Entscheidung
3 StR 267/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:021122B3STR267
16mal zitiert
10Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:021122B3STR267.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 267/22 vom 2. November 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. November 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 Nr. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Duisburg vom 28. Januar 2022 wird a) hinsichtlich dieser Angeklagten im Fall II.2.c) (10.) Fall- akte 31 der Urteilsgründe von der Einziehung abgesehen; b) das vorgenannte Urteil, soweit es diese Angeklagte betrifft, aa) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, je- doch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht- erhalten; bb) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 47.362,30 € angeordnet wird, wobei die An- geklagte als Gesamtschuldnerin haftet. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona- 1 - 3 - ten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 47.762,30 € angeordnet, davon in Höhe von 47.362,30 € als Gesamtschuldnerin. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Gesamtstrafenausspruch hat keinen Bestand. Der Generalbundes- anwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: "Hingegen kann die Gesamtstrafe keinen Bestand haben, weil dem Urteil (…) nicht entnommen werden kann, wann die 'zuletzt' erfolgte Verurteilung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (UA S. 6) ergangen ist. Damit kann nicht überprüft werden, ob die Strafkammer zu Recht davon abgese- hen hat, diese Geldstrafe nachträglich in die von ihr gebildete Gesamt- strafe einzubeziehen (§ 55 Abs. 1 StGB). aa) Sollte die Geldstrafe noch nicht bezahlt sein, wäre die Angeklagte durch eine unterbliebene Einbeziehung zwar grundsätzlich nicht be- schwert (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1997 - 3 StR 146/97, juris Rn. 2 f.). Sofern die Vollstreckung bereits infolge Bezahlung erledigt ist, wäre ein Nachteil, der einen Härteausgleich gebieten würde, wie- derum nicht eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2021 - 6 StR 15/21, juris Rn. 11). Sollte das Erkenntnis im Hinblick auf einen Teil der abgeurteilten Taten zu einer Zäsurwirkung führen, dürfte die An- geklagte durch eine unterbliebene Einbeziehung ebenfalls nicht be- schwert sein, weil sich ansonsten nach Sachlage ein größeres Ge- samtstrafenübel ergeben würde (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 StR 599/16, NStZ-RR 2017, 170). bb) Jedoch kann die Angeklagte durch eine unterbliebene Einbeziehung beschwert sein, sofern die Strafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird; war die Strafe im Zeitpunkt der Verurteilung bereits vollstreckt, wäre gegebenenfalls ein Härteausgleich vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 3 StR 83/21, juris Rn. 3). Mangels entsprechender Darlegungen im Urteil und mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Angeklagten (UA S. 6, 22) kann eine sol- che Sachlage nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 3 StR 189/22, Rn. 4). Dies nötigt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs." 2 - 4 - Dem schließt sich der Senat an. Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussver- fahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise erforderliche Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungs- bereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Urteil des Tatgerichts nach Durch- führung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 3 StR 630/19, StV 2021, 293 Rn. 2; vom 24. Januar 2017 - 5 StR 601/16, juris Rn. 4; vom 25. Februar 2016 - 2 StR 31/16, NStZ-RR 2016, 251). 2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sieht der Senat nach § 421 Abs. 1 Nr. 1 StPO aus prozessökonomischen Gründen im Fall II.2.c) (10.) Fall- akte 31 der Urteilsgründe angesichts des vergleichsweise geringen Einziehungs- betrages von der Einziehung ab. Dies führt zu der aus der Beschlussformel er- sichtlichen Änderung der Einziehungsentscheidung. Berg Hohoff Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 28.01.2022 - 51 KLs-722 Js 53/21-24 21 3 4