Entscheidung
5 StR 323/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 323/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2000 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24. Januar 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, daß der Angeklagte we- gen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe (statt Ge- samtfreiheitsstrafe) von acht Jahren verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren (Einzelstrafen: sechs Jahre) verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Vorgehen des Angeklagten ist entgegen der Auffassung des Landgerichts als eine einzige Tat im Rechtssinne, nicht als zwei in Tatmehr- heit stehende Taten zu bewerten. Nach der Rechtsprechung kann eine na- türliche Handlungseinheit ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Perso- nen geht. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in derartigen - 3 - Fällen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit – Entschluß, einheitlicher 1 und 9). Ein solcher Ausnahmefall kann nament- lich bei mehreren Schüssen auf zwei Personen innerhalb weniger Sekunden ohne jegliche zeitliche Zäsur vorliegen (BGHR vor § 1/natürliche Handlungs- einheit – Entschluß, einheitlicher 2 und 5). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den Feststellungen feuerte der Angeklagte im Abstand von wenigen Sekunden „ohne Vorwar- nung aus einer Nahdistanz von ungefähr einem Meter in Combatschützen- stellung, beide Hände an der Waffe, leicht zusammengekauert je einmal in Richtung Bauch-Brustbereich auf die Zeugen K und T , die bei seinem erneuten Eintreffen von ihren Plätzen aufgestanden waren. Da- nach lief er aus dem Lokal ...“ (UA S. 11). Daß er nach dem ersten Schuß einen Stellungswechsel vornahm oder aufgrund eines neu gefaßten Ent- schlusses handelte, ist nicht festgestellt und nach der Sachlage auch nicht feststellbar. Insbesondere belegen die vom Generalbundesanwalt herange- zogenen Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung (UA S. 59) nicht, daß der Angeklagte entgegen den eindeutigen Feststellungen zum Sachver- halt nach dem ersten Schuß die Combatschützenstellung wechselte und eine andere Schußhaltung einnahm. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf, die Delikte tateinheitlich begangen zu haben, nicht anders als geschehen verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs zieht den Wegfall der Einzelstra- fen nach sich. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann aber als Einzelstrafe bestehen bleiben. Das Unrecht der Tat und die - 4 - Schuld des Angeklagten werden nämlich durch die geänderte rechtliche Be- wertung der Konkurrenzverhältnisse nicht berührt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Februar 2000 – 2 StR 615/99 – m.w.N.). Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Raum