Entscheidung
5 StR 422/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230425B5STR422
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230425B5STR422.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 422/24 vom 23. April 2025 in der Strafsache gegen Einziehungsbeteiligte: wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2023 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Banden- betrugs in Tateinheit mit Untreue in 16 Fällen sowie wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah- ren und vier Monaten verurteilt, einen Vollstreckungsabschlag von zwei Monaten wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bestimmt und Einziehungs- anordnungen getroffen. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des durch die Handlungen des Angeklagten geschädigten Unternehmens hat es ab- gesehen. Die gegen das Urteil mit der Sachrüge und Verfahrensrügen geführte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte war seit 2000 leitender Angestellter der Abteilung für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (PR-Abteilung) bei einem Unternehmen. Zu sei- nen Aufgaben gehörten die Unterstützung und Organisation von bundesweiten PR-Aktionen des Unternehmens. Die für die Aktionen benötigte Sportkleidung und andere Ausstattung bestellte er bei der Einziehungsbeteiligten, deren Ge- sellschafter und Geschäftsführer nichtrevidierende Mitangeklagte waren. Im Tat- zeitraum bestand eine erhebliche wirtschaftliche Abhängigkeit der Einziehungs- beteiligten von diesen Aufträgen. Jedenfalls zu Beginn des Jahres 2014 machte der Angeklagte die weitere Beauftragung der Einziehungsbeteiligten zumindest konkludent von der kontinuierlichen unentgeltlichen Gewährung luxuriöser Rei- sen und Sachzuwendungen abhängig. Die Nichtrevidenten vereinbarten mit dem Angeklagten, dass dieser von ihm gewünschte Sachleistungen und Reisen auf Rechnung der Einziehungsbeteiligten erhielt. Die Reisen buchte er beim Reise- büro eines weiteren Nichtrevidenten, der in den Plan einbezogen war. Dieser übernahm vorab Reisekosten und Zusatzleistungen, die von den Reiseteilneh- mern vor Ort in Anspruch genommen wurden, und stellte die Gesamtkosten ein- schließlich Vermittlungsprovisionen der Einziehungsbeteiligten in Rechnung. Die der Einziehungsbeteiligten für Zuwendungen an den Angeklagten entstandenen Kosten wälzte sie gemäß den getroffenen Vereinbarungen verdeckt in Rechnun- gen für die Ausstattung von PR-Aktionen auf das Unternehmen ab. In den Pau- schalabrechnungen waren zusätzliche Aufrundungen und Aufschläge enthalten, die die Nichtrevidenten in eigenem Interesse vornahmen, was der Angeklagte wusste. 2 3 - 4 - Bei der Abrechnung gingen die Beteiligten in der Weise vor, dass der An- geklagte die Inhalte vorgab, der nichtrevidierende Geschäftsführer der Einzie- hungsbeteiligten diese erstellte und an das Unternehmen zu Händen des Ange- klagten schickte. Die Rechnungen waren zum Nachweis der Berechtigung mit gefälschten Zeitungsartikeln über angebliche PR-Aktionen versehen. Diese stellte überwiegend der Angeklagte den Nichtrevidenten zur Verfügung, wobei er den Wert der jeweiligen PR-Aktion und damit die Rechnungshöhe bestimmte. Die eingegangenen Rechnungen zeichnete er als Erstprüfer im Rahmen seiner firmeninternen Befugnisse als sachlich und rechnerisch zutreffend ab und legte sie anschließend seinem Vorgesetzten zur Abschlussprüfung vor (Vierau- genprinzip). Dieser wurde über deren sachliche Richtigkeit getäuscht. Er gab die Rechnungen in der Vorstellung frei, dass die abgerechneten Leistungen dem Un- ternehmen zugutegekommen seien und hielt es nicht für möglich, dass Kosten für Zuwendungen an den Angeklagten und weitere Aufschläge darin enthalten waren. Im Tatzeitraum von Anfang 2014 bis einschließlich Juni 2015 forderte der Angeklagte in 35 Fällen Reiseleistungen im Gesamtvolumen von mindestens 287.017,71 Euro für sich selbst und/oder ihm nahestehende Personen, die er auf Kosten der Einziehungsbeteiligten erhielt. In 21 Fällen erlangte er Sachleistun- gen für sich oder Dritte direkt über die Einziehungsbeteiligte. Die Einziehungsbe- teiligte stellte 165 fingierte Rechnungen an das Unternehmen, das diese auch bezahlte. Im Gegenzug erteilte der Angeklagte der Einziehungsbeteiligten im ge- samten Tatzeitraum fortlaufend Aufträge über die Belieferung von PR-Aktionen. 4 5 6 - 5 - Das Landgericht hat die Taten als gewerbsmäßigen Bandenbetrug in Tat- einheit mit Untreue in 16 Fällen (§ 263 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) und als Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen (§ 299 Abs. 1, § 300 Satz 1 und 2 StGB aF) gewertet. Soweit mehrere Rechnun- gen zeitgleich freigezeichnet wurden oder sonst nicht ausschließbar Teilidentität von Ausführungshandlungen vorlag, hat die Strafkammer nur eine Tat angenom- men. II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. 1. Der Verurteilung steht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjäh- rung nicht entgegen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). a) Die zehnjährige Verjährungsfrist der in den Jahren 2014 und 2015 begangenen Taten des gewerbsmäßigen Bandenbetruges (§ 263 Abs. 5 Satz 1, § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) war bei Unterbrechung durch Erhebung der Anklage am 6. April 2022 (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB) noch nicht abgelaufen; auf frühere Unter- brechungshandlungen kommt es daher nicht an. Die Verjährungsfrist wurde er- neut durch den Eröffnungsbeschluss der Strafkammer vom 14. April 2023 unter- brochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 7 StGB). b) Näherer Erörterung bedarf demgegenüber die Frage der Verjährung der Straftaten der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 Nr. 1, § 300 StGB aF) und tateinheitlich zum Betrug verwirklichter Untreue (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB), für die jeweils eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Auch diese Taten sind nicht verjährt. 7 8 9 10 11 - 6 - aa) Bei der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB) beginnt die Verfolgungsverjährung gemäß § 78a StGB mit der Beendigung der Tat. In Fällen wie dem vorliegenden, bei denen es sich um eine Vielzahl von Einzeltaten und nicht um Teilleistungen einer einzigen vollständig umgesetzten Bestechungstat handelt, kommt es insoweit nicht auf die letzte Handlung zur bei- derseitigen Erfüllung der getroffenen Vereinbarung an (für solche Konstellationen vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 – 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565, 2566 f.; Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 StR 308/16, NStZ-RR 2018, 178), son- dern auf die Empfangnahme der Bestechungsleistung durch den Bestochenen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 1 StR 460/21). Der Angeklagte hat sämtliche Bestechungsleistungen in den Jahren 2014 und 2015 entgegengenom- men. Der Lauf der Verjährung begann für die erste Tat vom Januar 2014 frühes- tens am 2. Januar 2014 und endete am 1. Januar 2019; für die letzte Tat vom 8. Juni 2015 begann er am 9. Juni 2015 und endete am 8. Juni 2020 (vgl. zur Berechnung MüKo-StGB/Mitsch, 4. Aufl., § 78 Rn. 20). Bei den tateinheitlich zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug begangenen Untreuetaten wurde der Lauf der Verjährung mit dem endgültigen Vermögensverlust in Gang gesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2020 – 4 StR 75/20, NStZ 2021, 222 f.; vom 12. Dezember 2017 – 2 StR 308/16, NStZ-RR 2018, 178). Das waren hier die Überweisungen seitens des Unternehmens an die Einziehungsbeteiligte. Die Verjährung für die zeitlich früheste Tat vom 6. Februar 2014 begann am 7. Feb- ruar 2014 und endete am 6. Februar 2019, die für die letzte Tat am 8. Juni 2015 begann am 9. Juni 2015 und endete am 8. Juni 2020. bb) Die Verjährung wurde hinsichtlich aller Taten zunächst durch die Vor- ladung des Angeklagten als Beschuldigter vom 1. Juni 2016 im gegen ihn geführ- ten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft „wegen Untreue, Betrugs im be- sonders schweren Fall, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Ver- kehr im besonders schweren Fall [. . .] ab Juni 2011“ unterbrochen (§ 78c Abs. 1 12 13 - 7 - Satz 1 Nr. 1 StGB). Erneut wurde sie durch zwei Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2018 vor Fristablauf unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB). Mit diesen Beschlüssen war die Durchsuchung der Geschäfts-, Büro- und Betriebsräume der Einziehungsbeteiligten, der Ar- beitsplätze der Nichtrevidenten sowie deren Person wegen des Tatverdachts des „im Jahr 2014“ gemeinschaftlich mit dem Angeklagten begangenen banden- und gewerbsmäßigen Betruges (§ 263 Abs. 1 und 5 StGB), der Untreue (§ 266 Abs. 1, 2 iVm § 263 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 und 2, Nr. 2 Alt. 1 StGB) oder Beihilfe hierzu angeordnet worden. (1) Unerheblich für die Unterbrechungswirkung hinsichtlich der Verjährung der Straftaten des Angeklagten ist es, dass die Beschlüsse Durchsuchungen bei Dritten, nicht bei ihm selbst betrafen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 1995 – 1 StR 275/95, BGHR StGB § 78c Abs. 4 Bezug 1; vom 3. Mai 2011 – 3 StR 33/11, BGHR StGB § 78c Abs. 4 Bezug 2). (2) Der verjährungsunterbrechenden Wirkung hinsichtlich sämtlicher ab- geurteilter Taten steht nicht entgegen, dass in den Durchsuchungsbeschlüssen der Tatvorwurf der Bestechung im geschäftlichen Verkehr nicht ausdrücklich be- zeichnet wurde. Die Unterbrechungswirkung erstreckt sich auf die Tat im prozessualen Sinne, nicht nur auf die einzelne Gesetzesverletzung. Ohne Bedeutung ist es in- soweit, wie das die Unterbrechungshandlung vornehmende Strafverfolgungsor- gan die Tat rechtlich beurteilt und ob sich der Sachverhalt oder seine rechtliche Einordnung nachträglich verändern, sofern nur die Identität der Tat gewahrt bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 – 1 StR 218/17, NStZ 2019, 602 f.). 14 15 16 - 8 - Entscheidendes Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswir- kung ist der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden. Für dessen Bestim- mung ist der Zweck der jeweiligen Untersuchungshandlung maßgeblich, der an- hand des Wortlauts der Maßnahme und des sich aus dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Sach- und Verfahrenszusammenhangs zu ermitteln ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2023 – 5 StR 38/23, NStZ 2023, 542 f.; vom 30. März 2022 – 2 StR 151/21, NStZ-RR 2022, 241 f.; vom 26. Juni 2018 – 1 StR 71/18, NStZ-RR 2018, 307 f.; vom 25. Juni 2015 – 1 StR 579/14 Rn. 3; vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205 f.). Nach dem Inhalt der Durchsuchungsbeschlüsse war der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft auch auf die Verfolgung der Bestechungstaten gerichtet. Der in den Beschlüssen geschilderte Sachverhalt umfasste seiner Beschreibung nach solche Taten. In der Beschlussbegründung wurde ausgeführt, der Ange- klagte, der als PR-Referent des Unternehmens damit betraut gewesen sei, Auf- träge an Kooperationspartner zu erteilen, habe mit den Nichtrevidenten verein- bart, dass diese regelmäßig und in Absprache mit ihm Rechnungen über veran- staltete Sportevents und darauf bezogene Presseberichte an das Unternehmen stellen, ohne dass solche Events stattgefunden hätten oder dementsprechende Artikel in den Printmedien erschienen wären. Der Angeklagte habe „als Gegen- leistung“ ein „Guthaben“ bei dem „in das System“ involvierten Reisebürobetreiber angesammelt, das er in erheblichem Umfang in Reisen für sich und Dritte umge- setzt habe, wobei die Aufwendungen an die Einziehungsbeteiligte weiterberech- net wurden. Diese Schilderung des strafbaren Verhaltens schloss die Vorteilsge- währung gegenüber der Einziehungsbeteiligten und die damit verknüpfte An- nahme von Bestechungsleistungen durch den Angeklagten ein, wobei solche Leistungen nach der Vorstellung der Ermittlungsbehörden nicht auf Reisen be- schränkt waren, sondern auch (direkte) Sachleistungen umfassten. Denn neben 17 - 9 - dem Auffinden von Unterlagen, die Zahlungsflüsse zu dem konkret beschriebe- nen Vorgehen der Beteiligten und die getroffene Bandenabrede belegen, sollten die Durchsuchungen auch dem Auffinden von Beweismitteln zu „anderen (Sach-)Zuwendungen an S. “ dienen. Jedenfalls durch die dahingehende Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel wären etwaige Mängel in der Be- schreibung der aufzuklärenden Taten ausgeglichen worden, weil jene Rück- schlüsse auf die konkreten Tatvorwürfe zuließen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2016 – 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45 f. mwN). Dem entsprechend war in der oben genannten Vorladung das Ermittlungsverfahren auch auf Taten „wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr im besonders schweren Fall“ erstreckt. (3) Soweit in den Durchsuchungsbeschlüssen bei der Kennzeichnung des Tatvorwurfs nur das „Jahr 2014“ genannt worden ist und nachfolgend im Begrün- dungsteil auf 103 Abrechnungen aus dem Jahr 2014 Bezug genommen wird, liegt hierin keine Beschränkung des Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft. Nach den oben dargelegten Maßgaben war eine Beschränkung der Ermittlungen auf im Jahr 2014 begangene Taten nicht gewollt. Auch Taten aus dem Jahr 2015 waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsbeschlüsse Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. So ergab sich schon aus der Vorladung des Ange- klagten die zeitliche Konkretisierung der Taten „ab Juni 2011“. Nach ihrem Inhalt dienten die Durchsuchungsbeschlüsse der Aufklärung weiterer Tathandlungen des Angeklagten, die über das bereits Bekannte, wie es sich aus der Aufzählung von Rechnungen ergab, hinausgehen. Das schloss angesichts des beschriebe- nen Seriencharakters der Taten in zeitlicher Hinsicht nach dem Jahr 2014 lie- gende Sachverhalte ein. Beleg findet dies in dem Aktenvermerk vom 1. Okto- ber 2015 der Staatsanwaltschaft Kiel, die das Ermittlungsverfahren ursprünglich geführt hatte. Denn schon zu diesem Zeitpunkt wurde der Angeklagte verdäch- 18 - 10 - tigt, die Nichtrevidenten in den Jahren 2014 und 2015 in zahlreichen Fällen auf- gefordert zu haben, Rechnungen an das Unternehmen zu stellen, denen keine Leistungen zugrunde lagen, und die er als sachlich richtig abzeichnete, um so ein Guthaben aufzubauen aus dem ihm „u.a. Reisen“ bezahlt wurden. cc) Aufgrund weiterer Unterbrechungstatbestände – Eingang der Anklage bei Gericht am 6. April 2022 (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB) und Eröffnung des Hauptverfahrens am 14. April 2023 (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB) – wurde die Verjährungsfrist in der Folgezeit immer wieder unterbrochen. Die Frist für die ab- solute Verjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) war bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 15. Dezember 2023 noch nicht abgelaufen. Seitdem wird der Ablauf der Verjährung gehemmt (§ 78c Abs. 3 Satz 3, § 78b Abs. 3 StGB). 2. Der Schuldspruch weist keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Insbesondere ist die konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten nicht zu beanstanden. a) Das Landgericht hat bei den festgestellten 56 Einzeltaten der Bestech- lichkeit zutreffend Tatmehrheit angenommen. Dass bereits vor dem Jahr 2014 eine Übereinkunft des Angeklagten mit den Nichtrevidenten dahin getroffen wurde, Zuwendungen an den Angeklagten zum Zweck der fortwährenden Ertei- lung von Aufträgen an die Einziehungsbeteiligte zu gewähren, verbindet die Ta- ten nicht zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit. Anders könnte dies allen- falls zu beurteilen sein, wenn bereits die gemäß § 299 Abs. 1 StGB aF geschlos- sene Unrechtsvereinbarung selbst den zu leistenden Vorteil (gegebenenfalls in Teilleistungen) genau festgelegt hätte. Das war jedoch nach den hier getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Die versprochenen (und später geforderten) Vor- teile standen weder vorher fest noch waren sie mit bestimmten Aufträgen oder 19 20 21 - 11 - sonstigen Bevorzugungen der Einziehungsbeteiligten verknüpft (zu Serientaten vgl. BGH, Urteile vom 11. Mai 2001 – 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22, 30; vom 11. Februar 2009 – 2 StR 339/08, NStZ 2009, 445 f.). b) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Bestechungstaten des An- geklagten einerseits und den tateinheitlich zu den Betrugstaten begangenen Un- treuetaten zu Lasten des Unternehmens andererseits begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Tatbestände der Bestechlichkeit und Untreue stehen nur dann in Tateinheit zueinander, wenn die tatbestandlichen Ausführungshand- lungen zumindest teilweise zusammentreffen (BGH, Urteile vom 11. Mai 2001 – 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22, 26 f.; vom 11. Februar 2009 – 2 StR 339/08, NStZ 2009, 445 f.). Solche Überschneidungen von Tathandlungen gab es nach den Feststel- lungen nicht. Die Gewährung der Vorteile an den Angeklagten auf der einen Seite und die Abrechnungen gegenüber dem Unternehmen auf der anderen Seite fan- den bezogen auf die tatbestandlichen Ausführungshandlungen unabhängig von- einander statt. Die Rechnungen enthielten lediglich eine Pauschalabrechnung „inkl. aller Leistungen“ für die jeweilige PR-Aktion. Die Untreuehandlungen des Angeklagten durch Freizeichnung dieser Rechnungen korrespondierten damit nicht mit konkreten Bestechungsleistungen und waren diesen nicht zuordenbar. Die abschließende Freigabe der Rechnungen durch dessen Vorgesetzten be- ruhte auf jeweils selbständigen Betrugshandlungen durch den Angeklagten. Erst im Zusammenhang mit diesen erfüllte der Angeklagte den Tatbestand der Un- treue (zur Tateinheit von Untreue und Betrug in solchen Fällen vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 1 StR 182/19 Rn. 12). 22 23 - 12 - 3. Die in Bezug auf die unterlassene Bildung einer Gesamtstrafe mit Stra- fen aus einer weiteren Verurteilung des Landgerichts Kiel erhobene Verfahrens- beanstandung des Angeklagten hat keinen Erfolg. a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Das Landgericht Kiel hatte den Angeklagten mit Urteil vom 15. Dezem- ber 2022 im Zusammenhang mit vergleichbaren Taten unter Mitwirkung anderer Geschäftspartner des Unternehmens wegen Untreue in 94 Fällen und Bestech- lichkeit im geschäftlichen Verkehr in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, einen Vollstreckungsabschlag wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung angeordnet und Einziehungsent- scheidungen getroffen. Auf dem Urteil war kein Rechtskraftvermerk angebracht. Der Bundeszentralregisterauszug vom 12. Dezember 2023 enthielt keinen Ein- trag. Nachdem der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2023 erklärt hatte, dass er und die Staatsanwaltschaft die Revisi- onen gegen das vorbenannte Urteil zurückgenommen hätten, veranlasste der Vorsitzende noch am gleichen Tag unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit, Aus- künfte zur Rechtskraft beim Landgericht und der Staatsanwaltschaft Kiel sowie dem Bundesgerichtshof einzuholen. Die Nachfragen haben Folgendes erbracht: Die Geschäftsstellenbedienstete des Landgerichts Kiel erklärte, dass noch kein Rechtskraftvermerk erteilt worden sei, der Angeklagte und die Staatsanwalt- schaft ihre Revisionen zurückgenommen hätten und die Verfahrensakten weiter- hin dem Bundesgerichtshof vorlägen. Seitens der Staatsanwaltschaft Kiel wurde mitgeteilt, dass der Angeklagte die Revision zurückgenommen habe. Von der 24 25 26 27 - 13 - Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs wurde die Auskunft erteilt, dass der An- geklagte seine Revision zurückgenommen und die Staatsanwaltschaft keine Re- vision eingelegt habe; die Verfahrensakten seien wegen noch offener Rechtsmit- tel der anderen Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten unentbehrlich; eine abschließende Entscheidung in der Sache werde im Jahr 2023 nicht mehr erge- hen. In der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2023 hat der Vorsitzende einen vom Verteidiger überreichten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Au- gust 2023 (5 StR 284/23) verlesen, mit dem über die Kosten der vom Angeklag- ten zurückgenommenen Revision entschieden wurde, und ein ebenfalls vom Ver- teidiger überreichtes Schreiben der Staatsanwaltschaft Kiel vom 16. März 2023, worin diese erklärte, sie habe die Rücknahme ihrer Revision am 16. März 2023 „verfügt“. Das Landgericht hat Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Kiel nicht in die hier zu bildende Gesamtstrafe einbezogen (§ 55 Abs. 1 StGB), weil es sich nicht von der Rechtskraft der Entscheidung hat überzeugen können und weitere Nachforschungen zu Verfahrensverzögerungen geführt hätten. Für die nachträg- liche Gesamtstrafenbildung hat es auf das Verfahren nach §§ 460, 462 StPO hingewiesen. b) Die Verfahrensweise der Strafkammer ist nicht zu beanstanden. Soweit die Rechtskraft einer Verurteilung nicht feststeht, scheidet die Einbeziehung der Strafen aus. So liegt es hier: 28 29 - 14 - Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei keine sichere Überzeugung von der Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts Kiel betreffend den Ange- klagten bilden können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers boten die telefonischen, teils nicht miteinander in Einklang stehenden Auskünfte der Geschäftsstellen unterschiedlicher Behörden keine ausreichende Tatsachen- grundlage. Das gilt erst Recht angesichts des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts im Dezember 2023 ein Rechtskraftvermerk – trotz im Raume stehender Revisionsrücknahmen durch den Angeklagten und die Staatsanwaltschaft schon Monate zuvor – weiterhin fehlte. Eine zuverlässige Prüfung der Tatsachen wäre allein anhand der Verfah- rensakten möglich gewesen. Diese hat die Strafkammer aber nicht in absehbarer Zeit erlangen können. Ein weiteres Zuwarten auf die Rücksendung der beim Bun- desgerichtshof unabkömmlichen Akten hätte das Verfahren nicht unerheblich verzögert. Die vom Beschwerdeführer angeführte Verfahrensabtrennung hätte daran – bezogen auf den Angeklagten – nichts geändert. Die Unsicherheit der Tatsachengrundlage für die gemäß § 55 Abs. 1 StGB zu treffende Entscheidung beruhte auch nicht auf einer unzureichenden Vorbereitung der Hauptverhand- lung. Das Landgericht hat alles Nötige veranlasst, um sich Gewissheit über den Verfahrensstand zu verschaffen. Einer zusätzlichen Anfrage an den Bundesge- richtshof im Anschluss an die von dort erteilte telefonische Auskunft bedurfte es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Es ist nicht ersichtlich, wel- cher weitergehende Erkenntniswert hierdurch zu erwarten gewesen wäre. In die- ser Verfahrenslage durfte die Bildung der Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 1958 – GSSt 2/58, BGHSt 12, 1, 10; vom 4. März 2021 – 2 StR 431/20 Rn. 35; Urteile vom 6. August 1969 – 4 StR 233/69, BGHSt 23, 98 f.; vom 17. Februar 2002 – 1 StR 369/03, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 4). 30 31 - 15 - c) Soweit der Angeklagte die Fehlerhaftigkeit des Vorgehens der Straf- kammer daraus herleiten will, dass ihn das Beschlussverfahren gegenüber einer Entscheidung durch das Tatgericht benachteilige, da ein Großteil der Einzelstra- fen aus dem Urteil des Landgerichts Kiel nicht festgesetzt worden seien, ergibt sich daraus nichts anderes. Eine solche Benachteiligung tritt nicht ein. Denn in dem Urteil des Land- gerichts Kiel ist zumindest ein Teil der Einzelstrafen von der gerügten Unbe- stimmtheit nicht betroffen; damit ist die Bildung einer Gesamtstrafe mit den vor- liegend zur Verurteilung gelangten Fällen möglich (zur Einbeziehung, wenn nur ein Teil der Einzelstrafen festgesetzt wurde, vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezem- ber 1995 – 3 StR 550/95, BGHSt 41, 374, 376). Den Besonderheiten, die sich hieraus für die Bildung der Gesamtstrafe ergeben können, kann das für die Ent- scheidung im Beschlussverfahren gemäß § 462a Abs. 3 StPO zuständige Gericht des ersten Rechtszuges bei der Bestimmung der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe Rechnung tragen. Ein Fall, in dem allein noch ein Härteausgleich vorzunehmen wäre, liegt nicht vor (vgl. für den Ausschluss des Beschlussverfahrens, wenn keine Einzel- strafen festgesetzt wurden BGH, Beschlüsse vom 2. November 2022 – 3 StR 267/22 Rn. 3; vom 24. April 2024 – 5 StR 123/24 Rn. 5; vom 24. Au- gust 2023 – 2 StR 173/23 Rn. 5; vom 18. Juli 2023 – 5 StR 118/23 Rn. 5; zum 32 33 34 - 16 - Sonderfall bei unbestimmter Festsetzung einer zusätzlich gemäß § 41 StGB verhängten Geldstrafe vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 – 3 StR 430/03, NStZ-RR 2004, 106 f.). Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 15.12.2023 - 620 KLs 3/22 5700 Js 4/15