Entscheidung
4 StR 419/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:141118B4STR419
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:141118B4STR419.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 419/18 vom 14. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Antrag der Angeklagten vom 15. Oktober 2018 auf Auswechslung des Pflichtverteidigers - 2 - Die Vorsitzende des 4. Strafsenats hat am 14. November 2018 beschlossen: Der Antrag der Angeklagten, ihr anstelle von Rechtsanwalt S. aus Bo. Rechtsanwalt So. aus B. als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: Hinreichende Gründe für eine Entpflichtung von Rechtsanwalt S. , der die Angeklagte bereits in der ersten Instanz vertreten hat, sind nicht darge- tan. Eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Angeklagten und Rechtsanwalt S. wird lediglich pauschal behauptet. Konkrete An- haltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der eine Auswechslung des Verteidigers begründen könnte, sind (weiterhin) nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, Rechtsanwalt S. , der die Revision der Angeklagten fristgerecht mit der Sachrüge begründet hat, sei für die Angeklagte nicht erreichbar. Rechtsanwalt S. hat mitgeteilt, er stehe schriftlich in Kontakt mit der Angeklagten. Sost-Scheible 1