Leitsatz
XII ZB 130/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:010223BXIIZB130
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:010223BXIIZB130.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 130/22 vom 1. Februar 2023 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; FamFG §§ 62, 319 Zu den Anforderungen an die Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens im Unterbringungsverfahren. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 130/22 - LG Kleve AG Moers - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2023 durch die Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 3. Februar 2022 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 8. März 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben, so- weit darin die Unterbringung des Betroffenen bis zum 12. Juni 2022 genehmigt worden ist. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staats- kasse auferlegt. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Das Verfahren betrifft die Unterbringung des Betroffenen in einem psychi- atrischen Krankenhaus. 1 - 3 - Der heute 45jährige Betroffene leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Für ihn ist eine rechtliche Be- treuung mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern eingerichtet. Der Beteiligte zu 1 ist zum Betreuer bestellt worden. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen dessen geschlossene Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung bis längstens 3. August 2022 genehmigt. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Land- gericht ohne erneute Anhörung des Betroffenen die Dauer auf bis zum 12. Juni 2022 verkürzt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er nach Ablauf der genehmigten Unterbringungsdauer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Beschlüsse beantragt. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist be- gründet. Sie führt nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend an- wendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 2. De- zember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462 Rn. 6 mwN) zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts. 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht die Verfahrensfehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Beschlüsse. Dem Betroffenen ist im Hinblick auf das eingeholte 2 3 4 5 - 4 - Sachverständigengutachten kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt wor- den (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2022 - XII ZB 267/21 - FamRZ 2012, 1132 Rn. 18 mwN). Das im Verfahren eingeholte Gutachten ist dem Betroffenen auf Empfeh- lung des Sachverständigen nicht ausgehändigt worden. Sieht das Gericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den - wie hier - anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Be- kanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrens- pfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16 - FamRZ 2017, 923 Rn. 11 mwN). Zwar ist das Gutachten der Verfahrenspflegerin vom Amtsgericht übermit- telt worden. Es bestand aber keine begründete Erwartung, dass diese das Gut- achten mit dem Betroffenen in geeigneter Form bespricht. Die Übersendungsver- fügung enthält keine entsprechende Maßgabe für die Verfahrenspflegerin. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Betroffene von dem Inhalt des Gutachtens unterrichtet worden ist, zumal die Anhörung nicht im Beisein der Verfahrenspfle- gerin erfolgt ist. Da der Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt wor- den ist, erfasst dieser auch das landgerichtliche Verfahren. Zudem hätte das Landgericht den Betroffenen erneut anhören müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2022 - XII ZB 267/21 - FamRZ 2022, 1132 Rn. 14), was - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - verfahrensfehlerhaft unterblieben ist. 2. Der Betroffene ist durch die Verfahrensmängel in seinem Freiheits- grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden. 6 7 8 9 - 5 - Die Feststellung, dass ein Betroffener durch die angefochtene Entschei- dung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG je- denfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist. Wurde in einer - wie hier - erledigten Unterbringungssache das für die Ent- scheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht vor der Anhörung be- kannt gegeben, ist dieser Verfahrensfehler so gewichtig, dass er die Feststellung nach § 62 FamFG zu rechtfertigen vermag, weil er einer Verwertung des gemäß § 321 Abs. 1 FamFG unabdingbaren Sachverständigengutachtens entgegen- steht (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2022 - XII ZB 267/21 - FamRZ 2022, 1132 Rn. 18 mwN). Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Be- troffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Un- terbringungsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Anord- nung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462 Rn. 21 mwN). 10 11 12 - 6 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechts- fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Moers, Entscheidung vom 03.02.2022 - 200 XVII 162/17 - LG Kleve, Entscheidung vom 08.03.2022 - 4 T 19/22 - 13