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Leitsatz

XII ZB 164/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:271124BXIIZB164
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:271124BXIIZB164.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 164/24 vom 27. November 2024 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 1631 b; FamFG §§ 62, 167, 284, 322 a) Die geschlossene Unterbringung eines Minderjährigen in der Kinder- und Ju- gendpsychiatrie ist auch bei vorliegenden Anzeichen für eine psychische Störung unverhältnismäßig, wenn bei dem Minderjährigen im Schwerpunkt pädagogische Defizite bestehen, die nur die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung rechtfertigen. Das gilt auch bei Fehlen eines (regionalen) Angebots an geeigne- ten Jugendhilfeeinrichtungen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. Juli 2012 - XII ZB 661/11 - FamRZ 2012, 1556). b) Erfordert das vor Genehmigung einer Unterbringung stets einzuholende Sach- verständigengutachten eine stationäre diagnostische Abklärung, kann das Fami- liengericht unter den Voraussetzungen des § 284 FamFG die Unterbringung des Minderjährigen zur Begutachtung anordnen. BGH, Beschluss vom 27. November 2024 - XII ZB 164/24 - OLG Oldenburg AG Oldenburg (Oldb) - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg (Oldb) vom 1. März 2024 und des 4. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. März 2024 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittelverfahren wer- den der Staatskasse auferlegt. Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der betroffene Jugendliche wurde im August 2008 als Sohn der seinerzeit fünfzehnjährigen Kindesmutter (Beteiligte zu 3) in Ungarn geboren. Er lebte zeit- weilig bei seinem Vater in Ungarn, der inzwischen Suizid beging. Für den Betroffenen ist nach teilweiser Entziehung der elterlichen Sorge der Beteiligte zu 2 seit 2019 als Ergänzungspfleger für die Gesundheitssorge so- wie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt. Nach zahlreichen Inobhutnahmen und Unterbringungen in Jugendhilfeeinrichtungen sowie zuneh- 1 2 - 3 - mendem Schulabsentismus des Betroffenen haben seine Mutter und der Ergän- zungspfleger die Genehmigung seiner Unterbringung in der Kinder- und Jugend- psychiatrie beantragt. Das Amtsgericht hat eine Verfahrensbeiständin bestellt, ein Sachverstän- digengutachten eingeholt sowie den Betroffenen und seine Mutter angehört. Es hat mit Beschluss vom 1. März 2024 die freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen in einer psychiatrischen Klinik bis 31. Mai 2024 genehmigt. Der Be- troffene wurde am 6. März 2024 einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie zugeführt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Betroffenen nach dessen Anhörung durch den Berichterstatter und anschließender Einholung von ergän- zenden Stellungnahmen der Klinik und des beteiligten Jugendamts mit Beschluss vom 26. März 2024 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe- schwerde des Betroffenen, mit welcher er nach Ablauf der festgesetzten Unter- bringungsdauer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Be- schlüsse beantragt. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 167 Abs. 3 FamFG verfahrensfähigen Betroffenen ist begrün- det. Sie führt nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwend- baren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 130/22 - FamRZ 2023, 638 Rn. 4 mwN) zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts. 3 4 5 - 4 - 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Unterbringung zum Wohl des Jugendlichen, insbesondere zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für seine psychische und seelische Entwicklung, notwendig, wobei der Gefahr nicht auf anderem Weg begegnet werden könne. Zwar bestehe keine akute Eigenge- fährdung im Sinne einer Suizidalität oder eines selbstverletzenden Verhaltens. Der Betroffene erkenne aber nicht, dass er dringend einer therapeutischen An- bindung bedürfe. Zudem sei es für seine psychische und seelische Entwicklung erforderlich, dass er lerne, sich an Regeln zu halten, und beginne, seine beste- hende dissoziative Verhaltensstörung zu bearbeiten. Nach dem Sachverständi- gengutachten, dem Bericht des Jugendamts und der im Beschwerdeverfahren eingeholten fachärztlichen Stellungnahme sei er nicht in der Lage, seine derzei- tige Situation realitätsnah einzuschätzen. Es bestehe bei ihm ein erheblicher Therapiebedarf. Die festgelegte Dauer der Unterbringung begegne keinen Be- denken, weil der Betroffene eine gewisse Zeit brauchen werde, um eine nachhal- tige Therapiemotivation zu entwickeln. Zudem müsse die Gesamtdauer nicht zwingend ausgenutzt werden, wenn der Betroffene etwa mit einer Unterbringung in einer offenen Einrichtung der stationären Jugendhilfe einverstanden sei. Da ausweislich des Berichts des Jugendamts jedenfalls kurzfristig keine geeignete geschlossene Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung stehe, sei weiterhin die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie erforderlich. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand und führt nach Ablauf der Genehmigungsfrist zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts. a) Gemäß § 1631 b Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf die Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, der Genehmigung des Famili- engerichts. 6 7 8 - 5 - aa) § 1631 b BGB ist durch das Gesetz zur Erleichterung familiengericht- licher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188) dahin konkretisiert worden, dass die Unterbringung zum Wohl des Kin- des, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefähr- dung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (§ 1631 b Abs. 1 Satz 2 BGB). Dadurch wird klargestellt, dass die geschlossene Unterbringung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich und verhältnismäßig sein muss. Die Entscheidung des Gerichts hat zugleich dem Freiheitsrecht des Minderjährigen Rechnung zu tragen. Eine geschlossene Unterbringung kommt daher nur als letztes Mittel und nur für die kürzeste angemessene Zeit in Betracht (vgl. auch Art. 37 lit. b der UN- Kinderrechtekonvention). Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, Gründe für eine geschlossene Unterbringung abschließend aufzuzählen, da diese Gründe zu vielschichtig sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2012 - XII ZB 661/11 - FamRZ 2012, 1556 Rn. 19 und vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 386/12 - FamRZ 2013, 115 Rn. 20). bb) § 1631 b Abs. 1 BGB ermöglicht allgemein die mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung eines betroffenen Kindes, ohne die Einrichtungsart festzulegen (vgl. BT-Drucks. 8/2788 S. 38). In Betracht kommen grundsätzlich Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie der Jugendhilfe (Pheiler- Cox/Lentz FamRZ 2024, 1515; BeckOGK/Kerscher [Stand: 1. November 2024] § 1631 b BGB Rn. 11). Im Rahmen der Jugendhilfe ist die mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung als Hilfe zur Erziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) oder Hilfe zur Eingliederung (§ 35 a SGB VIII; vgl. Hoffmann FamRZ 2013, 1346, 1348) möglich, was grundsätzlich eine Bewilligung der entsprechenden Jugendhilfeleis- tung und in diesem Zusammenhang die Aufnahmebereitschaft der jeweiligen Ein- richtung voraussetzt (vgl. Pheiler-Cox/Lentz FamRZ 2024, 1515, 1517). Demge- genüber sind Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie unter bestimmten 9 10 - 6 - Voraussetzungen zur Aufnahme verpflichtet (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Ju- gendhilfeeinrichtungen unterscheiden sich mit ihrem vorwiegend pädagogischen Ansatz sowohl in struktureller Hinsicht als auch bezüglich der Eingriffsintensität von der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie als medizinische Einrichtung zur Vorbeugung, Diagnostik und Behandlung von psychischen, psy- chosomatischen und neurologischen Störungen. Kommen mehrere Formen der geschlossenen Unterbringung in Betracht, muss die Erforderlichkeit der Unter- bringung bezogen auf die konkret angeordnete Unterbringungsart festgestellt werden (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1627, 1629 zu § 70 Abs. 1 Nr. 2 FGG; Se- natsbeschluss vom 15. Mai 2024 - XII ZB 490/23 - FamRZ 2024, 1583 Rn. 5 zur Unterbringung Volljähriger). (1) Die Genehmigung der Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychi- atrie als Sonderform der psychiatrisch-medizinischen Behandlung setzt grund- sätzlich eine entsprechende medizinische Indikation voraus (vgl. Rüth FPR 2011, 554, 555 f., 558). Liegt eine solche nicht vor, so wird es bereits an der Geeignet- heit der Maßnahme fehlen und besteht für eine Unterbringung regelmäßig keine Grundlage. Erfordert das vor Genehmigung einer Unterbringung nach §§ 167 Abs. 1 Satz 1, 321 FamFG stets einzuholende Sachverständigengutachten zu- nächst eine stationäre diagnostische Abklärung, kann das Familiengericht ge- mäß §§ 167 Abs. 1 Satz 1, 322, 284 FamFG die Unterbringung des Minderjähri- gen zur Begutachtung anordnen (Prütting/Helms/Hammer FamFG 6. Aufl. § 167 Rn. 36 mwN). (2) Ohne vorliegende medizinische Indikation ist die Genehmigung der Un- terbringung zur Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie rechtswidrig. Ist die Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht zulässig, so än- dert sich nichts dadurch, dass es (regional) an geeigneten und aufnahmebereiten Jugendhilfeeinrichtungen für eine freiheitsentziehende Unterbringung fehlt. Denn 11 12 - 7 - das Fehlen derartiger von den Trägern der Jugendhilfe im Rahmen ihrer gesetz- lichen Gesamtverantwortung nach § 79 Abs. 1 SGB VIII bereitzustellenden Ein- richtungen darf nicht dazu führen, dass Minderjährige in einer für ihre spezifi- schen Defizite unzureichend geeigneten Einrichtung geschlossen untergebracht werden. Auch einer Unterbringungsgenehmigung für eine Übergangsfrist, etwa um dem Sorgeberechtigten Zeit zu geben, für den Betroffenen eine Jugendhil- feeinrichtung zu finden, fehlt die Rechtsgrundlage (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2024 - XII ZB 463/23 - FamRZ 2024, 1580 Rn. 19 zur Unterbringung Voll- jähriger; aA offenbar AG Landau [Isar] FamRZ 2024, 1542, 1546). Liegt bei dem Betroffenen zwar eine psychische Störung vor, rechtfertigt diese aufgrund ihres gegenüber zugleich vorliegenden pädagogischen Defiziten geringeren Schweregrades aber nicht die stationäre Therapie in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, sondern allenfalls eine von ambulanter Therapie begleitete Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung (vgl. Pheiler-Cox/Lentz FamRZ 2024, 1515, 1516 f. mwN), so ist auch dann die geschlossene Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie unzulässig. Selbst wenn in einem solchen Fall keine geeignete Jugendhilfeeinrichtung zur Verfügung steht und die Unterbrin- gung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie gegenüber der Rückkehr in den elter- lichen Haushalt sogar die für das Kindeswohl bessere Alternative darstellen würde, ist diese Form der Unterbringung mit Rücksicht auf den hohen Rang des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1627, 1628) un- verhältnismäßig (im engeren Sinne) und darf nicht genehmigt werden. b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe war die Unterbringung des Betroffenen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht genehmigungsfähig. 13 14 - 8 - aa) Nach dem vom Amtsgericht eingeholten jugendpsychiatrischen Sach- verständigengutachten vom 26. Februar 2024 war von einer Zwangsstörung, zu- mindest mit Zwangshandlungen, ggf. auch mit Zwangsgedanken (F42 ICD-10) auszugehen. Des Weiteren ist darin ausgeführt, es „dürfte eine depressive Ent- wicklung in Gang gekommen sein (F32.1)“. Inwieweit eine latent suizidale Ge- fährdung vorliege, könne nicht sicher eingeschätzt werden. Die Beweisfrage, ob beim Betroffenen eine psychische Krankheit, geistige oder seelische Behinde- rung vorliege, hat der Sachverständige dahin beantwortet, es liege eine psychi- sche Erkrankung und seelische Behinderung „im Sinne von § 35 a SGB VIII“ vor. Es sei „von einer Zwangsstörung und depressiven Entwicklung auszugehen, in- wieweit darüber hinausgehend psychiatrische Diagnosen vorliegen, sollte im Rahmen eines stationären Aufenthalts überprüft werden.“ Das Sachverständigengutachten begründete eine Unterbringung mit dem vom Amtsgericht festgelegten Zeitraum von nahezu drei Monaten schon deshalb nicht, weil der Sachverständige selbst zwar von einer Dauer der stationären Be- handlung von mindestens drei Monaten ausgegangen ist, davon aber nur (min- destens) sechs Wochen im geschützt-geschlossenen Setting für erforderlich ge- halten hat. Abgesehen davon rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass darauf ohnedies keine stationäre Unterbringung zur Behandlung gestützt werden konnte. Denn das Sachverständigengutachten beruhte in verschiedener Hinsicht, etwa bezüglich der depressiven Entwicklung, auf Vermutungen. Dass allein die Feststellung einer Zwangsstörung die stationäre Unterbringung rechtfertigte, ist vom Sachverständigen weder zur damit verbundenen konkreten Therapie noch zum erzielbaren Therapieerfolg bezüglich der beim Betroffenen vorliegenden De- fizite begründet worden (zu den Qualitätsanforderungen an Gutachten s. Arbeits- gruppe familienrechtliche Gutachten FamRZ 2021, 654). Auf den zum Teil er- sichtlich nur vorläufigen und zum Teil nicht ausreichend begründeten Befund des Sachverständigen, dessen Untersuchung lediglich auf einem kurzen Kontakt mit 15 16 - 9 - dem Betroffenen beruhte, konnte das Amtsgericht die Genehmigung der Unter- bringung zur Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie mithin nicht stüt- zen. Eine allenfalls gerechtfertigte Unterbringung zur Begutachtung gemäß §§ 167 Abs. 1 Satz 1, 322, 284 FamFG hat das Amtsgericht nicht angeordnet. Zudem hat das Amtsgericht lediglich die Alternative einer Unterbringung des Betroffenen in einer offenen Jugendhilfeeinrichtung geprüft. Da es sich nicht die Frage vorgelegt hat, ob auch eine Unterbringung in einer geschlossenen Ju- gendhilfeeinrichtung in Betracht kommt, hat es seine für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitseingriffs erforderliche Betrachtung unzulässig verkürzt. bb) Auch die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen rechtfer- tigten - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - keine Unterbringung des Be- troffenen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Nach der fachärztlichen Stellung- nahme des Klinikums O. vom 20. März 2024 zeigten sich vielmehr im Rahmen der stationären Behandlung vorwiegend Hinweise auf das Vorliegen einer aus- geprägten Störung des Sozialverhaltens. Zwar ergäben sich in der Verhaltens- beobachtung und aus den Einzelgesprächen diskrete Hinweise auf eine psychi- atrische Erkrankung, die aber in ihrer Schweregradausprägung den dissozialen Verhaltensweisen deutlich unterlegen erschienen. Darauf beruhte die fachärztli- che Empfehlung einer intensiv-pädagogischen, stationären Jugendhilfemaß- nahme, um einen engen, kontinuierlichen Betreuungsrahmen und stabile, korri- gierende Beziehungserfahrungen darzustellen. Diese Empfehlung hat der Ober- arzt der Klinik Dr. G. in einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter des Be- schwerdegerichts bestätigt. Der pädagogische Bedarf sei auf jeden Fall als ge- wichtiger einzuschätzen. 17 18 - 10 - Damit lag keine die geschlossene Unterbringung in der Kinder- und Ju- gendpsychiatrie rechtfertigende medizinische Diagnose vor. Selbst eine vorhan- dene psychische Störung war von ihrem Schweregrad her der ausgeprägten Stö- rung des Sozialverhaltens untergeordnet. Wegen des darauf beruhenden vorran- gigen pädagogischen Bedarfs war auf der Grundlage der vom Beschwerdege- richt getroffenen Feststellungen, die auch keine akute Selbst- oder Fremdgefähr- dung ergeben haben, stattdessen die hauptsächlich pädagogisch orientierte - ggf. geschlossene - Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung angezeigt. Dass ausweislich des Berichts des Jugendamts jedenfalls kurzfristig keine geeignete geschlossene Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung stand, rechtfertigte die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie entgegen der Auffassung des Beschwerdege- richts nicht. Selbst wenn die Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie für den Betroffenen besser geeignet war als eine Rückkehr in den Haushalt der Mutter, vermag dies eine stationäre Unterbringung in der Kinder- und Jugend- psychiatrie nicht zu begründen. Zwar hätten dort die beim Betroffenen vorhande- nen psychiatrischen Symptome behandelt werden können, sodass die Maß- nahme nicht von vornherein ungeeignet gewesen wäre. Zur Behandlung der beim Betroffenen hauptsächlich vorhandenen Erziehungsdefizite wäre die Kin- der- und Jugendpsychiatrie aber abgesehen von der insoweit kaum ausreichen- den Dauer der Maßnahme nicht die geeignete Einrichtung gewesen, sodass sich die im vorliegenden Fall genehmigte Freiheitsentziehung als übermäßig (unver- hältnismäßig im engeren Sinne) und damit rechtswidrig erweist. c) Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Unterbringungsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Anord- nung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets 19 20 21 - 11 - einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 146/20 - FamRZ 2021, 145 Rn. 20 mwN). d) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechts- fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Klinkhammer Botur Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Oldenburg (Oldb), Entscheidung vom 01.03.2024 - 105 F 23/24 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.03.2024 - 4 UF 43/24 - 22