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Entscheidung

VIII ZR 72/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:090523BVIIIZR72
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:090523BVIIIZR72.22.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 72/22 vom 9. Mai 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand und Dr. Böhm beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagtenvertreters gegen die Festset- zung des Wertes für das Verfahren der Nichtzulassungsbe- schwerde im Senatsbeschluss vom 21. Februar 2023 wird zurück- gewiesen. Gründe: I. Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2023 Gegen- vorstellung gegen den durch den vorbezeichneten Senatsbeschluss für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis 3 Mio. € festgesetzten Wert erho- ben. Der Beklagtenvertreter macht geltend, der Feststellungsantrag zu 2, den die Klägerin zusätzlich zu dem Zahlungsantrag zu 1 gestellt habe, sei deutlich höher zu bewerten, als es in der Wertfestsetzung auf insgesamt 3 Mio. € zum Ausdruck komme. Zur Begründung verweist er auf das mehrere Jahre vor Prozessbeginn verfasste Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 3. August 2011, das die Klägerin in zweiter Instanz nach Verkündung des Berufungsurteils überreicht hat. Die Klägerin hat der Beklagten in dem vorgenannten Schreiben mitgeteilt, sie 1 2 - 3 - gehe "nach vorläufiger Schätzung" von Sanierungskosten in Höhe von rund 18 Mio. € aus. II. 1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ge- gen die Festsetzung des Wertes der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Be- schluss des Senats vom 21. Februar 2023, mit dem die Nichtzulassungsbe- schwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwen- dung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und auch innerhalb der entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2016 - III ZR 284/14, juris Rn. 1 mwN). 2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Eine Änderung des festgesetz- ten Wertes des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht veranlasst, da dieser mit bis zu 3 Mio. € zutreffend bemessen ist. Die Wertfestsetzung beruht, soweit der Feststellungsantrag betroffen ist, auf § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 Halbs. 1 ZPO. Hiernach ist das mit der begehrten Feststellung verfolgte wirtschaftliche Interesse der Klägerin maß- geblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 - VII ZR 191/89, juris Rn. 8; vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509 unter II 3 b). Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung ist dabei jedoch nicht auf das vorprozessuale Schreiben der Klägerin vom 3. August 2011 an die Beklagte ab- zustellen, denn dieses ist überholt. Bei Einleitung des Rechtsstreits hat die Klä- gerin ihre vorläufige Schätzung der künftig entstehenden Sanierungskosten er- 3 4 5 6 - 4 - sichtlich erneuert. In der Klageschrift vom 23. Dezember 2016 hat sie den Ge- samtstreitwert - unter Einschluss des Zahlungsantrags - vorläufig mit 3,5 Mio. € angegeben. Hiergegen hat die Beklagte - trotz des an sie gerichteten vorpro- zessualen Schreibens vom 3. August 2011 - Einwände nicht erhoben. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2021 die Höhe des Streitwerts mit den Parteien erörtert. Aus- weislich des Sitzungsprotokolls haben die Prozessbevollmächtigten beider Par- teien erklärt, es bestünden keine Bedenken, den Streitwert auf bis zu 3 Mio. € festzusetzen. Dementsprechend ist das Berufungsgericht verfahren. 7 - 5 - Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegrün- dung den Wert ihrer Beschwer - unter Bezugnahme auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts - mit bis zu 3 Mio. € angegeben. Beanstandungen sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren weder von der Beklagten noch von ihrem Prozessbevollmächtigten erhoben worden. In Anbetracht dessen sieht der Senat keinen Anlass, von der Wertfestsetzung in seinem Beschluss vom 21. Februar 2023 abzuweichen. Dr. Bünger Kosziol Dr. Liebert Wiegand Dr. Böhm Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 22.05.2019 - I-15 O 5/17 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.01.2022 - I-27 U 93/19 - 8