Entscheidung
6 StR 523/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:210223B6STR523
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:210223B6STR523.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 523/22 vom 21. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2023 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hannover vom 14. September 2022 aufgehoben in den Aussprüchen über a) die Gesamtstrafe; hierüber ist eine nachträgliche Entschei- dung gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen; b) die Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnungen; diese entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Ge- richt vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den im Übrigen freigesprochenen Angeklagten we- gen Urkundenfälschung unter Auflösung einer Gesamtstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. Februar 2021 und unter Einbeziehung der dorti- gen Strafen sowie der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom 24. März 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt; die in den früheren Urteilen getroffenen Einziehungsentscheidungen hat es aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ge- 1 - 3 - stützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtli- chen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Ausspruch über die Gesamtsstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausge- führt: „Gegen die konkrete Strafzumessung ist zunächst nichts zu erin- nern. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung begegnet hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat zwar die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Würz- burg vom 22. Februar 2021 – 2 KLs 731 Js 867/12 (2) – aufgelöst, in der weiteren Folge jedoch nicht die beiden Einzelfreiheitsstrafen, sondern neben einer Einzelfreiheitsstrafe (1 Jahr und 6 Monate) versehentlich die Gesamtfreiheitsstrafe (1 Jahr und 10 Monate) her- angezogen. Da es sich bei Letzterer um die höchste Einzel- und damit um die Einsatzstrafe handelt, kann nicht sicher ausgeschlos- sen werden, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreiem Vorgehen nicht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist folglich aufzuheben. Die Einzelstrafen sind nicht betroffen und können – ebenso wie die hierzu rechtsfeh- lerfrei getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) – bestehen bleiben. Der vorgenannte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Zu- rückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die neu zu treffende Entscheidung kann dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden, da die Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vorliegen (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO).“ Dem schließt sich der Senat an. 2. Die Aufrechterhaltung der Einziehungungsentscheidungen hat eben- falls keinen Bestand. Bei der Anordnung der Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) erwirbt der Staat regelmäßig mit Rechtskraft der Entscheidung das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen (§ 75 Abs. 1 StGB). In derartigen 2 3 4 - 4 - Fällen ist das Aufrechterhalten einer Einziehungsentscheidung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 338/22; vom 4. April 2019 – 5 StR 114/19). Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hannover, 14.09.2022 - 70 KLs 2802 Js 27310/20 (17/20)