Entscheidung
3 StR 529/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:080119B3STR529
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:080119B3STR529.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 529/18 vom 8. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Osnabrück vom 19. Juni 2018 im Adhäsionsaus- spruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entschei- dung über den Adhäsionsantrag des Nebenklägers abgese- hen wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorweg- vollzug von drei Jahren und sechs Monaten der verhängten Freiheitsstrafe an- geordnet. Außerdem hat es auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 400 € erkannt und den Angeklagten zur Zahlung eines Hinterbliebe- nengeldes in Höhe von 2.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten 1 - 3 - über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2018 an den Nebenkläger verurteilt sowie festgestellt, dass der Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen uner- laubten Handlung beruht. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Da das Landgericht dem von dem Nebenkläger geltend gemachten Hin- terbliebenenanspruch in Höhe von mindestens 10.000 € nur teilweise statt- gegeben hat, hätte das teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (BGH, Be- schluss vom 16. September 2009 - 2 StR 311/09, NStZ-RR 2010, 23). Der Se- nat hat die Urteilsformel entsprechend ergänzt. Schäfer Spaniol Wimmer Tiemann Berg 2