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Entscheidung

2 StR 173/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:240823B2STR173
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:240823B2STR173.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 173/23 vom 24. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – am 24. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mühlhausen vom 26. Januar 2023 im Gesamtstrafenaus- spruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubten Besit- zes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Kompensationsent- scheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtli- chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Der Gesamtstrafenausspruch hat keinen Bestand, weil der Senat mangels Feststellungen des Landgerichts zum Vollstreckungsstand der verhängten Geld- strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Sonderhausen vom 9. Juni 2021 und des Amtgerichts Nordhausen vom 11. Mai 2022 nicht überprüfen kann, ob sie nach § 55 Abs. 1 StGB hätte einbezogen werden müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die unter- lassene Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Sollten die Geldstrafen im Urteils- zeitpunkt bereits vollständig im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden sein, stellt die nicht mehr mögliche Einbeziehung in die hier verhängte Gesamt- freiheitsstrafe einen Nachteil für den Angeklagten dar, der einen Härteausgleich geboten hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2022 – 3 StR 267/22). Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie nicht von dem Rechtsfehler betroffen sind; sie können ergänzt werden, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen. Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über ei- nen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie 2 3 4 5 - 4 - ist dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 5 StR 601/16). Appl Meyberg Grube Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Mühlhausen, 26.01.2023 - 11 KLs 128 Js 62699/16 (2)