Entscheidung
5 StR 528/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:030123B5STR528
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:030123B5STR528.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 528/22 vom 3. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. August 2022 mit den Feststellungen aufgeho- ben; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum objekti- ven Tatgeschehen, die Bestand haben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Sach- beschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange- ordnet. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen; insoweit ist das Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der seit 15 Jahren mit der Tochter der Eheleute G. zusammenlebende und bislang unbestrafte 42-jährige Angeklagte nach mehrjährigem Streit mit seinen „Schwiegereltern“ einen Supermarkt, in dem die Mutter seiner damaligen Lebensgefährtin arbeitete. Er erbeutete dabei 800 Euro, die er nach Bedrohung einer Kassiererin mit einem Hammer aus der Kasse entnahm. Dabei äußerte er: „Das ist mein Geld, was die mir angetan haben!“ Anschließend fuhr er zum Haus der „Schwiegereltern“, schlug die Terassentür ein und zerstörte dort Einbauten und Mobiliar im Wert von 8.000 Euro. Sachverständig beraten hat das Landgericht angenommen, dass der An- geklagte bei Tatbegehung nur vermindert steuerungsfähig gewesen sei. Bei ihm habe zum Tatzeitpunkt eine „Persönlichkeitsstörung mit sowohl schizoiden als auch paranoiden Persönlichkeitszügen (ICD-10: F61.0) vorgelegen …, die zu- dem querulatorische Züge erkennen“ lasse. Er sehe sich als Opfer übler Machen- schaften insbesondere seines „Schwiegervaters“, der sein Auto absichtlich „ka- puttrepariert“ habe. Er sei der Meinung, das erbeutete Geld stehe ihm zu, weil andere Institutionen wie Polizei und Justiz versagt hätten und er deshalb zur Selbstjustiz habe greifen müssen. Im Rahmen der Unterbringungsentscheidung hat das Landgericht – dem Sachverständigen folgend – ausgeführt, die beim Angeklagten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bestehe „seit Jahrzehnten“ und zeige sich „seit der Jugend als Störung des Charakters, des Denkens, Urteilens und der Wahrneh- mung.“ Dabei sei das Ausmaß der Störung nicht lediglich als Persönlichkeitsak- zentuierung im Sinne bloßer Rechthaberei und Dominanz zu sehen, sondern wiege vielmehr derart schwer, dass sich „ein Krankheitsbild“ ergebe. Aufgrund 2 3 4 - 4 - der Auswirkungen des Störungsbildes auf das Wirklichkeitserleben des Ange- klagten, insbesondere seine unverrückbare Überzeugung, Opfer übler Machen- schaften geworden zu sein und von Polizei und Justiz keine Unterstützung zu erfahren, sodass er zur Selbstjustiz habe greifen müssen, seien weitere Über- griffe auf die Familie der bisherigen Lebensgefährtin ebenso zu erwarten wie auf Unbeteiligte. Deshalb sei der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich. Seine Persönlichkeitsstörung lasse sich nicht medikamentös behandeln, sondern be- dürfe einer umfangreichen psychotherapeutischen Aufarbeitung. 2. Die Unterbringungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Zu Recht beanstandet die Revision, dass die Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend begründet ist. Es fehlt bereits an der gebotenen umfassenden Würdigung aller für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten relevan- ten Faktoren. Das Landgericht hat hierbei unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte trotz einer schweren Störung, die seit Jahrzehnten bestehen soll, strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Dass ein Täter trotz be- stehenden Defekts über Jahre hinweg keine Straftaten begangen hat oder – wie hier – gänzlich unbelastet ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährli- cher Taten und hätte deshalb erörtert werden müssen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Februar 2019 – 4 StR 419/18, StV 2019, 444, 445 f. mwN). b) Hinzu kommt, dass nähere Ausführungen dazu fehlen, worauf die Ein- schätzung des Sachverständigen beruht, diese Persönlichkeitsstörung bestehe beim Angeklagten seit Jahrzehnten, zeige sich seit seiner Jugend und habe des- halb den von § 20 StGB vorausgesetzten Schweregrad. Schließt sich das Tatge- richt – wie hier – der Beurteilung eines Sachverständigen an, muss es dessen 5 6 7 - 5 - wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist, um dem Revisionsgericht eine Rechtsüberprüfung zu ermögli- chen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 5 StR 364/22 mwN). 3. Da sich der letztgenannte Rechtsfehler insgesamt auf die Schuldfähig- keitsbeurteilung auswirken kann, hebt der Senat auch die Schuldsprüche und die mit der Schuldfähigkeitsprüfung eng verbundenen Feststellungen zur inneren Tatseite auf. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tat- geschehen können hingegen bestehen bleiben und um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. 4. Die Sache bedarf im Aufhebungsumfang – naheliegend unter Hinzuzie- hung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen – neuer Verhandlung und Entscheidung. Hierbei wird auch näher zu prüfen sein, inwieweit die Taten Aus- fluss eines unter § 20 StGB subsumierbaren Störungsbildes sind oder sich etwa normalpsychologisch erklären lassen (vgl. zum symptomatischen Zusammen- hang etwa BGH, Beschlüsse vom 5. April 2022 – 6 StR 99/22; vom 26. Okto- ber 2021 – 2 StR 372/21 mwN). Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Chemnitz, 26.08.2022 - 1 KLs 750 Js 3435/22 8 9