die den Kläger von einem Befahren dieses Bereichs abgehalten hätten, zumal der Sachverständige in seiner Skizze den Grünstreifen erkennbar berücksichtigt hatte – mehr als eine Fahrzeugbreite zu weit links befunden hat. In diesem Bereich stand ihm schon kein Vorfahrtsrecht als von der übergeordneten Straße Einbiegendem zu. (2) Für den Senat steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zudem fest, dass sich das klägerische Fahrzeug bei der Kollision nicht nur zu weit links befand, sondern zugleich auch über die Sichtlinie hinaus in die Fahrlinie der Beklagten zu 1) hineinragte. Der Senat ist nämlich nach dem Maßstab des § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) ihre – unstreitig mittige – Fahrlinie nicht durch einen Linksschwenk zum klägerischen Fahrzeug hin kurz vor der Kollision verlassen hat. Dies hat sie auf Nachfrage in ihrer persönlichen Anhörung mehrfach bekräftigt (Berichterstattervermerk vom 26.04.2024, Seite 3 Abs. 4 u. 5). Der dazu befragte Sachverständige O. hat anhand der von ihm ausgehend von der Endstellung des Pkw der Beklagten und der Lage des Trümmerfeldes erarbeiteten zwei möglichen Kollisionsvarianten (eGA I-114.O) erläutert, dass entscheidend für die „Variante 2“, die der Senat als bewiesen erachtet, spricht, dass anderenfalls (also bei Variante 1, in der das klägerische Fahrzeug an der Sichtlinie steht und nicht in die Fahrlinie der Beklagten zu 1) hineinragt) die Beklagte zu 1) in Ansehung der drohenden Kollisionsgefahr auf die Gefahr zu und nicht – wie der Reflex vorgebe – nach links von ihr weg gelenkt haben müsse (Berichterstattervermerk vom 26.04.2024, Seite 5 Abs. 1). Diese Aussage des Sachverständigen deckt sich mit dem dem Senat als Fachsenat bekannten Erfahrungsgrundsatz, dass mit dem Erkennen der Gefahr instinktiv die Gegenreaktion „von ihr weg“ verbunden ist. (3) Auch wenn nach dem Ergebnis der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme nicht gem. § 286 ZPO mangels entsprechender Feststellung durch den Sachverständigen und Angaben der Beklagten zu 1) feststeht, dass das klägerische Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt noch in Bewegung war, fällt dem Kläger unter Zugrundelegung der Variante 2 ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zur Last. Diesbezüglich kommt zum Tragen, dass – wie bereits erstinstanzlich festgestellt, von der Berufung nicht angegriffen und von dem Sachverständigen nochmals bestätigt worden ist (Berichterstattervermerk vom 26.04.2024, Seite 4 Abs. 5) – die C.-straße eine Fahrbahnbreite von lediglich 2,9 m aufweist, so dass ein Passieren zweier Fahrzeuge im Begegnungsverkehr nur unter Ausweichen auf die Randbereiche möglich ist. Daraus folgt, dass der Begegnungsverkehr auf der C.-straße gehalten ist, sich darüber zu verständigen, wer nach beiderseitigem Ausweichen am jeweils anderen in langsamer Fahrt vorbeifährt ( vgl. OLG Hamm Urt. v. 7.6.2016 – I-9 U 59/14, juris Rn. 13 ). Diese Verpflichtung verdichtet sich dahin, dass die Rechtsabbieger aus dem P.-straße am Ende des Einmündungstrichters, der für den rechtsseitig auf dem C.-straße auf den Trichter zufahrenden Verkehr in Annäherung ersichtlich nicht einsehbar ist, nicht per se weiterhin vorfahrtsberechtigt sind, sondern im Gegenteil an der Sichtlinie anhalten müssen, um ihrerseits den rechtsseitig herannahenden Verkehr auf der ersichtlich einspurigen Fahrbahn der C-straße überhaupt beobachten zu können und ihm – wie es bei Erreichen des Trichters auf der Hand liegt und als Verständigung geboten ist – im Bereich des Trichters ein unschweres Passieren zu ermöglichen. Indem das klägerische Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt aber über die vom Sachverständigen ermittelte Sichtlinie hinaus schon in die Fahrlinie der Beklagten zu 1) hineinragte, hat sich gerade das Risiko, dem die Verständigung entgegenwirken soll, realisiert. Den Kläger trifft daher ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO. (bb) Zu Lasten der Beklagten zu 1) lässt sich hingegen kein solcher Verstoß feststellen. Sie durfte bzw. musste darauf vertrauen, dass eventuell seitlich einbiegende Verkehrsteilnehmer nicht nur scharf rechts abbogen, sondern auch an der Sichtlinie anhielten, um sich über den herannahenden Gegenverkehr zu vergewissern und ihr, da sie den Einmündungstrichter erreicht hatte, die Vorbeifahrt ermöglichten. Dass sie noch kollisionsvermeidend hätte reagieren können, haben die Beklagten nicht bewiesen. (Schon) Angesichts der geringen Fahrbahnbreite von nur 2,9 m trifft die Beklagte zu 1) vor diesem Hintergrund auch kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO. Wie auch der Sachverständige O. bestätigt hat, ist ein mittiges Befahren der C-straße alternativlos. cc) Ins Abwägungsverhältnis ist damit zu Lasten der Beklagten lediglich die Betriebsgefahr einzustellen. Diese tritt hinter dem Sorgfaltsverstoß des Klägers gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht ausnahmsweise zurück und führt zu einer Haftungsquote von 25%. e) Der dem Kläger auf dieser Grundlage noch zuzuerkennende Schadensersatz beläuft sich unter Zugrundelegung der nicht angegriffenen Berechnung des Landgerichts auf 25% von 15.073,12 EUR, mithin auf 3.768,28 EUR. Die erstinstanzlichen Feststellungen zur Schadenshöhe sind mit der Berufung nur insoweit angegriffen worden, als dem Kläger wegen der Verursachung des zusätzlichen Heckschadens durch das Rückwärtsfahren ein Mitverschulden vorgeworfen wurde. Obwohl nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen O. davon auszugehen ist, dass der Kläger entgegen seinen insoweit nicht glaubhaften Angaben unter Einlegung des Rückwärtsgangs selbst rückwärts in den Graben gefahren ist, wirkt sich dies schadensmäßig nicht aus; denn der Sachverständige O. hat überzeugend ausgeführt, dass der wirtschaftliche Totalschaden am klägerischen Fahrzeug bereits durch die streitgegenständliche Kollision eingetreten ist und der zusätzlich verursachte Heckschaden sich auch nicht mindernd auf den Restwert auswirkt. 2. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich, wie vom Landgericht ausgeurteilt und mit der Berufung nicht angegriffen, aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. 3. Unter Berücksichtigung des berechtigten Gegenstandswerts steht dem Kläger zudem ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 EUR zu. Die hierauf bezogene Zinsforderung ergibt sich ab dem 0 4 .02.2022 aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, nachdem die Zustellung der Klageschrift an beide Beklagte am 03.02.2022 erfolgt war (eGA I-47 ff.). II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.