Entscheidung
XII ZB 101/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:190325BXIIZB101
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:190325BXIIZB101.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 101/24 vom 19. März 2025 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückwei- sung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, dass der Be- schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. Feb- ruar 2024 zu 1. b) des Entscheidungsausspruchs den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staats- kasse auferlegt. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der 1987 geborene Betroffene leidet an frühkindlichem Autismus und ei- ner geistigen Behinderung in Form einer schweren Intelligenzminderung mit aus- geprägten Verhaltensstörungen. Der Beteiligte zu 1 ist zu seinem Betreuer be- stellt. 1 - 3 - Seit 2005 lebte der Betroffene in einer offenen Gemeinschaftseinrichtung (offene Wohngruppe) für Menschen mit Intelligenzminderung und psychischen Störungen im Heilpädagogischen Zentrum einer psychiatrischen Klinik. Nach einer Verschlechterung seiner Beeinträchtigungen hat das Amtsge- richt auf Antrag des Betreuers - nach Einholung eines ärztlichen Zeugnisses und Anhörung des Betroffenen - durch Beschluss vom 9. Februar 2023 die regelmä- ßige Freiheitsentziehung des Betroffenen durch Einschluss in seinem Zimmer zwecks Isolierung bis längstens 8. Februar 2024 genehmigt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers als unzulässig verworfen. Auf die im Namen des Betroffenen eingelegte Be- schwerde hat das Landgericht nach Wechsel des Betroffenen in eine andere Ein- richtung durch Beschluss vom 5. Februar 2024 die Genehmigung auf die regel- mäßige Freiheitsentziehung des Betroffenen während der Nachtzeit durch zeit- weiligen Einschluss in seinem Zimmer bis längstens 8. Februar 2024 beschränkt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er die Feststellung beantragt, dass er durch die vorinstanzlichen Beschlüsse in seinen Rechten verletzt wurde. II. Die auch im Falle der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senats- beschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 8 mwN) ist zulässig und zum Teil begründet. Sie führt nach der in der Rechtsbeschwer- deinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 573/20 - 2 3 4 5 6 - 4 - FamRZ 2021, 1742 Rn. 4 mwN) zur (teilweisen) Feststellung der Rechtswidrig- keit des Beschwerdebeschlusses. 1. Das Verfahren vor dem Beschwerdegericht leidet unter einem Verfah- rensmangel, weil das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - trotz des Wechsels des Betroffenen in eine andere Einrichtung diesen an- schließend nicht nochmals angehört hat. Zwar eröffnet § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Unterbringungsverfahren die Möglichkeit, von der Durchführung der ge- mäß § 319 FamFG vorgesehenen persönlichen Anhörung des Betroffenen abzu- sehen. Doch scheidet dies aus, wenn neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2022 - XII ZB 451/21 - FamRZ 2022, 1130 Rn. 16 mwN). Das Beschwerdegericht hat zwar den Betroffenen angehört. Nach seinem später erfolgten Wechsel in eine andere Einrichtung hätte es jedoch neben den aus diesem Anlass angestellten weiteren Ermittlungen, nämlich der Einholung eines Berichts der pädagogischen Leiterin der Einrichtung, eine erneute Anhö- rung durchführen müssen, zumal sich die Rahmenbedingungen für die geneh- migte Maßnahme durch den Wechsel der Einrichtung wesentlich geändert hat- ten. 2. Der Betroffene ist durch den Verfahrensmangel in seinem Freiheits- grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden. Die Feststellung, dass ein Betroffener durch die angefochtene Entschei- dung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung 7 8 9 10 11 - 5 - des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG je- denfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist. Ist es dem Betroffenen - wie hier - durch die Verfahrensgestaltung nicht möglich gewesen, seine Rechte im Rahmen der Beweisaufnahme sinnvoll wahr- zunehmen, so wird in dem darin liegenden Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) regelmäßig ein derart gravierender Verfahrensfehler zu sehen sein, dass die Un- terbringungsmaßnahme den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der rückwirkend nicht mehr getilgt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2021 - XII ZB 335/21 - FamRZ 2022, 304 Rn. 11). Auch das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen (hier: erneu- ten) persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren stellt ei- nen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Un- terbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsent- ziehung anhaftet. Die durch § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG angeordnete persönli- che Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Verlet- zung die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 573/20 - FamRZ 2021, 1742 Rn. 15 mwN). Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Be- troffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Un- terbringungsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Anord- nung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 130/22 - FamRZ 2023, 638 Rn. 9 ff. mwN). 12 13 14 - 6 - 3. Die von der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der amtsgerichtlichen Ent- scheidung erhobenen Verfahrensrügen greifen im Ergebnis nicht durch. Von ei- ner weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG ab- gesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätz- licher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 09.02.2023 - 21 XVII O 138 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 05.02.2024 - 1 T 19/23 - 15