Entscheidung
5 StR 102/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:070524B5STR102
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:070524B5STR102.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 102/24 vom 7. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 2023 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 6. März 2023 angeordneten Einziehung des sichergestellten Bar- geldes in Höhe von 5.668 Euro entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, besonders schwerem Raub, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 6. März 2023 zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie die im vorbe- nannten Urteil angeordnete Einziehung des „sichergestellten Bargeldbetrages in Höhe von 5.668 Euro“ aufrechterhalten. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung 1 - 3 - der in dem früheren Urteil getroffenen Einziehungsanordnung und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Urteil des Amtsge- richts Hamburg-Harburg vom 6. März 2023 angeordneten Einziehung des sicher- gestellten Bargeldes in Höhe von 5.668 Euro hat zu entfallen. Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art sind bei Vorlie- gen der Voraussetzungen des § 55 StGB grundsätzlich durch das spätere Er- kenntnis einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entschei- den ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Eine frühere Ein- ziehungsentscheidung ist im neuen Urteil aufrechtzuerhalten, wenn die tatsäch- lichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen. Wird die Einziehungsanordnung in der früheren rechtskräftigen Entscheidung hingegen gegenstandlos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB, hat sie zu entfallen. Dies ist hier der Fall, denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB ist das Eigentum an dem als Tatertrag eingezogenen Bargeld bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungs- anordnung hat sich damit erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 – 5 StR 114/19; vom 21. Februar 2023 – 6 StR 523/22; vom 21. November 2023 – 5 StR 330/23; vom 22. November 2022 – 5 StR 380/22). 2 3 - 4 - 2. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels in vollem Umfang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO). Gericke Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 26.06.2023 - 634 KLs 4/23 4001 Js 1377/22 4