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Urteil

27 U 93/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0127.27U93.19.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Mai 2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Mai 2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Gewässer- und Bodenverunreinigungen gewerblich genutzter Grundstücke in Anspruch. 1. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die A AG, ein Bergbauunternehmen mit Sitz in A, war Alleingesellschafterin der C1 GmbH, einer Herstellerin von Hartmetallfräswerkzeugen zur Hochleistungszerspanung, deren Betriebsgrundstücke sich seit Anfang des 19. Jahrhunderts in der Gemeinde D im Kreis E in Niedersachsen befanden. Im Januar 1987 gab die C1 GmbH beim F Institut für Schadensforschung und Schadensverhütung GmbH eine Umweltuntersuchung in Auftrag. Diese entnahm Boden- und Gewässerproben und erstattete einen vorläufigen Untersuchungsbericht. Aus diesem ergab sich, dass auf dem Betriebsgrundstück der C1 GmbH in den untersuchten Bereichen unterschiedlich hohe Verunreinigungen von Mineralölprodukten und chlorierten Kohlenwasserstoffen vorhanden waren. Das Institut hielt eine Sanierung nach dem Prinzip der Bodenluftentgasung für erforderlich und empfahl weitere Grundwasseruntersuchungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorläufigen Untersuchungsbericht vom 25. März 1987 Bezug genommen (Anlage K 9). Im April 1988 veräußerte die A AG ihrer Geschäftsanteile an die Schwestern G und H, Kommanditistinnen der I GmbH & Co. KG, die zur I-Gruppe gehörte, einem der weltweit wichtigsten Hersteller von Präzisionswerkzeugen zur professionellen Holz- und Kunststoffbearbeitung mit Sitz in J in Baden-Württemberg, zu der heute auch die Klägerin gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Unternehmenskauf- und Übertragungsvertrag vom 27. April 1988 Bezug genommen (Anlage K 7), dessen § 7 folgende Regelung zur Haftung enthält: (1) Der Verkäufer übernimmt die rechtlich selbständige Garantie dafür, dass 1. ff.. […] 7. am Übernahmestichtag keine Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder sonstige Verpflichtungen der GmbH – insbesondere auch aus Engagement und Vereinbarungen mit „K Aktiengesellschaft, Berlin“, aus Umweltschäden oder Produkthaftung – über die im Jahresabschluss der GmbH zum 31. Dezember 1987 ausgewiesenen Beträge hinaus bestehen oder verursacht waren; von dieser Garantie sind nicht bilanzierungspflichtige Verbindlichkeiten aus noch nicht erfüllten Verträgen ausgenommen; 8. ff. […] 17. das Anlagevermögen sowie der Geschäftsbetrieb der GmbH den öffentlich-rechtlichen (insbesondere den gewerberechtlichen, baurechtlichen, umweltschutzrechtlichen) sowie den arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften (insbesondere auch den Vorschriften der Arbeitsplatzordnung) jetzt und nach bestem Wissen auch künftig entsprechen und dem Verkäufer keine Beanstandungen oder Mängel bekannt sind; […] 18. ff. (2) ff. […] (5) Die Nichteinhaltung einer nach den vorstehenden Absätzen übernommenen Garantie oder Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer ausschließlich zum Schadensersatz. […] Die Schadensersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb nachstehender Fristen schriftlich gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden: - 30 Jahre, soweit sie im Zusammenhang mit Umweltschäden stehen, - 10 Jahre: in den übrigen Fällen des Absatzes 1 Ziffer 7, - 2 Jahre: in allen anderen Fällen. Die Fristen beginnen jeweils mit dem heutigen Tag. Fünf Monate nach Abschluss dieses Vertrags erstattete die F Institut für Schadensforschung und Schadensverhütung GmbH (im Folgenden: F Institut) seinen endgültigen Untersuchungsbericht, in dem es feststellte, dass in den untersuchten Bereichen unterschiedlich hohe Verunreinigungen an Mineralölprodukten und chlorierten Kohlenwasserstoffen vorhanden seien. Eine Sanierung des kontaminierten Erdreichs sollte eingeleitet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Untersuchungsbericht vom 15. November 1988 verwiesen (Anlage K 10). Nachdem das F Institut die Untersuchungsergebnisse an den Kreis E als untere Wasserbehörde weitergeleitet hatte, fanden im August und September 1991 Gespräche zwischen dem Landkreis und der C1 GmbH über die Frage der Sanierung der Grundstücke statt. Im Anschluss daran ordnete der Landkreis unter anderem die Aufstellung eines Sanierungsplans für den besonders betroffenen Bereich der Schrottboxen an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 29. Oktober 1991 Bezug genommen (Anlage K 12). Im Anschluss daran unterstrich der Landkreis mehrfach die Notwendigkeit einer umfassenden Sanierung der Betriebsgrundstücke der C1 GmbH. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben des Kreises E vom 25. März 1995 und 4. März 1996 verwiesen (Anlagen K 13 und K 14). Die C1 GmbH unterrichtete die Rechtsvorgängerin der Beklagten daraufhin über die Bodenkontamination und trat mit ihr in Verhandlungen darüber ein, wie die vom F Institut vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen umzusetzen seien. Ergebnis waren ein Sanierungskonzept und ein Antrag auf Grundwassersanierung, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten bei der unteren Wasserbehörden einreichte. Insoweit wird auf die Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 6. Juli und 10. August 1994 Bezug genommen (Anlagen K 16 und K 18). Im Oktober 2009 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und teilte ihr mit, sie habe von der Umweltverschmutzung erst dadurch Kenntnis erhalten, dass Banken sich im Rahmen einer Neuordnung der Finanzierung geweigert hätten, Darlehen wegen der vorhandenen Kontamination durch eine Grundschuld auf das Betriebsgelände der C2 GmbH zu besichern. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin von 21. Oktober 2009 Bezug genommen (Anlage K 20). 2. Mit der am 28. Dezember 2016 beim Landgericht eingegangenen und der Beklagten am 27. Januar 2017 zugestellten Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.120.290,90 Euro und Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten für den Ersatz weiterer, nach Zustellung der Klage entstandener und künftig noch entstehender Schäden. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat sie Abtretungserklärungen der Erstkäuferinnen vom 18. August und 23. November 2017 vorgelegt, auf die gleichfalls Bezug genommen wird (Anlagen K 64 und K 67, Bl. 254a, 384 d. A.). Die Klägerin hat behauptet, erst durch die Ablehnung der Restrukturierungsdarlehens im Jahr 2009 von den Boden- und Gewässerverunreinigungen auf den Betriebsgrundstücken der C2 GmbH erfahren zu haben. Für die Sanierung des Bodens und des Gewässers seien ihr und ihrer Tochtergesellschaft, der M GmbH & Co. KG, bis zur Klageerhebung ein Schaden in Höhe von insgesamt 2.120.290,90 Euro entstanden und es drohten weiterer Schäden, da die Sanierung noch nicht abgeschlossen sei. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Verwirkung berufen. Zur Höhe des geltend gemachten Schadens hat sie vorgetragen, dass die Verunreinigungen durch den Brand einer Ölaufbereitungsanlage in einer Halle auf dem Betriebsgelände im Mai 1993 verursacht worden und daher nicht ursächlich für die behauptete Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Rahmen des Vertragsschlusses vom 27.04.1988 seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. 3. Mit dem mit der Berufung angefochtenen Grund- und Teilurteil hat das Landgericht festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schadens für die Beseitigung der Boden- und Grundwasserverunreinigung auf dem Grundstück der M GmbH & Co KG (ehemals C2 GmbH bzw. C1 GmbH) in D dem Grunde nach gerechtfertigt und die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der nach Klageerhebung für die Beseitigung der Boden- und Grundwasserverunreinigung auf dem Grundstück anfallen werde. Die Klägerin könne den Schaden der Erstkäuferinnen auf Grundlage der im Laufe des Prozesses erklärten Abtretungen nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend machen. Aus § 7 Abs. 1 Nr. 7 des Unternehmenskaufvertrags ergebe sich ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch der Erstkäuferinnen gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten für den Ersatz von Umweltschäden; um solche handle es sich im vorliegenden Fall. Dass solche Umweltschäden tatsächlich eingetreten seien, ergebe sich bereits aus dem Untersuchungsbericht des F Instituts vom 25. März 1987; dieser sei den Erstkäuferinnen jedoch bei Vertragsschluss noch nicht bekannt gewesen. Mit der Veräußerung der Geschäftsanteile in den Jahren 1994 und 2001 hätten sie der Klägerin zwar noch nicht konkludent Gewährleistungsansprüche abgetreten, da die Belastung des Grundstücks erkennbar gewesen sei. Jedoch könnten die Erstkäuferinnen den Schaden der Klägerin nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend machen, unter zwar nach den dazu in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen der „Gefahrtragung kraft Vereinbarung“ und der „Gefahrentlastung“. Zur Verjährungsfrage hat das Landgericht vorab festgestellt, dass nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB auf den am 27. April 1988 beurkundeten Kaufvertrag grundsätzlich das bis zum 1. Januar 2002 geltende alte Schuldrecht anzuwenden sei. Durch die vertragliche Vereinbarung einer Geltendmachung von Umweltschäden innerhalb einer Frist von 30 Jahren ab Vertragsschluss sei eine Erschwerung der Verjährung im Sinne von § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. bzw. § 202 Abs. 2 BGB vereinbart worden. Daher habe die Klägerin die Verjährung durch die am 27. Januar 2017 erfolgte Zustellung der Klage noch hemmen bzw. unterbrechen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 4. Dagegen wendet die Beklagte mit ihrer form- und fristgerechten Berufung ein, die Grundsätze der Drittschadensliquidation seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da keine der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen für eine zufällige Schadensverlagerung auf die Klägerin erfüllt sei. Die Klägerin sei daher nicht aktivlegitimiert zur Geltendmachung des von ihr behaupteten Schadens. Die Kosten der Sanierung des Grundstücks seien von ihr, der Klägerin, bzw. ihrer Tochtergesellschaft getragen worden, nicht von den Erstkäuferinnen. Die Klägerin habe sich beim Erwerb der Geschäftsanteile auf einen Gewährleistungsausschluss eingelassen; daran müsse sie sich jetzt festhalten lassen. Für eine Drittschadensliquidation sei kein Raum, wenn der Dritte selbst gegen den Gläubiger keine Ansprüche geltend machen wolle oder könne. Die beanspruchten Sanierungsaufwendungen seien zudem nicht vom Schutzzweck der Garantie gedeckt, sondern allenfalls die Pflicht zum Ersatz des Preisdifferenzschadens. Grundsätzlich hafte der Verkäufer eines Rechts und damit auch eines Anteils nur für den Bestand desselben. Die daneben vereinbarte Garantie solle lediglich einen Zustand der Gesellschaft gewährleisten, der der Bewertung der Geschäftsanteile und der Kaufpreisermittlung zugrunde gelegt worden sei. Zur Verjährungsfrage hat die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen dahingehend vertieft, dass es sich bei in § 7 Abs. 5 des Unternehmenskauf- und Übertragungsvertrags vom 27. April 1987 um eine materiell-rechtliche Verfallsklausel handle, die nur Höchstfristen für die Geltendmachung der Ansprüche aus der Garantie und keine vertragliche Erschwerung der Verjährung enthalte. Zudem liege kein Umweltschaden im Sinne dieser Vorschrift vor, sondern es handle sich um sonstige Schäden, für die die Zehnjahresfrist gelte, die bereits im April 1997 abgelaufen sei. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 22. Mai 2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Bochum abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Sie hat das angefochtene Urteil zunächst mit näheren Ausführungen verteidigt und zur Verjährungsfrage ihren Standpunkt bekräftigt, dass es sich bei der in § 7 Abs. 5 des Unternehmenskauf- und Übertragungsvertrags vom 27. April 1987 um eine Regelung gehandelt habe, mit der die seinerzeit geltende Verjährung vertraglich fixiert werden sollte. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die dreißigjähre Regelverjährung des § 195 BGB gegolten habe, da es sich um Ansprüche aus einem selbstständigen Garantieversprechen gehandelt habe. Gerade bei Umweltschäden sei typischerweise davon auszugehen, dass diese erst Jahre nach Vertragsschluss aufträten und erkennbar würden. Für diesen Fall sollte ihr, der Klägerin, eine lange Gewährleistungsfrist zuerkannt werden. Bei den geltend gemachten Schäden handle es sich auch um Umweltschäden in diesem Sinne, da die C1 GmbH entgegen der vertraglichen Zusicherung gegen umweltrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erörterungen in den beiden Senatsterminen vom 27. April und 14. Dezember 2021 und die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. 5. Im ersten Senatstermin vom 27. April 2021 Senat haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, dessen Widerruf sie sich vorbehalten haben. Davon hat die Klägerin Gebrauch gemacht und ergänzend zur Sache vorgetragen. Hilfsweise hat sie den Klageanspruch auf einen Ausgleichsanspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) gestützt und sich dafür unter anderem auf einen erstmals vorgelegten Untersuchungsbericht des Landesumweltamts von August 2016 berufen (Anlage K 86). Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 28. Mai 2021 Bezug genommen (Bl. 755 ff. d.A.). Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 29. Juni 2021 die mündliche Verhandlung gemäß §§ 156 Abs. 1, 525 Satz 1 ZPO wiedereröffnet und der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese hat den neuen Vortrag der Klägerin als unzulässige Klageänderung gerügt, sich gegen deren Zulassung in zweiter Instanz ausgesprochen und zudem ihren Rechtsvortrag zu den schadensrechtlichen Fragen vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10. August 2021 verwiesen (Bl. 800 ff. d. A.), zu dem die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.11.2021 ergänzend Stellung genommen hat (Bl. 829 ff. d. A.) und auf den ebenfalls Bezug genommen wird. II. Die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte, von der Beklagten form- und fristgerecht nach §§ 517, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 bis 3 ZPO eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. 1. Die angegriffene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO, da die Annahme Landgerichts, die mit der Klage geltend gemachte vertragliche Schadensersatzforderung aus § 7 Abs. 5, 1. Unterabsatz des Unternehmenskauf- und Übertragungsvertrags vom 27. April 1987 sei noch nicht verjährt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. a) Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung gegenüber der Inanspruchnahme aus dem vorgenannten Vertrag sowohl in erster als auch in zweiter Instanz erhoben; ihr steht daher ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 214 Abs. 1 BGB zu. b) Bei dem Vertrag vom 27. April 1987 handelt es sich um einen Unternehmenskaufvertrag, auf den nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, das Sachmängelgewährleistungsrecht des besonderen Schuldrechts Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2018 – VIII ZR 187/17, BGHZ 220, 19, zit. nach juris, Rn. 23 m. w. N.). Die Erstkäuferinnen haben alle Anteile an der C1 GmbH erworben, so dass diese Transaktion – auch wenn es sich dabei um einen „Share Deal“ gehandelt haben sollte – nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Unternehmenskauf einzustufen und das Sachmängelgewährleistungsrecht anwendbar ist. Der Erwerb der C1 GmbH als Unternehmen zur strategischen Ausrichtung und Vervollständigung der I-Unternehmensgruppe war das Ziel. Zwar wurde im vorliegenden Fall entsprechend dem damals für Unternehmenskäufe üblichen Vorgehen die Möglichkeit zur Wandlung ausgeschlossen und eine separate Regelung mit selbständigen Garantien getroffen (vgl. Weigl , DNotZ 2005, 246, 247, Schmitz, RNotZ 2006, 561, Dauner-Lieb/Langen/Thau, BGB, 3. Aufl. 2016, Anhang I zu § 433 ff. Rn. 58 m. w. N.). Dies ändert aber nichts daran, dass die Vereinbarung vom 27. April 1988 auf den Erwerb des Unternehmens und nicht einzelner Anteile gerichtet war und folglich auch Ersatz für Schäden direkt aus den Garantien verlangt werden kann. c) Dem primär mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch liegt nach dem Vortrag der Klägerin ein selbständiges Garantieversprechen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugrunde, das neben die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel treten sollte. Für Ansprüche, die während dieser Garantiefrist auftreten, hat der Senat die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze für die Auslegung einer unselbständigen Garantie herangezogen und angenommen, dass alle während der dreißigjährigen Garantiefrist auftretenden Mängel Garantieansprüche auslösen, für die jedoch vom Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels an eine Verjährungsfrist entsprechend § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. gilt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 – VIII ZR 96/80, NJW 1982, 22478, zit. nach juris Rn. 20; Martinek, in: Staudinger, BGB, Nachbearbeitung 2013, § 443 Rn. 43 m. w. N.). aa) Auf die Garantievereinbarung vom 27. April 1988 finden gemäß Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB die alten, vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung, da § 477 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. BGB a. F. mit einem Jahr ab Übergabe des Grundstücks eine kürzere Verjährungsfrist bestimmt als die neuen Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 – VIII ZR 359/04, NJW 2006, 44, zit. nach juris, Rn. 10). Verjährung ist demnach ein Jahr nach Erlangung der Kenntnis von der Altlastenbelastung der Betriebsgrundstücke der C1 GmbH eingetreten, also spätestens mit Ablauf des Jahres 2010. Für diesen Zeitraum hat die Klägerin keine Umstände vorgetragen, die auf eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung hindeuten, sondern in der Klageschrift hervorgehoben, dass die Beklagte sich seit dem 16. November 2009 in Verzug befindet (vgl. Bl .44 d. A. oben unter Ziff. 2.). bb) Dessen ungeachtet ist auch unter Anwendung des neuen Verjährungsrechts mittlerweile Verjährung eingetreten. Die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind gem. §§ 195, 199 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB nach Ablauf von drei Jahren seit Anspruchsentstehung und Erlangung der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, die hier unstreitig im Laufe des Jahres 2009 vorlag, verjährt. Demnach ist Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 eingetreten. Die Klageschrift ist erst am 28. Dezember 2016 beim Landgericht eingegangen und der Beklagten am 27. Januar 2017 zugestellt worden. Eine Hemmungswirkung nach § 167 ZPO i. V. m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann daher nicht festgestellt werden. Bezogen auf den auch insoweit relevanten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 hat die Klägerin nichts für eine Hemmung der Verjährung vorgetragen. Soweit sie sich im zweiten Senatstermin vom 14. Dezember 2021 - pauschal - auf nicht näher spezifizierte Gespräche berufen hat, die die Parteien in den Zwischenzeit geführt hätten, lässt dies keine hinreichend konkret bezeichneten Verhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB erkennen. Die Klägerin hat diesbezüglich auch keine Schriftsatzfrist beantragt, obwohl der Senat im vorgenannten Termin auf die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung der Verjährungsfrage ausdrücklich hingewiesen hat. cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist in der Regelung des § 7 Abs. 5 Unterabsatz 3 des Unternehmenskauf- und Übertragungsvertrags vom 27. April 1988 keine Erschwerung der Verjährung zu sehen. Der Senat legt die Vertragsklausel auf Grundlage des Parteivorbringens als Verstärkung der Mängelgewährleistungsrechte der Erstkäuferinnen aus, die nach Ablauf der in § 7 Abs. 5, 2. Unterabsatz genannten Höchstfristen erlöschen. Da sich weder aus dem Wortlaut der Garantieerklärung noch aus den Umständen ausreichende andere Anknüpfungspunkte für die Auslegung der Garantiefrist ergeben, ist im Zweifel davon auszugehen, dass alle während der Garantiefrist aufgetretenen Mängel Gewährleistungsansprüche auslösen, für die jedoch vom Zeitpunkt ihrer Entdeckung an die regelmäßige Verjährungsfrist gilt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 – VIII ZR 96/80, NJW 1981, 2248, zit. nach juris, Rn. 20 m. w. N.). Die nach verschiedenen Schadensarten differenzierende Fristenregelung lässt erkennen, dass für Umweltschäden eine Sonderregelung getroffen werden sollte, weil sich diese regelmäßig erst nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist von einem Jahr ab Übergabe des Grundstücks gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BGB a. F. zeigen und die Erstkäuferinnen nach Ablauf dieser Frist nicht rechtschutzlos sein sollten. Dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten darüber hinaus umfassend bis zum Ablauf der dort genannten Höchstfristen auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichten wollte, lässt der Wortlaut der Vorschrift nicht erkennen, die ausdrücklich von einem Anspruchsuntergang bzw. Erlöschen des Schadensersatzanspruchs spricht. Den beiderseits anwaltlich beratenen Parteien war klar, dass es sich um eine materiell-rechtliche Verfallsklausel und keine Verjährungsregelung handelt. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Zweck der Vereinbarung, da die Erstkäuferinnen mit der getroffenen Regelung davor geschützt sind, dass erst nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist Umweltschäden auftreten bzw. ihnen bekannt werden. Dass die Parteien die Regelung mit einer von diesem Auslegungsergebnis abweichenden Intention in den Vertrag aufgenommen haben, hat die Klägerin schließlich auch weder behauptet noch unter Beweis gestellt. dd) Abgesehen davon wäre die Klausel auch unwirksam, wenn sie als Verlängerung der Verjährungsfrist auf den Höchstzeitraum interpretiert werden würde. Denn dann ginge sie über den nach § 477 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. bzw. § 202 Abs. 2 BGB gesetzlich zulässig Rahmen hinaus, indem sie den Erstkäuferinnen nicht nur eine Frist von 30 Jahren zur Durchsetzung ihrer Ansprüche einräumte, sondern sie auch von der Obliegenheit freistellte, ihre Ansprüche in einer Weise geltend zu machen, die die Verjährung hemmt oder unterbricht, z. B. durch Klageerhebung oder Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens (vgl. § 204 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 BGB). Demgegenüber sieht der Vertrag für die Wahrung der Ausschlussfrist lediglich eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Verkäuferin vor. Erschwerungen der Verjährung sind zulässig, soweit die Verjährung dadurch nicht insgesamt auf mehr als 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verlängert wird. Daher schließt § 202 Abs. 2 BGB aus, die Verjährung in den in § 197 Abs. 1 genannten Fällen (weiter) zu erschweren. Vereinbarungen, die diese Frist überschreiten, sind nach § 134 BGB nichtig (Henrich, in: BeckOK BGB, 60. Edition (Stand: 1. November 2021), § 202, Rn. 11; Schmidt-Ränsch, in Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 202 Rn. 11, jew. m. w. N.). Dies gilt nicht nur für die Verlängerung der Frist, sondern auch für Vereinbarungen, die die Anforderungen an die Hemmung, die Ablaufhemmung oder den Neubeginn der Verjährung erleichtern (Piekenbrock, in BeckOGK BGB, Stand: 1. November 2021, § 202 Rn. 21 m. w. N.). Interpretierte man § 7 Abs. 5 des Unternehmenskauf- und Übertragungsvertrags auch insoweit als Verjährungsregelung, reichte der Zugang eines Schreibens bei der Verkäuferin am Tag des Ablaufs der 30-Jahresfrist aus, ohne dass eine gerichtliche Geltendmachung oder andere verjährungshemmenden Maßnahmen erforderlich sein würden. Ausreichend wäre der Zugang eines Schreibens am Tag des Fristablaufs, den die Klägerin ggf. unter Zeugenbeweis stellen könnte, ohne dass erforderlich wäre, dass eine Postzustellungsurkunde über die Zustellung zur Akte gelangte. Damit würden die Rechte der Beklagten in einem Umfang beschränkt, der von § 202 Abs. 2 BGB nicht mehr gedeckt ist. 2. Da demnach die Einrede der Verjährung durchgreift, kann der Senat offen lassen, ob die Annahme des Landgerichts, dass die Voraussetzungen der Grundsätze der Drittschadensliquidation im Streitfall vorliegen, den Berufungsangriffen der Beklagten standhält. II. Die mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 28. Mai 2021 erhobene Klageerweiterung ist bereits unzulässig und zudem unbegründet. 1. Es handelt sich dabei um eine hilfsweise Klageänderung, die die Klägerin zweitinstanzlich im Wege der Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134, zit. nach juris, Rn. 14 ff.). Diese Anschließung ist zwar noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig, da der Klägerin keine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt worden ist (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 524 Rn. 10 m. w. N.). Sie ist allerdings nach § 533 Nr. 1 ZPO nicht zulässig, da die Beklagte ihr nicht zugestimmt hat und ihre Zulassung auch nicht sachdienlich ist. a) Es handelt sich um eine objektive nachträgliche Klageänderung, die an § 533 ZPO zu messen ist. aa) Eine Klageänderung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur dann vor, wenn der in zweiter Instanz gestellte Antrag von dem erstinstanzlichen abweicht, sondern immer dann, wenn der Streitgegenstand der Klage in zweiter Instanz geändert wird. Ob dies der Fall ist, ist nach den zur Klageänderung in erster Instanz nach § 263 ZPO entwickelten Grundsätzen zu beurteilen, d. h. eine Klageänderung liegt auch bei unverändert aufrecht erhaltenem Klageantrag vor, wenn die begehrte Rechtsfolge auf einen anderen Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) gestützt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2011 – IX ZB 106/11, NJW 2011, 641, zit. nach juris, Rn. 9; Wulf, in: BeckOK ZPO, 42. Edition (Stand: 1. September 2021), § 533 Rn. 4, jew. m.w.N.) bb) Letzteres ist hier schon wegen der Rechtsnatur des mit der Klageerweiterung geltend gemachten bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG der Fall, bei dem es sich um keinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch handelt, sondern eine öffentlich-rechtliche Entschädigungspflicht, die nur wegen der Rechtswegzuweisung in § 24 Abs. 2 Satz 6 BBodSchG vor die Zivilgerichte gehört (vgl. Hilf, in: BeckOK Umweltrecht, 60. Edition (Stand: 1. Juli 2020), § 24 Rn. 24.1 m. w. N.). Insoweit geht es darum, ob und in welchem Umfang es sich im vorliegenden Fall um schädliche Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG handelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – III ZR 295/09, BGHZ 184, 288, zit. nach juris, Rn. 15 m. w. N.), ob und in welchem Umfang beide Parteien hinsichtlich dieser Bodenkontaminationen Sanierungsverpflichtete im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2004 – V ZR 267/03, BGHZ 158, 354, zit. nach juris, Rn. 20 m. w. N.), sowie das und in welchem Umfang die Klägerin vom Kreis E als unterer Wasserbehörde im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG zur Durchführung konkreter Maßnahmen herangezogen worden ist und die diesbezüglichen Kosten zu tragen hatte. Alle diese Gesichtspunkte erfordern neuen, eigenständigen Sachvortrag, der mit dem ursprünglich geltend gemachten Schadensersatzanspruch allenfalls teilweise in einem tatsächlichen Zusammenhang steht. Zudem ist eine neue rechtliche Prüfung auf Grundlage anderer Tatbestandsmerkmale und mit unterschiedlichen Rechtsfolgen erforderlich, da – einen entsprechenden Sachvortrag der Klägerin unterstellt – schließlich auch zu ermitteln ist, in welchem Verhältnis die Parteien für die Verursachung der Gefahr und des Schadens verantwortlich sind (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz BBodSchG). b) Die Klageänderung ist nach § 533 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil die Beklagte ihr ausdrücklich widersprochen hat und sie nicht sachdienlich ist. aa) Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Sachdienlichkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nur ausnahmsweise zu verneinen ist, wenn ihre Bejahung zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffes nötigen würde, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherige Prozessführung verwertet werden könnte. Maßgeblich ist dabei der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit. Es kommt darauf an, ob und inwieweit die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Es steht daher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Sachdienlichkeit nicht entgegen, dass durch die Zulassung des Streitstoffs neue Parteierklärungen und Beweiserhebungen notwendig werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2004 – X ZR 132/02, NJW-RR 2004, 1076, zit. nach juris, Rn. 16; Heßler, a. a. O., § 533 Rn. 6, jew. m.w.N.). Dabei geht es aber um solche Fälle, in denen die sachgerechte Erledigung des bisherigen Streitstoffs in Rede steht, und nicht das Gericht bei Zulassung des neuen Vorbringens zur Beurteilung und Entscheidung eines neuen, bis dahin zwischen den Parteien nicht erörterten Streitstoffs genötigt würde. In diesen letztgenannten Fällen kann nicht unberücksichtigt bleiben, ob ohne Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Rechtsstreit entscheidungsreif wäre (BGH, a. a. O., Rn. 18m. w. N.). bb) Gemessen daran ist die Zulassung der Klageerweiterung hier nicht sachdienlich. Sie würde den Senat zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffs nötigen, ohne dass es hierfür auf das Ergebnis der bisherigen Prozessführung ankäme. Die Parteien haben bislang nur um die Frage gestritten, ob eine Haftung der Beklagten aus dem Unternehmenskauf- und Übertragungsvertrag vom 27. April 1987 dem Grunde nach besteht. Die hierfür maßgeblichen Aspekte der Vertragsauslegung und Schadensentstehung bzw. -verlagerung spielen für die Klageerweiterung keine Rolle. Vielmehr würde der Streit zwischen den Parteien nunmehr insoweit darum gehen, ob und inwieweit die Klägerin zu umweltbehördlichen Maßnahmen herangezogen worden ist, welche Kosten ihr dabei entstanden sind und ob und in welchem Umfang die Beklagte dafür gleichfalls bzw. als Gesamtschuldnerin neben der Klägerin verantwortlich ist. Dies gäbe dem Rechtsstreit ein völlig neues Gepräge und machte die bisherigen Erörterungen beider Rechtszüge sowie die erstinstanzliche Beweisaufnahme gegenstandslos. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin sehenden Auges in diese prozessuale Situation gebracht hat, indem sie erstmals mit ihrem Schriftsatz vom 28. Mai 2021 einen Ausgleichsanspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG in den zu diesem Zeitpunkt schon langdauernden – seit dem 28. Dezember 2016 anhängigen – Rechtsstreit eingeführt hat, den sie bisher allein auf Grundlage der Annahme einer zivilrechtlichen Haftung der Beklagten aufgrund eines Verstoßes gegen die vertragliche Garantieübernahme gestützt hat, ohne dies näher zu begründen. Die Erkenntnisse über eine wasser- bzw. bodenrechtliche Inanspruchnahme waren aufgrund der im August und September 1991 zwischen dem Landkreis und der C1 GmbH geführten Gespräche über die Frage der Sanierung der Grundstücke bekannt und sind von der Klägerin auch in der Klageschrift schon thematisiert worden, ohne dass sie daraus Konsequenzen für eine Inanspruchnahme der Beklagten nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG gezogen hat. 2. Dessen ungeachtet ist die Klageerweiterung zudem unbegründet. Auch unter Berücksichtigung ihres Schriftsatzes vom 16. November 2021 fehlt es bereits an einem ausreichenden Sachvortrag zur Höhe eines solchen Anspruchs. Die Klägerin hat nicht substanziiert zu einzelnen behördlichen Heranziehungen und den dadurch jeweils entstandenen Kosten vorgetragen. Für das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs muss dargelegt werden, dass und welche Maßnahmen aufgrund der behördlichen Anordnung durchgeführt wurden und welche Kosten dadurch entstanden sind, für die der Ersatzpflichtige gleichfalls ordnungsrechtlich hätte einstehen müssen. Zudem greift auch insoweit die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch (§ 214 Abs. 1 BGB). a) Der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Ausgleichsanspruch verjährt gemäß § 24 Abs. 2 S. 3 BBodSchG in drei Jahren. Die Frist beginnt gem. § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz BBodSchG im Falle der Ausführung durch den Verpflichteten mit der Beendigung der Maßnahme zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass diese Vorschrift zum Fristbeginn nicht erst nachträglich geschaffen worden, sondern bereits in der ursprünglichen Fassung der Norm, die am 1. März 1999 in Kraft getreten ist, vorhanden war. Durch Art. 3 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.2004 ist lediglich der zweite Halbsatz in § 24 Abs. 3 S. 2 eingefügt worden (BGBl. I 3214). Der Gesetzgeber wollte damit klarstellen, dass auf den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 S. 1 BBodSchG die kurze schuldrechtliche Verjährung aus konkurrierenden zivilrechtlichen Ansprüchen nach dem BGB nicht durchschlägt (vgl. BT-Drucks. 436/04, S. 23 unten). b) Auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin ist indes davon auszugehen, dass Verjährung eingetreten ist, da die vorgelegten Sanierungsanordnungen des Kreises E aus den Jahren 1991 bis 1996 stammen (vgl. Anl. K 12 bis K 14 und SS v. 16.11.2021, S. 24 ff., unter II. 1. = Bl. 852 ff. d.A.). aa) Bei einer Sanierung in mehreren Schritten oder einer langjährigen Grundwasserreinigung ist für den Verjährungsbeginn der Abschluss der gesamten im Einzelfall erforderlichen oder angeordneten Maßnahmen maßgeblich, für deren Kosten der Verpflichtete nach § 24 Abs. 1 BBodSchG haften, einschließlich der den eigentlichen Sanierungsmaßnahmen nachfolgenden, im Sanierungskonzept vorgesehenen Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BBodSchG (vgl. BGH Urt. v. 29.09.2016 – I ZR 11/15, zit. nach juris, Rn. 70). Die Darlegungs- und Beweislast ist dabei aufzuteilen wie beim Beginn der Regelverjährung. Dort muss zwar grundsätzlich der Schuldner die Kenntnis des Gläubigers i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beweisen, der Gläubiger trägt aber eine sekundäre Darlegungslast, da es um Umstände aus seiner Sphäre geht (vgl. BGH, Urt. v. 17.06.2016 – V ZR 134/15, NJW 2017, 248, juris, Rn. 12; Palandt-Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 199 Rn. 50 m.w.N.). bb) Der Verweis der Klägerin am Ende ihres Schriftsatzes vom 16. November 2021 auf eine generelle, nach wie vor noch bestehende Verpflichtung, verunreinigtes Grundwasser abzupumpen und zu reinigen oder den bloßen Fortbestand der Kontamination ist kein ausreichender Sachvortrag für die Erfüllung eines Sanierungskonzepts. Sonst hätte es die Klägerin in der Hand, den Beginn der Frist nach Belieben zeitlich hinauszuschieben. Zudem hat sie auch nicht dazu vorgetragen, durch welche dieser Anordnungen welche konkreten Kosten ihr bereits entstanden sind und noch entstehen, so dass es auch an einem Anknüpfungspunkt für die Höhe des Ausgleichsanspruchs fehlt. 3. Da demnach die mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Forderung weder auf Grundlage des primären Schadensersatzbegehrens noch unter dem Aspekt eines Ausgleichsanspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG dem Grunde nach rechtlich durchsetzbar ist, ist auch kein Raum für die mit dem Antrag zu 2) begehrte Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten. III. Das angefochtene Urteil war daher im Umfang der Anfechtung abzuändern und die Klage abzuweisen (§§ 528 Satz 2, 538 Abs. 1 ZPO). 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da der Senat in der Sache auch über die Anschlussberufung entschieden hat und die Klägerin auch insoweit unterlegen ist, sind ihr auch die dadurch verursachen Kosten aufzuerlegen. 2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. 3. Die Revision ist nicht nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. a) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Es geht im Wesentlichen um Fragen der Vertragsauslegung und die Anwendung allgemeiner schadensersatz- und verjährungsrechtlicher Grundsätze im zu entscheidenden Einzelfall. b) Auch ist nicht erforderlich, die Revision zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Der Bundesgerichtshof hat in den vorstehend unter Ziffer I. 1. zitierten Entscheidungen über die maßgeblichen Leitlinien zur Verjährung von Garantieansprüchen entschieden, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der Senat hatte insoweit nur noch eine Einzelfallentscheidung zu treffen, die auf der konkreten Würdigung des Sach- und Rechtsvortrags der Parteien auf Grundlage der vorgelegten Urkunden – insbesondere des Unternehmenskauf- und Übertragungsvertrag vom 27. April 1987 – beruht. Dass und unter welchem Gesichtspunkt der Bundesgerichtshof damit zu befassen sein sollte, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.