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Entscheidung

6 StR 175/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110723B6STR175
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110723B6STR175.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 175/23 vom 11. Juli 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2023 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Nürnberg-Fürth vom 20. Dezember 2022 im Adhäsions- ausspruch dahin a) geändert, dass hinsichtlich des Adhäsionsklägers K. Zin- sen seit dem 17. Dezember 2022 und hinsichtlich der Adhäsi- onsklägerin N. seit dem 13. Dezember 2022 zu zah- len sind, b) ergänzt, dass hinsichtlich des Adhäsionsklägers Z. im Üb- rigen von einer Entscheidung abgesehen wird. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die in der Revisionsinstanz durch das Adhäsionsverfahren entstan- denen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern im Re- visionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßi- gen Betruges in 472 (B. ) beziehungsweise 892 (Ko. ) tateinheitli- chen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von jeweils vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützten Revisio- 1 - 3 - nen der Angeklagten haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel er- sichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Schuld- und Strafaussprüche weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Insbesondere begegnen die gleich hohen Strafen keinen rechtlichen Bedenken. Sie erklären sich ohne Weiteres daraus, dass die Strafkammer der Aufklärungshilfe des Angeklagten Ko. eine beson- ders große Bedeutung beigemessen hat. 2. Die Adhäsionsentscheidungen halten rechtlicher Prüfung nicht unein- geschränkt stand. Die Adhäsionskläger K. und N. haben Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit beantragt. Dieser Anspruch besteht gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 − 5 StR 587/19; vom 30. Juni 2020 − 6 StR 131/20). Rechts- hängig geworden ist der Antrag des Adhäsionsklägers K. mit dessen Ein- gang am 16. Dezember 2022 und derjenige der Adhäsionsklägerin N. am 12. Dezember 2022, so dass Zinsen erst seit dem 17. Dezember 2022 bezie- hungsweise 13. Dezember 2022 zu zahlen sind. Der Senat ändert die Entschei- dung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Dem Antrag des Adhäsionsklägers Z. hat das Landgericht nur teil- weise entsprochen, weil es ihm entgegen seinem Antrag keine Zinsen zuerkannt hat. Das – auch teilweise – Absehen von einer Entscheidung ist im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO im Tenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil 2 3 4 5 - 4 - vom 13. Mai 2003 – 1 StR 529/02; Beschluss vom 8. Januar 2019 – 3 StR 529/18. Dies holt der Senat nach. Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 20.12.2022 - 18 KLs 750 Js 2202/21