Leitsatz
IV ZB 23/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110123BIVZB23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110123BIVZB23.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 23/21 vom 11. Januar 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130a Abs. 5 Satz 2, § 233 Satz 1 Fd, Gc, § 85 Abs. 2 a) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsver- kehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. b) Unerlässlich ist die Überprüfung des Versandvorgangs. Dies erfordert die Kon- trolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Ge- richt nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - IV ZB 23/21 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Rust am 11. Januar 2023 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Streithelfer des Klägers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 2021 wird auf ihre Kosten als unzu- lässig verworfen. Beschwerdewert: 16.005,80 € Gründe: I. Dem Kläger ist das seine Klage abweisende Urteil des Landge- richts am 3. Mai 2021 zugestellt worden. Eingehend beim Oberlandesge- richt am 20. Mai 2021 hat er gegen das Urteil Berufung eingelegt. Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts auf die fehlende Berufungsbegrü n- dung hat der Kläger mit am 14. Juli 2021 eingegangenem Schriftsatz Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begrün- det. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger vor- getragen, sein Prozessbevollmächtigter habe einen Schriftsatz mit dem 1 2 - 3 - Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. Au- gust 2021 gefertigt und diesen Schriftsatz am 1. Juli 2021 qualifiziert elektronisch signiert. Im Anschluss habe er seine Angestellte angewiesen, den Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach (im Folgenden: beA) sofort an das Oberlandesgericht zu übermitteln. Die An- gestellte habe daraufhin die Versendung des Schriftsatzes gemeinsam mit an dasselbe Berufungsgericht gerichteten Fristverlängerungsgesuchen in anderen Verfahren über das beA veranlasst. Im Nachhinein habe sich her- ausgestellt, dass der Schriftsatz nicht übermittelt worden sei. In der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers bestehe im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze über das beA die Arbeitsanweisung, nach Abschluss der Versendung des mit einer elektronischen Signatur versehenen Schriftstücks den Versandvor- gang zu überprüfen. Der mit dem Versand des Schriftstücks betraute Mit- arbeiter habe zu kontrollieren, ob das Schriftstück vollständig und an den richtigen Empfänger übersandt worden sei. In jedem Fall sei zu prüfen, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden sei. Sei dies der Fall, habe der Mitarbeiter dem Rechtsanwalt zu melden, dass eine ordnungsgemäße Übertragung erfolgt sei und eine Eingangsbestätigung vorliege. Fristen dürften erst nach Kontrolle des Eingangsberichts gelöscht werden. Die mit der Übersendung des Schriftsatzes betraute Angestellte habe bei der Kontrolle der Eingangsbestätigungen übersehen, dass im Gegensatz zu den anderen Fristverlängerungsgesuchen eine Bestätigung nicht vorgelegen habe. Da sie vom Vorliegen der Eingangsbestätigung ausgegangen sei, habe sie dem zuständigen Rechtsanwalt die fehlerfreie Übermittlung und das Vorliegen der Eingangsbestätigung auch für das vor- 3 4 - 4 - liegende Verfahren gemeldet. Zudem habe sie den Ablauf der Berufungs- begründungsfrist am 5. Juli 2021 im Fristenkalender gestrichen und als neue Frist den 3. August 2021 eingetragen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers unter Zurück- weisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungs- frist als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Prozessbevoll- mächtigten des Klägers nach Nebenintervention und Beitritt zum Rechts- streit auf Seiten des Klägers mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung oder Rechtsfortbildungsbedarf macht die Rechtsbeschwerde zu Recht nicht geltend. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mangels rechtzeitig eingegangener Berufungsbegründung verworfen. Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist sei dem Kläger nicht zu gewähren, weil er nicht ausreichend dargelegt habe, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen sei. Die die klägerischen Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA treffenden Sorgfaltspflichten entsprächen denen bei der Übersendung von Schrifts- ätzen per Telefax. Ein Rechtsanwalt, der fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht versende, habe unter anderem das zuständige Kanzleipersonal anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten 5 6 7 8 - 5 - Eingangsbestätigung zu kontrollieren sei. Darzulegen sei, wie diese Über- prüfung im Rahmen der Kanzleiorganisation genau zu erfolgen habe. Konkrete Darlegungen zur Kanzleiorganisation hinsichtlich des Er- halts der Eingangsbestätigung lasse der Wiedereinsetzungsantrag ver- missen. Es werde lediglich pauschal vorgetragen, dass nach der Kanzlei- organisation in jedem Fall zu prüfen sei, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht erteilt worden sei. Dieser Vor- trag reiche nicht aus. Dass es in der Kanzlei offensichtlich keine konkreten Anordnungen gegeben habe, wie die Eingangsbestätigung zu kontrollieren sei, zeigten auch die unpräzisen Angaben dazu, wie es im vorliegenden Fall zum Fehler gekommen sei. Nicht nachvollziehbar sei, wie es dazu habe kommen können, dass die Kanzleiangestellte bei der Kontrolle der Eingangsbestätigungen übersehen habe, dass eine Bestätigung für das vorliegende Verfahren nicht vorgelegen habe, aber dennoch davon aus- gegangen sei, den Schriftsatz ordnungsgemäß versandt zu haben. 2. Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Berufungsgericht erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwer- degerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. a) Das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungs- vollen Rechtsschutzes ist nicht verletzt. Das Berufungsgericht stellt an die Sorgfaltspflichten von Prozessbevollmächtigten keine Anforderungen, die den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise er- schweren. aa) Gemäß § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert gewesen 9 10 11 12 - 6 - ist, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Nach § 85 Abs. 2 ZPO ist der Partei ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn nach den seitens der Partei gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von der Par- tei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet gewesen ist (BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 42; vom 27. September 2016 - XI ZB 12/14, NJW-RR 2017, 308 Rn. 14; vom 8. Ap- ril 2014 - VI ZB 1/13, NJW 2014, 2047 Rn. 7). bb) So liegt es hier. Nach den zur Begründung des Wiedereinset- zungsantrags vorgetragenen Umständen ist nicht ausgeschlossen, dass die Fristversäumnis auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers beruht. (1) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen si- cherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb laufender Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (Senatsbe- schlüsse vom 23. Februar 2022 - IV ZB 1/21, juris Rn. 9; vom 16. Dezem- ber 2015 - IV ZB 23/15, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 17. März 2022 - VI ZB 99/19, NJW 2020, 1809 Rn. 8). Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsät- zen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das beA entspre- chen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (Senatsbe- schluss vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, juris Rn. 10). Unerlässlich ist die Überprüfung des Versandvorgangs. Dies erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 13 14 - 7 - 24. Mai 2022 - XI ZB 18/21, NJW-RR 2022, 1069 Rn. 10 f.; vom 29. Sep- tember 2021 - VII ZR 94/21, NJW 2021, 3471 Rn. 12; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 46 f.). Es fällt in den Verantwortungs- bereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung frist- wahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 - XI ZB 18/21, aaO Rn. 12). (2) Dass eine solche Kontrolle Bestandteil der organisatorischen Abläufe in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten ist, hat der Kläger nicht dargelegt. Es genügt nicht, dass zur Organisation der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten die W eisung an die den Postversand tätigenden Büromitarbeiter gehört, zu prüfen, ob das elektronische Empfangsbe- kenntnis beziehungsweise die Bestätigung des Eingangs des elektroni- schen Dokuments nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO vorliegt. Einer solcher- art gefassten Anordnung fehlen, worauf das Berufungsgericht zutreffend abstellt, hinreichende Anweisungen dazu, wie der zuständige Mitarbeiter die Kontrolle im Einzelfall vorzunehmen hat. Der Rechtsanwalt muss dem Mitarbeiter vielmehr vorgeben, an welcher Stelle innerhalb der benutzten Software die elektronische Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu finden ist und welchen Inhalt sie haben muss. Die pauschale Anweisung, das Vorliegen der Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren, lässt den Mitarbeiter dagegen schon darüber im Unklaren, welches im Zusammenhang mit der Übermittlung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr erstellte 15 16 17 - 8 - Dokument eine elektronische Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO ist. Eine genaue Anweisung durch den Rechtsanwalt ist ins- besondere erforderlich, um Verwechslungen der Eingangsbestätigung ge- mäß § 130 Abs. 5 Satz 2 ZPO mit dem Übermittlungsprotokoll (dazu BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - VII ZR 94/21, NJW 2021, 3471 Rn. 13; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 51) zu ver- meiden, dessen Vorliegen für die Ausgangskontrolle nicht genügt. Wie die Eingangsbestätigung aufgerufen und ihr Inhalt überprüft werden kann, er- fordert eine intensive Schulung der mit dem Versand über das beA ver- trauten Mitarbeiter. Das gilt nicht nur im Fall der Versendung über die ei- gene Internet-Anwendung des beA (Bacher MDR 2021, 916, 917), sondern auch dann, wenn der elektronische Rechtsverkehr - wie vorliegend in der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigen - über die Schnittstelle eines Büroverwaltungsprogramms abgewickelt wird. Dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre den Postver- sand tätigenden Mitarbeiter entsprechend geschult oder angewiesen ha- ben, hat der Kläger nicht vorgetragen. Etwaige Zweifel des Berufungsge- richts an der Glaubhaftmachung seines Vortrags sind danach nicht ent- scheidungserheblich. (3) Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben auch nicht ohne Verschulden davon ausgehen können, dass eine Anweisung zur Kontrolle der Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO entbehrlich gewesen ist. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die vom Berufungsge- richt herangezogene Entscheidung (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201) sei erst nach Stellen des Wiedereinset- zungsantrags in einer einschlägigen juristischen Fachzeitschrift veröffent- licht worden, entlastet die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht. 18 19 - 9 - Entsprechende Anforderungen an die Kanzleiorganisation sind schon zu- vor in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2020, 183 Rn. 11; OLG Koblenz, NJW 2020, 1823 Rn. 6; ferner BAGE 167, 221 Rn. 20 zu § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG; OVG Berlin-Brandenburg, Be- schluss vom 11. November 2020 - OVG 6 S 49/20, juris Rn. 7; OVG Mag- deburg, NJW 2019, 3663 Rn. 9 jeweils zu § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO) und Literatur (BeckOK ZPO/Wendtland, 40. Ed. [1. März 2021] § 233 Rn. 36; Zöller/Greger, ZPO 33. Aufl. § 130a Rn. 14 und § 233 Rn. 23.15; Günther NJW 2020, 1785, 1786) gestellt worden. (4) Die Pflichtverletzung war für die Versäumung der Berufungsbe- gründungsfrist auch ursächlich. Bei ordnungsgemäßer Organisation der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten wäre die fehlgeschla- gene Übermittlung zeitnah erkannt worden. In diesem Fall wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der Beteiligten (BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 54; vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 19) zu erwarten gewesen, dass der erforderliche erneute Übermitt- lungsversuch des Fristverlängerungsantrags erfolgreich gewesen und die Berufung innerhalb sodann verlängerter Frist begründet worden wäre. b) Auf der von der Rechtsbeschwerde gerügten Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör beruht die Entscheidung des Berufungsge- richts nicht. Allerdings hätte das Berufungsgericht den Kläger vor seiner Ent- scheidung darauf hinweisen müssen, dass es dessen Schilderung der Kanzleiorganisation für unzureichend hält. Zwar erfordert ein Wiederein- setzungsantrag gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine aus sich heraus ver- ständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der 20 21 22 - 10 - sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht und auf welche Weise es zur Versäumung der Frist gekomm en ist (BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - VIII ZB 24/21, FamRZ 2022, 1798 Rn. 18; vom 16. Dezember 2021 - V ZB 34/21, NJW 2022, 1180 Rn. 10). Das Berufungsgericht hat auch annehmen dürfen, dass der klägerische Wiedereinsetzungsantrag diesen Anforderungen nicht genügt, weil er Dar- legungen zu einer Anordnung vermissen lässt, wie die Eingangsbestäti- gung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO konkret hat kontrolliert werden sollen. Darauf hat das Berufungsgericht seine Zurückweisung des Wieder- einsetzungsantrags aber ohne vorherigen Hinweis nicht stützen dürfen. Hält ein Gericht Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag für ergänzungs- bedürftig, muss es die Partei darauf hinweisen und ihr Gelegenheit geben, die Lücken im Vorbringen zu ergänzen (BGH, Beschluss vom 6. Septem- ber 2022 - VIII ZB 24/21, aaO Rn. 21). Die Angaben können auch nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergänzt oder erläutert wer- den (BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - VIII ZB 24/21, aaO; vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, NJW-RR 2019, 502 Rn. 7). Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung ei- ner einheitlichen Rechtsprechung gebietet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aber nur dann, wenn die angefochtene Entschei- dung auf dieser Gehörsverletzung beruht (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 unter II 3 b bb (2) [juris Rn. 14]). Daran fehlt es hier, weil der sich aus der Rechtsbeschwerdebegründung erge- bende Vortrag, den der Kläger auf einen Hinweis des Berufungsgerichts gehalten hätte, nicht zur Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geführt hätte. Dieser legt zwar die Schritte im einzelnen dar, die die von seinen Prozessbevollmächtigten verwendete Kanzleisoftware zur Ver- sendung eines Schriftsatzes über das beA erfordert. Hinsichtlich der Kon- 23 - 11 - trolle der Empfangsbestätigung gehen die Ausführungen aber über die An- gaben im Wiedereinsetzungsantrag nicht hinaus. Sie beschränken sich auf die pauschale Schilderung einer Weisung an die Büromitarbeiter, die den Postversand tätigen, zu prüfen, ob in der elektronischen Akte des Büro- verwaltungsprogramms für den farblich gekennzeichneten Postausgang das elektronische Empfangsbekenntnis gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO vorliegt. Das genügt den an eine Kontrolle der Übermittlung elektronischer Schriftsätze an ein Gericht zu stellenden Anforderungen an die Kanzleior- ganisation nicht. 3. Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem auch nicht zulässig, so- weit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.04.2021 - 24 O 247/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.08.2021 - 9 U 88/21 - 24