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Entscheidung

5 StR 512/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:020124B5STR512
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:020124B5STR512.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 512/23 vom 2. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Juli 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist; der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Dres- den vom 4. Mai 2022 angeordneten Einziehung des sichergestell- ten Bargeldes in Höhe von 1.015 Euro entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit ge- fährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter besonders schwerer räube- rischer Erpressung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 4. Mai 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die darin getroffene Einziehungsentscheidung hat es aufrecht- erhalten. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen besonders schweren 1 - 3 - Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie Erpressung zu ei- ner weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verur- teilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie be- stimmt, dass drei Jahre und zehn Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollzie- hen sind. Das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt (§ 64 StGB) kann keinen Bestand haben. Die Ausführungen des Landgerichts belegen nicht, dass die Voraussetzungen der seit 1. Oktober 2023 geltenden und nach § 2 Abs. 6 StGB auch für Altfälle maßgeblichen Neufassung des § 64 StGB vorliegen, was der Senat nach § 354a StPO zu beachten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 246/23). Beim Angeklagten be- steht nach den Urteilsfeststellungen zwar eine Polytoxikomanie, die sich aus ei- ner schweren Abhängigkeit von Methamphetamin, Kokain und Alkohol – in den letzten Monaten auch von Heroin – ergibt, was den von der Neufassung des § 64 Satz 1 StGB vorausgesetzten Begriff einer Substanzkonsumstörung erfüllen könnte (vgl. näher BT-Drucks. 20/5913 S. 69). Die bisherigen Feststellungen be- legen aber jedenfalls nicht, dass die Taten des Angeklagten im Sinne der Neure- gelung „überwiegend“ auf einen Hang zurückgehen. Der Gesetzgeber hat hierzu ausgeführt (BT-Drucks. 20/5913 S. 69 f.): „Durch die Ergänzung des Wortes ‚überwiegend‘ soll nunmehr gesetzlich konkre- tisiert werden, unter welchen Voraussetzungen ein kausaler Zusammenhang zwischen ‚Hang‘ und ‚Anlasstat‘ angenommen werden kann. Nur für den Fall, dass die rechtswidrige Tat überwiegend auf den Hang der Person, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zu- rückgeht, ist ein solcher künftig anzunehmen. ‚Überwiegend‘ ursächlich ist der 2 3 - 4 - ‚Hang‘ für die ‚Anlasstat‘, wenn dieser mehr als andere Umstände für die Bege- hung der Tat ausschlaggebend war … Die Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat ist für die Annahme der Kausalität also nur noch dann ausreichend, wenn sie quantitativ andere Ursachen überwiegt. Eine Mitursächlichkeit des ‚Hangs‘ für die ‚Anlasstat‘ unterhalb dieser Schwelle reicht für die Erfüllung des Tatbestands- merkmals nicht mehr aus. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht – ggf. unter sachverständiger Beratung – positiv festzustel- len.“ Das Landgericht hat bei seiner Prüfung – zum damaligen Zeitpunkt zutref- fend – diesen strengeren Anordnungsmaßstab nicht vor Augen gehabt und seine Feststellungen nicht daran ausgerichtet. Diese belegen gerade nicht, dass die Taten „überwiegend“ auf den Hang zurückgingen: Aus dem Gesamtzusammen- hang der Urteilsgründe ergibt sich, dass der Angeklagte, welcher seit seiner Ein- reise nach Deutschland vor etwa zehn Jahren keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, die Taten sowohl zur Finanzierung seiner Drogensucht als auch seines Lebensunterhalts beging. Nach Einschätzung des Sachverständigen pflegte der Angeklagte einen „eher lustgesteuerten“ Lebensstil; beim gelegentlichen Auto- matenspiel verspielte er bis zu 200 Euro. Weil das Landgericht den durch die Neufassung des § 64 StGB veränder- ten und für die Senatsentscheidung nach § 2 Abs. 6 StGB und § 354a StPO maßgeblichen Anordnungsmaßstab noch nicht berücksichtigen konnte, bedarf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erneuter Prüfung und Entschei- dung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatge- richt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Dieses wird auch zu berücksichtigen haben, dass nach § 64 Satz 2 StGB nF das Erreichen des Un- terbringungsziels „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten“ sein muss. 4 5 - 5 - 2. Der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Entscheidung über die Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.015 Euro im Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 4. Mai 2022 hat zu entfallen. Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art sind bei Vorlie- gen der Voraussetzungen des § 55 StGB grundsätzlich durch das spätere Er- kenntnis einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entschei- den ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Nur wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuer- halten. Wird die Einziehungsanordnung in der früheren rechtskräftigen Entschei- dung hingegen gegenstandlos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB, hat die Anordnung zu entfallen. Dies ist hier der Fall, denn mit der Rechtskraft der Einziehungsan- ordnung nach § 73 Abs. 1 StGB ist das Eigentum an den als Tatertrag eingezo- genem Bargeld bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 – 5 StR 114/19; vom 21. Februar 2023 – 6 StR 523/22; vom 21. November 2023 – 5 StR 330/23; vom 22. November 2022 – 5 StR 380/22). Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 11.07.2023 - 15 KLs 305 Js 47440/21 6 7