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Entscheidung

4 StR 358/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 358/08 vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2008 ein- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Rostock vom 18. Januar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Zwar erscheint es nicht unbedenklich (vgl. BGHR JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1), dass das Landgericht bei der Prüfung, ob beim Angeklagten I. an Stelle von lebens- langer Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen ist (§ 106 Abs. 1 JGG), die zur Tatzeit bereits abgeschlossene Reifeentwickung des Ange- klagten im Blick hatte. Der Senat entnimmt jedoch dem Ge- samtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Jugend- kammer bei der gebotenen Abwägung aller relevanten Um- stände wegen des Sühnegedankens eine zeitige Freiheitsstra- fe für nicht mehr vertretbar hielt. Dies ist bei Berücksichtigung der konkreten Tatumstände hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 7, 353, 355 f.; 31, 189, 191; BGH bei Holtz MDR 1977, 283; BGH, Urteil vom 13. August 2008 – 2 StR 240/08). - 3 - 2. Entgegen der Auffassung des OLG Saarbrücken (NStZ-RR 2007, 219) wird die Strafvollstreckungskammer nicht gehindert sein, bei der Festsetzung der Verlängerungsdauer der Min- destverbüßungszeit der gegen den Angeklagten K. verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die 4 ½- jährige Freiheitsstrafe aus der an sich gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung vom 7. August 1998 vor Erlass des angefoch- tenen Urteils voll verbüßt hatte (§ 57a Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 57a Rdn. 17). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Mutzbauer