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Entscheidung

4 StR 495/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:120723B4STR495
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:120723B4STR495.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 495/22 vom 12. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bochum vom 3. August 2022 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über einen wegen nicht möglicher Gesamt- strafenbildung durchzuführenden Härteausgleich unterblie- ben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – die folgenden Fest- stellungen und Wertungen getroffen: a) Der Angeklagte, ein polnischer Staatsangehöriger, ist in Deutschland nicht, in Polen hingegen bereits mehrfach vorbestraft. Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Kościan am 19. Februar 2020 wegen eines am 24. Januar 2019 be- gangenen Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten. Mit – rechtskräftigem – Urteil vom 17. Juli 2020 änderte das Bezirks- gericht Posnań auf ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend ab, dass es „die Haftzeit der verhängten Freiheits- strafe um drei Jahre erhöhte“. Das Amtsgericht Kościan bildete aus der vorge- nannten Freiheitsstrafe und weiteren gegen den Angeklagten seit 2018 verhäng- ten Strafen am 16. Februar 2021 nachträglich eine „Gesamtstrafe“ von sechs Jahren und acht Monaten. b) Die hier verfahrensgegenständliche Tat beging der Angeklagte am 4. Februar 2019. An diesem Tag drangen er und ein weiterer Beteiligter in das Wohnhaus des Geschädigten ein, um daraus Wertgegenstände zu entwenden. Als sich der Geschädigte ihnen entgegenstellte, schlugen sie ihn nieder, fessel- ten ihn und umwickelten seinen Kopf mit Klebeband. Anschließend durchsuchten sie das Haus nach stehlenswerten Gegenständen und verließen schließlich unter Mitnahme mehrerer Sachen des Geschädigten das Haus. Dieser kam – wie vom Angeklagten in Kauf genommen – durch Ersticken zu Tode. Das Landgericht hat die Tat als Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge gewertet und eine lebens- lange Freiheitsstrafe verhängt. Die besondere Schwere der Schuld hat es nicht festgestellt. 2 3 4 - 4 - 2. Während die rechtliche Nachprüfung hinsichtlich des Schuldspruchs, der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe sowie der Entscheidung des Land- gerichts, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht anzuordnen, keinen Rechtsfehler ergeben hat, kann das Urteil insoweit, als die Strafkammer einen Härteausgleich nicht erwogen hat, keinen Bestand haben. a) Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, welche von Gerich- ten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafen- bildung nach § 55 StGB erfüllt wären (vgl. [jeweils unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 2017 – C-171/16 Rn. 26] BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 3 StR 461/21 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 23. April 2020 – 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 17; Beschluss vom 23. April 2020 – 1 StR 406/19, BGHSt 65, 1 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 28. Januar 2020 – 4 StR 599/19; Beschluss vom 3. Juli 2019 – 4 StR 256/19; vgl. vor EuGH, Urteil vom 21. September 2017 – C-171/16 enger BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 – 2 StR 386/08; ebenso weiterhin Sander/Dietsch, NStZ 2022, 449, 454). Derartige Härten werden in vergleichba- ren Fällen vorausgegangener Verurteilungen durch deutsche Gerichte nach § 55 StGB durch eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe vermieden, während ausländische Strafen wegen des mit einer Gesamtstrafenbildung verbundenen Eingriffs in deren Vollstreckbarkeit grundsätzlich nicht gesamtstrafenfähig sind (vgl. Art. 3 Abs. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI sowie BGH, Be- schluss vom 23. April 2020 – 1 StR 406/19, BGHSt 65, 1 Rn. 9 mwN; anders zu einer – hier nicht gegebenen – Ausnahmekonstellation EuGH, Urteil vom 15. Ap- ril 2021 – C-221/19). Die Mitgliedstaaten müssen jedoch grundsätzlich sicherstel- len, dass ihre Gerichte frühere, in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurtei- 5 6 - 5 - lungen in dem Maße berücksichtigen wie im Inland ergangene frühere Verurtei- lungen und ihnen gleichwertige Rechtswirkungen zuerkennen (Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI; EuGH, Urteil vom 21. September 2017 – C-171/16 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 StR 406/19, BGHSt 65, 1 Rn. 11 mwN). b) Auf welche Weise dies geschieht, ist unionsrechtlich nicht vorgegeben (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-583/22 PPU Rn. 79; s.a. BGH, Beschluss vom 8. März 2023 – 1 StR 130/22 Rn. 19 ff.; Beschluss vom 26. Januar 2022 – 3 StR 461/21 Rn. 10 ff.). Es gelten daher dieselben Grundsätze wie bei einer an sich gesamtstrafenfähigen, aus zufälligen Gründen aber nicht mehr berück- sichtigungsfähigen inländischen Vorstrafe. Hiernach ist die konkrete Ausgestal- tung des Härteausgleichs im Fall der Verhängung einer lebenslangen Freiheits- strafe davon abhängig, ob die besondere Schwere der Schuld vom Tatgericht festgestellt worden ist. Hat das Tatgericht die besondere Schwere der Schuld verneint, kann die Kompensation nicht anders als im Wege der so genannten Vollstreckungslösung, nämlich durch Anrechnung des als vollstreckt geltenden Teils der Strafe auf die Mindestverbüßungsdauer im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB, erfolgen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 2 StR 403/09, BGHSt 55, 1 Rn. 6; Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 5 StR 433/09, BGHSt 54, 259 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. August 2022 – 6 StR 201/22; Be- schluss vom 23. Juli 2008 – 5 StR 293/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15). Es handelt sich in diesem Fall zwangsläufig um einen dem Tatrichter überantworteten Akt der Strafzumessung. Eine Verlagerung der Kom- pensation auf das Vollstreckungsverfahren, namentlich auf die bei festgestellter besonderer Schuldschwere durch das Vollstreckungsgericht zu treffende Ent- scheidung über die Verlängerung der Mindestverbüßungsdauer (vgl. zu Fällen der festgestellten besonderen Schuldschwere BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 7 - 6 - – 5 StR 46/18, NStZ-RR 2018, 320 Rn. 26; Beschluss vom 9. Dezember 2008 – 4 StR 358/08, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 26; zur Berücksichti- gung einer EU-ausländischen Vorstrafe auch BGH, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 StR 406/19, BGHSt 65, 1 Rn. 12 ff.), scheidet hier aus. c) Nach diesen Maßgaben hat das Landgericht es im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft unterlassen, über einen Härteausgleich zu entscheiden. aa) Wäre die dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Verurteilung des Angeklagten in Polen vom 17. Juli 2020 durch ein deutsches Gericht erfolgt, hätten die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB vor- gelegen. Dass die zugrundeliegende Einzelstrafe wegen der Tat vom 24. Januar 2019 in einer polnischen „Gesamtstrafe“ aufgegangen ist, welche angesichts der zäsurbildenden Wirkung einer weiteren (polnischen) Verurteilung nach hiesigen Grundsätzen zur nachträglichen Gesamtstrafe nicht hätte gebildet werden kön- nen, lässt die Notwendigkeit eines Härteausgleichs nicht entfallen. Eine aus- gleichspflichtige Härte lässt sich schon deshalb nicht ausschließen, weil die dem Angeklagten mit dem polnischen Urteil vom 17. Juli 2020 auferlegte Freiheits- strafe bei einer Gesamtstrafenbildung nach deutscher Rechtslage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB) vollständig in der hiesigen lebenslangen Freiheitsstrafe aufgegan- gen wäre. bb) Ein Fall, in dem ohne den die Unanwendbarkeit des § 55 StGB be- gründenden Umstand die Feststellung der besonderen Schuldschwere auf der Hand gelegen hätte und deshalb ein ausgleichspflichtiger Nachteil zu verneinen ist (vgl. zu solcher Konstellation BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 2 StR 403/09, BGHSt 55, 1 Rn. 8 f.; Beschluss vom 28. Mai 2009 – 5 StR 184/09; Be- 8 9 10 - 7 - schluss vom 23. Juli 2008 – 5 StR 293/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Här- teausgleich 15), liegt nicht vor. Das Landgericht hat der aus der nicht möglichen Gesamtstrafenbildung resultierenden Härte auch nicht bereits in anderer Weise Rechnung getragen (vgl. zu einem solchen Fall BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 4 StR 599/19, NStZ-RR 2020, 122). Insbesondere hat es diese bei seiner Entscheidung, die besondere Schwere der Schuld zu verneinen, nicht erörtert, sondern ausschließlich andere Strafmilderungsgründe herangezogen. d) Ob eine Entscheidung über einen Härteausgleich dann entbehrlich ge- wesen wäre, wenn sicher zu erwarten wäre, dass die vom Landgericht verhängte lebenslange Freiheitsstrafe in Polen vollstreckt und in dem zu diesem Zweck dort zu führenden Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils der Nachteil – unter Be- achtung des Art. 8 Abs. 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI – ausgegli- chen werden könnte (vgl. zu dem polnischen Verfahren zum Erlass eines Ge- samturteils EuGH, Urteil vom 15. April 2021 – C-221/19, NJW 2021, 3107 mit Schlussantrag des Generalanwalts de la Tour vom 8. Oktober 2020, BeckRS 2020, 26217), kann dahinstehen. Denn auch dies ist hier nicht der Fall. Ausweis- lich der Urteilsgründe ist es vielmehr nur „sehr wahrscheinlich, dass die Republik Polen die Vollstreckung der hiesigen Strafe übernehmen wird“. Eine Vollstre- ckung der lebenslangen Freiheitsstrafe in Deutschland kann daher auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden. 3. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann 11 12 - 8 - ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen. Quentin Rommel Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Bochum, 03.08.2022 ‒ 7 Ks 60/19-2/22