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Entscheidung

2 StR 10/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:260324B2STR10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:260324B2STR10.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 10/24 vom 26. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1.b) und 2. auf dessen Antrag, am 26. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 entsprechend StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Meiningen vom 25. September 2023 dahin abgeändert, dass a) die Einziehung des Mobiltelefons W. aufgehoben wird, b) gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 94.640 Euro angeordnet wird; die darüber hinausgehende Einziehung in Höhe von 1.560 Euro entfällt, c) gegen den Angeklagten die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.560 Euro angeordnet wird; hin- sichtlich eines Betrags von 56.808,87 Euro wird die erweiterte Einziehung von Taterträgen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebungen zu a) und c) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen unter Auflösung einer nach- träglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und unter Einbeziehung einer Freiheits- strafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Darüber hin- aus hat es ein sichergestelltes Mobiltelefon eingezogen und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 96.200 Euro sowie die „erweiterte Einziehung von Tater- trägen“ in Höhe von 58.368,87 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechts- mittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht entspre- chend den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt ist. 2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Sie gibt jedoch Anlass zu einer Abänderung und Neufassung der Einziehungsent- scheidungen sowie teilweise zu deren Aufhebung und Zurückverweisung. a) Betreffend das eingezogene Mobiltelefon hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Soweit das Landgericht ein sichergestelltes Mobiltelefon der Marke W. als Tatmittel (§ 74 Abs. 1 StGB) eingezogen hat (UA S. 28), erscheint es aus prozessökonomischen Gründen sachgerecht, das Verfahren gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf die übrigen Rechts- folgen zu beschränken. Die Urteilsgründe lassen nämlich nicht er- kennen, ob sich die Strafkammer bewusst war, dass sie insoweit 1 2 3 4 - 4 - eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 18. August 2022 - 4 StR 157/22, juris Rn. 2; vom 28. Juni 2022 - 3 StR 128/22, juris Rn. 4).“ Dem verschließt sich der Senat nicht, verfährt jedoch nicht nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO, sondern verweist die Sache zu neuer Entscheidung an das Landgericht zurück, woran er durch die vom Generalbundesanwalt erteilte Zu- stimmung zu einer Absehensentscheidung nicht gehindert ist. b) Betreffend die angeordnete „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 96.200 Euro hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Hinsichtlich der aus den urteilsgegenständlichen Taten erzielten Verkaufserlöse in Höhe von insgesamt 96.200 Euro hat das Land- gericht im Grundsatz rechtsfehlerfrei die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB angeordnet (UA S. 28). Eine originäre Einziehung der betreffenden Vermögenswerte ist nicht möglich. … Indes lässt sich anhand der Urteilsfeststellungen nicht gänzlich aus- schließen, dass das in der Wohnung des Angeklagten sicherge- stellte, der erweiterten Einziehung unterworfene Bargeld in Höhe von 1.560 Euro … aus einer der abgeurteilten Taten in den Fällen 1.a bis 1.d der Urteilsgründe herrührt. Um eine doppelte Abschöp- fung auszuschließen, ist diese Summe bei der Bestimmung des Wertersatzbetrages in Abzug zu bringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 328/23, juris Rn. 10; vom 13. Dezem- ber 2022 - 3 StR 419/22, juris Rn. 3). Damit ist die Wertersatzein- ziehung nur noch in Höhe von 94.640 Euro anzuordnen. …“ Dem folgt der Senat und ändert die Einziehungsentscheidung entspre- chend. c) Soweit der Generalbundesanwalt darüber hinaus beantragt, die von dem Landgericht angeordnete „erweiterte Einziehung von Taterträgen“ in Höhe 5 6 7 8 - 5 - von 58.368,87 Euro dahin zu korrigieren, dass in dieser Höhe die erweiterte Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass hinsichtlich des in der Wohnung des Angeklagten in dieser Sache sichergestellten Teilbetrags von 1.560 Euro die Voraussetzungen der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen erfüllt sind, weil das Bar- geld infolge der Einzahlung auf ein Justizkonto nicht mehr in seiner ursprüngli- chen Form eingezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2023 – 3 StR 412/22, juris Rn. 31). Von der alternativ bestehenden Möglichkeit, den gegen die Staatskasse gerichteten Auszahlungsanspruch des Angeklagten als Surrogat einzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 – 3 StR 148/21, NStZ 2022, 405 mit Anm. Bittmann) hat das Landgericht keinen Gebrauch ge- macht. Der Senat ändert hinsichtlich dieses Teilbetrags die Einziehungsanord- nung antragsgemäß. Was die bereits von dem Landgericht Meiningen mit Urteil vom 13. Sep- tember 2021 angeordnete Einziehung von Taterträgen in Höhe von 56.808,87 Euro anbelangt, führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus: „Wird in einem früheren Urteil die (erweiterte) Einziehung des Wer- tes von Taterträgen angeordnet und liegen auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB vor, ist eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 - 6 StR 497/23, juris Rn. 7; vom 22. Februar 2022 - 6 StR 31/22, juris). Dem steht nicht entgegen, dass im Urteil vom 13. September 2021 die „Einziehung von Taterträgen in Höhe von 56.808,87 Euro“ angeordnet wurde (UA S. 4). Der Sache nach hat das Gericht nämlich die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. So ergibt sich aus den im Wortlaut wiedergegebenen Urteilsgründen, dass das am 17. April 2020 bei dem Angeklagten sichergestellte Bargeld in Höhe von 56.808,87 Euro aus nicht näher aufklärbaren rechtswid- rigen Taten stammt und nach der Sicherstellung auf ein Justizkonto 9 10 - 6 - eingezahlt wurde (UA S. 5). Darüber hinaus lassen die betreffenden Urteilsausführungen erkennen, dass auch das damals entschei- dende Tatgericht nicht den Auszahlungsanspruch des Angeklagten einziehen wollte und stattdessen die erweiterte Wertersatzeinzie- hung angeordnet hat. Dementsprechend hat die nunmehr entschei- dende Strafkammer beide Wertersatzbeträge addiert.“ Allerdings ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob die Einziehungs- anordnung aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Meiningen vom 13. September 2021 nicht bereits durch Vollstreckung erledigt ist und damit für eine einheitliche Einziehungsanordnung nicht mehr zur Verfügung steht (zu ent- sprechenden Prüfungs- und Darlegungsanforderungen vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 – 6 StR 352/23, juris Rn. 6). Ob dem 6. Strafsenat uneinge- schränkt dahin zu folgen wäre, dass ein Tatrichter bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe stets zu prüfen und darzulegen hat, ob und inwieweit eine frühere Einziehungsanordnung bereits erledigt ist, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. auch Beschluss vom 14. Februar 2024 – 2 StR 392/23). Vorlie- gend bestanden jedenfalls durch die Einzahlung der sichergestellten Gelder auf 11 - 7 - ein Justizkonto konkrete Anhaltspunkte, die dazu drängten, eine mittlerweile ein- getretene Erledigung der rechtskräftigen Einziehungsanordnung – etwa durch eine erfolgte Umbuchung innerhalb der Justizkasse – zu erwägen. Menges Appl Eschelbach Lutz Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Meiningen, 25.09.2023 - 1 KLs 494 Js 19805/21