Entscheidung
AK 49/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100123BAK49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100123BAK49.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 49/22 vom 10. Januar 2023 in dem Strafverfahren gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldig- ten und seiner Verteidiger am 10. Januar 2023 gemäß §§ 121, 122 StPO be- schlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandes- gericht Stuttgart übertragen. Gründe: I. Der Angeschuldigte wurde am 20. April 2022 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 21. April 2022, unterbrochen zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 17. Juni 2022 bis zum 13. August 2022, in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Tauber- bischofsheim vom 21. April 2022 (4 Gs 3/22), sodann aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2022 (3 BGs 369/22) und seit dem 8. September 2022 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (3 BGs 617/22). Gegenstand des nunmehr vollzogenen Haftbefehls ist der Vorwurf, der An- geschuldigte habe am 20. April 2022 in B. durch sechs selbst- ständige Handlungen 1 2 - 3 - - in fünf Fällen versucht (Taten 1 bis 5), einen Menschen in fünf tateinheitlichen Fällen (Tat 1), in vier tateinheitlichen Fällen (Tat 2), in zehn tateinheitlichen Fällen (Tat 3), in einem Fall (Tat 4) und in drei tateinheitlichen Fällen (Tat 5) aus sonstigen niedrigen Beweggründen zu töten, wobei er zudem in einem Fall (Tat 1) heimtückisch und in einem Fall (Tat 5) mit gemeinge- fährlichen Mitteln gehandelt habe, in jedem der Fälle zugleich einem Amtsträger, der zur Vollstre- ckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbe- schlüssen oder Verfügungen berufen gewesen sei, bei der Vor- nahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand ge- leistet, hierbei eine Waffe bei sich geführt und den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbe- schädigung gebracht, in jedem der Fälle zugleich einen Amtsträger, der zur Vollstre- ckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbe- schlüssen oder Verfügungen berufen gewesen sei, bei der Vor- nahme einer solchen Diensthandlung tätlich angegriffen, hierbei eine Waffe bei sich geführt und den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung ge- bracht, in einem der Fälle (Tat 1) zugleich in zwei tateinheitlichen Fällen eine andere Person mittels einer Waffe und einer das Leben ge- - 4 - fährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Ge- sundheit geschädigt, sowie - in einem weiteren Fall (Tat 6) zugleich in vier tateinheitlichen Fällen die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 KrWaffKG oder Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a KrWaffKG aus- geübt, in zwei tateinheitlichen Fällen entgegen § 2 Abs. 3 WaffG in Ver- bindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 eine dort genannte Schusswaffe (Vollautomaten) zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 besessen, in zwei tateinheitlichen Fällen ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 besessen, ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit An- lage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine Schusswaffe be- sessen, strafbar gemäß § 211 Abs. 1 und 2, § 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 114 Abs. 1 und 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 29 Buchst. a, b und c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 1 - 5 - und 2 Buchst. a, § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5 zum WaffG, §§ 22, 23 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB. Unter dem 30. Dezember 2022 hat der Generalbundesanwalt wegen der im Haftbefehl vom 8. September 2022 aufgeführten Tatvorwürfe - mit Ausnahme von Tat 4 - Anklage gegen den Angeschuldigten vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erhoben. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl vorgeworfenen Taten - mit Ausnahme von Tat 4 - dringend verdächtig. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringen- den Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Angeschuldigte gehört der Reichsbürger- bzw. Selbstverwalterszene an. Er teilt die Überzeugung, dass das Deutsche Reich fortbestehe, juristisch nie- mals untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland lediglich eine privat- rechtliche Gesellschaft ohne Hoheitsrechte sei. Vor diesem Hintergrund stellt der Angeschuldigte die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Organe in Abrede, sieht rechtliche Verpflichtungen, die ihm von staatlicher Seite auferlegt werden, als nicht bindend an und befürwortet den Einsatz von Gewalt, um sich gegen staatliche Maßnahmen zur Wehr zu setzen. So bezeichnete er die Bundesrepublik in zwei Schreiben an die Bußgeld- stelle Bad Mergentheim und die Staatsanwaltschaft Ellwangen vom 30. Dezem- 3 4 5 6 7 8 - 6 - ber 2021 als „Firma“, der angeblich keine Hoheitsrechte eines Staates zustän- den. Zudem berief er sich in den Schreiben auf das Supreme Headquaters Allied Expeditionary Force (S.H.A.E.F.), das während des Zweiten Weltkrieges ab 1943 das Hauptquartier der alliierten Streitkräfte in Nordwest- und Mitteleuropa war, und forderte ein „S.H.A.E.F. Mandat“ und eine „notariell beglaubigte Gründungs- urkunde der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Baden-Württemberg“ sowie eine „Kontrollnummer“, verliehen durch die Alliierten. In einem anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellten Dokument unter der Über- schrift „S.H.A.E.F.“ heißt es, dass „die Bundesrepublik in Deutschland auch nach der Einigung weiterhin unter Besatzung der Alliierten steht“ und „alle militärischen Vorbehaltsrechte“ weiterhin „volle Rechtskraft“ besitzen. Beamte, Richter, Rechtsanwälte und „Medienbetreiber“ benötigten „eine Lizenz der Alliierten zur Ausübung ihrer Tätigkeit“. Auf einen Verstoß gegen die heute noch geltenden „SHAEF Gesetze“ stehe die „Todesstrafe“. Anfang 2022 beschloss er infolge dieser Haltung, sich aus dem gesell- schaftlichen Leben zurückzuziehen und als sogenannter Selbstversorger zu le- ben. Er zog deshalb im Januar 2022 auf einen „Selbstverwaltungsbauernhof“ nach B. , auf dem er eine Erdgeschosswohnung bewohnte. aa) (Tat 6) Da der Angeschuldigte das Grundstück und seine darauf befindliche Woh- nung als ein eigenständiges und nicht der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland unterworfenes Gebiet ansah, verschaffte er sich zu nicht näher be- kannten Zeitpunkten ein Maschinengewehr des Fabrikats Zastava, Modell M53 (Bauart MG 42), ein vollautomatisches Gewehr Heckler & Koch G3, ein vollauto- matisches Gewehr des Herstellers Zastava Modell M70 - ein Klon der Kalaschni- kov AK-47 und zugleich spätere Tatwaffe -, eine Maschinenpistole des Typs UZI, zwei weitere Maschinenpistolen der Fabrikation PPsch 41, eine Selbstladepistole 9 10 - 7 - FN HP Modell 35, eine Schrotdoppelflinte des Herstellers Burgsmüller Kreiensen sowie eine Langwaffe Repetierer Fabrikat K98 nebst jeweils zugehöriger Muni- tion und lagerte diese Waffen in seiner Wohnung, um sich im Fall staatlicher Ein- flussnahme mit ihnen zu verteidigen. Daneben verfügte er aufgrund seiner früheren Tätigkeit im Bewachungs- gewerbe - zunächst rechtmäßig - über eine Handfeuerwaffe der Marke Glock 9 mm Luger nebst Munition. Mit behördlichem Schreiben vom 24. Juni 2021 wurde der Angeschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt, dass die zuständige Waf- fenbehörde den Widerruf der ihm erteilten Waffenbesitzerlaubnis wegen waffen- rechtlicher Unzuverlässigkeit aufgrund der zwischenzeitlich eingetragenen Vor- strafen beabsichtige. Als Reaktion auf dieses Schreiben erschien der Angeschul- digte am 12. Juli 2021 persönlich beim Landratsamt und kündigte gegenüber dem Sachbearbeiter an, seine Waffe nicht freiwillig herausgeben zu wollen, da die Behörde aufgrund ungültiger Gesetze nicht ermächtigt sei, ihn zu enteignen. Durch Bescheid vom 26. August 2021 widerrief die zuständige Waffenbehörde die ihm erteilte Waffenbesitzerlaubnis und Munitionserwerbsberechtigung wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 45 Abs. 2 WaffG. Durch den vorge- nannten, inzwischen bestandskräftigen Bescheid war der Angeschuldigte ver- pflichtet, entweder die Waffe nebst Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies der Behörde fristgerecht nachzuweisen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs drohte die Behörde die Sicherstellung an. Dieser Verpflichtung kam der Angeschuldigte nicht nach und behielt die funkti- onsfähige Waffe - wie auch die unerlaubt erworbenen Waffen - in seinem Besitz. bb) (Tat 1) Wegen des Verdachts des unerlaubten Waffenbesitzes ordnete das Amts- gericht Mosbach mit Beschluss vom 31. März 2022 (7 Gs 300/22) die Durch- 11 12 - 8 - suchung der Person des Angeschuldigten, seiner Wohnung sowie seiner Fahr- zeuge an. Aus Sicherheitsgründen entschied sich die Polizei, den Durch- suchungsbeschluss durch Beamte des Spezialeinsatzkommandos Baden-Würt- temberg (SEK) zu vollstrecken. Zu diesem Zweck fuhren 14 SEK-Beamte am Morgen des 20. April 2022 gegen 6 Uhr mit mehreren, teils gepanzerten Fahrzeugen zur Wohnanschrift des Angeschuldigten und parkten diese auf der hinter dem Wohnhaus verlaufenden Straße. Dabei schalteten sie das Blaulicht der Dienstfahrzeuge ein und ließen deren Martinshorn für einige Zeit heulen, so dass es im Inneren der Wohnung deutlich zu hören war. Die Beamten, auf deren Bekleidung sichtbar im Front- und Rückenbereich das Wort „POLIZEI“ angebracht war, gaben sich durch lautes Rufen als Polizisten zu erkennen. Sodann begaben sie sich zu der im rückwärti- gen Teil des Gebäudes liegenden Terrassentür. Diese war - wie alle dort befind- lichen Türen und Fenster - mit einem Rollladen verschlossen, wobei jedoch die einzelnen Lamellen nicht blickdicht aufeinanderlagen, so dass etwas Licht von außen ins Gebäudeinnere dringen konnte und umgekehrt von innen äußeres Ge- schehen, insbesondere das Blaulicht der Einsatzfahrzeuge, zu erkennen war. Die Polizeibeamten riefen nochmals wiederholt, dass der Angeschuldigte das Haus verlassen solle; dem kam er jedoch nicht nach. Um nunmehr in die Wohnung zu gelangen, begann der Beamte Nr. 10 den Rollladen der Terrassentür unter Einsatz eines Trennschleifers zu öffnen. Als er das Gerät absetzte, rief ein anderer Polizist nochmals laut und deutlich „Polizei“. Spätestens in diesem Moment entschloss sich der Angeschuldigte, die Polizei- beamten, die er als solche erkannte und als Repräsentanten der aus seiner Sicht nicht existenten Bundesrepublik Deutschland und damit als widerrechtlich han- delnde Eindringlinge betrachtete, zu erschießen, um jegliche staatliche Einfluss- 13 14 - 9 - nahme, insbesondere die Sicherstellung der von ihm unrechtmäßig verwahrten Waffen, zu verhindern. Zu diesem Zweck ergriff er das vollautomatische Gewehr M70, begab sich ins Wohnzimmer und feuerte mindestens 21 Einzelschüsse durch den nicht voll- ständig geschlossenen Rollladen, durch den man von innen nach außen durch- blicken konnte, auf die vier unmittelbar an der Terrassentür befindlichen Beamten Nr. 6, 9, 10 und 16, die er dort aufgrund ihrer ständigen Rufe wahrgenommen hatte. Ferner nahm er zumindest billigend in Kauf, auch den in einigen Metern hinter diesen Polizisten stehenden Beamten Nr. 17 zu treffen. Der Beamte Nr. 10, der zum Zeitpunkt der ersten Schüsse gerade im Be- griff war, den Rollladen mit Hilfe eines Werkzeugs, das er mit beiden Händen festhielt, zu öffnen, versah sich in diesem Moment keines Angriffs auf sein Leben und war aufgrund seiner Körperhaltung in seiner Abwehrfähigkeit eingeschränkt, was der Angeschuldigte, der dies durch die Lichtschlitze im Rollladen erkannt hatte, bewusst ausnutzte. Dieser Beamte wurde an beiden Beinen von Ge- schossteilen getroffen. Auch der Beamte Nr. 16, der direkt neben dem Beamten Nr. 10 stand, wurde getroffen, jedoch verfingen sich zwei Projektile in seiner bal- listischen Schutzkleidung. Durch den Aufprall erlitt er jedoch ein schmerzendes Hämatom. cc) (Tat 2) Sodann lief der Angeschuldigte in sein Schlafzimmer. Während der Be- amte Nr. 17 nach den ersten Schüssen Schutz hinter einem auf dem Grundstück abgestellten Radlader suchte, versuchten die Beamten mit den Nummern 2, 3 und 5 ihren verletzten Kollegen Nr. 10 in Sicherheit zu bringen. Hierzu zogen sie ihn in Richtung des Polizeitransporters. Als sie die Fahrzeugfront erreicht hatten, eröffnete der Angeschuldigte aus dem - gleichsam nicht blickdicht - mit 15 16 17 - 10 - einem Rollladen verdeckten Schlafzimmerfenster das Feuer auf sie, um sie zu töten. Daneben nahm er billigend in Kauf, auch den in seiner direkten Schusslinie hockenden Beamten Nr. 17 sowie die im Transporter sitzenden Beamten Nr. 12 und 4 tödlich zu verletzen. Die vom Angeschuldigten insgesamt neun abgefeuer- ten Projektile verfehlten ihr Ziel; mindestens fünf schlugen in der Karosserie des Transporters ein. dd) (Tat 3) Als der Angeschuldigte erkannte, dass er aus dem Schlafzimmer hinaus keine Polizisten mehr treffen würde, weil diese zwischenzeitlich Deckung gesucht hatten, lief er eilig und von außen unbemerkt zum Wohnzimmerfenster und feu- erte sechs weitere Einzelschüsse in Richtung des Transporters, wobei er wiede- rum billigend in Kauf nahm, die Polizisten Nr. 4 und 12 im Transporter und die Beamten Nr. 2, 3, 5 und 10, die sich noch immer draußen vor dem Transporter befanden, zu töten. Der Angeschuldigte schoss auch auf den Beamten Nr. 7, der sich in seinem direkten Schussfeld befand und nur einen Augenblick vor dem ersten Schuss hinter einem großen Wasserbehälter Schutz gesucht hatte. Erneut wurde kein Beamter durch ein Geschoss verletzt. Zwei Projektile schlugen in die geöffnete Hintertür des Transporters ein. ee) (Tat 5) Mehr als zwei Minuten nach diesem Schusswechsel gab der Angeschul- digte, der zwischenzeitlich ins Schlafzimmer zurückgelaufen war, durch den dor- tigen Rollladen zwei Dauerfeuersalven auf den aus seiner Sicht rechts mit einge- schaltetem Blaulicht stehenden gepanzerten SUV der Polizei ab, in dem sich die Polizeibeamten Nr. 8, 14 und 15 befanden. Während ein Projektil am Heck des Einsatzfahrzeugs einschlug, verfehlten vier Projektile ihr Ziel und schlugen in die etwa 55 Meter vom Wohnhaus des Angeschuldigten entfernte Hauswand eines 18 19 - 11 - weiteren Einfamilienhauses ein, in dem sich zu dieser Zeit zwei Personen auf- hielten, wobei er sich der mangelnden Beherrschbarkeit der Wirkung seiner im Dauerfeuermodus abgegebenen Schüsse bewusst war und deshalb den Gefah- reneintritt in Form ihrer möglichen tödlichen Verletzungen wenigstens billigend in Kauf nahm. Etwa zwei Stunden nach seinen ersten Schüssen verließ der Angeschul- digte sein Haus, weil er erkannt hatte, dass er gegen die polizeiliche Übermacht, die sich auf sein Verhalten eingestellt hatte, nichts mehr würde ausrichten kön- nen. Im Rahmen seiner anschließenden Festnahme äußerte er gegenüber den polizeilichen Einsatzbeamten, diese seien selbst schuld daran, dass er geschos- sen habe, da sie zuvor sein Grundstück betreten hätten. Er sehe, dass sie zwar „gute Jungs“ seien, aber leider auf der „falschen Seite kämpfen“ würden. Sie soll- ten „endlich aufwachen“; schließlich könnten sie ja auch mit ihm „Seite an Seite kämpfen“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Haftbefehle vom 16. Mai 2022 und 8. September 2022 sowie die Anklageschrift des Generalbundesan- walts vom 30. Dezember 2022 Bezug genommen. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem: aa) Der Angeschuldigte hat eingeräumt, alleiniger Schütze gewesen zu sein. Diese Einlassung wird gestützt durch das Ergebnis des molekulargeneti- schen Gutachtens, wonach an der Zastava Modell M70 seine DNA-Merkmale gesichert werden konnten. Ferner beruht der dringende Tatverdacht hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens auf der Auswertung der von den Beamten während des Einsatzes mit Helm- und Drohnenkameras angefertigten Videoaufzeichnun- gen, den Angaben der Beamten sowie den Ergebnissen der kriminaltechnischen 20 21 22 23 - 12 - Untersuchungen der Tatortspuren und Asservate in Form von Daktyloskop-, Ballistik- und Faserspuruntersuchungen sowie auf den Ergebnissen der Untersu- chungen der beschädigten Schutzausrüstungen und Fahrzeuge. bb) Die weitere Einlassung des Angeschuldigten, er habe nicht erkannt, dass es sich um einen Polizeieinsatz gehandelt habe, und aus Panik heraus agiert, um seinen Sohn und sich gegen unbekannte Angreifer zu verteidigen, wird durch die Einsatzdokumentation der Polizei widerlegt. Dass die Polizei neben an- geschaltetem Blaulicht auch das Martinshorn aktiviert hatte, wird durch die Aus- wertung der polizeilichen Videoaufzeichnungen und zeugenschaftlichen Anga- ben des Sohnes des Angeschuldigten bestätigt. Der dringende Tatverdacht zur Erkennbarkeit des Polizeieinsatzes beruht daneben auf dem Ergebnis des Schallimmissionsprognosegutachtens und der Rekonstruktion der Lichtverhält- nisse durch das Fraunhofer Institut für Bauphysik. cc) Soweit dem Angeschuldigten in dem ihn betreffenden Haftbefehl un- ter I.5. daneben zur Last gelegt worden ist, aus dem Schlafzimmer heraus gezielt mehrere Schüsse in Richtung des Beamten Nr. 17, der sich hinter einem Rad- lader in Deckung gebracht hatte, abgegeben zu haben, wobei dieser nicht getrof- fen worden sei (Tat 4), haben die weiteren Ermittlungen den Verdacht nicht er- härtet. So hat die erneute Auswertung des Videomaterials in Zusammenschau mit den Angaben der eingesetzten SEK-Beamten Nr. 2 und 17 ergeben, dass der Angeschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht auf den Polizeibeamten feuerte. dd) Hinsichtlich der politisch-ideologischen Einstellung des Angeschuldig- ten ergibt sich der dringende Tatverdacht aus seinen Angaben gegenüber den polizeilichen Einsatzbeamten im Rahmen seiner Festnahme, seinen schriftlichen Bekundungen gegenüber der Staatsanwaltschaft Ellwangen sowie der Stadt Bad Mergentheim und weiteren in seiner Wohnung sichergestellten Dokumen- 24 25 26 - 13 - ten. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden weiterhin gestützt durch die zeugenschaftlichen Angaben von Nachbarn und ehemaligen Arbeitskollegen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die beiden Haftbefehle des Er- mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2022 und 8. September 2022 sowie auf die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Dezem- ber 2022 Bezug genommen. c) In rechtlicher Hinsicht ist der dem Angeschuldigten angelastete Sach- verhalt wie folgt zu beurteilen: aa) Der Angeschuldigte ist des versuchten Mordes gemäß § 211 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB zum Nachteil der 14 polizeilichen Einsatzbeamten Nr. 2 bis 10, 12 sowie 14 bis 17 dringend verdächtig. (1) Es liegt auf der Grundlage des der rechtlichen Würdigung zugrunde- zulegenden Sachverhalts das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe (§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4 StGB) vor. Ob die Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb besonders verachtenswert er- scheinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen (s. BGH, Urteile vom 13. Mai 2015 - 3 StR 460/14, NStZ-RR 2015, 308, 309; vom 11. No- vember 2020 - 5 StR 124/20, NStZ 2021, 226 Rn. 15; vom 7. Februar 2022 - 5 StR 542/20, juris Rn. 102). Bei der Bewertung des mutmaßlichen Tatgeschehens stellen sich die Be- weggründe des Angeschuldigten hiernach als „niedrig“ dar: Er ist dringend ver- 27 28 29 30 31 32 - 14 - dächtig, die Polizeibeamten aufgrund ihrer Funktion als Organ der für den Ange- schuldigten nicht existenten Bundesrepublik Deutschland (bzw. von deren Teil- staat) angegriffen zu haben. Ihm ging es darum, seine - ersichtlich unzutref- fende - Rechtsauffassung gewaltsam durchzusetzen und sich aus egoistischen Motiven staatlicher Einflussnahme zu entziehen. Seine Überzeugung legitimierte aus seiner Sicht den Tod der Polizeibeamten, die er in entpersönlichter Weise gleichsam als Repräsentanten der von ihm nicht anerkannten Staatsgewalt an- sah. Die versuchte Tötung hatte ihre Wurzel in der ideologischen Überzeugung des Angeschuldigten, die darauf gerichtet ist, sich bewusst über die rechtlichen Regeln hinwegzusetzen, deren Beachtung für das Funktionieren eines demokra- tisch und rechtsstaatlich verfassten Gemeinwesens konstitutiv ist. Eine solche Motivlage erweist sich nicht nur als im besonderen Maß gemeinschaftsbedroh- lich, sondern ist mit grundlegenden gesellschaftlichen Wertentscheidungen schlechthin unvereinbar und steht damit sittlich auf tiefster Stufe (vgl. allgemein zur Negierung derartiger Wertentscheidungen MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 211 Rn. 90 ff.; zur politischen Tatmotivation im Übrigen BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2018 - 3 StR 355/17, NStZ 2019, 342 Rn. 12; vom 15. Januar 2020 - AK 62/19, juris Rn. 12; vom 21. September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 37; vom 7. Oktober 2021 - AK 43/21, juris Rn. 31; vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 23). (2) Der Angeschuldigte handelte bei Abgabe der ersten Schüsse auf den Beamten Nr. 10 zudem heimtückisch (§ 211 Abs. 2 Gruppe 2 Variante 1 StGB). Dieser nahm vor dem Beschuss keine Geräusche aus dem Inneren des Gebäu- des wahr, rechnete demzufolge nicht mit einem Beschuss und versah sich auch im Übrigen keines Angriffs auf sein Leben. Er hatte auch keine faktische Vertei- digungsmöglichkeit, da er weder ein Schutzschild noch eine geladene Waffe vor sich trug, sondern mit beiden Händen ein Öffnungswerkzeug festhielt, das er zum Zeitpunkt der Schüsse gerade am Rollladen ansetzen wollte. Der Angeschul- 33 - 15 - digte, der dies durch die Schlitze im Rollladen erkannt hatte, nutzte diesen Um- stand bewusst aus. Dem steht nach derzeitiger Beweislage nicht entgegen, dass dem Beamten Nr. 10 als Angehöriger eines Spezialeinsatzkommandos der Poli- zei bewusst gewesen sein muss, dass ein Beschuss durch Türen nicht auszu- schließen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er tatsächlich damit rechnete. Da- für gibt sein Verhalten keinen Anhalt. Ein berufs- oder rollenbedingtes „generelles Misstrauen“ führt als solches noch nicht zum dauerhaften Ausschluss der Arg- losigkeit (BGH, Beschluss vom 19. April 2017 - StB 9/17, juris Rn. 22; Urteil vom 10. März 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 72, 79; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 211 Rn. 37a mwN; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 211 Rn. 24). (3) Der Angeschuldigte trat auch nicht strafbefreiend vom Versuch des Mordes gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB zurück. Vielmehr sah er unfreiwillig von der weiteren Tatausführung ab, nachdem er erkannt hatte, sein Ziel, die Polizei- beamten zu töten, nicht mehr erreichen zu können. (4) Für die Haftfortdauer können die Verwirklichung zusätzlicher Mord- merkmale der Verdeckungsabsicht bei den Taten 2 bis 5 (§ 211 Abs. 2 Gruppe 3 Variante 2) und der gemeingefährlichen Mittel (§ 211 Abs. 2 Gruppe 2 Vari- ante 3), indem er bei Tat 5 zwei Dauerfeuersalven in Richtung eines bewohnten Hauses abgab, dahinstehen. Gleiches gilt für die konkurrenzrechtliche Bewertung des versuchten Mor- des zum Nachteil der 14 polizeilichen Einsatzbeamten (vgl. hierzu BGH, Be- schluss vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 262/15, NStZ 2016, 207, 208; Urteil vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284 Rn. 8; Beschluss vom 24. Ok- tober 2000 - 5 StR 323/00, NStZ-RR 2001, 82), da es für die Haftfrage hierauf nicht ankommt, zumal das Konkurrenzverhältnis den Unrechts- und Schuldgehalt 34 35 36 - 16 - regelmäßig nicht berührt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2019 - 3 StR 130/19, juris Rn. 9 mwN; vom 3. November 2021 - 3 StR 231/21, juris Rn. 18; vgl. zur Haftfrage: BGH, Beschluss vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 25). bb) Tateinheitlich verwirklichte er mit hoher Wahrscheinlichkeit jeweils die Tatbestände des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB und - durch dieselbe Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 StR 157/20, BGHSt 65, 36) - des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 Abs. 1 und 2 StGB, wobei er die Regelbeispiele des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB erfüllte. Daneben machte er sich mit hoher Wahrschein- lichkeit bei Tat 1 durch dieselbe Handlung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB strafbar. cc) Bei Tat 6 ist er dringend verdächtig der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 29 Buchst. a, b und c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG in drei tateinheitlichen Fällen. Das Maschinengewehr Zastava, Modell M53 nach Teil B Nr. 29 Buchst. a, die Maschinenpistole Modell UZI nach Teil B Nr. 29 Buchst. b und das Gewehr Heckler & Koch G3 nach Teil B Nr. 29 Buchst. c stellen jeweils eine Kriegswaffe dar. Für die Haftfrage kann dahinge- stellt bleiben, ob auch das vom Angeschuldigten verwendete vollautomatische Gewehr des Herstellers Zastava Modell M70 als „Klon“ der Kalaschnikov AK-47 eine Kriegswaffe ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris Rn. 47). Tateinheitlich verwirklicht sind daneben die Tatbestände des Besitzes von drei vollautomatischen Schusswaffen gemäß § 51 Abs. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 1.2.1.1 zum WaffG, des unerlaubten Besitzes von drei halbauto- 37 38 39 - 17 - matischen Kurzwaffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 und des unerlaubten Besitzes von vier Schusswaffen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG. Ob der Besitz an der für die versuchten Tötungsdelikte verwendeten Tat- waffe jeweils einen neuen Verstoß gegen das Waffengesetz begründet, der je- weils tateinheitlich zu den einzelnen Tötungsdelikten hinzutritt (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 154; MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., § 52 WaffG Rn. 169 mwN), kann dahinstehen. dd) Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Taten die Fähigkeit des Angeschuldigten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser zu handeln, gemäß § 20 StGB vollständig aufgehoben oder auch nur gemäß § 21 StGB er- heblich vermindert gewesen sein könnte, liegen derzeit nicht vor. So hat er im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 20. April 2022 angegeben, vor und nach dem Telefonat mit dem Führungs- und Lagezentrum des Polizeipräsi- diums Heilbronn einen Schluck „Met“ (Honigwein) getrunken zu haben, jedoch weitere alkoholische Getränke - auch zuvor - nicht zu sich genommen zu haben. ee) Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 142a Abs. 1 in Verbindung mit § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG. Der Angeschuldigte ist u.a. des versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 StGB, mithin eines in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogdelikts dringend verdächtig. Dem steht nicht entgegen, dass das ihm an- gelastete Verbrechen im Versuchsstadium steckenblieb (s. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 248). Infolgedessen werden durch die Zuständigkeitsnorm die im vollzogenen Haftbefehl aufgeführten weite- ren Delikte unabhängig von der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses erfasst 40 41 42 - 18 - (vgl. zum engen persönlichen und deliktsspezifisch-sachlichen Zusammenhang im Fall mehrerer prozessualer Taten BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 14 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 120 GVG Rn. 2). Die Taten sind ferner nach den Umständen geeignet, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 28; vom 6. September 2022 - StB 36/22, NStZ 2023, 58 Rn. 9 f.). Auch ist die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG gegeben, die die Zuständigkeit des Bundes und da- mit die Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts begründet (vgl. im Ein- zelnen BGH, Beschluss vom 6. September 2022 - StB 36/22, NStZ 2023, 58 Rn. 11 ff.). 2. Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - der- jenige der Schwerkriminalität. a) Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafver- fahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen, wenn nicht sogar lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen. Daneben kommt ge- mäß § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StGB die Anordnung der Sicherungsverwah- rung in Betracht. Dem hieraus resultierenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Der Angeschuldigte geht 43 44 45 46 - 19 - keiner beruflichen Tätigkeit nach. Seine von ihm zuletzt bewohnte Wohnung ist aufgrund eines Brandes nicht mehr bewohnbar. Auch ist nicht zu erwarten, dass sein Sohn, zu dem erst seit etwa einem Jahr überhaupt wieder Kontakt bestand, in Ansehung des Tatgeschehens zum Angeschuldigten zurückkehren darf. Die ideologische Ausrichtung des Angeschuldigten und seine Kontakte in die Reichs- bürgerszene machen es zudem hochwahrscheinlich, dass er auf ein Netzwerk Gleichgesinnter zurückgreift und im In- oder Ausland untertaucht (zum erforder- lichen Verdachtsgrad hinsichtlich der für die Fluchtgefahr maßgeblichen Tat- sachen s. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - StB 43/18, juris Rn. 37 mwN). b) Daneben besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität. Der Angeschul- digte ist des versuchten Mordes, mithin einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 StPO dringend verdächtig. Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, NJW 1966, 243; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Ja- nuar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 37) jedenfalls nicht ausgeschlossen. c) Dieser Gefahr kann durch andere fluchthemmende Maßnahmen nicht genügend begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht werden kann. 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwie- rigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Es handelt sich um umfangreiche und zeit- intensive Ermittlungen. Das Ermittlungsverfahren ist, auch nach der Festnahme 47 48 49 - 20 - des Angeschuldigten am 20. April 2022, mit der in Haftsachen gebotenen Zügig- keit geführt worden: Die Verfahrensakte umfasst mehr als 30 Bände. Zur Aufklärung und recht- lichen Bewertung des mehraktigen Geschehens ist die videografische Einsatz- dokumentation durch die Helmkameras und die Überwachungsdrohne zunächst synchronisiert, in Teilen gesondert technisch aufbereitet und sodann ausgewertet worden. Ferner sind die Audioaufzeichnungen abgehört und analysiert, umfang- reiche Tatortspuren und Asservate, in Form der aufgefundenen Waffen, gesichert und anschließend untersucht worden, wobei die diesbezüglichen Ermittlungen wegen des Brandes des vom Angeschuldigten bewohnten Wohngebäudes er- heblich erschwert waren, da das einsturzgefährdete Gebäude erst nach Siche- rung durch das THW hat betreten werden können. Darüber hinaus sind sämtliche polizeilichen Einsatzbeamten als Zeugen befragt worden. Daneben sind die Beschädigungen an den Einsatzfahrzeugen und der Schutzausrüstung dokumentiert, untersucht und ausgewertet worden, wobei eine vollständige 3D-Vermessung des Tatorts vorgenommen worden ist. Zur Frage der Erkennbarkeit des Polizeieinsatzes für den Angeschuldigten sind ein Schall- immissionsprognosegutachten und eine Rekonstruktion der Lichtverhältnisse je- weils durch das Fraunhofer Institut für Bauphysik eingeholt worden. Auch sind Zeugenvernehmungen im früheren Arbeitsumfeld und der Nachbarschaft des An- geschuldigten zu seiner Tatmotivation und seiner Reichsbürgerideologie vorge- nommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführun- gen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 13. Dezember 2022 Be- zug genommen. Unter dem 30. Dezember 2022 hat er Anklage gegen den An- geschuldigten vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erhoben. Insgesamt ist da- nach das Verfahren ausreichend gefördert worden. 50 51 - 21 - Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungs- interesse der Allgemeinheit andererseits derzeit zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Berg Voigt 52