Entscheidung
2 StR 372/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:261021B2STR372
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:261021B2STR372.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 372/21 vom 26. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hanau vom 15. Juni 2021 insoweit mit den zugrundelie- genden Feststellungen aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist; jedoch bleiben die Feststellungen zu den Anlasstaten auf- rechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen Errregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fäl- len, wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen versuchter Nötigung sowie wegen Sachbeschädigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfrie- densbruch, zu zwei Jahren und acht Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf 1 - 3 - die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Nichtanordnung der Unterbringung in ei- ner Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist tragfähig mit der fehlenden Erfolgsaus- sicht begründet. II. Indes hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Das Landgericht hat unter anderem folgende (Anlass-)Taten festge- stellt: a) Am 6. Dezember 2019 begab sich der einkommens- und wohnungslose Angeklagte zur Arbeitsstelle seiner Mutter, der Zeugin D. . Im dortigen Anmeldebereich forderte er sie auf, ihm Geld zu geben, was diese jedoch ab- lehnte. Als sie wieder in ihr Büro zurückkehren wollte, packte der Angeklagte sie fest am Arm in der Absicht, sie vom Gehen abzuhalten. Die Zeugin konnte sich jedoch, ohne Verletzungen zu erleiden, aus dem Griff lösen und in ihr Büro zu- rückkehren. 2 3 4 5 - 4 - b) Am 11. Juni 2020 erschien der Angeklagte an der Wohnung seiner Mut- ter und verlangte, deren Mobiltelefon benutzen zu dürfen, um damit seinen Vater und seine Großmutter anzurufen, um Geld für den Erwerb von Drogen zu erlan- gen. Als die Zeugin D. einen weiteren Anruf unterband und das zuvor aus dem Fenster hinausgereichte Handy wieder an sich zog, griff der Angeklagte in der Absicht, sich das Telefon anzueignen, durch das Fenstergitter und legte seinen Arm um den Hals seiner Mutter, sodass deren Kopf in seiner Armbeuge fixiert war. Sodann zog er seine Mutter zu sich, wodurch sie seitlich gegen das Fenstergitter gedrückt wurde und mit dem Kopf und dem Arm gegen das Gitter stieß. Das Mobiltelefon ließ sie fallen. Der Angeklagte ergriff durch das Fenster das auf einem Heizkörper zum Liegen gekommene Mobiltelefon und entfernte sich damit. c) Am 15. Juni 2020 begab sich der Angeklagte zum wiederholten Mal zum Grundstück des Zeugen B. und betrat es, obwohl er wusste, dass ihm dies vom Eigentümer verboten worden war. Er begab sich zu der auf dem Grundstück befindlichen Gartenhütte, in der er zuvor bereits genächtigt hatte, brach den vom Zeugen B. angebrachten Holzriegel auf, öffnete so die Gartenhütte und stellte seine persönlichen Gegenstände dort ab. Auf Aufforderung der hinzuge- rufenen Polizei entfernte er sich wieder. d) Am 17. Juli 2020 begab sich der Angeklagte in einen Einkaufsmarkt, nahm sich Lebensmittel im Gesamtwert von ca. 5 € aus dem Regal und verzehrte diese noch im Markt. Er verließ den Kassenbereich, ohne zu bezahlen. Im An- schluss hieran wurde er von zwei Marktmitarbeitern im Eingangsbereich des Marktes angehalten und aufgefordert, im dortigen Sitzbereich Platz zu nehmen; sie hatten die Polizei benachrichtigt. Der Angeklagte sah verwahrlost aus und gab für die Zeugen nicht nachvollziehbare Äußerungen von sich. Plötzlich und unvermittelt stand er auf, zog seine Hose herunter, drehte sich um, bückte sich 6 7 8 - 5 - und zog seine Gesäßbacken auseinander. Dies konnten einige Kunden wahr- nehmen, den Marktmitarbeitern war der Anblick äußerst unangenehm. e) Als die Mutter des Angeklagten am 5. August 2020 mit ihrem Pkw nach Hause kam, erwartete sie der Angeklagte, setzte sich unvermittelt in ihr Fahrzeug und forderte sie auf, an einen Ort zu fahren, wo er Drogen erwerben könne. Dort angekommen forderte der Angeklagte das Mobiltelefon seiner Mutter und nahm sich das Telefon eigenmächtig aus der auf dem Rücksitz befindlichen Handta- sche, um es für sich zu behalten, als diese es ihm nicht geben wollte. Er stieg sodann aus dem Fahrzeug und entfernte sich. f) Am Morgen des 8. August 2020 verlangte der Angeklagte von seiner Mutter Geld und Essen. Als diese ihm beides verweigerte, trat der Angeklagte aus Wut hierüber gegen das Fahrzeug der Mutter; der Sachschaden betrug 2.400 €. g) Am 18. Oktober 2020 begab sich der Angeklagte erneut zur Wohnung seiner Mutter und forderte von ihr Geld und deren Mobiltelefon. Die Zeugin D. hatte ein älteres Mobiltelefon besorgt, das sie dem Angeklagten überlas- sen wollte. Das lehnte der Angeklagte ab und schlug seiner Mutter, um sich deren Mobiltelefon anzueignen, zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht. Sodann nahm er das Telefon samt Ladekabel und forderte weitere 30 €, die ihm seine Mutter aus Furcht vor weiteren Schlägen zusagte. Gemeinsam fuhren sie zu ei- ner nahegelegenen Bank, wo die Zeugin 30 € abhob und dem Angeklagten über- gab. 2. Die sachverständig beratene Strafkammer hat sich davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten spätestens seit dem Jahr 2004 eine hebephrene Schi- zophrenie sowie ein Abhängigkeitssyndrom von verschiedenen Substanzen be- stand. Dem Angeklagten sei in allen Fällen das Unrecht seiner Tat bewusst, seine 9 10 11 12 - 6 - Steuerungsfähigkeit jedoch aufgrund seiner Erkrankung bei allen Taten erheblich eingeschränkt gewesen. 3. Die Urteilsgründe belegen nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB. a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt unter anderem die positive Feststellung voraus, dass der Beschuldigte eine rechtswid- rige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Hierfür muss vom Tatgericht zunächst im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlassta- ten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307 mwN). Allein die Diagnose einer Schizophrenieerkrankung führt nicht schon für sich genommen zu der Feststellung einer generellen oder über längere Zeit- räume andauernden gesicherten Beeinträchtigung oder Aufhebung der Schuld- fähigkeit; vielmehr ist stets im Einzelnen darzulegen, wie sich die Erkrankung in der konkreten Tatsituation auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf sie zurückzuführen sind (Senat, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 2 StR 43/20 Rn. 11 mwN). Dabei kann die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit – von offenkundigen Ausnahmefällen abge- sehen – nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte Tat erfolgen (Senat, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 StR 114/20 Rn. 9 mwN). Mit Blick auf den symptomatischen Zusammenhang zwischen Anlasstat und psychischer Er- krankung ist ferner zu untersuchen, ob in der Person des Beschuldigten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortre- 13 14 - 7 - ten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzu- treffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (st. Rspr.; BGH, Be- schluss vom 5. September 2019 – 4 StR 206/19, NStZ-RR 2019, 372). Neben der sorgfältigen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die insoweit wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so um- fassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 4 StR 81/21 Rn. 7; Senat, Beschluss vom 7. Juli 2020 – 2 StR 121/20 Rn. 7 mwN). b) Dem werden die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht ge- recht. aa) Die Strafkammer hat sich der Auffassung des Sachverständigen an- geschlossen, die Anlasstaten seien auf die Erkrankung des Angeklagten zurück- zuführen, bei der es sich um eine schwere psychische Erkrankung handle, bei der affektive Veränderungen im Vordergrund standen, imperative und kommen- tierende Stimmen aber nur selten auftraten. Der Sachverständige hat dies aus- weislich der Urteilsgründe zum einen mit der auf die Tat vom 11. Juni 2020 fol- genden stationären Aufnahme des Angeklagten am 26. Juni 2020 begründet, bei der der Angeklagte massiv unruhig und nicht erreichbar gewesen sei. Ein ähnli- cher zeitlicher Zusammenhang bestehe mit der Tat vom 18. Oktober 2020, der eine weitere stationäre Aufnahme gefolgt sei, bei der der Angeklagte aggressiv und gereizt gewesen sei. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit – bei erhaltener Einsichtsfähigkeit – sei hingegen nicht gegeben, da anhand des Vorgehens und der Motive (z.B. Geldknappheit) zu erkennen sei, dass der Ange- klagte nicht ganz planlos vorgegangen sei. 15 16 - 8 - bb) Diese – insgesamt recht knappen – Ausführungen des Landgerichts belegen schon nicht die Annahme, alle Anlasstaten seien sicher im Zustand ver- minderter Schuldfähigkeit begangen worden. Denn der Ausschluss aufgehobe- ner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB, den der Sachverständige und die Strafkammer mit dem planvollen und vom Motiv der Geldknappheit getrage- nen Vorgehen des Angeklagten begründen, lässt keinen Schluss darauf zu, ob die Steuerungsfähigkeit sicher eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB, nicht aus- schließbar eingeschränkt oder erhalten war. Unklar und von der Strafkammer nicht näher dargelegt bleibt, warum aus einer Unterbringungssituation am 26. Juni 2020 Schlüsse auf den Einfluss der diagnostizierten Krankheit des An- geklagten auf die Tatbegehung am 11. Juni 2020 – die Raubtat zum Nachteil sei- ner Mutter – gezogen werden können, zumal der Angeklagte in der Zwischenzeit die Tat vom 15. Juni 2020 beging, was die Strafkammer bei ihrer Bewertung ebenfalls unberücksichtigt lässt. Ebensowenig ist nachvollziehbar, inwiefern eine „gereizte und aggressive Stimmung“ des Angeklagten bei der stationären Auf- nahme nach der Tat am 18. Oktober 2020 für die Frage von Bedeutung ist, wel- chen konkreten Einfluss die psychotische Erkrankung des Angeklagten auf die zuvor verübte Tat hatte. Dies hätte näherer Darlegung bedurft, an der es die Ur- teilsgründe vermissen lassen. cc) Eingehendere Erörterungen wären auch zu dem von § 63 StGB gefor- derten symptomatischen Zusammenhang zwischen der diagnostizierten Erkran- kung des Angeklagten und den festgestellten Anlasstaten geboten gewesen. Denn die angenommene Tatmotivation, aus Geldknappheit Stehlenswertes zu entwenden, könnte auch unschwer normalpsychologisch zu erklären sein (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 – 4 StR 206/19, NStZ-RR 2019, 372). Gleiches gilt für den Konsum von Lebensmitteln oder das Eindringen in eine als Schlafgelegenheit dienende Gartenhütte durch den obdachlosen Angeklagten. Auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte im Anschluss an den Diebstahl 17 18 - 9 - vom 17. Juni 2020 „Unverständliches“ äußerte, lässt sich ohne nähere Darlegung nicht entnehmen, dass die zuvor begangene Tat auf der Erkrankung des Ange- klagten aus dem Formenkreis der Schizophrenie beruht, zumal der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe ausgesagt hat, seine Reaktion in diesem Zeitpunkt habe dazu gedient, wieder in die Psychiatrie aufgenommen zu werden. c) Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als Grundlage für die Anordnung nach § 63 StGB bedarf daher insgesamt neuer Prüfung. Die den Anlasstaten zugrundeliegenden Feststellungen, die auch den nunmehr rechts- kräftigen Schuld- und Strafausspruch tragen, haben Bestand. Das neue Tatge- richt kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Wi- derspruch stehen. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Hanau, 15.06.2021 - 1 KLs - 1170 Js 18238/20 19