Leitsatz
V ZR 251/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160623UVZR251
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160623UVZR251.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 251/21 Verkündet am: 16. Juni 2023 Zimmermann Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 18 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Wird ein der Jahresabrechnung zugrunde liegender Beschluss über eine von dem Gesetz oder einer Vereinbarung abweichende Kostenverteilung rechts- kräftig für ungültig erklärt, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu der Erstellung einer korrigierten Jahresabrechnung verpflichtet und kann jeder Wohnungseigentümer eine solche verlangen; über die Einforderung von Nach- schüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse haben die Wohnungseigentümer auf der Grundlage der korrigierten Abrechnung neu zu beschließen (Fortführung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178/19, WuM 2020, 595 Rn. 23 ff.). WEG § 28 Abs. 2; BGB § 242 D a) Wird ein Beschluss über eine abweichende Kostenverteilung, der einer be- reits beschlossenen Jahresabrechnung zugrunde liegt, rechtskräftig für un- gültig erklärt, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach Treu und Glauben von der weiteren Durchsetzung der Nachschussforderungen aus der Jahresabrechnung absehen. - 2 - b) Weil mit der Rechtskraft des Urteils, mit dem ein in der Abrechnung berück- sichtigter Beschluss über eine abweichende Kostenverteilung für ungültig erklärt wird, lediglich die Durchsetzbarkeit der Nachschussforderung ent- fällt, müssen bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Schäden wegen Zah- lungsverzugs von einem säumigen Wohnungseigentümer ersetzt werden. Eine bereits erhobene Zahlungsklage kann die Gemeinschaft der Woh- nungseigentümer ab diesem Zeitpunkt für erledigt erklären mit der Folge, dass die Kosten regelmäßig dem säumigen Wohnungseigentümer aufzuer- legen sind. BGH, Urteil vom 16. Juni 2023 - V ZR 251/21 - LG Düsseldorf AG Geldern - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterinnen Laube und Dr. Grau für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 22.270,13 € und von 1.242,48 € jeweils nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 2. Dezember 2019 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 79 % und der Beklagte zu 21 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. - 4 - Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Gemeinschaft der Wohnungsei- gentümer (GdWE). Zu der Wohnungseigentumsanlage mit insgesamt 22 Einhei- ten gehört ein Kegelbahngebäude, in dem sich die Teileigentumseinheit des Be- klagten befindet. Im Oktober 2017 wurde die Dachsanierung des Kegelbahnge- bäudes beschlossen. Die Kosten für die über seiner Einheit gelegene Dachfläche von voraussichtlich 24.000 € sollte der Beklagte allein tragen. Gegen diese Kos- tenverteilung erhob der Beklagte Beschlussanfechtungsklage. Die Dachsanie- rung wurde noch im Jahr 2017 durchgeführt und bezahlt. Während des laufenden Beschlussanfechtungsverfahrens wurde im Juni 2018 die Jahresabrechnung 2017 beschlossen. Mit den Kosten der Dachsanierung wurde - wie in dem ange- fochtenen Beschluss vorgesehen - der Beklagte belastet. Die Einzelabrechnung des Beklagten endete infolgedessen mit einer Nachzahlung in Höhe von 22.270,13 €. Nachdem der Beschluss über die Jahresabrechnung bestandskräf- tig geworden war, wurde der angefochtene Beschluss über die Verteilung der Dachsanierungskosten mit Urteil vom 11. Februar 2019 für ungültig erklärt. Nach Rechtskraft dieses Urteils forderte die Verwalterin der GdWE den Beklagten vergeblich zur Zahlung auf und erhob schließlich Klage auf Zahlung von 22.270,13 € nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen. Das Amtsge- richt hat der Klage - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - statt- gegeben. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist ohne Erfolg geblie- ben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die 1 2 - 5 - Klägerin beantragt, will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage errei- chen. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts besteht ein durchsetzbarer Anspruch der Klägerin auf Zahlung der in der Einzelabrechnung des Beklagten ausgewie- senen Abrechnungsspitze aufgrund des bestandskräftigen Beschlusses über die Jahresabrechnung 2017. Die Erhebung der Zahlungsklage durch die Klägerin sei nicht deshalb treuwidrig, weil der in der Jahresabrechnung zugrunde gelegte Be- schluss über die Verteilung der Dachsanierungskosten rechtskräftig für ungültig erklärt worden sei. Das Urteil in dem Vorprozess verändere nicht die tatsächliche, sondern lediglich die rechtlichen Verhältnisse. Dies lasse die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs unberührt. Es hätte dem Beklagten oblegen, den Beschluss über die Jahresabrechnung 2017 anzufechten oder nach dessen Bestandskraft auf einen abändernden Zweitbeschluss hinzuwirken. II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings da- von aus, dass die Zahlungspflicht des Beklagten in Höhe der Abrechnungsspitze durch den Beschluss über die Jahresabrechnung 2017 gemäß § 28 Abs. 5 WEG 3 4 5 - 6 - in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung als dem zur Zeit der Be- schlussfassung geltenden Recht (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2021 - V ZR 33/20, NJW-RR 2021, 664 Rn. 6) begründet worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZR 29/15, ZWE 2020, 347 Rn. 7 mwN). In dieser (be- standskräftigen) Jahresabrechnung 2017 sind die Kosten für die Dachsanierung als in diesem Kalenderjahr angefallene tatsächliche Ausgaben der GdWE ver- bucht worden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 17. Februar 2012 - V ZR 251/10, NJW 2012, 1434 Rn. 11). 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist dagegen die Annahme des Berufungs- gerichts, dieser Zahlungsanspruch sei ohne Rücksicht darauf durchsetzbar, dass der in der Jahresabrechnung zugrunde gelegte Umlageschlüssel für die Dachsa- nierungskosten rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, weil der Beklagte we- der den Beschluss über die Jahresabrechnung angefochten noch auf eine er- neute Beschlussfassung hingewirkt hat. a) Richtig ist allerdings, dass Einwendungen gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen grundsätzlich mit der Anfechtungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 1 WEG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG aF) geltend zu machen sind. Solange Beschlüsse über die Erhebung von Beiträgen nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG gültig und begründen die Zah- lungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers; auch kommt eine Aussetzung des Verfahrens über die Zahlungsklage etwa wegen eines gegen den Beschluss einer Sanierungsmaßnahme gerichteten Anfechtungsverfahrens nicht in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 180/21, ZfIR 2023, 98 Rn. 18; Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 167/13, WuM 2014, 364 Rn. 6 f. mwN). In einem auf Beitragszahlung gerichteten Rechtsstreit kann der beklagte Wohnungseigen- tümer daher grundsätzlich nicht einwenden, der Beitragsbeschluss entspreche 6 7 - 7 - nicht ordnungsmäßiger Verwaltung (vgl. Bärmann/Becker, WEG, 15. Aufl., § 28 Rn. 346; BeckOK WEG/Bartholome [3.4.2023], § 28 Rn. 194; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 28 Rn. 310). Eine fehlerhafte, aber bestandskräftig beschlossene Ab- rechnung ist verbindlich, es sei denn, es besteht - anders als hier - ausnahms- weise ein zur Nichtigkeit des Beschlusses führender Mangel (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 113/11, ZWE 2012, 90, 91). b) Gleichwohl ist unter den gegebenen Umständen der durch den be- standskräftigen Beschluss über die Jahresabrechnung wirksam begründete Zah- lungsanspruch nicht (mehr) durchsetzbar. aa) Zutreffend verweist die Revision darauf, dass aus Sicht des Beklagten für die Erhebung einer gegen den Beschluss über die Jahresabrechnung gerich- teten Anfechtungsklage keine Veranlassung bestand. (1) Richtig ist allerdings, dass die Jahresabrechnung angefochten werden muss, wenn der gesetzliche oder vereinbarte Verteilungsschlüssel falsch ange- wendet worden sein soll (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178/19, WuM 2020, 595 Rn. 25). Ein solcher Fehler kann nämlich nur behoben werden, indem der auf der Grundlage der Jahresabrechnung gefasste Beschluss für ungültig er- klärt wird. (2) Hier liegt der Fall aber anders, weil vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung ein Beschluss über eine abweichende Kostenverteilung ge- fasst und angefochten worden ist. Bei der Beschlussfassung über die Jahresab- rechnung 2017 entsprach es deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, die Kosten der Dachsanierung nach dem zwar angefochtenen, zu diesem Zeitpunkt aber (noch) nicht rechtskräftig für ungültig erklärten Umlageschlüssel zu verteilen 8 9 10 11 - 8 - (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG). Eine gegen den Beschluss über die Jahresabrech- nung gerichtete Anfechtungsklage wäre mit einem erheblichen Prozess- und Kostenrisiko behaftet gewesen, das der Beklagte vernünftigerweise nicht einge- hen musste. Für ihn war nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung bis zum Ablauf der Klagefrist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG aF i.V.m. § 48 Abs. 5 WEG) nicht nur ungewiss, ob und wann der in der Einzelabrechnung berücksich- tigte Beschluss über die Kostenverteilung in dem insoweit laufenden Vorprozess für ungültig erklärt werden würde, sondern auch, ob ihm dies bei einer Anfech- tung der Jahresabrechnung überhaupt zum Erfolg verhelfen konnte. Denn der Senat hat zuletzt offengelassen, ob es für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung im Rahmen der Beschlussanfechtungsklage auf den Kenntnisstand der Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Eigentümerversamm- lung oder - im Sinne einer objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle - auf die Erkennt- nisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NJW 2018, 3238 Rn. 28 mwN). Zudem musste der Beklagte damit rechnen, dass eine Klage gegen die (zunächst korrekte) Jahresabrechnung sogleich abgewiesen werden würde. (3) Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte zunächst den Ausgang des Vorprozesses abwarten und darauf vertrauen, dass eine dort zu seinen Gunsten ergehende gerichtliche Entscheidung ohne die vorsorgliche Erhebung einer wei- teren, gegen den Beschluss über die Jahresabrechnung gerichteten Anfech- tungsklage - gegebenenfalls im Wege eines abändernden Zweitbeschlusses (hierzu Rn. 15) - berücksichtigt werden würde. Dieses Vorgehen entspricht auch der Interessenlage der GdWE, weil auf diese Weise mehrere Parallelverfahren vermieden werden. Die Bestandskraft der Jahresabrechnung wird hierdurch nicht entwertet; es handelt sich nur um eine Folgewirkung der erfolgreichen Anfech- tung des vorangegangenen Beschlusses. 12 - 9 - bb) Der Beklagte musste auch keine anderweitigen Schritte unternehmen, um die Durchsetzung der Zahlungspflicht abzuwenden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war er insbesondere nicht gehalten, auf eine abändernde Beschlussfassung hinzuwirken oder eine Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG bzw. § 21 Abs. 8 WEG aF) zu erheben. (1) Mit Blick auf die Jahresabrechnung 2017 besteht allerdings, wovon auch das Berufungsgericht auszugehen scheint, ein Anspruch des Beklagten auf erneute Beschlussfassung. (a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit ein erneuter Beschluss gefasst wer- den, wobei jeder Wohnungseigentümer verlangen kann, dass der neue Be- schluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkung des Erstbeschlusses be- rücksichtigt (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2023 - V ZR 246/21, NZM 2023, 462 Rn. 10 mwN). Einzelne Wohnungseigentümer können zudem die Änderung eines gefassten Beschlusses verlangen (abändernder Zweitbeschluss), wenn sich die bei dem Erstbeschluss zugrunde gelegten Umstände wesentlich geän- dert haben. Der Senat hat dies bereits entschieden für eine wesentliche Verän- derung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 220/12, WuM 2013, 500 Rn. 22 mwN, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 197, 274). Ein Anspruch auf eine abändernde Beschlussfassung kann allerdings auch dadurch entstehen, dass sich die bei der Beschlussfassung zugrunde ge- legten rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändern (vgl. BeckOK WEG/Elzer [3.4.2023], § 18 Rn. 76; Sommer/Heinemann in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 18 Rn. 56; vgl. auch Senat, Urteil vom 10. Februar 2023 - V ZR 246/21, NZM 2023, 462 Rn. 15). 13 14 15 - 10 - (b) Eine wesentliche (rechtliche) Veränderung der bei dem Beschluss über die Jahresabrechnung 2017 zugrunde gelegten Umstände ist hier eingetreten, weil die beschlossene und in der Abrechnung berücksichtigte Kostenverteilung für ungültig erklärt worden ist. (aa) Die von dem Verwalter gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG (§ 28 Abs. 3 WEG aF) zu erstellende Jahresabrechnung bildet die Grundlage für die Festle- gung der endgültigen Höhe der von den Wohnungseigentümern geschuldeten Beiträge (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 7). Dafür sind in der Gesamtabrechnung u.a. die Einnahmen und Aus- gaben der Gemeinschaft darzustellen. Die daraus abgeleiteten Rechnungspos- ten sind zum Zwecke des Innenausgleichs in den jeweiligen Einzelabrechnungen objektbezogen nach Maßgabe des jeweiligen Verteilungsschlüssels auf die ein- zelnen Wohnungseigentümer umzulegen und den beschlossenen (Soll-)Voraus- zahlungen gegenüberzustellen. Hierdurch wird der auf der Grundlage des Wirt- schaftsplans beschlossene Beitragsanspruch der GdWE überprüft und in Form eines Nachzahlungsanspruchs der GdWE oder Erstattungsanspruchs des Woh- nungseigentümers sowie durch Neufestsetzung der Vorschüsse korrigiert (nega- tive bzw. positive Abrechnungsspitze; vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, NJW 2012, 2797 Rn. 23). (bb) Fassen die Wohnungseigentümer auf der Grundlage einer Jahresab- rechnung einen bestandskräftigen Beschluss gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG (§ 28 Abs. 5 WEG aF) und wird danach ein in der Jahresabrechnung zugrunde gelegter Kostenverteilungsbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt, ändert dies zwar nichts daran, dass die Wohnungseigentümer ihrer Verpflichtung zur Be- schlussfassung über die Abrechnung des Wirtschaftsplans zunächst nachge- 16 17 18 - 11 - kommen sind. Nach der erfolgreichen Beschlussanfechtungsklage steht aber un- ter ihnen als Folge der Rechtskraft fest, dass der für ungültig erklärte Beschluss über die Kostenverteilung nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17, ZfIR 2020, 142 Rn. 11 mwN). Damit steht ebenfalls fest, dass die in der Jahresabrechnung vorgenommene Kosten- verteilung, soweit sie in die Abrechnungsspitze eingeflossen ist, nicht ordnungs- mäßiger Verwaltung entspricht. (cc) Die durch das Anfechtungsverfahren eingetretene Veränderung ist wesentlich, weil sich ein in der Einzelabrechnung fehlerhaft verteilter Rechnungs- posten notwendigerweise auf die Abrechnungsspitze auswirkt (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178/19, ZfIR 2020, 718 Rn. 21; Bärmann/Becker, WEG, 15. Aufl., § 28 Rn. 240). Das macht eine erneute Beschlussfassung der Woh- nungseigentümer notwendig. Nur so wird gewährleistet, dass der durch eine er- folgreiche Anfechtungsklage verwirklichte Minderheitenschutz nicht dadurch fak- tisch entwertet wird, dass sich die Mehrheit auf die Bestandskraft des bereits auf der Grundlage der Jahresabrechnung gefassten Beschlusses beruft, obwohl der in der Abrechnung zugrunde gelegte Kostenverteilungsbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. (c) Der Anspruch des Beklagten ist darauf gerichtet, dass die Wohnungs- eigentümer auf der Grundlage einer neuen bzw. korrigierten Jahresabrechnung insgesamt erneut über die Beitragspflichten der Wohnungseigentümer für das Kalenderjahr 2017 zu beschließen haben. (aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass einzelne Wohnungseigentü- mer, wenn die Jahresabrechnung insgesamt oder teilweise für ungültig erklärt 19 20 21 - 12 - wird, nicht die Rückzahlung der Abrechnungsspitze im Wege eines Bereiche- rungsausgleichs beanspruchen können; vielmehr steht ihnen ein Anspruch auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung für das betroffene Jahr und eine Be- schlussfassung hierüber zu. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass die in den Einzelabrechnungen enthaltenen und aus der Gesamtabrechnung abgeleiteten Rechnungsposten fehlerfrei auf die Wohnungseigentümer zu verteilen sind. Ist die Kostenverteilung in der Jahresabrechnung fehlerhaft, lässt sich dies aber nur durch die Erstellung einer neuen Jahresabrechnung und eine erneute Beschluss- fassung erreichen. Die Anpassung der Einzelabrechnung eines Wohnungseigen- tümers hat nämlich notwendigerweise Auswirkungen auf die Einzelabrechnun- gen der übrigen Wohnungseigentümer, so dass aus dem auf alle Einheiten be- zogenen Abrechnungssystem nicht einzelne Forderungen herausgelöst werden können (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178/19, ZfIR 2020, 718 Rn. 23 f.). Seit dem 1. Dezember 2020 ist der Anspruch der einzelnen Wohnungseigentümer auf Erstellung einer neuen bzw. korrigierten Abrechnung gegen die GdWE gerichtet (vgl. BeckOGK/G. Hermann, WEG [1.3.2023], § 28 Rn. 114 mwN), und der Beschluss der Wohnungseigentümer hat nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG allein die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpas- sung der Vorschüsse zum Gegenstand; gegenüber der GdWE ist der Verwalter verpflichtet, die neue bzw. korrigierte Abrechnung zu erstellen (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WEG; vgl. auch Senat, Urteil vom 26. Februar 2021 - V ZR 290/19, ZWE 2021, 282 Rn. 21). (bb) Ein solcher Anspruch auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung und eine Beschlussfassung auf dieser Grundlage besteht gleichermaßen, wenn, wie hier, ein der Abrechnung zugrunde liegender Beschluss über die Kostenver- teilung rechtskräftig für ungültig erklärt wird. Auch in diesem Fall erweist sich die 22 - 13 - Abrechnung als fehlerhaft, sodass das Problem dort zu beheben ist, wo es ent- standen ist (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178/19, ZfIR 2020, 718 Rn. 21). Wird ein der Jahresabrechnung zugrunde liegender Beschluss über eine von dem Gesetz oder einer Vereinbarung abweichende Kostenverteilung rechts- kräftig für ungültig erklärt, ist die GdWE zu der Erstellung einer korrigierten Jah- resabrechnung verpflichtet und kann deshalb jeder Wohnungseigentümer eine solche verlangen; über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse haben die Wohnungseigentümer auf der Grund- lage der korrigierten Abrechnung neu zu beschließen. Der Verwalter ist gegen- über der GdWE verpflichtet, zur Beschlussvorbereitung eine neue beziehungs- weise korrigierte Abrechnung zu erstellen (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WEG). (cc) Bei der Erstellung der korrigierten Jahresabrechnung sind allein die Kosten abweichend zu verteilen, die auf dem für ungültig erklärten Umlage- schlüssel beruhen. Der entsprechend zu korrigierende Rechnungsposten (hier: die Position „Sonderkosten einzelne ET“) ist nach dem richtigen Umlageschlüssel in den Einzelabrechnungen auf alle zur Kostentragung verpflichteten Wohnungs- eigentümer zu verteilen. In den jeweiligen Einzelabrechnungen ist sodann die Abrechnungsspitze unter Berücksichtigung der übrigen Rechnungsposten neu zu berechnen. Das Ergebnis muss mit etwaigen auf die fehlerhafte Jahresabrech- nung geleisteten Zahlungen bzw. Erstattungen verrechnet werden, auch wenn diese nicht in dem Abrechnungsjahr geleistet worden sind; es handelt sich inso- weit um schlichte Rechnungsposten, die zwangsläufig berücksichtigt werden müssen, wenn die auf dem fehlerhaften Verteilungsschlüssel beruhende Einzel- position anders als zuvor auf die einzelnen Wohnungseigentümer verteilt werden soll (vgl. dazu Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178/19, ZfIR 2020, 718 Rn. 22). 23 - 14 - (dd) Schutzwürdige Belange der übrigen Wohnungseigentümer stehen dem nicht entgegen, auch wenn die korrigierte Jahresabrechnung dazu führen kann, dass in deren Einzelabrechnungen statt einer positiven nunmehr eine ne- gative Abrechnungsspitze ausgewiesen wird bzw. sich eine negative Abrech- nungsspitze erhöht. Denn mit der Korrektur der Jahresabrechnung verwirklicht sich lediglich das Risiko, das der ursprünglichen Jahresabrechnung aufgrund des laufenden Beschlussanfechtungsverfahrens zu der Kostenverteilung anhaftete. Das kann im Fall der Veräußerung des Wohnungseigentums zwar dazu führen, dass der Erwerber aufgrund einer korrigierten Jahresabrechnung und einer ab- ändernden Beschlussfassung nach dem Fälligkeitsprinzip für zurückliegende Kalenderjahre einzustehen hat (vgl. dazu Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 257/16, WuM 2018, 240 Rn. 8 mwN). Derartige Konsequenzen laufender Beschlussanfechtungsverfahren müssen bei einer Veräußerung aber - wie auch sonst - gegebenenfalls vertraglich geregelt werden (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178/19, WuM 2020, 595 Rn. 24). cc) Wird ein Beschluss über eine abweichende Kostenverteilung, der einer bereits beschlossenen Jahresabrechnung zugrunde liegt, rechtskräftig für ungül- tig erklärt, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) von der weiteren Durchsetzung der Nachschussforderun- gen aus der Jahresabrechnung absehen. (1) Der abweichenden Auffassung des Berufungsgerichts liegt zwar die zutreffende Überlegung zugrunde, dass der Anspruch eines Wohnungseigentü- mers auf die Fassung eines bestimmten Beschlusses grundsätzlich im Wege der Beschlussersetzungsklage geltend zu machen ist. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils in dem Vorprozess steht aber bereits fest, dass auf der Grundlage der zu korrigierenden Jahresabrechnung eine abändernde Beschlussfassung erfolgen 24 25 26 - 15 - muss (s.o. Rn. 22). Ab Eintritt der Rechtskraft des eine beschlossene Kostenver- teilung für ungültig erklärenden Urteils widerspricht deshalb die weitere Durch- setzung einer Verpflichtung zur Zahlung von Nachschüssen (negative Abrech- nungsspitze), die sich aus einer auf diesen Beschluss gestützten Jahresabrech- nung ergibt, ordnungsmäßiger Verwaltung und verstößt gegen Treu und Glau- ben. Wäre dies anders, würde der Beklagte zu einer Zahlung verurteilt, obwohl aufgrund des rechtskräftigen Urteils in dem Vorprozess feststeht, dass neu ab- gerechnet werden muss. (2) Der Umstand, dass gegen einen Beschluss über die Verteilung einzel- ner Kosten oder bestimmter Arten von Kosten (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG bzw. § 16 Abs. 4 Satz 1 WEG aF) Anfechtungsklage erhoben wird, hindert die GdWE allerdings weder daran, von dem Verwalter eine Jahresabrechnung erstellen zu lassen und den Wohnungseigentümern zur Beschlussfassung vorzulegen, noch ist sie an der Durchsetzung der durch den Beschluss begründeten Zahlungs- pflichten gehindert; ein solches Vorgehen wird regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Weil mit der Rechtskraft des Urteils, mit dem ein in der Abrechnung berücksichtigter Beschluss über eine abweichende Kostenvertei- lung für ungültig erklärt wird, der Schuldgrund unberührt bleibt und lediglich die Durchsetzbarkeit der Nachschussforderung entfällt, müssen auch bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Schäden wegen Zahlungsverzugs von einem säumigen Wohnungseigentümer ersetzt werden. (3) Eine bereits erhobene Zahlungsklage kann die GdWE ab diesem Zeit- punkt für erledigt erklären mit der Folge, dass die Kosten regelmäßig dem säu- migen Wohnungseigentümer aufzuerlegen sind. Hierzu ist es aber vorliegend nicht gekommen, weil die Klage erst nach Rechtskraft des Urteils, mit dem der in 27 28 - 16 - der Abrechnung berücksichtigte Kostenverteilungsbeschluss für ungültig erklärt wurde, erhoben worden ist. III. Das angefochtene Urteil kann danach, soweit der Beklagte zur Zahlung der negativen Abrechnungsspitze sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten und Zin- sen für den Zeitraum nach Rechtskraft des Urteils in dem Vorprozess verurteilt worden ist, keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Ent- scheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist abzuweisen, weil die Klägerin mit der Rechtskraft des in dem Vorprozess ergangenen Urteils an der Durchset- zung der Zahlungspflicht des Beklagten aus der beschlossenen Jahresabrech- nung 2017 dauerhaft gehindert ist; aus diesem Grund hat die Klägerin auch we- der Anspruch auf die allein für einen Zeitraum nach Rechtskraft des in dem Vor- prozess ergangenen Urteils geltend gemachten Zinsen noch auf Ersatz von erst in diesem Zeitraum entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 29 - 17 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Brückner Göbel RiBGH Dr. Malik ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 11.7.2023 Die Vorsitzende Brückner Laube Grau Vorinstanzen: AG Geldern, Entscheidung vom 02.12.2019 - 23 C 7/19 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.2021 - 25 S 136/19 - 30