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Entscheidung

4 StR 147/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140224B4STR147
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140224B4STR147.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 147/23 vom 14. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts am 14. Februar 2024 beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt (§ 206a Abs. 1 StPO). 2. Der Beschluss des Senats vom 23. Mai 2023 ist gegenstands- los. 3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Ange- klagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlit- tene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Gründe: Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshin- dernisses einzustellen, weil der Angeklagte am 19. Mai 2023 verstorben ist. Das gegen den Angeklagten ergangene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 1 StR 314/20, juris Rn. 1; Beschluss vom 6. März 2019 – 3 StR 430/17, juris Rn. 1). Der Umstand, dass der Senat die Revision des Angeklagten in Unkenntnis seines Todes durch Beschluss vom 23. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO ver- worfen hat, macht eine förmliche Verfahrenseinstellung nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 3 StR 465/22, juris Rn. 2 mwN). Aus Grün- den der Rechtssicherheit ist vielmehr klarzustellen, dass der nach dem Tod des 1 2 - 3 - Angeklagten gefasste Beschluss des Senats vom 23. Mai 2023 insoweit eben- falls gegenstandslos ist (BGH, Beschluss vom 6. März 2019 – 3 StR 430/17, juris Rn. 2). Die Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staats- kasse zur Last. Da die Revision des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 3 StR 465/22, juris Rn. 3 mwN). Auch eine Entschädigung für erlittene Strafverfol- gungsmaßnahmen kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 3 StR 465/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 13. Juni 2013 ‒ 1 StR 207/13 Rn. 4). Quentin Bartel Rommel Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Münster, 21.11.2022 ‒ 21 KLs-540 Js 2181/19-3/20 3