Entscheidung
5 StR 587/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090120B5STR587
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090120B5STR587.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 587/19 vom 9. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. Januar 2019 wird als unbegründet verwor- fen; jedoch werden a) der Strafausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist und b) der Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Zinsen seit dem 27. Oktober 2018 zu zahlen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die der Adhäsionsklägerin S. insoweit durch das Adhäsi- onsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Ne- benklägern sowie der Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Auf die Sachrüge war außer der Klarstellung im Strafausspruch lediglich im Adhäsionsausspruch der Zeitpunkt der Verzinsung zu ändern. Zinsbeginn der vom Landgericht ab Rechtshängigkeit zugesprochenen Zinsen ist der Tag 1 - 3 - nach Eingang der Adhäsionsantragsschrift bei Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96). Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten entsprechend den Ausführungen des Generalbun- desanwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts sind folgende Bemerkungen veranlasst: 1. Die Aufklärungsrüge betreffend die Beauftragung eines „kompetenten islamwissenschaftlich-psychologischpsychiatrischen Gutachters“ genügt be reits deswegen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer das vorbereitende psychiatrische Gutachten, aus dem er vielfach zitiert, nicht in seiner Gesamtheit vorgelegt hat. 2. Bei der Bewertung der Tat des im Alter von zwölf Jahren nach Deutschland gekommenen und seit 1992 hier lebenden Angeklagten als Mord aus niedrigen Beweggründen hat sie zutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt (vgl. dazu zuletzt BGH, Urteil vom 13. November 2019 – 5 StR 466/19 Rn. 24 ff. mwN) und in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet. Auch gegen die Prüfung der Schuldfähigkeit ist rechtlich nichts zu erinnern. Sander Schneider König Mosbacher Köhler Vorinstanz: Braunschweig, LG, 30.01.2019 - 112 Js 26900/18 9 Ks (7/18) 2 3 4