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Leitsatz

VIII ZB 65/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110225BVIIIZB65
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110225BVIIIZB65.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 65/23 vom 11. Februar 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein ZPO § 233 B, D, Fd, Gc, § 520 Abs. 2 Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Versendung fristgebunde- ner Schriftsätze - hier: Berufungsbegründung - über das besondere elektronische Anwaltspostfach (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201; vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668; vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792). BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 - VIII ZB 65/23 - OLG Dresden LG Zwickau - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Dr. Schmidt, Dr. Reichelt und Messing sowie die Richterin Dr. Böhm beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. August 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 15.986 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist die Ehefrau - und nunmehr alleinige Erbin - des während des Rechtsbeschwerdeverfahrens verstorbenen vormaligen Klägers. Dieser hatte von der Beklagten einen Lastkraftwagen käuflich erworben. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises nach erklärter Kaufpreisminderung in Anspruch ge- nommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers fristge- recht Berufung eingelegt. Mit einem am 6. Juli 2023 mittels des besonderen elek- tronischen Anwaltspostfachs (im Folgenden: beA) eingereichten Schriftsatz hat 1 2 3 - 3 - er eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. August 2023 beantragt. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 hat das Berufungsgericht die Frist zur Berufungsbegründung (lediglich) bis zum 14. August 2023 verlängert und dies den Prozessbevollmächtigten der Parteien mitgeteilt. Am 25. Juli 2023 ist auf dem Justizserver eine aus dem beA des Prozess- bevollmächtigten des Klägers übermittelte Datei mit dem Namen "E-Mail_21_000019_K. _H. _T. .msg" eingegangen. Hier- bei handelte es sich um eine an den Kläger gerichtete E-Mail seines Prozessbe- vollmächtigten mit der Bitte um Ausgleich der als Anhang mit der Bezeichnung "E-Mail_21_000019_K. _H. _T. .msg.P7S" beigefügten Kostenrechnung für das Berufungsverfahren. Diese Unterlagen sind von der Ge- schäftsstelle im Kostenheft abgelegt worden, ohne sie einem Mitglied des Berufungsgerichts zur Kenntnis zu bringen. Nachdem das Berufungsgericht mit einer am 16. August 2023 übermittel- ten Verfügung darauf hingewiesen hatte, dass bis zum Ablauf der Berufungsbe- gründungsfrist eine Berufungsbegründung nicht eingegangen und deshalb eine Verwerfung der Berufung beabsichtigt sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch am selben Tag beim Berufungsgericht per beA einen Schriftsatz vom 18. Juli 2023 mit der Berufungsbegründung - die Datei trägt den Namen "Be- rufungsbegründung.pdf" - eingereicht und zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass er selbst am 25. Juli 2023 die Berufungsbe- gründung an das Berufungsgericht habe übermitteln wollen und dabei versehent- lich nicht die betreffende Datei, sondern ein E-Mail-Schreiben an seinen Man- danten ausgewählt habe, das "unmittelbar neben der Berufungsbegründung in der Schriftsatzhistorie des Anwaltsprogramms positioniert" gewesen sei. Seine 4 5 - 4 - Sekretärin sei zu dieser Zeit urlaubsbedingt abwesend gewesen. Das Berufungs- gericht hätte auf die Einreichung eines falschen, nicht an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatzes hinweisen können und müssen; dann hätte das Verse- hen noch geheilt werden können. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger sei eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, weil er nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verhin- dert gewesen sei; insoweit müsse er sich das Verschulden seines Prozessbevoll- mächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Übermittele - wie hier - der Rechtsanwalt selbst einen fristgebundenen Schriftsatz per beA an das Gericht, habe er durch eine sorgfältige Ausgangskontrolle die Übermittlung des richtigen Schriftsatzes sicherzustellen. Hierfür genüge nicht die Feststellung der Versen- dung irgendeines Schriftsatzes mit dem passenden Aktenzeichen. Vielmehr sei anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens auch zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz gewesen sei. Dieser Prüfungspflicht sei der Prozessbevollmäch- tigte des Klägers nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen. Anderen- falls hätte er erkannt, dass er nicht die Berufungsbegründung mit dem Datei- namen "Berufungsbegründung.pdf", sondern eine E-Mail an seinen Mandanten mit der Dateibezeichnung "E-Mail_21_000019_K. _H. _T. .msg" übermittelt habe. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung entfalle auch nicht dadurch, dass das Berufungsgericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht auf die er- 6 7 8 - 5 - folgte Übersendung eines für seinen Mandanten bestimmten Schreibens hinge- wiesen habe. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf dessen Antrag vom 4. Juli 2023 unter Zurückweisung des sogar noch weitergehenden Fristverlänge- rungsgesuchs bis einschließlich 14. August 2023 verlängert worden sei, habe für das Berufungsgericht kein Anlass zu der Annahme bestanden, der Prozessbe- vollmächtigte des Klägers könne bereits am 25. Juli 2023 die Übermittlung der Berufungsbegründung beabsichtigt haben. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde. II. 1. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist im Hinblick auf die anwaltliche Ver- tretung des (vormaligen) Klägers ohne Unterbrechung (§ 239 Abs. 1, § 246 Abs. 1 Halbs. 1, § 86 ZPO) mit der kraft Gesetzes in den Prozess eingetretenen Klägerin (§ 1922 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 1993 - II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 265 mwN; vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 154 f.) als Rechtsbeschwerdeführerin fortzuführen. 2. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiederein- setzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 60/22, NJW 2024, 83 Rn. 17; vom 9. Januar 2024 - VIII ZB 31/23, NJW- RR 2024, 663 Rn. 7; jeweils mwN), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder 9 10 11 - 6 - entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfor- dert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. a) Das Berufungsgericht hat die Berufung des (vormaligen) Klägers zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Die Rechtsbe- schwerde stellt nicht in Abrede, dass der Kläger die Berufung nicht innerhalb der bis zum 14. August 2023 verlängerten Frist, sondern erst mit einem am 16. August 2023 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz - und damit entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig - begründet hat. b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erfordert die Sache eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) auch nicht im Hinblick auf die Versagung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist. Insbesondere hat das Berufungsgericht hierdurch nicht die Verfahrensgrund- rechte des (vormaligen) Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes sowie auf ein faires Verfahren (jeweils Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. aa) Die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verbieten es den Gerichten, einer Partei die Wieder- einsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfalts- pflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichter- licher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzu- mutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 BvR 1528/14, 12 13 14 - 7 - juris Rn. 9 ff.; Senatsbeschlüsse vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 11; vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792 Rn. 11; jeweils mwN). Der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechts- staatsprinzip) verlangt, dass ein Verfahren so gestaltet wird, wie die Parteien des Zivilprozesses es vom Gericht erwarten dürfen. Das Gericht darf sich nicht wider- sprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rück- sichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. nur BVerfG, NJW 2014, 205 Rn. 20; NVwZ-RR 2019, 297 Rn. 11; Senatsurteil vom 18. November 2020 - VIII ZR 123/20, WuM 2021, 38 Rn. 56; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 16). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zu Recht und ohne Verletzung der vorge- nannten Verfahrensgrundrechte zurückgewiesen, da die Versäumung der Beru- fungsbegründungsfrist auf einem dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurech- nenden anwaltlichen Verschulden bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten beruht. (1) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzu- stellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und inner- halb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grund- sätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Be- handlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbe- schluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792 Rn. 13 mwN). 15 16 17 - 8 - Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 85/22, aaO Rn. 14 mwN). Dabei entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zu- sammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch bei der Nutzung des beA ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 85/22, aaO Rn. 15 mwN). Dies erfordert zunächst die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2023 - IV ZB 4/23, NJW 2023, 3432 Rn. 13; vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 85/22, aaO; jeweils mwN). Es fällt in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der automatisierten Ein- gangsbestätigung des Gerichts gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Ab- schluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 - XI ZB 18/21, NJW-RR 2022, 1069 Rn. 12; vom 11. Januar 2023 - IV ZB 23/21, NJW-RR 2023, 425 Rn. 14). Die Kontrollpflichten erstrecken sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie - anhand des zuvor vergebenen Dateinamens - ob die rich- tige Datei übermittelt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 46; vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 20, 26 mwN; vom 31. August 2023 - VIa ZB 24/22, NJW 2023, 3434 Rn. 12; vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 85/22, aaO). 18 19 - 9 - Der Rechtsanwalt kann die Ausgangskontrolle zwar auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen. Übernimmt er sie aber im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangs- kontrolle Sorge tragen (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15, NJW 2016, 1740 Rn. 9; vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, NJW-RR 2023, 351 Rn. 10; vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, aaO Rn. 19). (2) An diesen Grundsätzen gemessen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten des Klägers angenommen; ein diesbezügliches Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auch von der Rechtsbeschwerde im Kern nicht in Abrede gestellt. Dem Vorbrin- gen im Wiedereinsetzungsgesuch ist schon nicht zu entnehmen, dass der Pro- zessbevollmächtigte des Klägers bezogen auf die am 25. Juli 2023 wegen der urlaubsbedingten Abwesenheit seiner Sekretärin von ihm persönlich veranlasste Übermittlung einer Datei an das Berufungsgericht überhaupt eine Ausgangskon- trolle - erst recht eine solche im vorstehend beschriebenen Sinne - vorgenom- men hat. Sein Tatsachenvorbringen hat sich vielmehr darauf beschränkt, den Umstand zu benennen, aufgrund dessen es bei der Auswahl des zu versenden- den Dokuments versehentlich zu einer Verwechselung der Dateien gekommen sein soll. (3) Die Pflichtverletzung war für die Versäumung der Berufungsbegrün- dungsfrist auch ursächlich. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine ordnungsgemäße Prüfung von Eingang und Inhalt der automatisierten Eingangs- bestätigung des Gerichts nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu der am 25. Juli 2023 erfolgten Übermittlung des elektronischen Dokuments vorgenommen, wäre nach gewöhnlichem Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der Be- teiligten (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 85/22, NJW-RR 20 21 22 - 10 - 2024, 792 Rn. 23 mwN) die Übersendung der falschen Datei an das Berufungs- gericht - schon wegen des auf ein E-Mail-Schreiben hindeutenden Namens der übermittelten Datei - zeitnah bekannt geworden und hätte die Übermittlung der richtigen Datei mit der Berufungsbegründung innerhalb der noch bis zum 14. August 2023 laufenden verlängerten Berufungsbegründungsfrist unternom- men werden können. cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde entfällt das für die Frist- versäumung ursächliche Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht wegen eines mitwirkenden Fehlers des Gerichts. Das Berufungsge- richt war aufgrund der aus dem Gebot des fairen Verfahrens in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden gerichtlichen Fürsorgepflicht nicht verpflich- tet, den Eingang der am 25. Juli 2023 übermittelten Datei zum Anlass zu nehmen, den Prozessbevollmächtigten des Klägers noch vor Ablauf der bis zum 14. August 2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist darauf hinzuweisen, dass von diesem anstatt einer Berufungsbegründung eine an seinen Mandanten gerichtete E-Mail nebst angehängter Kostenrechnung eingereicht wurde. (1) Ein Gericht ist nur unter besonderen Umständen gehalten, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Denn einer ge- richtlichen Fürsorgepflicht sind im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3173, 3175; Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2022 - VIII ZB 37/21, NJW-RR 2022, 346 Rn. 14 mwN; vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 37). Das Gericht darf allerdings nicht sehenden Auges zulassen, dass ein offenbares Versehen einer Partei zur Ver- säumung einer Rechtsbehelfsfrist und damit zu Rechtsnachteilen für die Partei führt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2004 - IV ZB 29/03, IV ZB 37/03, juris Rn. 7; siehe auch Beschlüsse vom 1. Juli 2021 - V ZB 71/20, NJW-RR 2021, 1317 Rn. 7; vom 11. Januar 2022 - VIII ZB 37/21, aaO; vom 21. März 2023 23 24 - 11 - - VIII ZB 80/22, aaO). Es hat deshalb bei ohne weiteres erkennbaren Fehlern im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs darauf hinzuweisen, um der Fristver- säumnis entgegen zu wirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2004 - IV ZB 29/03, IV ZB 37/03, aaO mwN; vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, aaO). (2) Hiervon ausgehend war das Berufungsgericht vorliegend nicht auf- grund der gerichtlichen Fürsorgepflicht zu einem Hinweis an den Prozessbevoll- mächtigten des Klägers verpflichtet. (a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde lag es nicht offen zutage, dass am 25. Juli 2023 seitens des Klägers (gerade) der Schriftsatz mit der Beru- fungsbegründung übermittelt werden sollte und deshalb die Auswahl des über- sandten - nicht die Berufungsbegründung enthaltenen - elektronischen Doku- ments offenkundig auf einem Versehen beruhen musste. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ergibt sich eine leicht erkennbare - auf die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eigentlich beabsichtigte Ein- reichung einer Berufungsbegründung hindeutende - Fehlerhaftigkeit der am 25. Juli 2023 erfolgten Übermittlung eines Dokuments an das Berufungsgericht nicht daraus, dass an dem betreffenden Tag für den Kläger als einzige Frist die- jenige zur Berufungsbegründung lief. Denn das Berufungsgericht musste den Umstand, dass überhaupt ein Schriftsatz der Klägerseite eingegangen ist, nicht ohne Weiteres mit dem vorliegend noch mehr als 14 Tage später anstehenden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in Zusammenhang bringen (vgl. Senats- beschluss vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 38). Der mit dem Wiedereinsetzungsgesuch eingereichte Sendebericht weist als Betreff der an das Berufungsgericht übermittelten beA-Nachricht vom 25. Juli 2023 die An- gabe "21/000019 K. / H. & T. GmbH & Co. KG" 25 26 27 - 12 - aus; hierbei handelt es sich um das (interne) Aktenzeichen des Prozessbevoll- mächtigten des Klägers und um die Namen der Parteien des Rechtsstreits. Auch die Bezeichnung der an die beA-Nachricht angehängten Datei ("E-Mail_21_000019_K. _H. _T. .msg") deutet nicht auf die beabsichtigte Einreichung eines Schriftsatzes mit der Berufungsbegründung hin. Einen Text, dem Anhaltspunkte für den mit der Einreichung des Dokuments ver- folgten Zweck entnommen werden könnten, enthält die übermittelte beA-Nach- richt nicht. (b) Selbst wenn - mit der Rechtsbeschwerde, die insoweit auf den in diese Richtung deutenden Aktenvermerk verweist - davon ausgegangen würde, dass die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Bezeichnung und den Inhalt der übermittelten Datei über die Bedeutung des eingereichten Doku- ments im Unklaren war und daran anknüpfend einen Fehler des Prozessbevoll- mächtigten des Klägers bei der Auswahl des zu übersendenden elektronischen Dokuments für möglich gehalten haben könnte, wäre das Berufungsgericht nicht zu einem Hinweis an den Kläger verpflichtet gewesen. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit den - durch die Recht- sprechungszitate der Rechtsbeschwerde angesprochenen - Fallgestaltungen zu vergleichen, in denen ein Schriftsatz versehentlich bei einem unzuständigen Gericht eingeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 12-14; vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17, NJW 2018, 165 Rn. 10; siehe auch BGH, Beschluss vom 20. April 2023 - I ZB 83/22, ZIP 2023, 1614 Rn. 16; jeweils mwN) oder an einem offensichtlichen äußeren formalen - ohne Kenntnis der Akten und ohne inhaltliche Prüfung unschwer erkennbaren - Mangel, etwa einer fehlenden Unterschrift, leidet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08, NJW-RR 2009, 564 Rn. 10 f.; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 2. August 2023 - XII ZB 96/23, NJW-RR 2024, 113 Rn. 19; vom 28 29 - 13 - 18. Juli 2024 - V ZB 79/23, juris Rn. 10). In diesen Fällen muss das Gericht, wenn es die eigene Unzuständigkeit oder das Fehlen der Unterschrift bemerkt, davon ausgehen, dass etwaige Vorkehrungen gegen derartige Fehler gescheitert sind und dass die für die Einhaltung der formellen Anforderungen an ihren Schriftsatz verantwortliche Prozesspartei eben deshalb keinen Anlass für weitere Anstren- gungen zur Fristwahrung hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2017 - X ZB 7/15, NJW-RR 2017, 689 Rn. 16). Demgegenüber belegt etwa eine von der Geschäftsstelle des Rechtsmit- telgerichts erkannte Unvollständigkeit eines per Telefax übermittelten Schrift- satzes lediglich das Scheitern eines einzelnen Übermittlungsversuchs, dem eine Fax-Ausgangskontrolle zu folgen hat, die dem Absender den Fehler offenbaren soll. Dass auch die Fax-Ausgangskontrolle versagt hat und der Absender des- halb der Fehlvorstellung unterliegt, die Frist gewahrt zu haben, lässt der Eingang eines unvollständigen Telefaxes hingegen aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Gerichts nicht erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2017 - X ZB 7/15, aaO). In einem solchen Fall gebietet es die gerichtliche Fürsorgepflicht nicht, den Prozessbevollmächtigten auf die am Abend des vorletzten Tags der Rechtsmittelbegründungsfrist von der Geschäftsstelle erkannte Unvollständigkeit des per Telefax übermittelten Schriftsatzes am Folgetag hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2017 - X ZB 7/15, aaO Rn. 12, 14 ff.). Die vorstehende Wertung trifft in gleicher Weise auf den Fall zu, dass Na- men und Inhalt einer per beA an das Gericht übermittelten Datei - wie hier eine an den Mandanten gerichtete E-Mail mit der Bitte um Bezahlung der angehäng- ten anwaltlichen Kostenrechnung - auf einen Fehler des Prozessbevollmächtig- ten bei der Auswahl des zu übersendenden elektronischen Dokuments im Rah- men des Übermittlungsvorgangs und damit auf eine Verwechslung mit anderen Dokumenten, deren Übersendung an das Gericht nicht beabsichtigt gewesen ist, 30 31 - 14 - hindeuten. Der Eingang einer solchen Datei lässt aus der Sicht des Gerichts nicht erkennen, dass auch die nach der Übermittlung vorzunehmende beA-Ausgangs- kontrolle des absendenden Rechtsanwalts, die - wie oben (unter 2 b bb (1)) aus- geführt - gerade (auch) eine Prüfung der Übereinstimmung der übermittelten mit der zu übermittelnden Datei umfassen soll, versagt hat und dass der Absender deshalb der Fehlvorstellung unterliegt, mit der erfolgten Versendung die Rechts- mittelbegründungsfrist gewahrt zu haben. Auch hier rechtfertigt die bloße Mög- lichkeit einer unzureichenden Ausgangskontrolle es nicht, das Gericht mit der Pflicht zu einem Hinweis zu belasten, der sich im Regelfall als überflüssig erwei- sen wird, weil der durch seine Ausgangskontrolle gewarnte Absender bereits die Übermittlung der richtigen Datei veranlasst beziehungsweise die versehentlich bei Gericht eingereichte Datei nunmehr an den richtigen Empfänger übermittelt hat. Vielmehr liefe eine entsprechende Hinweispflicht auf eine weitgehende Ver- lagerung der Verantwortung für die Ausgangskontrolle von dem dafür zuständi- gen Absender auf das Gericht und damit auf eine Überspannung der gerichtli- chen Fürsorgepflicht hinaus (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. März 2017 - X ZB 7/15, aaO Rn. 16 [zur erkannten Unvollständigkeit des übermittelten Dokuments]). Vor diesem Hintergrund kommt es für die Frage einer etwaigen für das Fristversäumnis mitursächlichen Pflichtverletzung des Berufungsgerichts - ent- gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht darauf an, ob die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle die am 25. Juli 2023 eingegangene Datei mit der E-Mail- Nachricht bei Zweifeln über deren Bedeutung für das Berufungsverfahren - statt diese ohne Veranlassung weiterer Schritte im Kostenheft abzulegen - dem Vor- sitzenden oder einem anderen Mitglied des zuständigen Berufungssenats zur Kenntnis hätte geben müssen. 32 - 15 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Reichelt Messing Dr. Böhm Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 10.05.2023 - 5 O 502/21 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.08.2023 - 10 U 993/23 - 33