OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 419/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:131222B3STR419
6mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:131222B3STR419.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 419/22 vom 13. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2022 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Oldenburg vom 5. Juli 2022 im Ausspruch über die Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.420 € auf- gehoben; diese Entscheidung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Mona- ten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.420 €, die erweiterte Einziehung sichergestellter 53.460 € und die Einziehung von Betäubungsmitteln angeordnet. 1 - 3 - Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erzielte der An- geklagte durch den Verkauf von Kokain insgesamt 2.420 €. Bei einer Durch- suchung wurde neben Betäubungsmitteln ihm zuzuordnendes Bargeld in Höhe von 53.460 € sichergestellt, das aus dem Vertrieb von Betäubungsmitteln und anderen illegalen Geschäften stammte. 2. Die Nachprüfung des Schuld- und des Strafausspruchs hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung, wie vom Generalbundesanwalt näher dargelegt, kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ebenso haben die An- ordnungen der erweiterten Einziehung und der Einziehung der Betäubungsmittel Bestand. Allerdings muss die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträ- gen entfallen. Da das Landgericht nach Ausschöpfung aller Beweismittel zu der Überzeugung gelangt ist, dass das sichergestellte Bargeld aus rechtswidrigen, nicht konkret zuzuordnenden Taten herrührt, aber nicht hat ausschließen kön- nen, dass es auch aus den abgeurteilten Taten resultiert, scheidet die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73c, 73 Abs. 1 StGB neben der erweiterten Einziehung von Taterträgen (§ 73a Abs. 1 StGB) aus. Ansonsten käme es mög- licherweise zu einer unzulässigen doppelten Inanspruchnahme des Ange- klagten (s. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2022 - 3 StR 175/22, juris Rn. 11 mwN; vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 8). 2 3 - 4 - 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 05.07.2022 - 2 KLs 930 Js 35310/21 24/22 4