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4 StR 32/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200723U4STR32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:200723U4STR32.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 32/23 vom 20. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 2023, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Rommel, Dr. Maatsch, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Momsen-Pflanz als beisitzende Richter, Richter am Landgericht als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger R. H. , A. Z. , D. Z. und V. Z. , sowie die Nebenkläger R. H. , A. Z. , D. Z. und V. Z. in Person, - 3 - Rechtsanwalt ‒ in der Verhandlung ‒ als Vertreter der Nebenklägerin F. , Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerinnen Ro. und W. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. August 2022 jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe frei- gesprochen worden ist, b) im Strafausspruch, und c) soweit von dem Vorbehalt der Unterbringung in der Si- cherungsverwahrung abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. - 4 - 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Mobiltelefons entfällt. Der Beschwerdeführer hat die den Nebenklägern Ro. , W. , R. H. , A. Z. , D. Z. und V. Z. im Revisionsverfahren durch sein Rechts- mittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen wird insoweit von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen. 3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kos- tenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbe- gründet verworfen. Von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten ‒ unter Freisprechung im Übrigen ‒ wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge sowie wegen se- xuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 - 5 - zehn Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Von der An- ordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung hat es abgesehen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf sachlich-rechtliche Ein- wendungen gestützten Revision gegen den Freispruch vom Vorwurf der Verge- waltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zum Nachteil von F. und beanstandet die unterbliebene Maßregelanordnung. Mit seiner umfassend erhobenen und auf die unausgeführte Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen das Urteil, soweit er verurteilt worden ist. Weiterhin bean- standet der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde den Kostenausspruch, soweit ihm im Umfang seiner Verurteilung die den Nebenklägerinnen und Neben- klägern entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt worden sind. Die vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf die unterbliebene Maßre- gelanordnung vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Revi- sion des Angeklagten führt zum Wegfall der Einziehungsentscheidung; im Übri- gen ist das Rechtsmittel unbegründet. Die sofortige Beschwerde gegen die Aus- lagenentscheidung des Urteils erweist sich als unbegründet. A. I. Das Landgericht hat zu den Taten II. 1. bis 3. und 5. der Urteilsgründe im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 3 4 - 6 - 1. Ende des Jahres 2018 nahm die 13-jährige Ro. über ihr Mo- biltelefon Kontakt zu dem 16 Jahre alten Angeklagten auf. Nach dem Austausch einer Vielzahl von Kurznachrichten und einem ersten Treffen Anfang des Jahres 2019 beteuerte der Angeklagte am 24. Januar 2019, dass er sie liebe, und fragte sie, ob sie seine Freundin sein wolle, was diese bejahte. Bei einem weiteren Tref- fen im Haus seiner Familie etwa eine Woche später vollzog der Angeklagte in Kenntnis ihres Alters und ihrer sexuellen Unerfahrenheit den ungeschützten va- ginalen Geschlechtsverkehr mit Ro. , die hierdurch erhebliche Schmer- zen verspürte und weinte (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Anfang Februar 2019 kam es anlässlich eines neuerlichen Besuchs der Nebenklägerin bei dem Angeklag- ten zu einem weiteren Beischlaf zwischen beiden (Fall II. 2. der Urteilsgründe). In beiden Fällen war nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass Ro. ihren den sexuellen Handlungen möglicherweise entgegen- stehenden Willen dem Angeklagten gegenüber hinreichend deutlich zum Aus- druck brachte. Zu Gunsten des Angeklagten ist das Landgericht davon ausge- gangen, dass Ro. zwar „anfänglich widerstrebte und Einwände erhob“, aber auf die „insistierende[n] Bitten“ des Angeklagten „nachgab und dem Ge- schlechtsverkehr zustimmte“. 2. Spätestens Anfang November 2019 tauschte der Angeklagte mit der Nebenklägerin W. zahlreiche Kurznachrichten aus und traf sich schließ- lich persönlich mit ihr. Bei einem weiteren Treffen am 2. November 2019 vollzog der Angeklagte mit der – wie er wusste – damals 13-jährigen W. den va- ginalen Geschlechtsverkehr. Die Nebenklägerin wünschte die sexuellen Hand- lungen zwar „wahrscheinlich nicht wirklich“, ließ den Angeklagten aber zumindest gewähren, so dass dieser den „Vorbehalt“ der Nebenklägerin jedenfalls nicht er- kannte (Fall II. 3. der Urteilsgründe). 5 6 7 - 7 - 3. Der Angeklagte und die später Getötete Z. Z. begannen am 5. Feb- ruar 2020 über den Messengerdienst WhatsApp Nachrichten auszutauschen. In den folgenden Wochen entwickelte sich zwischen ihnen ein reger Austausch, wo- bei auch über eine mögliche Beziehung gesprochen wurde; die 17-jährige Z. Z. befürchtete, der Angeklagte hege ein rein sexuelles Interesse an ihr, was dieser bestritt. Schließlich verabredeten sie ein erstes persönliches Treffen am Nachmittag des 12. März 2020 am Hauptbahnhof in Fr. . Nach ihrer Begegnung dort begaben sie sich gemeinsam zum Haus der Familie des Angeklagten nach L. . Wenig später brachen sie zu einem Spaziergang in Richtung des nahe gelegenen Wi. auf. Als sie gegen 17.45 Uhr ein am Nordufer des Sees gele- genes Gebüsch erreichten, gab der Angeklagte Z. Z. unmissverständlich zu verstehen, dass er nunmehr Geschlechtsverkehr mit ihr haben wolle, was diese ablehnte. Spätestens in diesem Moment fasste der Angeklagte den Entschluss, auch gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen und den va- ginalen Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen. Er überwältigte Z. Z. und brachte sie zu Boden. Um ihre Gegenwehr zu unterbinden und zu verhindern, dass sie Passanten auf sich aufmerksam machen konnte, begann er, sie mit min- destens einer Hand unter erheblicher Kraftentfaltung zu würgen; zugleich emp- fand er dies als sexuell erregend. Währenddessen vollzog der Angeklagten den vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Opfer, dem er aufgrund seiner groben Vorgehensweise erhebliche Verletzungen im Vaginalbereich zufügte. Dabei setzte der Angeklagte den Würgevorgang und den Geschlechtsverkehr auch dann noch fort, nachdem das Opfer nach mindestens einer knappen Minute das Bewusstsein verloren und seine Gegenwehr aufgegeben hatte. Er würgte die Ge- schädigte mehrere Minuten lang weiter, bis sie aufgrund fehlender Sauerstoffver- 8 9 - 8 - sorgung eine so schwere Hirnschädigung erlitt, dass ihr Würgereflex ausgeschal- tet wurde. Als sich Z. Z. – als unmittelbare Reaktion auf die Todesnähe in- folge Sauerstoffmangels – übergeben musste, verblieb das Erbrochene in ihrer Luftröhre und verlegte diese. Zu einem nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkt ließ der Angeklagte den Hals der Geschädigten los und beendete seine sexuellen Handlungen. Z. Z. verstarb schließlich, wobei die Strafkammer nicht sicher festzustellen vermochte, ob der Hirntod bereits im Verlaufe des Würgevorgangs oder erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines sauerstoffmangelbeding- ten Hirnschadens eintrat. Dem Angeklagten war die „Gefährlichkeit seines Han- delns bewusst“ und er nahm zumindest billigend in Kauf, dass Z. Z. infolge des anhaltenden Würgens und der damit einhergehenden Sauerstoffunterversor- gung versterben könnte (Fall II. 5. der Urteilsgründe). Im Anschluss an die Tathandlungen fertigte der Angeklagte ‒ rittlings auf dem Bauch des reglosen Tatopfers sitzend ‒ mit seinem Mobiltelefon zwei Fotos des entblößten Oberkörpers an. Spätestens jetzt bemerkte er, dass die Geschä- digte entweder bereits verstorben oder dem Tode nahe war. Er verblieb zunächst in der Nähe des Tatopfers und führte ein kurzes Telefonat mit seiner Mutter, der er wahrheitswidrig erklärte, mit Freunden unterwegs zu sein. Wenige Minuten später bedeckte er den Bauch des Tatopfers mit der Oberbekleidung und fertigte mit seinem Mobiltelefon ein Foto ihres entblößten Genitalbereichs an. Schließlich verbrachte er den Körper der Verstorbenen tiefer in ein Gebüsch, um den Leich- nam zu verbergen. Als ein Spaziergänger vorbeikam, ergriff der Angeklagte die Flucht und lief davon. 4. Die Strafkammer hat die Taten II. 1., 2. und 3. der Urteilsgründe jeweils als sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der bis zum 12. März 2020 geltenden Fassung und die Tat II. 5. der Urteilsgründe als Mord 10 11 - 9 - (zur Befriedigung des Geschlechtstriebs) in Tateinheit mit Vergewaltigung mit To- desfolge gemäß § 211 Abs. 2, § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, § 178 StGB gewürdigt. Sachverständig beraten ist sie zu der Überzeugung ge- langt, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Bege- hung der Taten weder aufgehoben noch erheblich vermindert war. Die Anord- nung vorbehaltener Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 2 JGG hat sie mit der Begründung abgelehnt, dass die erforderliche Wahrscheinlichkeit, der straf- rechtlich nicht vorgeahndete Angeklagte werde auch künftig Taten im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JGG begehen, nicht festzustellen sei. II. Von dem Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin F. hat das Landgericht den Ange- klagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen (Fall II. 4. der Urteilsgründe). 1. Insoweit hat es im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertun- gen getroffen: Kurz vor dem 15. November 2019 nahm der Angeklagte über Instagram Kontakt zu F. auf, unterbreitete ihr ein Freundschaftsangebot und erklärte ihr, dass er mit ihr Geschlechtsverkehr haben wolle. F. stimmte dem zu. Beide trafen sich am 15. November 2019 um 8.00 Uhr in L. und begaben sich zum Angeklagten nach Hause, wo sich zu dieser Zeit niemand aufhielt. Nach einem kurzen Gespräch ließen sie sich im Wohnzimmer auf einem Sofa nieder. Dort vollzog der Angeklagte den vagina- len Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin, die zu einem unbekannten Zeit- 12 13 14 - 10 - punkt ‒ noch vor oder während der sexuellen Handlungen ‒ ihre Meinung geän- dert hatte und mit ihnen nicht einverstanden war. Ihren entgegenstehenden Wil- len brachte sie dem Angeklagten gegenüber jedoch „nicht ausschließbarerweise ‒ da sie infolge ihres atypischen Autismus Schwierigkeiten hatte, mit anderen klar zu kommunizieren und insbesondere ‚nein’ zu sagen ‒ nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, leistete keine (nachweisbare) Gegenwehr und verzich- tete auf Schreie, obwohl diese durchaus erfolgversprechend gewesen wären […]“. „Gegebenenfalls“ erklärte die Zeugin „sogar ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs (ˌja okay, mach’s einfach halt‘)“. Fest- stellungen zum genauen Ablauf des Geschehens konnten nicht getroffen wer- den. 2. Das Landgericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte, der zu diesem wie zu sämtlichen weiteren verfahrensgegenständli- chen Tatvorwürfen geschwiegen hatte, den entgegenstehenden Willen der Ge- schädigten erkannt hat. Zu Gunsten des Angeklagten ist es davon ausgegangen, dass der Angeklagte annahm, die Geschädigte sei mit der Durchführung des va- ginalen Geschlechtsverkehrs einverstanden. Mit Blick auf Aggravationstenden- zen der Nebenklägerin sei auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustel- len, dass der Angeklagte sie am Hals angefasst oder sie gar so stark gewürgt habe, dass ihre Atmung eingeschränkt gewesen sei. 15 - 11 - B. Die Rechtsmittel des Angeklagten I. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbe- gründet. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann die Einziehungsentscheidung nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen und den sie tragenden Beweiserwägungen liegt fern, dass es sich bei dem Mobiltelefon um ein Tatmittel, also um einen Gegenstand handelt, der zur Begehung oder zur Vorbereitung der Tat gebraucht oder bestimmt gewe- sen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 ‒ 5 StR 393/22, NStZ-RR 2023, 79, 80; Beschluss vom 3. Juli 2018 ‒ 1 StR 264/18 Rn. 4; Beschluss vom 8. De- zember 2004 ‒ 2 StR 362/04 Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1956 ‒ 4 StR 406/56, BGHSt 10, 28, 29). II. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die in dem angegriffe- nen Urteil getroffene Auslagenentscheidung ist zulässig, aber unbegründet. Die notwendigen Auslagen der Nebenklage (§ 472 Abs. 1 StPO, § 74 JGG) können auch einem verurteilten Jugendlichen aus erzieherischen Gründen auferlegt werden. Dies gilt auch und gerade für das abgeurteilte Tötungsdelikt; 16 17 18 19 - 12 - durch die Auferlegung der Auslagen der Nebenkläger lässt sich ihm vor Augen führen, dass durch seine Tat auch Angehörige betroffen sind. Zudem kann hier- durch eine Abschwächung der Verurteilung vermieden werden, die in einer um- fassenden Kostenfreistellung gesehen werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 ‒ 4 StR 314/18 Rn. 5; Urteil vom 20. Dezember 2012 ‒ 3 StR 117/12 Rn. 52). Das Landgericht hat die nach § 74 JGG erforderliche Ermes- sensentscheidung unter Hinweis auf den Erziehungsgedanken noch tragfähig begründet. C. Die Revision der Staatsanwaltschaft I. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und mit der Sachrüge be- gründete Revision der Staatsanwaltschaft ist ausdrücklich auf den Teilfreispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von F. sowie auf die unterbliebene Maßregelanordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung beschränkt. Die Beschränkung der Revision in diesem Umfang ist wirksam; die teilweise Anfechtung des Schuldspruchs erfasst jedoch den gesamten Rechtsfolgenausspruch. 1. Der Teilfreispruch und die unterbliebene Maßregelanordnung können nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht ange- griffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden, ohne eine Prüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen. Darüber hinaus ist zu 20 21 - 13 - erwarten, dass die infolge der Teilanfechtung stufenweise entstehende Gesamt- entscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 ‒ 4 StR 211/22 Rn. 13; Urteil vom 12. März 2020 ‒ 4 StR 537/19 Rn. 6). Der Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung auf den Teilfreispruch steht nicht entgegen, dass das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung von „Verbindungen zwischen den Anklagefällen 1, 2 und 4“ ausgegangen ist. Die an- gestellten Beweiserwägungen im Fall II. 4. der Urteilsgründe belegen vielmehr, dass das Landgericht insoweit einen Konnex zwischen dem die Geschädigte F. betreffenden Geschehen und den beiden zum Nachteil von Ro. begangenen Sexualdelikten nicht hergestellt hat, der einer ge- trennten Beurteilung des Teilfreispruchs entgegenstehen würde. 2. Die Teilanfechtung des Schuldspruchs erfasst aber den gesamten Straf- und Maßregelausspruch. Dies gilt jedenfalls, wenn ‒ wie hier ‒ eine Einheitsju- gendstrafe verhängt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2000 ‒ 4 StR 502/99, NStZ 2000, 483; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. November 1952 ‒ 5 StR 803/52, GA 1953, 83, 84). Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass (auch) eine iso- lierte Anfechtung der Nichtanordnung der Maßregel wirksam gewesen wäre, weil die Urteilsgründe weder einen inneren Zusammenhang zwischen der verhängten Einheitsjugendstrafe von zehn Jahren und der Nichtanordnung der Maßregel vor- behaltener Sicherungsverwahrung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. September 2021 ‒ 3 StR 327/20 Rn. 11; Urteil vom 19. August 2020 ‒ 5 StR 616/19 Rn. 24; Urteil vom 25. Mai 2018 ‒ 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306) herstellen noch aus § 5 Abs. 3 JGG, der nur die Maßregelanordnung nach § 63 und 22 23 24 - 14 - § 64 StGB erfasst, ein normativer Zusammenhang zwischen Strafausspruch und unterbliebener Maßregelanordnung abzuleiten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 ‒ 4 StR 314/18 Rn. 2 mwN). II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Der Freispruch des Ange- klagten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dies führt zur Aufhe- bung des gesamten Strafausspruchs und entzieht auch der unterbliebenen Maß- regelanordnung die Grundlage. 1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tat- gericht den Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefal- lene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie mög- lich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatge- richt Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Über- zeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre oder sogar nähergelegen hätte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 ‒ 4 StR 603/19 Rn. 6; Urteil vom 16. De- zember 2021 ‒ 3 StR 302/21 Rn. 35; Urteil vom 11. März 2021 ‒ 3 StR 183/20 Rn. 14). 25 26 - 15 - In Fällen, in denen ‒ wie hier hinsichtlich der Frage der Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen ‒ „Aussage gegen Aussage“ steht, sind besondere Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung in den schriftlichen Ur- teilsgründen zu stellen. In dieser besonders schwierigen Beweiskonstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den An- gaben des einzigen Belastungszeugen folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflus- sen können, in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt worden sind. Erforderlich ist insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben des Belastungszeugen, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsge- schichte der belastenden Angaben, eine Bewertung des feststellbaren Aussage- motivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der An- gaben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. August 2022 ‒ 4 StR 62/22 Rn. 7 mwN). Hieran gemessen halten die tatgerichtlichen Beweiserwägungen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Die Urteilsgründe lassen schon nicht erkennen, welchen objektiven Ge- schehensablauf das Landgericht seiner Vorsatzprüfung zugrunde gelegt hat. Ohne Kenntnis des von der Strafkammer zugrunde gelegten Gesamtge- schehensablaufs (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2022 ‒ 2 StR 292/21, NStZ-RR 2022, 211) ist die Wertung der Strafkammer, in dubio pro reo sei davon auszu- gehen, dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin nicht habe erkennen können, nicht nachvollziehbar. 27 28 29 - 16 - aa) Das Landgericht ist ‒ rechtlich tragfähig ‒ zu der Überzeugung ge- langt, dass F. mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs „innerlich nicht einverstanden“ war. Die weitere Feststellung, die Nebenklägerin habe ihren entgegenstehenden Willen „dem Angeklagten gegenüber nicht ausschließbarer Weise […] nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck“ gebracht, lässt nicht zwei- felsfrei erkennen, ob das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass aus der allein maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten der entgegenstehende Wille der Nebenklägerin zum Tatzeitpunkt erkennbar gewesen ist (vgl. BGH, Ur- teil vom 30. März 2022 ‒ 2 StR 292/21, NStZ-RR 2022, 211, 222). Darüber hin- aus hat das Landgericht alternativ (vgl. UA 30: „gegebenenfalls“) die Möglichkeit in den Raum gestellt, die Geschädigte habe im Rahmen des Tatgeschehens ihr Einverständnis mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs erklärt. Bei dieser Sachlage bleibt offen, von welchem objektiven Geschehensablauf das Landge- richt ausgegangen ist und ob es bereits das Vorliegen des objektiven Tatbe- stands oder ‒ wofür der Hinweis sprechen könnte, der Angeklagte habe irrig an- genommen, dass F. mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs einverstanden sei ‒ die subjektive Tatseite verneint hat. bb) Zwar hat das Landgericht ausgeführt, dass Feststellungen zum „ge- naue[n] Ablauf des Beischlafs“ nicht hätten getroffen werden können; den Urteils- gründen kann aber auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht entnommen werden, aus welchen Gründen sich das Landgericht an weiter ge- henden Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen gehindert sah. Das Land- gericht ist den Angaben der Geschädigten ersichtlich überwiegend gefolgt und hat auf dieser Grundlage angenommen, dass der Angeklagte einigen der von ihr geäußerten Bitten (ihren Oberkörper nicht zu entkleiden ‒ zur Entfernung ihres Tampons zur Toilette gehen zu dürfen ‒ den Beischlaf zunächst vorsichtig zu 30 31 - 17 - vollziehen) entsprochen habe. Losgelöst von der an diese Feststellungen an- knüpfenden, rechtlich für sich genommenen bedenklichen Erwägung, dass diese von der Nebenklägerin beschriebenen Verhaltensweisen „in keiner Weise dem typischen Gebaren eines Vergewaltigers oder Missbrauchstäters“ entsprechen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen es sich an wei- teren Feststellungen gehindert sah. Darüber hinaus hätte der Erörterung bedurft, ob diese Angaben der Zeugin, die für eine differenzierte Schilderung des Verhal- tens des Angeklagten sprechen und auf einen Verzicht auf eine Mehrbelastung hindeuten bzw. als deutlicher Hinweis auf einen fehlenden Belastungseifer ver- standen werden können, nicht für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Übrigen sprechen konnten. Hieran fehlt es. b) Darüber hinaus weisen die Beweiserwägungen durchgreifende Lücken auf. aa) Es fehlt bereits an einer geschlossenen und wertfreien Darstellung der Angaben der Zeugin F. in der Hauptverhandlung. Die Wiedergabe ihrer Aussage ist auf den pauschalen Hinweis beschränkt, dass sie das Geschehen zwar „seinen groben Zügen nach übereinstimmend“ mit früheren Aussagen wie- dergegeben habe, sich an andere Details aber nicht zu erinnern vermochte und wieder andere Begebenheiten „in deutlich abweichender Weise beschrieben“ habe. Die nachfolgende fragmentarische Wiedergabe einzelner Aussageteile ist mit wertenden Elementen durchsetzt. Bei dieser Sachlage kann der Senat die Wertung der Jugendkammer nicht nachvollziehen, die Konstanzanalyse biete „deutliche Anhaltspunkte für eine bewusste Verfälschung von Aussageinhalten“ und zeige Divergenzen und Gedächtnislücken hinsichtlich der Frage auf, ob die Zeugin „ursprünglich ihre Zustimmung zum Geschlechtsverkehr erklärte, ob und 32 33 - 18 - ggf. wann sie diese widerrief und ob sie sie schließlich während des Vorfalls er- neut erteilte“. bb) Zwar geben die Urteilsgründe die zwischen der Nebenklägerin und der Geschädigten Ro. am 16. November 2019 zeitnah nach der Tat aus- getauschten Chat- und Sprachnachrichten wieder, denen die Strafkammer maß- gebliche Beweisbedeutung für die Frage der Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen beigemessen hat. Den Urteilsgründen kann aber nicht entnommen werden, aus welchen Gründen das Landgericht ihren damaligen Angaben, dem sie verbal und körperlich bedrängenden Angeklagten gegenüber erklärt zu ha- ben, dass sie „nicht wolle“, jede Beweisbedeutung abgesprochen hat. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang auf das bestehende Störungsbild eines atypischen Autismus hingewiesen und daraus gefolgert hat, die Zeugin sei nicht in der Lage gewesen, sich klar und unmissverständlich zu äußern, fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage, so dass sich die hieraus gezogenen tat- gerichtlichen Schlussfolgerungen als bloße Spekulation erweisen. cc) Schließlich hat das Landgericht die Äußerung der Geschädigten ge- genüber dem Angeklagten („Ja, okay, mach’s einfach halt“) ohne Weiteres als ausdrückliche Zustimmung gewertet, ohne den (objektiven) Bedeutungsgehalt der Erklärung unter Berücksichtigung ihres Äußerungskontextes näher zu prüfen. Die Auslegung der (möglicherweise erfolgten) Erklärung der Geschädigten, die dem Tatgericht vorbehalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 ‒ 2 StR 438/16 Rn. 17), versteht sich nicht von selbst und hätte daher einer näheren Begründung bedurft. Insoweit hätte sich das Landgericht insbesondere zu einer Erörterung der Frage gedrängt sehen müssen, ob die Äußerung angesichts des von der Zeugin geschilderten Äußerungskontexts, in dessen Rahmen sie von dem ihr körperlich überlegenen Angeklagten bedrängt worden sein soll und sich vor ihm 34 35 - 19 - fürchtete, auch als Ausdruck der Resignation im Hinblick auf einen aussichtslos erscheinenden Widerstand verstanden werden kann. dd) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass einzelne der von der Strafkammer angestellten Erwägungen ‒ etwa die Frage, warum die Zeu- gin sich nicht im Bad eingeschlossen (vgl. UA S. 39), keinen Fluchtversuch un- ternommen (vgl. UA S. 43) und nicht um Hilfe gerufen (vgl. UA S. 51) habe ‒, mit denen das Landgericht Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der Geschä- digten begründet hat, nicht nachvollziehbar sind und besorgen lassen, dass das Landgericht nicht hinreichend beachtet hat, dass der entgegenstehende Wille nicht ausdrücklich erklärt zu werden braucht, sondern seine konkludente Äuße- rung genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 ‒ 3 StR 372/22, NJW 2023, 701, 702). Weiterhin erscheint fraglich, ob das Landgericht hinreichend be- achtet hat, dass der subjektive Tatbestand schon erfüllt ist, wenn der Täter ein Handeln gegen den erkennbaren Willen des Tatopfers für möglich hält und ihm dies gleichgültig ist; ein Handeln „im Wissen“ (vgl. UA S. 50) um das fehlende Einvernehmen ist tatbestandlich nicht vorausgesetzt. c) Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass der Freispruch des An- geklagten auf diesen Beweiswürdigungsmängeln beruht. Dies führt zur Aufhe- bung des Freispruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Die Aufhebung er- fasst auch die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, die der freigesprochene Angeklagte nicht mit einem Rechtsmittel angreifen konnte. 2. Die Aufhebung des Freispruchs zieht die Aufhebung des gesamten Straf- und Maßregelausspruchs nach sich. Die Nichtanordnung der Maßregel hätte auch für sich genommen einer rechtlichen Überprüfung nicht standgehal- 36 37 38 - 20 - ten. Denn die Erwägungen, mit denen das Landgericht bei Vorliegen der formel- len Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JGG die Gefährlichkeitsprog- nose verneint hat, sind nicht tragfähig. a) Die für die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JGG erforderliche Gefährlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JGG bezeichneten Art begehen wird. Der Begriff der „hohen Wahrscheinlichkeit“ setzt voraus, dass ein „hohes Maß an Gewissheit“ (Prognosesicherheit) über die Gefahr besteht, dass der Tä- ter neue Katalogtaten begehen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 ‒ 4 StR 280/20, BGHSt 65, 221, 230 f.). Dass lediglich überwiegende Um- stände auf eine entsprechende zukünftige Delinquenz des Verurteilten hindeu- ten, genügt nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 ‒ 2 BvR 749/08, NJW 2009, 980 Rn. 41 [zu § 66b StGB aF]). An Inhalt und Qualität der Prognoseentscheidung sind höchste Anforde- rungen zu stellen (vgl. BGH, aaO, Rn. 29; BT-Drucks. 16/6562 S. 9 zu § 7 JGG aF). Sie erfordert eine Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten, seiner Taten und seiner weiteren Entwicklung und muss die vorhandenen Prognose- möglichkeiten ausschöpfen. Dabei ist die Beurteilung ‒ nicht anders als bei an- deren qualifizierten Gefährlichkeitsprognosen ‒ darauf zu erstrecken, ob und welche Katalogtaten künftig von dem Täter drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welche Rechtsgüter be- droht sind (vgl. BGH, aaO; BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 ‒ 2 BvR 2256/17, NStZ-RR 2019, 272, 273). Zudem muss die spezifische Gefährlichkeit im Hinblick 39 40 41 - 21 - auf die Begehung von den Anlasstaten vergleichbaren schweren Taten in der Persönlichkeit des Täters angelegt sein. b) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Begründung feh- lender Gefährlichkeit und ihre Darstellung in den schriftlichen Urteilsgründen wer- den die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht. Die Erwägungen sind lückenhaft. aa) Das Landgericht ist den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt und hat eine Gefährlichkeit des Angeklagten verneint. Dabei hat es versäumt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverstän- digen auf eine für das Revisionsgericht nachprüfbare Weise mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 ‒ 4 StR 300/20 Rn. 4; Urteil vom 30. März 2017 ‒ 4 StR 463/16 Rn. 13). Die Ausführungen in den schriftlichen Urteilsgrün- den sind auf die Wiedergabe des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens beschränkt, ohne dass die vom Sachverständigen angeführten maßgeblichen Anknüpfungstatsachen und die hieraus gezogenen Folgerungen wiedergegeben werden. bb) Weiterhin stehen die prognostischen Erwägungen hinsichtlich der Per- sönlichkeitsproblematik des Angeklagten in einem unaufgelösten Widerspruch zu den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen. Danach war bereits die frühkindliche Entwicklung des Angeklagten durch ungewöhnliche Verhaltensauf- fälligkeiten und Aggressionen gekennzeichnet, die nicht nur einer Regelbeschu- lung des Angeklagten entgegenstanden, sondern auch dazu führten, dass der Angeklagte in den Einrichtungen, in denen er untergebracht war, als kaum führ- bar angesehen wurde. In den Monaten vor den verfahrensgegenständlichen Ta- ten kam es nach den Feststellungen mehrfach zu bedrohlichem Auftreten des 42 43 44 - 22 - Angeklagten gegenüber verschiedenen Lehrkräften, sowie einem Übergriff auf einen Mitschüler. Wie das Landgericht vor dem Hintergrund dieser Feststellun- gen im Rahmen der Maßregelprüfung ‒ dem Sachverständigen folgend ‒ zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass die Verhaltensauffälligkeiten „in der Kindheit und den seinerzeitigen ‒ teils widersprüchlichen, teils nur bedingt nachvollziehbaren, oftmals sehr subjektiven und nicht mehr zu hinterfragenden ‒ Einschätzungen seiner diversen Behandler […] keine weiterreichende Bedeutung mehr zu- komme“, erschließt sich nicht und hätte angesichts der Bedeutung dieses Um- stands für die Gefährlichkeitsprognose einer nachvollziehbaren Erläuterung be- durft. cc) Schließlich fehlt es an der erforderlichen umfassenden Bewertung der Anlasstat, die von der Jugendkammer zu Recht als besonders schwerwiegend angesehen und nachvollziehbar schon für sich genommen mit der Höchststrafe geahndet worden ist. Angesichts der besonderen Schwere der Anlasstat ‒ der Begehung eines Mordes zur Befriedigung des Geschlechtstriebs in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge ‒, der Besonderheiten des Nachtatverhaltens, das auf ein besonderes Maß an fehlender Opferempathie hindeutet, sowie ange- sichts der im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsgüter des Lebens und der sexuellen Selbstbestimmung hätte es einer ins Einzelne gehenden Erörterung bedurft, dass und aus welchen Gründen diese Tat als „singuläres Ereignis“ an- zusehen ist, in dem nicht diejenigen Persönlichkeitsauffälligkeiten des Angeklag- ten zum Ausdruck gekommen sind, die seinen bisherigen Lebensweg kennzeich- neten. Darüber hinaus hätte der Erörterung und prognostischen Bewertung be- durft, welches Verhalten künftig zu erwarten ist, wenn die sexuellen Wünsche des Angeklagten nicht erfüllt werden, sondern er ‒ wie im Falle der Getöteten Z. Z. ‒ Ablehnung erfährt. Dabei hätte die prognostische Bedeutung der Per- sönlichkeitsauffälligkeiten des Angeklagten, namentlich die gänzlich fehlende 45 - 23 - Opferempathie sowie seine mehrfach unter Beweis gestellte Bereitschaft, aggressive Impulse auszuagieren, ausdrücklicher Erörterung bedurft. Schließlich hätte auch das Verhalten des Angeklagten in der Untersuchungshaft umfassend in den Blick genommen werden müssen. Der festgestellte Versuch des Ange- klagten, seiner Mutter im Rahmen eines Haftbesuchs heimlich und unter Umge- hung der Postkontrolle einen Brief zu übergeben, in welchem er sie bzw. seine Familie um ein Alibi bat, durfte als möglicher Hinweis auf ein nicht nur regelwid- riges, sondern manipulatives Verhalten nicht unerörtert bleiben; insoweit handelt es sich auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte sich schweigend verteidigt hat, nicht um ein zulässiges Verteidigungsverhalten, das einer prognostischen Bewertung aus Rechtsgründen entzogen wäre. Die Sache bedarf daher auch insoweit ‒ naheliegend unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ‒ neuer Verhandlung und Entscheidung. III. Die schriftlichen Urteilsgründe geben Anlass zu folgendem Hinweis: Einzelne der im Rahmen der Beweiswürdigung zum Teilfreispruch gewähl- ten Formulierungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Bedeutung des Zweifelssatzes nicht hinreichend beachtet hat. Der Zweifelssatz ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Juni 2019 ‒ 1 StR 585/17 Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 ‒ 2 BvR 553/08 Rn. 15; Beschluss vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07 Rn. 8). Er findet daher erst Anwendung, wenn das 46 47 48 49 - 24 - Tatgericht nach umfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht die volle Überzeugung von einer für den Schuld- und Strafausspruch unmittelbar bedeutsamen Tatsache zu gewinnen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2023 ‒ 5 StR 457/22 Rn. 8; Urteil vom 24. Novem- ber 2022 ‒ 5 StR 309/22 Rn. 21; Urteil vom 4. Juni 2019 ‒ 1 StR 585/17 Rn. 30). Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwen- den, auch nicht auf entlastende Hilfstatsachen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. November 2022 ‒ 5 StR 309/22 Rn. 21; Urteil vom 14. Dezember 2022 ‒ 1 StR 311/22 Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2015 ‒ 1 StR 423/15 Rn. 8; Ur- teil vom 18. März 2008 ‒ 1 StR 549/08 Rn. 26; Urteil vom 21. Oktober 2008 ‒ 1 StR 292/08 Rn. 24). Vor diesem Hintergrund erscheint es rechtlich bedenklich, wenn die Straf- kammer bereits im Rahmen der Konstanzanalyse darauf verweist, dass „zumin- dest […] in dubio pro reo nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen“ sei, dass die Zeugin „tatsächlich kurz vor Beginn des Beischlafs ausdrücklich ihr Einvernehmen mit selbigem kundtat“, oder ohne weitere Beweiserwägungen zu- gunsten des Angeklagten annimmt, dass es sich bei den nach der Tat sichtbaren 50 - 25 - Verletzungen an ihrem Hals nicht um Würgemale, sondern um „Knutschflecken“ gehandelt habe. Quentin Bartel Rommel Maatsch Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanz ist wegen Urlaubs an der Un- terschriftsleistung gehindert. Quentin Vorinstanz: Landgericht Frankenthal (Pfalz), 02.08.2022 ‒ 7 Ks 5620 Js 9686/20