Entscheidung
4 StR 211/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160223U4STR211
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160223U4STR211.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 211/22 vom 16. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 2023 aufgrund der Verhandlung vom 2. Februar 2023, an der teilgenommen ha- ben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch, Dr. Scheuß, Messing als beisitzende Richter, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwältin ‒ in der Verhandlung ‒ als Verteidigerin, Rechtsanwalt ‒ in der Verhandlung ‒ als Vertreter der Nebenkläger A. S. , E. S. und Si. S. , Amtsinspektorin ‒ in der Verhandlung ‒, Justizangestellte ‒ bei der Verkündung ‒ als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben- kläger wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Juni 2021 mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufge- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts- mittel, an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten am 17. Februar 2020 im ersten Rechtsgang wegen Mordes in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und eine isolierte Fahr- erlaubnissperre verhängt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 18. Februar 2021 (4 StR 266/20, DAR 2021, 271) das Urteil, so- weit es ihn betraf, mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten mit Urteil vom 7. Juni 2021 wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren ver- urteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen wenden sich die 1 - 4 - Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren zu Ungunsten des Angeklag- ten eingelegten und mit der Sachrüge begründeten Revisionen, mit denen sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines vollendeten Tötungsdelikts er- streben. Die Rechtsmittel erzielen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg und führen zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen zur subjekti- ven Tatseite; im Übrigen sind sie unbegründet. I. Nach den Feststellungen verabredete der Angeklagte am Ostermontag des Jahres 2019 mit dem früheren Mitangeklagten Se. ein Kraftfahrzeugren- nen durch das Stadtgebiet von M. . Während dem Angeklagten, der nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, der PKW Mercedes AMG E63 S mit 612 PS seiner Familie zur Verfügung stand, nutzte der frühere Mitangeklagte einen PKW Jaguar Range Rover Sport mit einer Motorleistung von 528 PS. Dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten ging es darum, ihre Kraftfahrzeuge jeweils mit ma- ximaler Kraft zu beschleunigen und das andere Fahrzeug zu überholen. Die beiden Kontrahenten trafen sich gegen 21.50 Uhr auf einem Parkplatz und befuhren zunächst mit angepasster Geschwindigkeit die B. Straße, die über Bahngleise führt und in die Bi. straße einmündet; diese verläuft nahezu geradlinig durch ein Wohngebiet und verfügt über jeweils eine Fahrspur in jede Fahrtrichtung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist auf 50 km/h be- schränkt. Von beiden Seiten münden Straßen in die vorfahrtsberechtigte, durch Straßenlaternen beleuchtete Bi. straße ein. Nach Passieren der von der späteren Unfallstelle ca. 226 Meter entfernten Bahngleise lenkte der Angeklagte sein Fahrzeug in Umsetzung der Rennabrede 2 3 4 - 5 - auf die Gegenfahrspur und beschleunigte maximal; auch der frühere Mitange- klagte beschleunigte sein Fahrzeug jedenfalls über einige Zeit mit Vollgas bis zu einer Geschwindigkeit von mindestens 92 km/h. Der Angeklagte erreichte etwa 101 Meter vor der späteren Unfallstelle eine Geschwindigkeit von 157 km/h. Auf- grund der deutlich überlegenen Motorleistung seines Fahrzeuges hatte er bereits einen Vorsprung vor dem schwächer motorisierten PKW seines Kontrahenten erzielt. In diesem Moment nahm er wahr, dass die Geschädigte mit ihrem PKW Citroën Saxo ‒ aus seiner Sicht von links aus einer Seitenstraße (der D. - straße) kommend ‒ unter Missachtung der Vorfahrt in Fahrtrichtung des Ange- klagten in die Bi. straße einbog. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, leitete der weiterhin die Gegenfahrspur mit einer Geschwindigkeit von nunmehr 167 km/h befahrende Angeklagte eine Vollbremsung ein. Zugleich versuchte er, dem PKW der Geschädigten auszuweichen. Zu diesem Zweck lenkte er sein Fahrzeug zunächst leicht nach rechts zurück auf die rechte Fahrspur, und an- schließend, da die Geschädigte bereits annähernd bis zur Mittellinie in die Bi. straße eingebogen war, wieder nach links in Richtung der Gegenfahr- spur. Gleichwohl konnte er eine Kollision nicht vermeiden und fuhr mit einer Ge- schwindigkeit von noch 105 km/h mit der rechten Vorderseite seines Fahrzeugs auf das Heck des Fahrzeugs der Geschädigten auf. Diese erlitt infolge der Kolli- sion schwerste Verletzungen und verstarb im Krankenhaus. Der Angeklagte, der sein Fahrzeug rund 70 Meter entfernt am linken Fahr- bahnrand zum Stehen gebracht hatte, blieb unverletzt. Er stieg aus und entfernte sich zügig zu Fuß von der Unfallstelle, ohne sich um das Unfallopfer zu kümmern oder Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Er hielt sich meh- rere Tage versteckt und stellte sich schließlich den Ermittlungsbehörden, nach- dem er als Unfallverursacher ermittelt und eine Öffentlichkeitsfahndung nach ihm eingeleitet worden war. 5 - 6 - Zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht festgestellt: Der Angeklagte kannte „die Örtlichkeiten auf der Bi. straße ein- schließlich der in seiner Fahrtrichtung links gelegenen Einmündung der D. - straße und der dortigen Verkehrsregelung“; er war sich „über die Gefährlichkeit der Durchführung des Rennens bewusst“ und „hielt insbesondere für möglich, dass die Rennfahrt eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und das Leben sowie erhebliche Vermögenswerte anderer Verkehrsteilnehmer und Eigentümer sowie den Zeugen Se. und ihn selbst begründen könnte“. Er hielt weiterhin für möglich, dass andere Verkehrsteilnehmer plötzlich aus den angrenzenden Wohngebieten auftauchen und es zu einem tödlichen Zusammenstoß mit ihnen kommen könnte. Angesichts der „gefahrenen hohen Geschwindigkeiten“ lag da- bei auf der Hand, dass dies „zu erheblichen Sachschäden und zu schweren Ge- sundheitsschäden oder zum Tod anderer Menschen, insbesondere Verkehrsteil- nehmer oder auch der Rennteilnehmer selbst führen könne“. Eine solche Gefähr- dung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen sowie erheblicher Sachwerte nahm der Angeklagte billigend in Kauf, weil er „die überlegene Motor- kraft“ des von ihm geführten Fahrzeugs demonstrieren und sein Ansehen inner- halb seines Freundeskreises steigern wollte. Nicht festzustellen war, dass der Angeklagte die Tötung und Verletzung anderer Personen oder die Beschädigung von Sachen billigte oder ihm dies „um des erstrebten Willens“ (richtig wohl: um des erstrebten Zieles willen) gleichgültig war. Nicht ausschließbar vertraute er darauf, dass es keinen Unfall geben werde, weil andere Verkehrsteilnehmer seine Vorfahrt beachten oder grundsätzlich, wenn auch eingeschränkt, in der Lage sein würden, sein äußerst riskantes Fahrverhalten und das seines Kontra- henten zu erkennen und sich auf die sich hieraus ergebende Gefahrenlage ein- zustellen. Zu seinen Gunsten sei daher davon auszugehen, dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraute, dass die Rennfahrt nicht zu einem Unfall und zur 6 7 - 7 - Verletzung oder Tötung anderer Verkehrsteilnehmer oder zur Beschädigung von Sachen führen werde. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz verneint, einen bedingten Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB aber bejaht und den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge verurteilt. II. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und in ihrem Anfechtungs- umfang auf die Strafbarkeit des Angeklagten wegen des zur Kollision führenden Verkehrsgeschehens beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die strafrechtliche Bewertung des zur Kollision führenden Fahrverhaltens des Angeklagten be- schränkt. a) Die Staatsanwaltschaft hat die Aufhebung des angegriffenen Urteils be- antragt und die Sachrüge erhoben. Nach dem Inhalt der Revisionsbegründungs- schrift erstrebt sie mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechts- mittel allein die Aufhebung des Urteils wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge mit dem Ziel einer Verurteilung des Angeklagten ‒ auch ‒ wegen eines vollendeten Tötungsdelikts im dritten Rechtsgang. Sie macht geltend, dass die tatgerichtlichen Beweiserwägungen, die der Verneinung des voluntativen Ele- ments des bedingten Tötungsvorsatzes zugrunde liegen, lückenhaft seien. Dass 8 9 10 11 - 8 - auch eine Verletzung der Kognitionspflicht in Bezug auf das Verhalten des Ange- klagten nach der Kollision geltend gemacht werden soll, ist der Revisionsbegrün- dung auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht zu entnehmen. Der Senat geht daher, auch unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV, davon aus, dass ausschließlich die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten in Bezug auf die tödliche Kollision angegriffen sein soll (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 ‒ 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106 mwN [zur Beschränkung auf den Strafausspruch]). b) Diese Beschränkung ist auch wirksam. aa) Wie die Berufung (vgl. § 318 StPO) kann auch die Revision gemäß § 344 Abs. 1 StPO beschränkt eingelegt werden. Damit hat der Gesetzgeber dem Rechtsmittelberechtigten eine prozessuale Gestaltungsmacht eingeräumt, deren Ausübung im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 27. April 2017 ‒ 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155 Rn. 17 mwN; Urteil vom 15. Juli 2020 ‒ 2 StR 288/19 Rn. 7). Eine Revisionsbeschränkung ist wirk- sam, wenn sie sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zu- sammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen, und die stufenweise entstehende Ge- samtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. März 2020 ‒ 4 StR 537/19 Rn. 6; Urteil vom 17. Juni 2010 ‒ 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174 Rn. 3; Beschluss vom 22. Juli 1971 ‒ 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 187 f.; Beschluss vom 24. Juli 1963 ‒ 4 StR 168/63, BGHSt 19, 46, 48; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‒ 2 StR 288/19 Rn. 8). 12 13 - 9 - bb) Gemessen hieran ist die Rechtsmittelbeschränkung wirksam. Zwar bildet das strafbare Verhalten des Angeklagten während der Renn- fahrt mit seinem Verhalten nach der Kollision eine Tat im prozessualen Sinne (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 ‒ 4 StR 241/11, juris Rn. 3 f.; Urteil vom 7. November 1991 ‒ 4 StR 451/91, juris Rn. 16; Beschluss vom 22. Juli 1971 ‒ 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 186). Dies schließt es aber nicht grundsätzlich aus, den Rechtsmittelangriff auf eines der im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne des § 53 Abs. 1 StGB zueinander stehenden Delikte zu beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1971 ‒ 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 187; siehe auch BGH, Beschluss vom 26. Mai 1967 ‒ 2 StR 129/67, BGHSt 21, 256, 258; Be- schluss vom 15. Juni 1954 ‒ 4 StR 310/54, BGHSt 6, 229, 230). Allerdings könnte ‒ worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewie- sen hat ‒ ein Rechtsmittel regelmäßig nicht auf das mögliche strafbare Verhalten eines Täters nach der Kollision beschränkt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1972 ‒ 4 StR 457/71, BGHSt 25, 72, 74 ff.), weil die Frage der Straf- barkeit wegen eines durch Unterlassen begangenen versuchten Tötungsdelikts untrennbar mit der dafür wesentlichen Vorfrage einer Garantenstellung infolge vorangegangenen Tuns (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 ‒ 4 StR 416/20, BGHSt 66, 66 Rn. 22) verknüpft ist. Die Strafbarkeit des zur Kollision führenden Verhaltens des Angeklagten lässt sich aber losgelöst von der Frage beurteilen, ob er sich durch sein Verhalten nach der Kollision eines durch Unterlassen verwirklichten versuchten Tötungsde- likts (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. März 2022 ‒ 4 StR 200/21 Rn. 11; Urteil vom 7. November 1991 ‒ 4 StR 451/91, NJW 1992, 583, 584; Beschluss vom 12. Januar 1993 ‒ 4 StR 640/92, VRS 85, 41; Beschluss vom 24. März 2021 14 15 16 17 - 10 - ‒ 4 StR 416/20, BGHSt 66, 66) schuldig gemacht haben könnte. Daher kann der Senat offenlassen, ob ‒ worauf die Verteidigung hingewiesen hat ‒ eine Erörte- rung angesichts der Feststellungen zu dem Kollisionsgeschehen, das sich im Stadtgebiet von M. vor den Augen hilfsbereiter Dritter ereignete, entbehrlich war. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in ihrem beschränkten Anfech- tungsumfang Erfolg. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, halten auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 ‒ 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88 Rn. 16 f.; Urteil vom 5. Dezember 2017 ‒ 1 StR 416/17, NStZ 2018, 206, 207) einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissensele- ment) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgs- eintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Be- wusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich er- kannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 ‒ 4 StR 266/20; Urteil vom 18. Juni 2020 ‒ 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 22; Urteil vom 1. März 2018 ‒ 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88 Rn. 17). Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich ge- handelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung 18 19 20 - 11 - umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2021 ‒ 4 StR 403/20 Rn. 16; Urteil vom 7. Juli 2016 ‒ 4 StR 558/15 Rn. 14 mwN). b) Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, sind im Ergebnis nicht tragfähig. Zwar sind sie ent- gegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht durchgreifend lückenhaft (aa)). Sie stehen aber in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zu den Ausführun- gen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung vom Vorliegen bedingten Gefährdungsvorsatzes im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB begründet hat (bb)). Im Einzelnen: aa) Entgegen der Auffassung der Revision weisen die Beweiserwägungen zur voluntativen Seite des bedingten Tötungsvorsatzes für sich genommen keine einen Rechtsfehler begründende Lücke auf. Das Landgericht war nicht gehalten, als ein auf bedingten Tötungsvorsatz hindeutendes Indiz ausdrücklich in seine Gesamtwürdigung einzustellen, dass der Angeklagte sein Fahrzeug nach dem Überholen seines Kontrahenten nicht sofort auf die rechte Fahrspur zurücklenkte, sondern seine Fahrt auf der Gegenfahrspur fortsetzte. Denn es ist nicht festge- stellt, dass ‒ wovon die Revision ausgeht ‒ der Angeklagte die Gegenfahrspur noch zu einem Zeitpunkt befuhr, zu dem ihm ein gefahrloses Überwechseln auf die rechte Fahrspur bereits möglich war. Zwar hat das sachverständig beratene Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte mit seinem Fahrzeug bereits einen „deutlichen Vorsprung“ gegenüber dem PKW Range Rover erzielt hatte, bevor es zu dem Unfall kam. Es hat jedoch keine Feststellungen zu treffen vermocht, nach welcher Wegstrecke der Angeklagte mit seinem höher motorisierten Fahr- zeug seinen Kontrahenten überholt hatte und ab wann ihm ein gefahrloses Wie- dereinscheren auf die rechte Fahrbahn möglich war. Angesichts dieses sowie 21 22 - 12 - des weiteren Umstands, dass das Rennen bis zur späteren Kollision nur fünf Se- kunden dauerte, liegt es nicht nahe, dass der Angeklagte nach erfolgreichem Überholen seines Gegners ein risikoverminderndes Verhalten unterlassen hat, das als ein auf einen bedingten Tötungsvorsatz hindeutendes Indiz ausdrückli- cher Erörterung bedurfte. bb) Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, stehen aber in einem unaufgelösten Spannungsver- hältnis zu den Ausführungen, mit denen es an anderer Stelle die Annahme be- dingten Gefährdungsvorsatzes im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB begründet hat. Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils. Das Landgericht hat das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsat- zes mit der Begründung bejaht, dem Angeklagten sei klar gewesen, dass er sein Fahrzeug innerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Bereich eines Wohnge- biets maximal beschleunigen und die Gegenfahrspur befahren werde; ihm sei weiterhin bewusst gewesen, dass andere Verkehrsteilnehmer jederzeit aus den angrenzenden Straßen einfahren, er mit ihnen kollidieren und eine solche Kolli- sion zu ihrem Tod führen könnte. Das voluntative Element des bedingten Tö- tungsvorsatzes hat das Landgericht mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe trotz objektiv hoher Gefährlichkeit der Tathandlung darauf vertraut, dass es nicht zu einem Unfall und zur Tötung anderer Verkehrsteilnehmer kommen werde; aufgrund des Umstands, dass es sich bei der von ihm befahrenen Straße um eine gut ausgebaute Vorfahrtsstraße handelte, das Rennen nach seiner Vor- stellung nicht lange dauern und er den Range Rover rasch überholen werde, habe er nicht ausschließbar darauf vertraut, dass andere Verkehrsteilnehmer seine Vorfahrt beachten oder „grundsätzlich, wenn auch eingeschränkt, in der 23 24 - 13 - Lage sein würden, sein äußerst riskantes Fahrverhalten und das seines Kontra- henten zu erkennen und sich auf die hieraus ergebende Gefahrenlage einzustel- len“; er habe darauf vertraut, dass es „letztlich nicht zu einem Zusammenstoß“ kommen werde. Zur Begründung des bedingten Gefährdungsvorsatzes im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB hat das Landgericht an anderer Stelle knapp, aber für sich genommen tragfähig ausgeführt, der Angeklagte habe insbesondere mit der Möglichkeit gerechnet, dass andere Verkehrsteilnehmer plötzlich aus angrenzen- den Straßen auftauchen, in die Bi. straße einbiegen und es in der Folge zu einem Zusammenstoß mit ihnen kommen könnte. Dies und die angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit mit einer solchen Kollision verbundenen Folgen für die beteiligten Verkehrsteilnehmer habe er billigend in Kauf genommen, weil er die Überlegenheit des Fahrzeugs seiner Familie vor seinen Freunden habe de- monstrieren und sein Ansehen mehren wollen. Diese Ausführungen zum bedingten Gefährdungsvorsatz lassen sich nicht widerspruchsfrei mit den Erwägungen zum bedingten Tötungsvorsatz vereinba- ren, wonach der Angeklagte darauf vertraut habe, dass es „letztlich nicht zu ei- nem Zusammenstoß“ mit Fahrzeugen des Querverkehrs kommen werde. Wei- terhin lassen die Urteilsgründe offen, aus welchen rational einsichtigen Gründen der Angeklagte angesichts dieses im Rahmen des Gefährdungsvorsatzes fest- gestellten Vorstellungsbildes einer möglichen Kollision seines Fahrzeugs mit seit- lichem Querverkehr ernsthaft und tatsachenbasiert, nicht nur vage auf das Aus- bleiben eines tödlichen Erfolgs vertraut haben könnte. Dies versteht sich nicht von selbst, sondern hätte eingehender Erörterung bedurft. Hieran fehlt es. 25 26 - 14 - 3. Die tatgerichtliche Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite ist damit auch zum Nachteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft. Dies führt auf die Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. § 301 StPO) zur Urteilsaufhebung, soweit der Ange- klagte wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge (§ 315d Abs. 2 und Abs. 5 StGB) verurteilt worden ist. a) Ein bedingter Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeug- rennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahr- erfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfin- det (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2022 ‒ 4 StR 377/21 Rn. 10; Beschluss vom 13. Januar 2016 ‒ 4 StR 532/15 Rn. 10; Beschluss vom 9. September 2014 ‒ 4 StR 365/14 Rn. 3; Urteil vom 24. Juli 1975 ‒ 4 StR 165/75, BGHSt 26, 176, 179; Urteil vom 15. Dezember 1967 ‒ 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67, 73 ff.). b) Gemessen hieran hat das Landgericht seine Überzeugung, dass der Angeklagte eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer für möglich gehalten hat, weil sie in die Bi. straße einbiegen und mit seinem Fahrzeug kollidieren könnten, nicht tragfähig belegt. Das Landgericht hat das voluntative Element be- dingten Tötungsvorsatzes mit der Begründung verneint, er habe auf das Ausblei- ben einer Kollision mit dem Querverkehr vertraut; die Annahme bedingten Ge- fährdungsvorsatzes im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB hat es aber mit der Be- gründung bejaht, der Angeklagte habe mit einer Kollision mit Verkehrsteilneh- mern gerechnet, die aus angrenzenden Straßen in die von ihm auf der Gegen- fahrspur befahrene Vorfahrtsstraße einbiegen könnten. Diese auch unter Berück- 27 28 29 - 15 - sichtigung des Zusammenhangs nicht miteinander zu vereinbarenden Ausfüh- rungen lassen auch die Annahme bedingten Gefährdungsvorsatzes als rechts- fehlerhaft erscheinen. Zwar liegt die Annahme von Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB angesichts der vom Landgericht zu Recht angenommenen, an- schaulichen Höchstgefährlichkeit des vom Angeklagten absprachegemäß durch- geführten Kraftfahrzeugrennens durch die Innenstadt von M. , in dessen Ver- lauf er die Gegenfahrspur befuhr und ‒ wenn auch kurzfristig ‒ die innerorts zu- lässige Höchstgeschwindigkeit um ein Mehrfaches überschritt, nahe. Den Urteils- gründen kann aber auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht eindeutig entnommen werden, welche konkreten Gefährdungsszenarien sich der Angeklagte vorstellte, die zwar nicht zu einer Kollision, aber doch zu einer Situa- tion führten, die als Beinaheunfall (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 18. August 2022 ‒ 4 StR 377/21 Rn. 9 mwN) beschrieben werden kann. Unter den hier gegebenen besonderen Umständen hätte das Landgericht jedoch im Einzelnen darlegen und tragfähig belegen müssen, welche Geschehensabläufe sich der Angeklagte vorgestellt hat, die zwar nicht zu einer Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern, aber zu einem Beinaheunfall in dem beschriebenen Sinne führen könnten. Hieran fehlt es. 4. Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil zu Gunsten und zu Unguns- ten des Angeklagten auf den aufgezeigten Darlegungsmängeln im Rahmen der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Fest- stellungen zum Vortatgeschehen und zum äußeren Tatgeschehen sind von den Beweiswürdigungsmängeln nicht berührt (§ 353 Abs. 2 StPO) und können daher 30 31 - 16 - bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bindend gewordenen Feststellungen nicht in Widerspruch treten. III. Die gemäß § 400 Abs. 1 StPO zulässigen Revisionen der Nebenkläger sind ‒ wie die Revision der Staatsanwaltschaft ‒ nach dem Inhalt der Revisions- begründungschrift ebenfalls auf das zur Kollision führende Verkehrsgeschehen beschränkt. Sie haben im gleichen Umfang Erfolg wie die Revision der Staatsan- waltschaft und führen zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen zur sub- jektiven Tatseite zu Ungunsten und zu Gunsten (vgl. § 301 StPO) des Angeklag- ten. 32 - 17 - IV. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1, Alterna- tive 2 StPO Gebrauch und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Ent- scheidung an das Landgericht Duisburg. Quentin Bartel Maatsch Scheuß Messing Vorinstanz: Landgericht Kleve, 07.06.2021 ‒ 150 Ks 507 Js 281/19-1/21 33