1. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schadens für die Beseitigung der Boden- und Grundwasserverunreinigung auf dem Grundstück der M (ehemals G GmbH bzw. G GmbH) in T, welcher vor dem 27.01.2017 angefallen ist und Gegenstand der mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. geltend gemachten Schadenspositionen ist, ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der für die Beseitigung der Boden- und Grundwasserverunreinigung auf dem Grundstück der M (ehemals G GmbH bzw. G GmbH) in T seit dem 27.01.2017 anfallen wird. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 4. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst. Tatbestand: Die T1 Aktiengesellschaft, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, und die Zeuginnen C und C1 haben am 27.04.1988 einen Unternehmenskaufvertrag über die Geschäftsanteile an der damaligen G GmbH mit Sitz in T zu einem Kaufpreis von 44.000.000,00 DM mit rückwirkenden Übernahmestichtag am 01.01.1988 abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten des Vertrags über den Verkauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen an der G GmbH mit Sitz in D-#### T (nachfolgend Unternehmenskaufvertrag) wird auf die öffentliche Beurkundung des Notarvertreters U, Notariat A (Altstadt) vom 27.04.1988 Bezug genommen (Anlage K 7). Im Zusammenhang mit der Haftung für Umweltschäden enthält der Unternehmenskaufvertrag folgende Regelungen: § 7 (1) Der Verkäufer übernimmt die rechtlich selbständige Garantie dafür, daß ... 7. am Übernahmestichtag keine Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder sonstige Verpflichtungen der GmbH - insbesondere auch aus Engagement und Verinbarungen mit "T2 Aktiengesellschaft, C1", aus Umweltschäden oder Produkthaftung - über die im Jahresabschluss der GmbH zum 31. Dezember 1987 ausgewiesenen Beträge hinaus bestehen oder verursacht waren; von dieser Garantie sind nicht bilanzierungspflichtige Verbindlichkeiten aus noch nicht erfüllten Verträgen ausgenommen; ... 16. das Anlagevermögen der GmbH sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet; ... 17. das Anlagevermögen sowie der Geschäftsbetrieb der GmbH den öffentlich-rechtlichen (insbesondere den gewerberechtlichen, baurechtlichen, umweltschutzrechtlichen) sowie den arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften (insbesondere auch den Vorschriften der Arbeitsplatzordnung) jetzt und nach bestem Wissen auch künftig entsprechen und dem Verkäufer keine Beanstandungen oder Mängel bekannt sind; ... (4) Wo es bei Garantien und Gewährleistungen des Verkäufers auf das Kennen bestimmter Umstände und Verhältnisse ankommt, gelten dem Kennen gleichgestellt bestimmte Umstände oder Verhältnisse, bei den der Verkäufer bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte Kenntnis haben müssen. (5) Die Nichteinhaltung einer nach den vorstehenden Absätzen übernommenen Garantie oder Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer ausschließlich zum Schadensersatz. ... Die Schadensersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb nachstehender Fristen schriftlich gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden: - 30 Jahre: soweit sie im Zusammenhang mit Umweltschäden stehen, - 10 Jahre: in den übrigen Fällen des Absatzes 1 Ziffer 7 ... Die Fristen beginnen jeweils mit dem heutigen Tag. ... § 14 ... (3) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Die Klägerin sieht die Beklagte wegen Umweltschäden in Gestalt von Grundwasser- und Bodenkontaminationen nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen zum Schadensersatz in Höhe von EUR 2.120.290,90 verpflichtet und begehrt Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich weiterer nach Klagezustellung entstehender Schäden. Im Zusammenhang mit der Haftungsfrage vertreten die Parteien konträre Rechtsauffassungen, die sich - aus Gründen der Übersichtlichkeit - im Gesamtzusammenhang dargestellt wie folgt skizzieren lassen: 1. Nach Maßgabe der Ausführungen zu lit. A. I. 2. der Klageschrift sowie zu lit. B. II. der Klageerwiderung vom 21.04.2017 ist die Beklagte die Rechtsnachfolgerin der T1 Aktiengesellschaft. Nach Maßgabe der Ausführungen zu Ziffern I. 1., 3. und 4. der Klageschrift sowie zu lit B. III. der Klageerwiderung vom 21.04.2017 ist die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Zeuginnen C und C1 in Bezug auf die von diesen durch den vorgenannten Unternehmenskaufvertrag vom 27.04.1988 erworbenen Geschäftsanteile an der G GmbH, T. Die Zeuginnen haben durch notarielle Verträge gemäß Urkundsrolle II Nr. 1620/1994 des Notariats B II vom 28.09.1994 (Anlage K 1) und Urkundsrolle IV Nr. 246/2001 des Notariats B IV vom 14.03.2001 (Anlage K 3) ihre durch den Unternehmenskaufvertrag vom 27.04.1988 erworbenen Gesellschaftsanteile veräußert. Die Klägerin vertritt nach Maßgabe der näheren schriftsätzlichen Darlegungen die Auffassung, einhergehend mit der Veräußerung und Abtretung der Gesellschaftsanteile aus 1994 und 2001 durch die Zeuginnen seien die durch den Unternehmenskaufvertrag vom 27.04.1998 begründeten Garantie-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche, gerade auch im Zusammenhang mit der Haftung für Umweltschäden (konkludent) mit abgetreten worden, was jedenfalls bei verständiger Würdigung aus der Auslegung der Verträge folge. Die Beklagte vertritt indes nach Maßgabe der Ausführungen zu lit. B. III. 2. und 3. der Klageerwiderung die Auffassung, Gegenstand des Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrages aus 1994 seien ausschließlich die dort genannten Gesellschaftsanteile einschließlich des ab dem Übertragungsstichtag 01.07.1994 darauf entfallenden Gewinnbezugsrechts gewesen; Gegenstand des weiteren Geschäftsanteilsabtretungsvertrages 2001 sei nur die Übertragung der bei den Zeuginnen noch verbliebenen Gesellschaftsanteile gewesen. Weitere Ansprüche, Verbindlichkeiten oder sonstigen Rechtspositionen seien durch die vorgenannten Verträge aus 1994 und 2001 nicht übertragen worden. Auch vertritt die Beklagte gemäß näherer Darlegungen aus dem Schriftsatz vom 31.01.2019 zu lit B. I. 1., die Auffassung, die in Rede stehenden Forderungen seien nicht zuletzt mangels Bestimmbarkeit nicht übertrag- und abtretbar. In Reaktion auf die Rüge der Beklagten, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, verweist die Beklagte hilfsweise auf die Abtretungserklärung der Zeugin C vom 18.08.2017 (Anlage K 64, Bl. 254a d. A.) und der Zeugin C1 vom 23.11.2017 (Anlage K 77, Bl. 384 d. A.). Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei jedenfalls auf Grundlage darauf beruhender Abtretungsvereinbarungen aktivlegitimiert. 2. Die Parteien streiten darüber, ob - wohl im Dezember 1990 oder Januar 1991 - zwischen den Zeuginnen C und C1 sowie der T1 Aktiengesellschaft entsprechend der Behauptung der Beklagten ein anspruchsausschließender Vergleich abgeschlossen wurde. 3. Die Parteien vertreten nach Maßgabe der näheren schriftsätzlichen Darlegungen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob in der Bilanz der G GmbH zum 31.12.1987 Rückstellungen für Umweltschäden und Produkthaftung ausgewiesen waren oder nicht. Die Klägerin verneint entsprechende Rückstellungen, die Beklagte sieht solche als ausgewiesen an. Mit Blick auf die von ihr gesehene Rückstellung für Umweltschäden verneint sie eine Haftung nach § 7 (1) Nr. 7 des Unternehmenskaufvertrages vom 27.04.1988; insoweit sei lediglich eine subjektive Bilanzgarantie abgegeben worden, wobei die T1 Aktiengesellschaft insoweit keine unzutreffenden, Schadensersatzansprüche begründenden Angaben gemacht habe. Die Beklagte entnimmt die von ihr gesehenen Rückstellungen für Umweltschäden dem Bericht Nr. 80 3750 0 über die bei der G GmbH, T vorgenommene Prüfung des Jahresabschlusses zu 31.12.1987, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf dessen Ablichtung (Anlage B 17) verwiesen wird. Unter Hinweis auf den Berichtsanhang und die dortige Ziffer 362 (Kosten der Instandhaltung) für das Jahr 1987 verweist sie auf einen Posten in Höhe von 100 TDM mit dem Zweck "Zuführung zur Rückstellung für unterlassene Instandhaltung (vgl. Text 306)", wobei es in jenem Text 306 hinsichtlich "Unterlassene Instandhaltung" ergänzend heißt "für verschiedene Maßnahmen überschlägig ermittelt aufgrund von Mitteilungen der Fachbereiche". Auf Blatt 30 des Berichtsanhangs ist die vorgenannte Zuführung von 100 TDM textlich gefasst mit "Unterlassene Instandhaltung Verpflichtungen u. a. gegenüber Stock". Jene Wendung wird in § 7 (1) Nr. 7 des Unternehmenskaufvertrages vom 27.04.1988 aufgegriffen. Die Beklagte stellt gemäß Darlegungen aus der Klageerwiderung vom 01.02.2017 zu lit. B. IV. 5. sowie C. II. den Bezug zwischen "unterlassener Instandhaltung" und einer Rückstellung eben für einen Umweltschaden gemäß Untersuchungsbericht vom 25.03.1987 her und stellt eine Haftung mit der Begründung, eine Garantieverletzung liege mit Blick auf die ordnungsgemäße Bildung einer Rückstellung nicht vor, in Abrede. Die Klägerin meint insoweit, die Beklagte interpretiere die Regelung aus § 7 (1) Nr. 7 des Unternehmenskaufvertrages unzutreffend, insbesondere liege keine subjektive Bilanzgarantie vor. Die Klägerin bestreitet zudem insbesondere nach Maßgabe der Darlegungen aus dem Schriftsatz vom 15.08.2017 zu lit. A. I. 15., dass in der Bilanz zum 31.12.1987 Rückstellungen für Umweltschäden gebildet worden seien. Die Rückstellungen in Höhe von 100 TDM seien nicht "Rückstellungen für anfallende weitere Untersuchungskosten der jahrelangen Einwirkungen der Kontaminationen im Bereich der Schrottboxen", sondern Rückstellungen für im Jahr 1987 vernachlässigte notwendige Instandhaltungen an Gebäuden und Hallen. 4. Die Parteien streiten, ob sowie ggfs. wann - und somit möglicherweise vor Abschluss des Unternehmenskaufvertrages vom 27.04.1988 - die Zeuginnen C und C1 etwaig Kenntnis von einer Umweltuntersuchung, die die G GmbH am 13.01.1987 in Auftrag gegeben und nach Probenentnahmen vom 07.02.1987 zu dem vorläufigen Untersuchungsbericht des H Institut für Schadensforschung und Schadensverhütung GmbH vom 25.03.1987 geführt hat, gehabt haben. Nach jenem Bericht, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf dessen Ablichtung (Anlage K 9) verwiesen wird, sind in den untersuchten Bereichen unterschiedlich hohe Verunreinigungen an Mineralölprodukten bzw. chlorierten Kohlenwasserstoffen vorhanden. Bereits nach den seinerzeitigen Empfehlungen sollte eine Sanierung des mit chlorierten Kohlenwasserstoffen kontaminierten Erdreichs eingeleitet werden, die vornehmlich durch das Prinzip der Bodenluftentgasung möglich sei. Auch sollte eine Kontrolle des Grundwassers durchgeführt werden, um eindeutige Erkenntnisse über die Belastungen insoweit zu erhalten, nachdem auf Grundlage eingeleiteter Untersuchungen Anhaltspunkte hierfür bestanden, die sich in der Folge als zutreffend herausgestellt haben. Auch streiten die Parteien darüber, wann die Klägerin Kenntnis von den behaupteten Grundwasser- und Bodenkontaminationen erhalten hat. 5. Die Parteien streiten ebenfalls darüber, ob und inwieweit die T1 Aktiengesellschaft in der Vergangenheit eine Haftung auf Grundlage des Unternehmenskaufvertrages vom 27.04.1988 für Umweltschäden in Gestalt von Grundwasser- und Bodenkontaminationen anerkannt habe. Vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen vom 22.10.2009, 14.11.2012 und 22.01.2014 blieben fruchtlos. Die Klägerin behauptet nach Maßgabe insbesondere der näheren schriftsätzlichen Darlegungen aus der Klageschrift zu lit. A. VIII., auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, ihr sei bis zum 27.01.2017 ein bezifferbarer Schaden im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Grundwasser- und Bodenkontaminationen in Höhe von EUR 2.120.290,90 entstanden. Die vorgenannten Kontaminationen stünden im Zusammenhang mit Umweltschäden auf dem Betriebsgrundstück der seinerzeitigen G GmbH. Insbesondere im Bereich der ehemaligen Schrottboxen, der durch jahrelange Einwirkungen von Bohremulsionen und durch Mineralölprodukte erheblich verunreinigt worden sei, sowie im Bereich des stillgelegten Betriebsbrunnens, der Spuren an chlorierten Kohlenwasserstoffen aufweise. Auch seien bereits im Jahr 1988 Verunreinigungen im Bereich der Hallen 1, 3 und 6 festgestellt worden. Eine Identität der verunreinigten Betriebsgrundstücke mit den gemäß Unternehmenskaufvertrag vom 27.04.1988 erworbenen Grundstücken sei gegeben. Ein späteres Brandereignis vom 13. oder 14. Mai 1993 im Bereich der Halle 3 habe nicht zu (zusätzlichen) Boden- oder Grundwasserkontaminationen geführt. Insbesondere liege die Halle 3 weit von den Boden- und Grundwasserkontaminationen im Bereich der Hallen 1 und 6 sowie der ehemaligen Schrottboxen entfernt. Die Klägerin verteidigt insbesondere gemäß der weiteren Ausführungen aus den Schriftsätzen vom 15.08.2017 zu lit. A. II. 13. sowie 21.12.2017 zu Ziffer VI. die geltend gemachten Positionen als erforderlich und angemessen. Ebenfalls behauptet die Klägerin, dass ihre Geschäftsleitung erst im Jahr 2009 Kenntnis von den behaupteten Grundwasser- und Bodenkontaminationen erlangt habe. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 2.120.290,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 27.01.2017 (Klagezustellung) sowie Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von EUR 402.884,33 vom 16.11.2009 bis zum 27.01.2017 (Klagezustellung) sowie Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von EUR 1.249.326,06 vom 16.02.2014 bis zum zum 27.01.2017 (Klagezustellung) zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der für die Beseitigung der Boden- und Grundwasserverunreinigung auf dem Grundstück der M Services GmbH & Co. KG (ehemals G GmbH bzw. G GmbH) in T, welcher seit dem 27.01.2017 (Klagezustellung) anfallen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte stellt die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede. Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Unternehmenskaufvertag vom 27.04.1988 stünden allenfalls den Zeuginnen C und C1 zu, denen jedoch keine Schäden entstanden seien. Schäden seien indes allenfalls der Klägerin entstanden. Die Beklagte bestreitet weiter, dass die Zeuginnen C und C1 eventuelle Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten hätten. Hinsichtlich der Zeugin C1 vertritt die Beklagte zudem die Auffassung, die Zeugin sei nach dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2018 und ihrer dortigen Vernehmung auf Grund fehlender Geschäftsfähigkeit auch gar nicht in der Lage (gewesen), Ansprüche wirksam abzutreten. Die Beklagte behauptet, eventuelle Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Umweltschäden seien nach einer Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien - den Zeuginnen C und C1 einerseits und der T1 Aktiengesellschaft andererseits - im Wege eines anspruchsausschließenden Vergleichs - wohl aus Dezember 1990 oder Januar 1991 - abschließend erledigt, so dass die Klägerin mit den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüchen vollständig ausgeschlossen sei. Die Niederschrift über den abgeschlossenen Vergleich sei allerdings nicht mehr auffindbar, es müsse insoweit im Rahmen der Einstellung des T1 Baus und der sich anschließenden Rechtsnachfolge auf Beklagtenseite im Zusammenhang mit damit einhergehenden diversen Umzugsaktivitäten sowie Aktenverlegungs- und -bereinigungsaktionen zu einer nicht beauftragten Aktenvernichtung gekommen sein. Die Klägerin bestreitet insoweit, dass ein die streitgegenständlichen Ansprüche ausschließender Vergleich von den Zeuginnen C und C1 oder sonstigen Unternehmen aus der Sphäre der Klägerin mit der T1 Aktiengesellschaft geschlossen worden sei. Insbesondere spreche auch die weitere mit Schriftsatz vom 26.10.2018 vorgelegte Korrespondenz (Anlagen K 82 ff.) gegen den Abschluss des von der Beklagten behaupteten Vergleichs. Insgesamt - so das weitere Vorbringen der Beklagten - stelle sich die Grundstückssituation, die von der Klägerin als "Betriebsgrundstück(en) der G GmbH bzw. G GmbH" beschrieben werde, mit Blick auf den zeitlichen Abstand zum Unternehmenskaufvertrag vom 27.04.1988 und mögliches Hinzutreten weiterer Grundstücksflächen unklar dar; es sei nicht hinreichend dargelegt, welche Schadenspositionen, Grundwasser- und Bodenkontaminationen welchen Bereichen zuzuordnen seien. Eine Haftung könne sich nur auf Grundstücke beziehen, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmenskaufvertrages vom 27.04.1988 im Eigentum der damaligen G GmbH gestanden hätten. Zudem sind nach Auffassung der Beklagten Schäden im Zusammenhang mit Umweltschäden nur insoweit ersatzfähig, als dass sie im Zusammenhang mit einer Nutzung der maßgeblichen Flächen stünden, die der Situation zum 27.04.1988 in Gestalt der Fertigung von industriellen Werkzeugen entspreche; nicht ersatzfähig seien demnach erhöhte Aufwendungen für Maßnahmen, die mit einer Nutzungsänderung der Flächen einhergehen und die höhere Anforderungen an die Bodenqualität - was bei der Produktion pharmazeutischer Verpackungsmaschinen oder der Nutzung für eine Kindertagesstätte der Fall sei - stellen würden. Die Klägerin behauptet indes, seit 1987 habe es keine signifikante Nutzungsänderung gegeben, und vertritt weiter die Auffassung, die in Rede stehende Haftung sei nicht abhängig von der Nutzungsart. Auch wären nach Auffassung der Beklagten nach Maßgabe der näheren schriftsätzlichen Darlegungen etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt, jedenfalls verwirkt. Dem tritt die die Klägerin unter entsprechendem Vortrag entgegen. Überdies bestreitet die Beklagte - hilfsweise - die geltend gemachten bezifferten Schadenspositionen und den unbezifferten weiteren Schaden gemäß Feststellungsantrag nach Maßgabe der näheren schriftsätzlichen Darlegungen aus den Klageerwiderung vom 21.04.2017, insbesondere lit. B. IV. sowie C. II. 1. und 2., sowie aus dem Schriftsatz vom 02.11.2017, insbesondere lit. B. III. u. IV., auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, dem Grunde und - soweit beziffert - der Höhe nach. Es sei auf Grund eines Brandes aus Mai 1993 im Bereich der damaligen Halle 3, in welcher sich u. a. eine Ölaufbereitungsanlage befand, und der anschließenden Lösch- und Instandsetzungsarbeiten an beschädigten Maschinen, die chemisch gereinigt werden mussten, nicht mehr zwischen Grundwasser- und Bodenkontaminationen im Bereich "ehemalige Schrottboxen" einerseits und solchen wegen des Brandes aus Mai 1993 zu unterscheiden, so dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachten Schäden ebenfalls nach Grund und Höhe zu bestreiten seien. Auch seitens des Kreises Herzogtum M sei eine Vermischung der Sachverhalte erfolgt. Zudem seien die Sanierungsmaßnahmen nach dem Brand unsachgemäß durchgeführt worden, was zu nicht zurechenbaren Kosten im Hinblick auf die angeblichen Bodenverunreinigungen, soweit sie denn überhaupt (auch) dem Komplex "ehemalige Schrottboxen" und nicht allein dem Komplex "Brand Mai 1993" zuzurechnen seien, geführt habe. Soweit schließlich Verunreinigungen bestanden haben sollten, die eine Einstandspflicht der T1 Aktiengesellschaft begründet hätten, sei - so die Beklagte - insoweit kein Bodenaustausch erforderlich (gewesen) und eine behördlich angeordnete Grundwassersanierung erfolgreich durchgeführt worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die jeweils uneidliche Vernehmung des Zeugen T3 und der Zeuginnen C sowie C1 zu der Frage einer etwaigen Modifikation des Unternehmenskaufvertrages vom 27.04.1988 und der Erledigung von Schadensersatzansprüche wegen Grundwasser- und Bodenkontaminationen im Wege eines etwaigen Vergleichsschlusses - ggfls. Endes des Jahres 1990 oder Anfang des Jahres 1991 - zwischen der T1 Aktiengesellschaft und den Zeuginnen bzw. sonstigen etwaigen Beteiligten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 09.05.2018, 21.11.2018 und 22.05.2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften und den weiteren Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer hat nach Maßgabe des Tenors auf Grundlage der bislang durchgeführten Beweisaufnahme durch Grund- und Teilurteil entschieden, dass die zulässige Klage, soweit Zahlung bezifferten Schadens begehrt wird (Klageantrag zu Ziffer 1.), dem Grunde nach gerechtfertigt und im Übrigen, soweit Feststellung bezüglich der Ersatzpflicht zukünftiger Schäden nach Eintritt der Rechtshängigkeit begehrt wird (Klageantrag zu 2.), begründet ist. A. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet nach § 14 Absatz 3 des Vertrages vom 27.04.1988 das deutsches Recht, und zwar nach Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 01. Januar 2002 gültigen Fassung Anwendung (BGB a. F.). Soweit in Bezug auf die Schadensersatzhaftung für Umweltschäden, in § 7 (5) des Vertrages vom 27.04.1988 die Verlängerung der gesetzlichen Verjährung auf 30 Jahre vereinbart ist, gilt diese vertraglich-rechtsgeschäftliche Regelung gemäß der Überleitungsvorschrift des Artikel 229 § 6 EGBGB zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, unabhängig davon, ob die gesetzliche Verjährung nach altem oder neuem Recht länger gewesen wäre, was jeweils einzelfallbezogen zu entscheiden ist. Denn sowohl nach neuem Recht gemäß § 202 Abs. 2 BGB in der hinsichtlich der Verjährung seit 01.01.2002 gültigen Fassung, als auch nach altem Recht entsprechend §§ 477 Abs. 1 S. 2, 195 BGB in der bis zu jenem Zeitpunkt gültigen Fassung ist eine Verlängerung / Erschwerung der Verjährung durch Rechtsgeschäft bis zu einer Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn möglich. Im Zeitpunkt der Klageerhebung durch Zustellung der Klageschrift am 27.01.2017 war eine Frist von 30 Jahren seit Vertragsschluss vom 27.04.1988 noch in Lauf. B. Vorliegend konnte hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 1) bezifferten materiellen Schäden, die sich nach dem streitigen Vorbringen der Klägerin in der Hauptsumme einen Betrag von EUR 2.120.290,90 belaufen sollen, durch ein Zwischenurteil über den Grund nach § 304 ZPO entschieden werden, was zudem die Stattgabe hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2) begehrten Feststellung trägt. I. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann unter prozesswirtschaftlichen Gesichtspunkten ein Grundurteil immer dann ergehen, wenn im Betragsverfahren voraussichtlich noch etwas "übrigbleibt", also der klagenden Partei mit Wahrscheinlichkeit zumindest etwas zugesprochen werden kann (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Musielak, 5. Aufl. 2016, Rn. 15, 16 zu § 304 ZPO m. w. N.; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. 2018, Rn. 7 zu § 304 ZPO; BGHZ 80, 222 (224); BGH, NJW-RR 2012, 880, Rn. 13; NJW-RR 2005, 1008). Für den Erlass eines Grundurteils ist es mithin nicht erforderlich, dass bereits alle anspruchsbegründenden Tatsachen festgestellt und alle dagegen vorgebrachten Einwendungen und Einreden ausgeschlossen werden müssen. Findet mithin keine allein nach formalen Erwägungen stattfindende Abgrenzung zwischen dem Grund- und Betragsverfahren statt, ist es zulässig, wenn einzelne (auch) zum Grund des Anspruchs gehörende Fragen im Grundverfahren ausgeklammert werden, welche die Höhe des Anspruchs beeinflussen, und ihre Klärung dem Betragsverfahren überlassen wird Freilich sind solche Punkte, die (auch) Grund betreffen, aber im Grundurteil nicht entschieden werden, sondern vom Gericht nach Durchführung des Betragsverfahrens dem Endurteil vorbehalten bleiben, im Grundurteil kenntlich zu machen, um die Bindungswirkungen des Grundurteils und die Reichweite der getroffenen eindeutig klarzustellen. II. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Kammer vorliegend mit dem Grundurteil entschieden, dass die Klägerin im Anschluss an Abtretungsverträge auf Grundlage der Abtretungserklärungen der Zeugin C vom 18.08.2017 (Anlage K 64, Bl. 254a d. A.) sowie der Zeugin C1 vom 23.11.2017 (Anlage K 77, Bl. 384 d. A.), deren Willenserklärung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht wegen Geschäftsunfähigkeit nach §§ 105 Abs. 1, 104 Nr. 2 BGB unwirksam ist, aktivlegitimiert ist und der entstandene Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit Umweltschäden nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung aus § 7 (1) Nr. 7 i. V. m. (5) des Unternehmenskaufvertrages vom 27.04.1988 i. V. m. §§ 241, 305 BGB a. F. nicht durch den von der Beklagten behaupteten Vergleichsschluss abschließend erfüllt und dadurch erloschen bzw. untergegangen ist. Im Rahmen der Auslegung und Würdigung des Unternehmenskaufvertrages hat die Kammer feststellen können, dass die Voraussetzungen für eine verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung dem Grunde nach erfüllt sind, insbesondere die vereinbarte Regelung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als subjektive Bilanzgarantie zu verstehen ist. Ein Anspruchsausschluss wegen etwaiger Kenntnis der Zeuginnen C und C1 von den Grundwasser- und Bodenkontaminationen vor Abschluss des Unternehmenskaufvertrages vom 27.04.1988 auf Grundlage von § 460 BGB a. F. konnte die Kammer ausschließen. Indes konnte der von der Beklagten behauptete Vergleichsschluss nicht festgestellt werden. Mithin besteht vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein zu ersetzender Schaden entstanden ist, was jeweils den Erlass eines Grundurteils hinsichtlich der bezifferten Schäden gemäß Klageantrag zu 1) und - damit einhergehend - die klagestattgebende Entscheidung hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Ziffer 2) durch Endurteil trägt. Bei ihrer Entscheidung für ein Grundurteil hat sich die Kammer von der Erwägung leiten lassen, dass hinsichtlich der Berechtigung einzelner Schadenspositionen noch ganz erheblicher Aufklärungsbedarf verbunden mit weiteren umfangreichen Beweiserhebungen, die eine sachverständige Beratung der Kammer erforderlich machen werden, besteht. Auch kann nach Auffassung der Kammer die Frage einer möglichen Anspruchsverjährung oder -verwirkung hinsichtlich einzelner Schadenspostionen, die sich als unselbständige Rechnungsposten darstellen, erst nach weiteren Feststellungen zu eben jenen Positionen und deren rechtlicher Einordnung getroffen werden. Den Parteiinteressen Rechnung tragend soll aus prozessökonomischen Gründen vor umfangreicher weiterer Beweisaufnahme die Möglichkeit eröffnet werden, die von der Kammer bereits entschiedenen Fragenkreise unter vollständiger Nutzung des Instanzenzuges zur Überprüfung zu stellen. III. Dem Betragsverfahren indes vorbehalten bleiben sollen aus prozessökonomischen Erwägungen nach der Entscheidung der Kammer für jeden einzelnen unselbständigen Rechnungsposten aus der klägerischen Schadensberechnung die Aspekte der haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität, die Befassung mit der Einrede der Verjährung / Verwirkung sowie der Fragenkreis möglicher Abzugsbeträge unter Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung. Auch soll die Frage, ob der Ausweis der im Tatbestand dargestellten Rückstellung von 100.000,00 DM im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1987 der G GmbH sich ganz oder teilweise auf Umweltschäden bezieht und mithin anspruchsmindernd wirkt, dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben. Dass sich die Aufnahme der Rückstellung unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarung einer subjektiven Bilanzgarantie nicht anspruchsausschließend darstellt, hat die Kammer indes mit diesem Grund- und Endurteil entschieden. Soweit die Kammer durch Endurteil dem Feststellungsantrag stattgegeben hat, stellen sich in einem Nachverfahren insoweit, die vorstehend aufgezeigten Fragen entsprechend. IV. Die von der Kammer gewählte Zuordnung der vorgenannten Prüfungspunkte zu Grund- und Betragsverfahren korrespondiert mit der Entscheidungspraxis in der Rechtsprechung. 1. Insoweit ist zu beachten, dass die Prüfung der Frage der Ursächlichkeit bei mehreren unselbständigen Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs mit Blick auf die Verklammerung von Grund und Betrag erst im Betragsverfahren zulässig ist (Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, Rn. 16, 21 zu § 304 ZPO m. w. N. aus der Rspr.) 2. Auch kann die Entscheidung über die Verjährungseinrede - und entsprechendes gilt über die Einrede der Verwirkung - dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben, wenn sie nach Auffassung der Kammer allenfalls in Bezug auf Teile des bezifferten Klageanspruchs in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass der klagenden Partei im Betragsverfahren ein Betrag zuzusprechen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.1968, Az. VI ZR 37/67, NJW 1968, 2105; BGH, Urteil vom 11.01.1974, Az. I ZR 89/72, BeckRS 1974, 31066157; OLG Karlsruhe, NJW 2016, 2755, Rn. 12; Zöller/ Feskorn, a. a. O., Rn. 20 zu § 304 m. w. N.; Musielak/Voit, a. a. O., Rn. 16 zu § 304 ZPO). Unzulässig wäre die Entscheidung im Betragsverfahren nur dann, wenn die Einreden der berechtigten Geltendmachung des gesamten Anspruch entgegenstehen würde, was vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht der Fall ist. 3. Die Frage, ob ein dem Kläger entstandener Schaden durch Vorteile auszugleichen ist, kann und wird von der Kammer vorliegend - insbesondere auch mit Blick auf etwaige bei der Klägerin dauerhaft verbleibende Steuervorteile in Bezug auf relevante Schadenspositionen - dem Betragsverfahren überlassen (vgl. Musielak/Voit, a. a. O., Rn. 23 zu § 304 ZPO m. w. N.). V. Die zulässige Klage auf Ersatz der mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. geltend gemachten Schäden ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Entsprechend ist der zulässige Feststellungsantrag zu Ziffer 2. begründet. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation aus § 7 (1) Nr. 7 in Verbindung mit (5) des Unternehmenskaufvertrages vom 27.04.1988 in Verbindung mit §§ 241, 305 BGB a. F. im Anschluss an die erfolgten Abtretungsverträge auf Grundlage der Abtretungen durch die Zeuginnen C vom 18.08.2017 und C1 vom 23.11.2017 Schadensersatz wegen der zum Übernahmestichtag 01.01.1988 bereits vorhandenen Umweltschäden in Gestalt von Grundwasser- und Bodenkontaminationen beanspruchen, die entgegen der vertraglichen Vereinbarung aus § 7 (1) Nr. 7 des Unternehmenskaufvertrages auf dem Betriebsgrundstück der ehemaligen G GmbH, T - wie es sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 27.04.1988 dargestellt hat - vorhanden waren. a) Die Regelung aus § 7 (1) Nr. 7 in Verbindung mit (5) des Unternehmenskaufvertrages vom 27.04.1988 i. V. m. §§ 241, 305 BGB a. F. in Zusammenschau mit § 7 (1) Ziffer 17 Unternehmenskaufvertrag stellt bei verständiger Würdigung der Vereinbarung (vgl. §§ 133, 157 BGB) als Anspruchsgrundlage für einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch dar, soweit betreffend Anlagevermögen und Geschäftsbetrieb der GmbH Umweltschäden vorliegen. Sie stellt keine subjektive Bilanzgarantie dar und bezieht sich auch nicht auf eine richtige Bilanzierung. Die Kammer versteht bei der gebotenen verständigen Würdigung die vorgenannte Regelung in dem Sinne, dass die T1 AG als Verkäufer mit der vereinbarten "rechtlich selbständigen Garantie" aus § 7 (1) Nr. 7 Unternehmenskaufvertrag vielmehr eine gesteigerte, verschuldensunabhängige Einstandspflicht im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung, die durch die vereinbarte Schadensersatzsanktion aus § 7 (5) Unternehmenskaufvertrag unterlegt ist, gegenüber den Zeuginnen C und C1 u. a. dafür übernehmen wollten, dass das Anlagevermögen und der Geschäftsbetrieb der seinerzeitigen G GmbH einschließlich des dazugehörigen Betriebsgrundstücks frei von Umweltschäden sei und - zum Übergabestichtag 01.01.1988 sowie nach bestem Wissen und Gewissen auch künftig - umweltschutzrechtlich den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Bei jenem Vertragsverständnis findet die weiter vereinbarte Regelung aus § 7 (1) Nr. 17 Unternehmenskaufvertrag Beachtung. Denn insoweit hat die T1 Aktiengesellschaft zugleich versichert, dass ihr Beanstandungen oder Mängel in Bezug darauf, das Anlagevermögen oder Geschäftsbetrieb nicht den maßgeblichen umweltschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen würden, nicht bekannt seien, das Vorliegen von Umweltschäden also verneint. Der Bezug in § 7 (1) Nr. 7 Unternehmenskaufvertrag zu Rückstellungen in der Bilanz zum 31.12.1987 bedeutet nach Auffassung der Kammer bei der gebotenen verständigen Würdigung (§§ 153, 157 BGB) lediglich, dass in Höhe ausgewiesener Rückstellungen und mit Blick auf deren möglichen Verwendungszweck kein Schadensersatzanspruch begründet werden kann, da Mittel für die Schadenskompensation insoweit zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund soll die Frage, ob der Ausweis der im Tatbestand dargestellten Rückstellung von 100.000,00 DM im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1987 der G GmbH sich ganz oder teilweise auf Umweltschäden bezieht und mithin anspruchsmindernd wirkt, dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben. b) Dass Umweltschäden im Sinne von § 7 (1) Nr. 7 Unternehmenskaufvertrag als Anknüpfungspunkt für eine verschuldensunabhängie Haftung dem Grunde nach vorgelegen haben, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Das Vorliegen von Umweltschäden in Gestalt von Grundwasser- und Bodenkontaminationen kann die Beklagte nach Auffassung der Kammer nicht ernstlich in Abrede stellen. Das genaue Ausmaß und die genaue Lokalisierung der kontaminierten Bereiche ist dabei, soweit der Erlass des vorliegenden Grund- und Endurteils in Rede steht, unerheblich, weil - wie an anderer Stelle ausgeführt - hinsichtlich jeder Schadensposition Kausalitätsfragen im Betragsverfahren geklärt werden. Bereits nach der von der G GmbH am 13.01.1987 beauftragten Umweltuntersuchung stand auf Grundlage der am 07.02.1987 entnommenen Proben nach dem vorläufigen Untersuchungsbericht vom 25.03.1987 (Anlage K 9) und damit vor Abschluss des Unternehmenskaufvertrages vom 27.04.1988 das Vorliegen von Boden- und Grundwasserkontaminationen für die Verantwortlichen der G GmbH fest. Wie es zur "Aussparung" jenes Aspektes im Rahmen des Unternehmenskaufvertrages, gerade auch in dessen Regelung aus § 7 (1) Nr. 17 kommen konnte, wirft Fragen auf, deren Beantwortung für die von der Kammer mit diesem Urteil getroffene Entscheidung indes keine Relevanz hat. Ausgehend von der Kenntnis der Verantwortlichen der G GmbH vor dem Vertragsschluss vom 27.04.1988 kann entgegen der Behauptung der Beklagten nicht eine Kenntnis der Zeuginnen C und C1 vor dem Vertragsschluss geschlossen werden. Die Zeuginnen haben eine entsprechende vorvertragliche Kenntnis auch nicht bestätigt. Die Behauptung erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein und wird nicht durch Tatsachenvortrag zeitlich oder inhaltlich konkretisiert. Vortrag dazu, wer den Zeuginnen die entsprechenden Kenntnisse um den Untersuchungsbericht vom 25.03.1987 und / oder die dem vorausgegangenen Maßnahmen vermittelt hätte, fehlt. Dementsprechend ist kein Raum, für einen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen entsprechend § 460 BGB a. F. wegen Kenntnis eines Mangels. Die Feststellungen zu Grundwasser- und Bodenkontaminationen wurden durch den weiteren Untersuchungsbericht vom 13.11.1988 präzisiert und durch die in den Folgejahren auch unter behördlicher Begleitung stattfindenden Sanierungsmaßnahmen bestätigt. Insbesondere hat auch der Zeuge T3 schlüssig und widerspruchsfrei, mithin glaubhaft bekundet, das festgestellte Grundwasser- und Bodenkontaminationen Grundlage für die von ihm koordinierte Sanierungstätigkeit, für die ihm ein Budget von bis zu 755.000,00 DM zur Verfügung gestanden hätte, waren und besonders den Bereich der ehemaligen Schrottboxen neben anderen Bereichen als kontaminiert bezeichnet. Damit einhergehend belegen die vom Zeugen T3 koordinierten und tatsächlich erfolgten Umweltsanierungen im Kostenrahmen von 300.000,00 bis 400.000,00 DM ohne Zweifel das Vorliegen von haftungsbegründenden Umweltschäden. c) Der vorstehend erörterte Schadensersatzanspruch aus § 7 (1) Nr. 7 in Verbindung mit (5) des Unternehmenskaufvertrages vom 27.04.1988 in Verbindung mit §§ 241, 305 BGB a. F. stand zunächst den Zeuginnen C und C1 zu. Ihnen als Ersatzberechtigten sind jedoch - worauf die Beklagte zu Recht abstellt - keine Schäden entstanden, da die in Rede stehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit Grundwasser- und Bodenkontaminationen klägerseits getragen wurden. aa) Mit der Veräußerung und Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile, die Gegenstand des Unternehmenskaufvertrages vom 27.04.1988 waren, gemäß Verträgen vom 28.09.1994 (Anlage K 1) und 14.03.2001 (Anlage K 3) sind die Schadensersatzansprüche auf Grundlage des Unternehmenskaufvertrages vom 27.04.1988 nicht abgetreten worden. Insoweit wäre in den Verträgen aus 1994 und 2001 eine ausdrückliche Regelung, welche jeweils fehlt, erforderlich gewesen. Mit Blick auf die Bedeutung der in Rede stehenden Schadensersatzansprüche und fehlende Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Vertragsparteien der vorgenannten Verträge aus 1994 und 2001 (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, Rn. 111 vor § 249 BGB) ist nach Auffassung der Kammer für eine konkludente Abtretung kein Raum. bb) In der Rechtsprechung ist indes anerkannt, dass in Situationen der Schadensverlagerung, d. h. wenn der Schaden typischerweise beim Ersatzberechtigten eintreten müsste, jedoch auf Grund eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Ersatzberechtigten und einem Dritten auf einen Dritten verlagert wurde, der Ersatzverpflichtete aus dieser Schadensverlagerung keinen Vorteil ziehen darf (vgl. zum Gesamtzusammenhang, Palandt-Grüneberg, a. a. O., Rn 105 ff vor §249 BGB m. w. N.). Aus diesem Grunde ist im Rahmen unterschiedlicher Fallgruppen der Drittschadensliquidation anerkannt, dass der Inhaber der verletzten Rechtsstellung auch ohne eigenen Schaden Inhaber eines Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzverpflichteten Schädiger ist. Der Inhaber des Schadensersatzanspruchs kann dabei grundsätzlich - mit Zustimmung des Geschädigten - auf Leistung an sich oder an den Geschädigten klagen. Ebenso kann der Inhaber des Schadensersatzanspruchs aber auch seinen Schadensersatzanspruch an den geschädigten Dritten abtreten. Vorliegend sind die Grundsätze der Drittschadensliquidation anwendbar, da die Fallgruppen der "Vereinbarung" und "Gefahrentlastung" (vgl. Palandt, a. a. O., Rn. 111, 110 vor § 249 BGB) eingreifen. Im Zuge der Veräußerung und Abtretung der Gesellschaftsanteile gemäß Verträgen vom 28.09.1994 (Anlage K 1) und 14.03.2001 (Anlage K 3) haben die Zeuginnen C zu ihren Gunsten die Gewährleistung auch im Zusammenhang mit Umweltschäden vollständig ausgeschlossen (§ 4 des Vertrages vom 28.09.1994) bzw. solche ungeregelt gelassen (Vertrag vom 14.03.2001), wohingegen ihnen aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 27.04.1988 gegen die T1 AG die in Rede stehenden verschuldensunabhängigen Ansprüche zustanden. In dieser Situation bleibt es der Klägerin unbenommen im Wege der Vereinbarung mit den Zeuginnen C und C1 nach erfolgter Abtretung gegen die Beklagte vorzugehen. Der Schadensersatzanspruch aus § 7 (1) Nr. 7 in Verbindung mit (5) des Unternehmenskaufvertrages vom 27.04.1988 in Verbindung mit §§ 241, 305 BGB a. F. ist auch entgegen der Auffassung der Beklagten nach § 398 BGB abtretbar, weil er hinreichend bestimmbar ist. Insbesondere haben die Zeuginnen C und C1 insoweit sämtliche ihnen zustehenden Ansprüche abgetreten. Dass zu entscheiden ist, ob die einzelnen Schadenspositionen im Zusammenhang mit Umweltschäden stehen, steht einer Bestimmbarkeit des Anspruchs nicht entgegen. Denn diese Fragen stellen sich auch außerhalb einer Abtretung im Rahmen der Prüfung, ob die in Rede stehende vertragliche Anspruchsgrundlage den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz begründet. cc) Vorliegend konnten und sind die Klägerin sowie die Zeuginnen C und C1 auf Grundlage der Abtretungserklärungen vom 18.08.2017 (Anlage K 64, Bl .254a d. A.) und 23.11.2017 (Anlage K 77, Bl. 384 d. A.) in dem vorgenannten Sinne innerhalb der 30-jährigen Frist aus § 7 (5) Unternehmenskaufvertrag verfahren. Nach erfolgter Annahme der Abtretungen ist mithin die Klägerin aktivlegitimiert; sie kann eigene Schadenspositionen aus abgetretenem Recht in eigenem Namen geltend machen. dd) Dass die Zeugin C1 bei der Abgabe ihrer Willenserklärungen im Zuge des Abschlusses des Abtretungsvertrages vom 23.11.2017 geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB mit der Nichtigkeitsfolge aus § 105 Abs. 1 BGB gewesen wäre, konnte die Kammer nach dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2018 nicht feststellen. Unabhängig davon, dass zwischen dem Verhandlungstermin vom 21.11.2018 und dem Vertragsschluss vom 23.11.2017 ein nicht unerheblicher Zeitraum von fast einem Jahr liegt, so dass Rückschlüsse auf eine fehlende Geschäftsfähigkeit am 23.11.2017 ohnehin nur sehr eingeschränkt möglich wären, bestehen für die Kammer nach dem von ihr am 21.11.2018 gewonnen Eindruck keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Zeugin C1 am 23.11.2017. Die damals 79 Jahre alte Zeugin C1 wurde bei der Vernehmung vom 21.11.2018 mit lange zurückliegenden komplizierten Sachverhalten um einen Unternehmenskaufvertrag, die bis in das Jahr 1988 zurückreichen, konfrontiert. In diese Sachverhalte war sie eher passiv und primär nur aus steuerlichen Gründen involviert. Zudem waren aus ihrer Sicht die Sachverhalte mit den Verträgen 28.09.1994 (Anlage K 1) und 14.03.2001 (Anlage K 3) vollständig abgeschlossen. Hinzu kommt, dass sich nach Abschluss des Sachverhalts ein Streit der beiden Stämme C1 und C der Unternehmerfamilie M1 entwickelt hat, der die Zeugin bis zu dessen Lösung im Jahre 2009, die von den Stämmen als sog. Realteilung bezeichnet wird, beeindruckt und für die Kammer wahrnehmbar zu Verdrängungstendenzen geführt hat. Schließlich wurde im Rahmen der Vernehmung vom 21.11.2018 deutlich, dass auch das Verhältnis zwischen der Zeugin C1 und ihrer älteren Schwester, der Zeugin C, - aus welchen Gründen auch immer - belastet ist, was bei der Zeugin C1 spürbar zu einer abschottenden Haltung geführt hat. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist das zögerlich, abblockende Aussageverhalten der Zeugin C1 nachvollziehbar. Eine Neigung, sich nach Lösung der familiären Konflikte im Wege der sog. Realteilung erneut mit Themenkreisen, die dazu Berührungspunkte aufweisen, auseinander zu setzten, war nicht gegeben; schon gar nicht als Zeugin im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Ihre Ladung und deren konsequente Durchsetzung durch das Gericht unter Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung empfand sie als Belastung. Aus ihrer Sicht war mit dem Abtretungsvertrag vom 23.11.2017 ein der Zeugin unangenehmer Komplex erledigt. Die Anspruchszuordnung entsprach dem Familienkonzept nach der Realteilung. Eine Entlassung eines außenstehenden Anspruchsgegners aus einer Verpflichtung entspricht nicht den Interessen der Zeugin. Die Abtretungsvereinbarung vom 23.11.2019 geht, was die Zeugin bekundet hat, auf die Empfehlung ihres Anwaltes Dr. S zurück; sie - die Zeugin - wollte mit Ansprüchen wegen Umweltschäden nichts zu tun haben und nicht selbst geltend machen. Mit einer Anspruchsverfolgung durch die Klägerin war und ist sie nach ihren Bekundungen indes einverstanden. Bestehen unter diesen Umständen für die Kammer gesamtwürdigend keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Zeugin C1 im Zusammenhang mit der Abtretungsvereinbarung vom 23.11.2017, ist für die Entscheidung unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zu lit. B. V. 3. ein Rechtserwerb durch die Klägerin zu Grund zu legen. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Zeugin C bestehen ohnehin nicht. 3. Dass entsprechend der Behauptung der Beklagten eventuelle Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Umweltschäden nach einer Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien - den Zeuginnen C und C1 einerseits und der T1 Aktiengesellschaft andererseits - im Wege eines anspruchsausschließenden Vergleichs - wohl aus Dezember 1990 oder Januar 1991 - abschließend erledigt worden sind, so dass die Klägerin mit den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüchen vollständig ausgeschlossen wäre, konnte nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. a) Eine Niederschrift über einen abgeschlossenen Vergleich konnte die insoweit beweisbelastete Beklagte nicht vorlegen. Dies ist ungewöhnlich, jedoch konnte die Beklagte für jenen Umstand eine nicht unplausible Erklärung vorbringen. Eine Niederschrift sei nicht mehr auffindbar, es müsse insoweit im Rahmen der Einstellung des T1 und der damit einhergehenden Rechtsnachfolge auf Beklagtenseite im Zusammenhang mit damit einhergehenden diversen Umzugsaktivitäten sowie Aktenverlegungs- und -bereinigungsaktionen zu einer nicht beauftragten Aktenvernichtung gekommen sein. b) Allerdings ist der Beklagten auch durch die Vernehmung der Zeugen T3, C und C1 nicht der Beweis gelungen, dass ein die streitgegenständlichen Ansprüche ausschließender Vergleich zwischen den Zeuginnen C und C1 oder sonstiger Unternehmen aus der Sphäre der Klägerin mit der T1 Aktiengesellschaft abgeschlossen worden ist. aa) Anhaltspunkte für einen solchen möglichen Vergleichsschluss - dies ist der Beklagten zuzugeben - bestehen mit Blick auf Niederschriften über die 1343. und 1345. Sitzung des Vorstandes der T1 Aktiengesellschaft vom 12.12.1990 zu Ziffer 4. und 03.01.1991 zu Ziffer 2.4 (Anlagenkonvolut B18, Bl. 281 ff d. A.), auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Allerdings - dies war für die Kammer bei der Prüfung eine erste Kontrollerwägung - kann auf Grundlage der Vorstandsprotokolle nicht einmal näherungsweise der konkrete Inhalt des von der Beklagten behaupteten anspruchsausschließenden Vergleichs bestimmt werden. bb) Auch haben die Zeuginnen C und C1 nicht bekundet, dass der von der Beklagten behauptete Vergleich geschlossen worden wäre. Kenntnisse insoweit seien nicht gegeben. Die Zeuginnen haben vielmehr schlüssig und widerspruchsfrei, mithin glaubhaft, bekundet, dass primär der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Zeugin C1, Dr. Dieter C1 mit dem Unternehmenskaufvertrag vom 27.04.1988 befasst gewesen sei und die Zeuginnen eher aus steuerlichen Gründen als Käuferinnen aufgetreten seien. cc) Entscheidend ist jedoch, dass im Ergebnis nicht einmal der Zeuge T3 im Rahmen seiner Vernehmungen vom 09.05.2018 und der Nachvernehmung vom 22.05.2019 den behaupteten Vergleichsschluss in einer Weise hat bekunden können, dass zur Überzeugung der Kammer insoweit sichere Feststellungen hätten getroffen werden können. Der Zeuge hat eingeräumt, in die Vergleichsverhandlungen, die sein Vorgesetzter Dr. S1 geführt habe, der bereits im Rahmen des Unternehmenskaufvertrages vom 27.04.1988 entgegen seiner Empfehlung anstelle eines Gewährleistungsausschlusses für Umweltschäden die in Rede stehende Haftungsregelung für die T1 Aktiengesellschaft vereinbart hatte, nicht einbezogen gewesen zu sein. Nach Vertragsschluss habe es später neben der Haftung der T1 Aktiengesellschaft für Umweltschäden noch weitere Streitpunkte gegeben. In die Prüfung des Rechenwerkes für den Vergleich und die erörterten Zahlen sei er ebenfalls nicht einbezogen gewesen. Dass ein Vergleichsschluss erfolgt sei, entnehme er jedoch insbesondere der Tatsache, dass er später mit der Sanierung von Umweltschäden in T befasst gewesen sei, die ohne Vergleichsschluss seiner Auffassung nach keine Grundlage gehabt hätte. Für die Sanierung habe im Budget von 755.000,00 DM zur Verfügung gestanden, jedoch sei seiner Einschätzung nach lediglich ein Betrag von 300.000,00 bis 400.000,00 DM aufgewendet worden. Die Bekundungen des Zeugen hinsichtlich des Vergleichsinhalts, den er auch nur in Bezug auf den Sanierungsfragenkreis ausfüllen konnte, weichen von den in dem Vorstandsprotokollen skizzierten Inhalten ab, die sich nicht zu "Sachleistungen und Sanierungsmaßnahmen" verhalten, so dass bereits insoweit Zweifel bestehen, auf welcher konkreten Grundlage und Rahmenbedingungen die vom Zeugen T3 koordinierte Sanierungstätigkeit in T tatsächlich beruhte. Klargestellt sei, dass die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür hat, dass der Zeuge T3 wahrheitswidrige Bekundungen gemacht hätte. Vielmehr geht die Kammer in Würdigung und eben korrespondierend mit seinen Bekundungen davon aus, dass der Zeuge nur zum Teil in das Geschehen involviert war und deshalb keine vollständige Kenntnis von Verhandlungen über eine vergleichsweise Lösung erlangt hat. Die Kammer sieht Anhaltspunkte dafür, dass der für die T1 Aktiengesellschaft handelnde Dr. S1, der seinerzeit auch Aufsichtsratsmitglied der G GmbH gewesen ist, sich in Bezug auf die Haftung der T1 Aktiengesellschaft aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 27.04.1988 für Umweltschäden ambivalent verhalten haben könnte und deshalb den Zeugen T3 nur zum Teil von den Geschehensabläufen unterrichtet hat. Insbesondere spricht die mit Schriftsatz vom 26.10.2018 vorgelegte Korrespondenz aus dem Jahr 1995 (Anlagen K 82 ff.) gegen den Abschluss des von der Beklagten behaupten anspruchsausschließenden Vergleichs im Dezember 1990 oder Januar 1991, nachdem der Zeuge T3 im Rahmen seiner Nachvernehmung vom 22.05.2019 auf entsprechende Vorhalte insoweit keine vollständig plausiblen Erklärungen geben konnte: Die Korrespondenz aus dem Jahr 1995 habe er - der Zeuge - seiner Erinnerung nach erstmals mit der Terminsvorbereitung gesehen, auch wenn er auf Grundlage der Einsichtnahme in seinen Terminkalender aus dem Jahr 1994 eingeräumt hat, an dem in Anlage K 82 beschriebenen Gespräch vom 19.12.1994, bei welchem es um Haftungsanteile gegangen sei, teilgenommen zu haben. Korrespondenz im Jahr 1995 über Lösungsmöglichkeiten für Haftungsfrage spräche seiner Auffassung nach auch nicht gegen einen Vergleichsschluss im Dezember 1990 oder Januar 1991 mit Blick auf noch auf noch nicht geklärte Einstandspflichten der H Versicherung im Rahmen einer Konzernpolice, wobei insoweit ein Gesamtpaket mit noch anderen Fällen erörtert worden sei. Mögen jene Bekundungen noch ansatzweise plausibel sein, wobei sich die Kammer die Frage stellt, warum der Zeuge insoweit im Rahmen seiner ersten Vernehmung keine Angaben gemacht hat, so konnte er der Kammer jedoch nicht überzeugend erklären, warum in den Anlagen K 84 und K 85 die vertragliche Haftung nach § 7 (1) Nr. 7 Unternehmenskaufvertrag der T1 Aktiengesellschaft gegenüber den Zeuginnen C und C1, wenn sie schon im Dezember 1990 oder Januar 1991 tatsächlich einer abschließenden Lösung im Vergleichswege zugeführt worden wäre, nunmehr nach dem Entwurf der Regulierungsvereinbarung gemäß Anlage K 85 bis auf eine Anrechnung im Umfang von Leistungen der H Versicherung unberührt bleiben sollte. Ungelenke Formulierungen eines Versicherungskaufmannes M2 und des Technikers oder Kaufmanns U stellen nach Auffassung der Kammer keine plausible Erklärung dar. Auch konnte der Zeuge nicht bekunden, dass jemals die Vereinbarung, die in Anlage K 85 formuliert wurde, oder sich aus den Anlagen K 82 bis K 84 ggfs. herleiten lässt, tatsächlich abgeschlossen worden wäre. Auf Grundlage derart unklarer und widersprüchlicher Geschehensdarstellungen konnte die Kammer keine sicheren Feststellungen hinsichtlich des behaupteten anspruchsausschließenden Vergleichs treffen. Denn - und dies war für die Kammer bei der Prüfung eine zweite Kontrollerwägung - die Korrespondenz aus dem Jahr 1995 (Anlagen K 82 ff) und die erörterten Vorstandsprotokolle können in einer Zusammenschau inhaltlich nicht miteinander in Einklang gebracht werden. Damit kann weiterhin auch in einer Zusammenschau der konkrete Inhalt des von der Beklagten behaupteten anspruchsausschließenden Vergleichs nicht einmal näherungsweise bestimmt werden. C. Prozessuale Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst. Ein Grundurteil enthält keinen Ausspruch zu Kosten sowie Vollstreckbarkeit; ein Feststellungsurteil ist nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären.