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Beschluss

19 U 235/22

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0523.19U235.22.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 06.10.2022 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.146,47 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 06.10.2022 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.146,47 € festgesetzt. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz wegen des am 28.9.2020 erfolgten Verkaufs von 440 Morgan Stanley Zertifikaten aus ihrem bei der Beklagten geführten Depot Nr. …, welchem nach ihrer Behauptung keine von ihr autorisierte Order zugrunde gelegen haben soll. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses Bl. 235 d.A. am 7.10.2022 zugestellt. Die Klägerin hat gegen das Urteil über ihren Prozessbevollmächtigten mit einem am 7.11.2022 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung, die auf den 21.11.2022 datiert und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist ausweislich des bei der Akte befindlichen Prüfvermerks Bl. 272 d.A. mit dem Dateinamen „Berufungsbegründung.pdf“ aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und unter dessen Nutzer-ID am 12.12.2022 beim Oberlandesgericht eingegangen. Die Klägerin wurde mit Verfügung der Vorsitzenden vom 12.4.2024, ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 26.4.2024, auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung hingewiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin ein mit „Zustellbestätigung“ überschriebenes Schriftstück (Bl. 319 d.A.) vorgelegt und vorgetragen, die Berufungsbegründung sei am 5.12.2022 versandt worden. Der Senat hat daraufhin die Geschäftsleitung des Oberlandesgerichts gebeten festzustellen, ob die Berufungsbegründung zum angegebenen Zeitpunkt auf dem Server des Oberlandesgerichts eingegangen ist. Die zuständige Mitarbeiterin der Geschäftsleitung teilte am 24.4.2024 mit, dass bei einer Durchsuchung des elektronischen Eingangspostfachs für den 5.12.2022 weder um 16:00 Uhr noch zu einem anderen Zeitpunkt an diesem Tag die Berufungsbegründung im vorliegenden Rechtsstreit oder überhaupt ein Eingang aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufzufinden sei. Eine Suche für den Zeitraum vom 05.12.2022 bis 12.12.2022 habe lediglich den Eingang der Berufungsbegründung am 12.12.2022, 12:48:47 Uhr, wie in dem in der Akte befindlichen Prüfvermerk festgehalten, ergeben. Hierüber hat der Senat die Parteien mit Verfügung der Vorsitzenden vom 24.4.2024, wegen deren Inhalts auf Bl. 375 d.A. Bezug genommen wird, unterrichtet. Daraufhin hat die Klägerin vorgetragen, es müsse nach wie vor davon ausgegangen werden, dass die Berufungsbegründung am 5.12.2022 beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Jedenfalls sei die Frist ohne ihr Verschulden versäumt worden. Eine etwaige verzögerte Zustellung der Berufungsbegründungsschrift sei ihrem Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen, da sie für diesen nicht erkennbar gewesen sei. Zum maßgeblichen Zeitpunkt habe ihr Prozessbevollmächtigter für die Kommunikation per beA mit dem gleichnamigen Programm der X Software AG gearbeitet. Ein etwaiger fehlender Eingang bei Gericht lasse sich wohl nur anhand technischer Probleme erklären. Es scheine so, dass beim Versenden des Dokuments tatsächlich wohl kein sofortiger Versand erfolgt sei oder es zu einer Zustellungsverzögerung auf Seiten des Gerichts gekommen sei. Beides sei für den Prozessbevollmächtigten nicht erkennbar gewesen. Dafür spreche bereits die übermittelte Zustellbestätigung vom 5.12.2022. Sofern eine Eingangsbestätigung - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfolgen könne, werde beim Anwaltsprogramm X in dem Feld „zugegangen“ kein Datum und keine Uhrzeit eingetragen sowie in einem solchen Fall eine negative Übermittlung auf dem Dokument zusätzlich gesondert ausgewiesen. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei unter dem Feld „Zugegangen“ ein Datum sowie eine Uhrzeit gelistet worden. Darüber hinaus sei unter „Anlagen“ die korrekte PDF-Datei grün hinterlegt. Eine solche farbliche Hinterlegung werde von dem Programm automatisch vorgenommen. Der Zusatz „Zustellung manuell bestätigt“ bedeute lediglich, dass das Versenden der Nachricht manuell bestätigt worden sei. Auch in der Folgezeit sei keine Fehlermeldung durch das Programm X erfolgt, welche den Prozessbevollmächtigten auf mögliche technische Probleme bzw. den mangelnden Zugang hätten hinweisen können. Bei entsprechenden Problemen verlasse die Nachricht zudem in diesem Fall nicht das Postausgangsfach. Das Fehlen einer solchen Fehlermeldung sowie der Umstand, dass die Berufungsbegründung nach dem Versenden das Postausgangsfach doch noch verlassen habe, werde anwaltlich versichert. Eine erneute Zustellung am 12.12.2022 sei jedenfalls nicht veranlasst worden. Nach Ablauf von über 2 Jahren seien die Zugangsnachweise im beA-Onlineportal nicht mehr verfügbar und könnten daher nicht vorgelegt werden. Sie würden automatisch nach wenigen Wochen gelöscht. Der Umstand, dass der Nachweis nun aufgrund des späten Hinweises des Gerichts nicht mehr vorgelegt werden könne, könne nicht zulasten der Klägerin gehen. II. Die Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet worden ist. Die Frist zur Begründung der Berufung endete am 7.12.2022. Die Berufungsbegründungsschrift ging jedoch erst am 12.12.2022, 12:48:47 Uhr, im elektronischen Eingangspostfach des Oberlandesgerichts ein. Ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument ist wirksam bei Gericht eingegangen ist, wenn es auf dem für dieses eingerichtete Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 -, Rn. 18, juris). Aus dem Prüfvermerk Bl. 272 d.A. ergibt sich als Eingangszeitpunkt für die aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten der Klägerin versandte Berufungsbegründung auf dem Server für das elektronische Eingangspostfach des Oberlandesgerichts der 12.12.2022, 12:48:47 Uhr. Auch bei der am 24.4.2024 durch die zuständige Mitarbeiterin der Geschäftsleitung des Oberlandesgerichts durchgeführten Recherche im elektronischen Eingangspostfach des Oberlandesgerichts konnte weder am 5.12.2022, dem Tag der vorgetragenen Absendung der Berufungsbegründung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach, noch an einem anderen Tag vor dem 12.12.2022 der Eingang der Berufungsbegründung festgestellt werden. Der Antrag der Klägerin vom 10.5.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist hat keinen Erfolg. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 233 S. 1 ZPO zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Bleibt nach den mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumnis auf einem Verschulden der Partei oder einem ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht, ist die Wiedereinsetzung zu versagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 42; vom 27. September 2016 - XI ZB 12/14, NJW-RR 2017, 308 Rn. 14; vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13, NJW 2014, 2047 Rn. 7). So liegt der Fall hier. Nach den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Umständen ist nicht ausgeschlossen, dass die Fristversäumnis auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruht. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb laufender Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2022 - IV ZB 1/21, juris Rn. 9; vom 16. Dezember 2015 - IV ZB 23/15, juris Rn. 9; BGH, vom 17. März 2022 - VI ZB 99/19, NJW 2020, 1809 Rn. 8). Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BGH, Beschluss vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, juris Rn. 10). Unerlässlich ist die Überprüfung des Versandvorgangs. Dies erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 - XI ZB 18/21, NJW-RR 2022, 1069 Rn. 10 f.; vom 29. September 2021 - VII ZR 94/21, NJW 2021, 3471 Rn. 12; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 46 f.). Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 -, Rn. 47 - 48, juris). Es fällt in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, Erhalt und Inhalt der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren, sofern er den Versand selbst vornimmt, oder das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 - XI ZB 18/21, aaO Rn. 12; Beschluss vom 11. Januar 2023 - IV ZB 23/21 -, Rn. 14, juris). Das setzt voraus, dass der Rechtsanwalt selbst weiß und ggfs. seinen Mitarbeitern vorgibt, an welcher Stelle innerhalb der benutzten Software die elektronische Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu finden ist und welchen Inhalt sie haben muss. Es darf nicht im Unklaren bleiben, welches im Zusammenhang mit der Übermittlung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr erstellte Dokument eine elektronische Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO ist. Eine genaue Anweisung durch den Rechtsanwalt ist insbesondere erforderlich, um Verwechslungen der Eingangsbestätigung gemäß § 130 Abs. 5 Satz 2 ZPO mit dem Übermittlungsprotokoll (dazu BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - VII ZR 94/21, NJW 2021, 3471 Rn. 13; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 51) zu vermeiden, dessen Vorliegen für die Ausgangskontrolle nicht genügt. Wie die Eingangsbestätigung aufgerufen und ihr Inhalt überprüft werden kann, erfordert eine intensive Schulung der mit dem Versand über das beA vertrauten Mitarbeiter. Das gilt nicht nur im Fall der Versendung über die eigene Internet-Anwendung des beA (Bacher MDR 2021, 916, 917), sondern auch dann, wenn der elektronische Rechtsverkehr - wie vorliegend in der Kanzlei des klägerischen Prozessbevollmächtigen - über die Schnittstelle eines Büroverwaltungsprogramms abgewickelt wird (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - IV ZB 23/21 -, Rn. 16 - 17, juris). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Nach den Darlegungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat er nach dem Versandvorgang am 5.12.2022 nicht den Erhalt und Inhalt der Eingangsbestätigung gemäß § 130 Abs. 5 Satz 2 ZPO überprüft, sondern sich allein auf die Anzeige der Büroverwaltungssoftware X und eine dort nicht erfolgte Fehlermeldung verlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 3 ZPO, 40, 47 GKG.