Entscheidung
5 StR 293/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 293/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Neuruppin vom 9. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ein – in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579, 581) – grundsätzlich erwägenswerter Härteausgleich im Wege der Vollstre- ckungslösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGH – GS – NJW 2008, 860, 863, zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt; BGHSt 52, 48, 56 f.) im Blick auf erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbezie- hungsfähige spätere Bestrafungen des Angeklagten kam nicht in Betracht. Es hätte ohne den die Unanwendbarkeit des § 55 StGB begründenden Zeit- ablauf im Rahmen einer Einbeziehung späterer Strafen und überhaupt bei zeitnäherer Aburteilung auf der Hand gelegen, gegen den gewichtig vorbe- lasteten Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a StGB festzustellen. Die entgangene Einbeziehung nach § 55 StGB kann jedoch im Vollstreckungsverfahren gemäß § 57a Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 2 - 3 - StGB bedeutsam werden (vgl. dazu auch BVerfG – Kammer –, Beschluss vom 29. Januar 2007 – 2 BvR 2025/06). Basdorf Raum Brause Schaal Jäger