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Leitsatz

XI ZR 44/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:251022UXIZR44
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:251022UXIZR44.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 44/22 Verkündet am: 25. Oktober 2022 Mazurkiewicz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 357 Abs. 7 (Fassung bis zum 27. Mai 2022) Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufver- trag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Ver- braucherdarlehensvertrag ist für die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 Abs. 7 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (nun- mehr: § 357a Abs. 1 BGB) bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher der Händlerverkaufspreis einschließlich Händlermarge und Umsatzsteuer und bei Rückgewähr des Fahrzeugs an den Darlehensgeber oder den Händler der Händlereinkaufspreis zugrundezulegen. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl für Recht erkannt: Die Anträge des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens werden abgelehnt. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des wei- tergehenden Rechtsmittels sowie der Anschlussrevision des Klä- gers - das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2022 teilweise aufgehoben und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 1. September 2021 - unter Zurückwei- sung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass sich der Antrag, festzustellen, der Kläger schulde der Beklagten aus dem mit ihr geschlossenen Darlehens- vertrag vom 25. Juli 2016 aufgrund des Widerrufs seit dem 9. Au- gust 2020 weder die Zahlung von Zinsen noch die Erbringung von Tilgungsleistungen, erledigt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte hinausgehend über den beim Zahlungsantrag als Abzugsposten berücksichtigten Wertersatzanspruch von 20.450 € - 3 - Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Mercedes-Benz GL 350 BlueTec 4 Matic, Fahrzeug-Identifizierungsnummer , zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%. Die Kosten des Berufungsverfah- rens werden dem Kläger zu 81% und der Beklagten zu 19% aufer- legt. Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger 91% und die Beklagte 9% zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im Juli 2016 einen gebrauchten Mercedes GL 350 zum Kaufpreis von 80.500 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 35.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 25. Juli 2016 einen Darlehensvertrag über 45.500 €. Das Darlehen sollte in 60 Monats- raten zu je 419,96 € und einer Schlussrate von 26.565 € zurückgezahlt werden. Seite 1 des Darlehensvertrags enthält folgende Angabe über die Verzugsfolgen: "Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Ver- zugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Pro- zentpunkte über dem Basiszinssatz." In den Darlehensvertrag einbezogen waren die Darlehensbedingungen der Beklagten, die unter anderem in Ziffer IX. 5 folgende Regelung enthalten: "Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rück- zahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten." Mit Schreiben vom 9. August 2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung, forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrags auf und bot ihr die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung sämtlicher gezahlter Raten sowie der Anzahlung an einen von der Beklagten zu benennenden Vertrags- partner in seiner Nähe an. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. 1 2 3 4 - 5 - Mit Anwaltsschreiben vom 31. August 2020 verlangte der Kläger von der Beklag- ten die Rückzahlung der Anzahlung und der von ihm geleisteten Raten Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Mit der Klage hat der Kläger zunächst (1.) die Feststellung, er schulde auf- grund des Widerrufs vom 9. August 2020 weder die Erbringung von Zins- noch von Tilgungsleistungen aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag, (2.) die Zahlung von 56.417,96 € nebst Zinsen nach Rückgabe und Rückübereignung des finanzierten Fahrzeugs, (3.) die Feststellung des Annahmeverzugs und (4.) die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landge- richt hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Nachdem er im Laufe des Berufungsverfahrens das Darlehen mit Zahlung der bei der Beklagten durch einen neuen Darlehensvertrag finanzierten Schlussrate vollständig abgelöst hatte, hat er zuletzt (1.) die Feststellung, dass sich der An- trag, er schulde aufgrund des Widerrufs vom 9. August 2020 weder die Erbrin- gung von Zins- noch von Tilgungsleistungen aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag, erledigt hat, (2a.) die Zahlung von 55.158,08 € abzüglich 20.450 € Wertverlust nebst Zinsen nach Rückgabe und Rückübereignung des finanzierten Fahrzeugs, (2b.) die Zahlung von 31.604,52 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des finanzierten Fahrzeugs, (3.) die Feststellung des Annahmeverzugs und (4.) die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt; zugleich hat er die unbedingte Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs am Sitz der Beklagten angeboten. Hilfswiderklagend für den Fall der zumindest teilweisen Stattgabe der Klage hat die Beklagte beantragt, die Wertersatzpflicht des Klägers für den Wertverlust des streitgegenständlichen Fahrzeugs festzustellen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage mit Ausnahme der Zinsansprüche und der vorgerichtlichen Rechtsanwalts- 5 6 - 6 - kosten stattgegeben sowie auf die Widerklage festgestellt, dass der Kläger ver- pflichtet sei, an die Beklagte über den beim Zahlungsantrag von diesem berück- sichtigten Wertersatzanspruch von 20.450 € hinaus Wertersatz für den Wertver- lust des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu zahlen. Mit der - vom Berufungs- gericht zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt. Er begehrt die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit darin zu seinem Nachteil über die Hilfswiderklage der Beklagten entschieden worden ist. Zudem verfolgt er den An- spruch auf Zahlung von Prozesszinsen für die Zeit nach Rückgabe und Rück- übereignung des Fahrzeugs weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurtei- lung zur Zahlung und gegen die Feststellung des Annahmeverzugs richtet. Inso- weit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung des Klage- antrags zu 3 als unbegründet und der Klageanträge zu 2a und 2b als derzeit un- begründet. Im Übrigen haben die Revision der Beklagten und die Anschlussrevi- sion des Klägers keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 7 8 - 7 - Die Erledigung des auf negative Feststellung gerichteten Antrags zu 1 sei nach der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers festzustellen. Die Erledi- gung der Hauptsache sei durch Zahlung der Schlussrate im August 2021 einge- treten. Der zulässigerweise auf negative Feststellung gerichtete Antrag sei auch begründet gewesen, da der Kläger seine darlehensvertragliche Willenserklärung am 9. August 2020 noch habe widerrufen können und sich der Verbraucherdar- lehensvertrag hierdurch in ein Rückabwicklungsverhältnis nach § 355 Abs. 3, § 357a Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1, § 491 BGB umgewandelt habe mit der Folge, dass vertragliche Zahlungsansprüche der Beklagten auf Zins- und Tilgungsleis- tungen nicht mehr bestanden hätten. Dem Kläger habe im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehens- vertrags ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1, § 355 BGB zugestanden. Die Wi- derrufsfrist sei bei Abgabe der Widerrufserklärung am 9. August 2020 nicht ver- strichen gewesen, da die Beklagte dem Kläger nicht sämtliche erforderlichen Pflichtangaben erteilt habe. Die Beklagte habe den Kläger weder in der nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB geforderten Form über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung noch in der nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB geforderten Form über den Zugang des Darle- hensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsver- fahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang informiert. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht nach § 242 BGB rechtsmiss- bräuchlich oder verwirkt. Selbst wenn der Grundsatz von Treu und Glauben auch in Widerrufsfällen Anwendung finden würde, würden die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs nicht vorliegen. Welche Anforderungen hierfür erforderlich seien, könne regelmäßig nur mithilfe einer umfassenden Bewertung der gesam- ten Umstände durch den Tatrichter entschieden werden, wobei die Interessen aller an dem Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen seien. Nach diesen Maßstäben sei das Verhalten des Klägers nicht rechtsmissbräuchlich. Gegen 9 10 11 - 8 - seine grundsätzliche Verpflichtung, Wertersatz leisten zu müssen, habe sich der Kläger nicht gewendet, sondern berücksichtige einen Wertersatzanspruch der Beklagten in seinem Zahlungsantrag. Auch mache die Aufnahme eines weiteren Darlehens durch den Kläger bei der Beklagten zur Finanzierung der Schlussrate des streitgegenständlichen Darlehens die Ausübung des Widerrufsrechts nicht rechtsmissbräuchlich oder begründe dessen Verwirkung. Der Kläger könne von der Beklagten die mit den Klageanträgen zu 2a und 2b begehrten Zahlungen verlangen, d.h. die Erstattung der geleisteten Anzah- lung von 35.000 € und der vor und nach dem Widerruf geleisteten Zins- und Til- gungsraten von insgesamt 51.762,60 €. Der Zahlungsanspruch hinsichtlich der Anzahlung und der bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten ergebe sich aus § 358 Abs. 4 i.V.m. § 355 Abs. 3, § 357 BGB und sei auch unter Berück- sichtigung der Vorleistungspflicht hinsichtlich der Rückgabe des Fahrzeugs be- gründet. Zwar habe der Kläger der Beklagten den Wagen nicht an deren Sitz angeboten oder an sie abgesendet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei jedoch entsprechend § 322 Abs. 2 BGB begründet, nachdem er Zahlung "nach" Herausgabe des Fahrzeugs begehre und Annahmeverzug der Beklagten mit der Entgegennahme des Fahrzeugs vorliege. Nach § 295 BGB genüge ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt habe, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Zwar seien die Erklärungen im Widerrufsschreiben vom 9. August 2020 und im An- waltsschreiben vom 31. August 2020 nicht geeignet, den Annahmeverzug zu be- gründen, weil der Kläger nicht die Rückgabe des Fahrzeugs oder dessen Über- sendung am Sitz der Beklagten angeboten habe. Der Kläger habe aber der Be- klagten die unbedingte Rückgabe des Fahrzeugs an deren Sitz in der Berufungs- begründungsschrift vom 4. Oktober 2021 angeboten und seine Bereitschaft zur Leistung deutlich gemacht. Gleichwohl habe die Beklagte in der Berufungserwi- derung, in der sie die Zurückweisung der Berufung beantragt habe, hierzu keine 12 13 - 9 - Ausführungen gemacht und damit nach §§ 133, 157 BGB in schlüssiger Weise erklärt, das Fahrzeug nicht annehmen zu wollen. Danach habe der Kläger in dem Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 die Rückgabe des Fahrzeugs am Sitz der Beklagten erneut angeboten. Jedenfalls hierin liege ein den Anforderungen des § 295 BGB entsprechendes wörtliches Angebot. Aufgrund dessen sei der Annah- meverzug der Beklagten festzustellen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen auf den Rückzahlungsbetrag bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Ein Zahlungsverzug der Beklagten liege aufgrund der Vorleistungspflicht des Klä- gers nicht vor. Auch ein Anspruch aus § 291 BGB sei aufgrund der Vorleistungs- pflicht des Klägers nicht gegeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners und erst recht eine Vorleistungspflicht des Gläubigers schlössen einen Anspruch auf Prozesszinsen aus. Die nach der Widerrufserklärung geleisteten Zahlungen von 31.604,52 € könne der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB herausverlangen. Inso- weit bestehe keine Vorleistungspflicht des Klägers, so dass die Beklagte Zug um Zug zur Rückzahlung verpflichtet sei. Die Regelung in § 357 Abs. 4 BGB beziehe sich nur auf die bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen. Auch insoweit könne der Kläger die Zahlung von Zinsen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlan- gen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners schließe einen Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 291 BGB aus. Das gelte nur dann nicht, wenn die Zug- um-Zug-Verurteilung nicht auf einem Gegenanspruch des Schuldners, sondern alleine darauf beruhe, dass der Schadensersatzanspruch etwa durch das scha- densersatzrechtliche Bereicherungsverbot des Gläubigers in seinem Umfang be- schränkt sei. Der Zahlungsanspruch des Klägers sei nicht in Höhe von 6.260,60 € durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf 14 15 16 - 10 - Zahlung der vereinbarten Sollzinsen aus § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB nach den §§ 387, 389 BGB erloschen. Nach Ziffer IX. 5 der Darlehensbedingungen habe der Darlehensnehmer für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten, wenn er seine Willenserklärung inner- halb der Widerrufsfrist widerrufe. Die Klausel sei nicht nach den §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass hierdurch nur auf Sollzinsen für den Zeitraum ei- ner Widerrufsfrist von 14 Tagen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB verzichtet werden solle. Der Wortlaut der Klausel beschränke den Verzicht nicht auf die Dauer von 14 Tagen, sondern auf die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Dar- lehens. Zweifel bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wür- den im Übrigen nach § 305c BGB zu Lasten des Verwenders gehen. Aufgrund des teilweisen Erfolgs der Klage sei über die Hilfswiderklage der Beklagten zu entscheiden. Diese sei gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB begründet. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger einen Wert- verlust des Fahrzeugs von 20.450 € von seiner Forderung abziehe, sei die Ver- pflichtung des Klägers festzustellen, einen über 20.450 € hinausgehenden Wert- ersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu zahlen. Das finanzierte Fahrzeug habe aufgrund der jahrelangen Nutzung durch den Kläger einen nicht lediglich mit der Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise verbundenen Wertverlust erlitten. Die Beklagte habe den Kläger in ihrer Wider- rufsinformation auf seine Wertersatzpflicht hingewiesen. Der Wertverlust be- messe sich nach der Vergleichswertmethode. Der Verkehrswert des Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags sei anhand der vertraglich vereinbarten Gegenleistung, hier also des Kaufpreises von 80.500 €, zu schätzen. Eine Händ- lermarge oder die Umsatzsteuer seien nicht abzuziehen. Der Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe bemesse sich nach dem Händlereinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer. 17 - 11 - Ein rechtlicher Ansatzpunkt, warum die Gewinnmarge des Autohändlers oder des Herstellers bei der Ermittlung des Verkehrswerts unberücksichtigt blei- ben solle, sei nicht ersichtlich. Der Verbraucher kaufe das Fahrzeug zu einem Preis an, der die Gewinnmarge enthalte. Dieser Preis bestimme den Verkehrs- wert des Fahrzeugs. Jeder Dritte, der das Fahrzeug erwerben würde, ermittle den von ihm als angemessen angesehenen Preis, den Verkehrswert, unter Berück- sichtigung der Händlermarge. Die Regelungen über verbundene Geschäfte soll- ten den Kläger vor Nachteilen schützen, ihm aber keine Vorteile verschaffen. Die Gewinnmarge als solche würde er im Fall des Widerrufs des Kaufvertrags weder vom Autohändler noch vom Hersteller erstattet bekommen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ergebe sich nichts anderes. Der Verbrau- cher könne das Fahrzeug immer nur zum Bruttopreis erwerben. Die Argumenta- tion, bei der Umsatzsteuer handele es sich um einen durchlaufenden Posten, vermenge den vom Verbraucher zu zahlenden Bruttokaufpreis mit der Frage, wem dieser wirtschaftlich zufließe. Jeder Dritte müsse in der Kalkulation des von ihm zu zahlenden Kaufpreises die Umsatzsteuer berücksichtigen. Im Fall des Wi- derrufs des Kaufvertrags habe der Verkäufer dem Verbraucher den ursprünglich vereinbarten Bruttokaufpreis zu erstatten. Die im Rahmen des Widerrufs vorzu- nehmende Rückabwicklung sei ihrerseits nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steu- erbar. Der Ankaufspreis sei sowohl im Zeitpunkt seiner Entrichtung als auch zum Zeitpunkt seiner Rückgewähr durch den Verkäufer einschließlich Umsatzsteuer zu bemessen. Das sei im Rahmen des verbundenen Geschäfts nicht anders. Im Übrigen stehe der für die Ermittlung des Wertverlusts benötigte Ver- kehrswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rückgabe nicht fest, da das Fahrzeug noch nicht zurückgegeben worden sei, sein Erhaltungs- und Pflegezustand nicht geklärt sei und der Zeitpunkt der Rückgabe und die dann vorliegende Laufleis- tung des Fahrzeugs offen seien. 18 19 20 - 12 - II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung und gegen die Feststellung des Annahme- verzugs richtet. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung des Klageantrags zu 3 als unbegründet und der Klageanträge zu 2a und 2b als derzeit unbegründet. Im Übrigen ist sie wie auch die Anschlussrevision des Klägers unbegründet. A. Revision der Beklagten 1. Die Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den ursprünglichen Antrag des Klägers festzu- stellen, dass dieser aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag aufgrund seiner Widerrufserklärung weder Zinsen noch Tilgungsleistungen schulde, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt hat. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers ist die Erledigung der Haupt- sache festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der ur- sprüngliche Feststellungsantrag zulässig und begründet war. aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seine auf Abschluss des streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Ver- braucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein 21 22 23 24 25 - 13 - Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Es hat eben- falls zu Recht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Ver- pflichtung, über den Verzugszins und die Art und Weise seiner etwaigen Anpas- sung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfor- dert zwar die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nach den Maßstäben des nationalen Rechts nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 52 mwN). Im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; künftig: Verbraucherkreditrichtli- nie) genügt dies aber den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht, sondern verlangt die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Prozentsatzes (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 11 f.). Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Entgegen der Ansicht der Revision wird einem Verstoß gegen die Ver- pflichtung zur Angabe des gesetzlichen Verzugszinssatzes nicht durch die Rege- lung des § 494 Abs. 4 BGB hinreichend Rechnung getragen. Aus dem Gesamt- zusammenhang dieser Vorschrift ergibt sich, dass mit Zinsen und Kosten im Sinne des § 494 Abs. 4 BGB nur preisbestimmende Faktoren gemeint sind (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 82; MünchKommBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 494 Rn. 37; Erman/Nietsch, BGB, 16. Aufl., § 494 Rn. 21), d.h. in Bezug auf die Zinsen insbesondere die Sollzinsen und deren erforderliche Angabe nach 26 27 - 14 - Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 EGBGB, nicht aber die (gesetzlichen) Verzugszinsen nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB. Da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger sämtliche Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat und die Beklagte diesbe- züglich ihre aus § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszins und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, ordnungsgemäß erfüllt hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Beklagte den Kläger in der nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB geforderten Form über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu- gang informiert hat. bb) Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung auch insoweit stand, als das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Aus- übung des Widerrufsrechts durch den Kläger nicht nach § 242 BGB rechtsmiss- bräuchlich oder verwirkt ist. Dabei kann dahinstehen, ob oder inwieweit die Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Widerrufsrecht nach § 495 BGB im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20, WM 2021, 1986 - Volkswagen Bank) und die weitere Rechtsprechung des Gerichts- hofs hierzu gegebenenfalls angepasst, d.h. eingeschränkt werden muss (vgl. aber Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, WM 2022, 420). Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist das Berufungsurteil revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dieser Rechtsprechung kann eine Rechtsausübung im Einzelfall bei missbräuchlichem Verhalten als unzulässig angesehen werden. Dabei kann die 28 29 30 - 15 - Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich zu bewerten sein, mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, WM 2022, 420 Rn. 70). Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB erlaubt es, die Berufung auf grundsätzlich beste- hende Rechtspositionen unter besonderen Umständen im Einzelfall zu versagen. Für die Entscheidung, ob die Berufung auf eine Rechtsposition missbräuchlich ist, erfordert § 242 BGB eine Bewertung der gesamten Umstände des jeweiligen Falles, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Betei- ligten zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 49 mwN). Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revi- sionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachen- grundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht ge- gen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wer- tungsmaßstab ausgeht (Senatsurteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 18 mwN). Nach diesem Maßstab ist die Würdigung des Berufungsgerichts, die Aus- übung des Widerrufsrechts sei nicht rechtsmissbräuchlich, frei von Rechtsfeh- lern. Es hat die Umstände des Einzelfalls gewürdigt und einen Rechtsmissbrauch mit vertretbarer Begründung verneint. Die Weiternutzung des Fahrzeugs für meh- rere Jahre sowie die Bereitschaft zur Zahlung von Wertersatz für eine mehrjäh- rige Nutzung bezieht das Berufungsgericht ausdrücklich in seine Würdigung ein. Die Revision bemüht sich insoweit lediglich darum, eine ihr günstigere, abwei- chende Bewertung der vom Berufungsgericht umfassend gewürdigten Fallum- stände herbeizuführen. Damit kann sie indes keinen Erfolg haben. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen der Revision, das Beru- fungsgericht habe rechtsirrig nicht eingestellt, dass es sich bei der fehlerhaften 31 32 - 16 - Angabe zum Verzugszins um eine Information handele, die für den Kläger - man- gels Verzugseintritts oder Geltendmachung von Verzugszinsen durch die Be- klagte - zu keinem Zeitpunkt bei der Durchführung des Vertrags relevant war. Dies ist kein Umstand, den der Tatrichter im Rahmen seiner Würdigung berück- sichtigen konnte und durfte. Ob eine Pflichtangabe für den Verbraucher relevant ist, beurteilt sich nicht aus der Rückschau zum Zeitpunkt der Ausübung des Wi- derrufsrechts, sondern vielmehr aus der Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses. Zu diesem Zeitpunkt war es für den Kläger noch nicht vorhersehbar, ob und wann er vielleicht doch in Verzug geraten würde. b) Indem der Kläger die vertraglich vereinbarten Raten einschließlich der Schlussrate vollständig gezahlt hat, ist die ursprünglich zulässige und begründete Klage unzulässig geworden, weil hierdurch das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO entfallen ist. Die Beklagte berühmte sich danach gegenüber dem Kläger keines Anspruchs auf Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen mehr. 2. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Klägers zur Zahlung der mit den Klageanträgen zu 2a und 2b verlangten Beträge wendet. Insoweit ist die Klage derzeit unbegründet. a) Noch frei von Rechtsfehlern ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte aufgrund seiner Widerrufs- erklärung ein Anspruch auf Rückgewähr der von ihm an die Beklagte bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen und der Kaufpreisanzahlung aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB (in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung; künftig: aF) i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB und für die nach Erklärung des Wi- derrufs geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB von insgesamt 86.762,60 € abzüglich des vom Kläger (konkludent) aufge- 33 34 35 - 17 - rechneten Betrags in Höhe von 20.450 € über einen Wertersatzanspruch der Be- klagten für den vom Kläger angenommenen Wertverlust des finanzierten Fahr- zeugs zusteht. b) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsge- richts, der Zahlungsanspruch des Klägers sei nicht in Höhe von 6.260,60 € durch die von der Beklagten erklärte (Hilfs-)Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zah- lung der Vertragszinsen aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF, § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (künftig: aF) nach den §§ 387, 389 BGB erloschen. aa) Zwar ist der Verbraucher bei Widerruf der auf Abschluss des Darle- hensvertrags gerichteten Willenserklärung grundsätzlich aus § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB aF zur Zahlung der vereinbarten Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch dann nicht, wenn der Verbraucherdarle- hensvertrag mit einem weiteren Vertrag, vorliegend einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug, verbunden ist (vgl. OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 55; OLG Braunschweig, WM 2021, 534 Rn. 119; BeckOGK/Rosenkranz, 15.9.2022, BGB, § 358 Rn. 119.1; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 63. Ed. 1.8.2022, § 358 Rn. 77; MünchKommBGB/Habersack, 9. Aufl., § 358 Rn. 86; Grüneberg/Grüne- berg, BGB, 81. Aufl., § 358 Rn. 20; aA OLG Düsseldorf, BKR 2021, 711 Rn. 69 ff.). Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut von § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den Widerruf des Darlehensvertrags nach § 358 Abs. 2 BGB würde, unabhängig vom Fehlen einer Regelungslücke, in Widerspruch zu § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB aF treten, der in Umsetzung von Art. 14 Abs. 3 Buchst. b der Verbraucherkreditrichtlinie eine Zinszahlungspflicht des Verbrauchers vorsieht. 36 37 - 18 - bb) Vorliegend hat die Beklagte aber gemäß Ziffer IX. 5 ihrer Darlehens- bedingungen auf eine Verzinsung verzichtet. Die Klausel bestimmt, dass der Dar- lehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Dar- lehens keine Sollzinsen zu entrichten hat, wenn er seine Vertragserklärung in- nerhalb der Widerrufsfrist widerruft. Sie enthält damit den Antrag, den etwaigen Zinsanspruch der Beklagten aus § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB aF auf vertraglicher Grundlage entfallen zu lassen. Dieses - weil ihm günstig unbedenkliche - Ange- bot hat der Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Re- gelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 25). Anders als die Revision meint, ist der Verzichtsvertrag nicht dahingehend (einschränkend) auszulegen, dass dieser nur gelten solle, wenn der Lauf der vier- zehntägigen Widerrufsfrist mit Aushändigung des Vertrags und der darin enthal- tenen Verbraucherinformationen tatsächlich begonnen habe. Ziffer IX. 5 der Dar- lehensbedingungen stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Welchen Regelungsinhalt eine Allgemeine Geschäftsbedingung enthält, ist durch Ausle- gung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 17 und vom 8. Juni 2021 - XI ZR 356/20, BGHZ 230, 140 Rn. 12). Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wort- laut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Inte- ressen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25, vom 10. September 2019, aaO und vom 8. Juni 2021, aaO). Sofern nach Ausschöpfung aller in Be- tracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest 38 39 - 19 - zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung, so dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen. Dabei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theore- tisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernstlich in Betracht kommen (Senatsurteil vom 10. September 2019, aaO Rn. 18 mwN). Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die Klausel richtig dahin ausgelegt, dass sich der Verzicht nicht nur auf die vereinbarten Sollzinsen für den Zeitraum einer Widerrufsfrist von 14 Tagen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beziehen soll, sondern umfassend gilt. Denn insoweit konnte der durchschnittli- che Darlehensnehmer der Widerrufsinformation entnehmen, dass die Wider- rufsfrist mit Abschluss des Vertrags beginnt, aber erst, nachdem er alle Pflicht- angaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Weiter konnte er der Widerrufsin- formation entnehmen, dass er auch nachträglich über im Vertragstext nicht auf- genommene Pflichtangaben informiert werden kann und die Widerrufsfrist dann einen Monat nach der Information über im Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben beträgt. Daher konnte der durchschnittliche Darlehensnehmer er- kennen, dass die Möglichkeit des Widerrufs nicht zwangsläufig 14 Tage nach Vertragsschluss endet, sondern an den Erhalt der Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB anknüpft. Da Ziffer IX. 5 der Darlehensbedingungen keine zeitliche Einschränkung enthält, versteht der durchschnittliche Darlehensnehmer diese Klausel dahingehend, dass er bei einem wirksamen Widerruf für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu ent- richten hat. Hingegen findet eine einschränkende Auslegung der Klausel dahin, dass der Verzicht nur gelte, wenn der Lauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist mit Aushändigung des Vertrags und der darin enthaltenen Verbraucherinformationen tatsächlich begonnen habe, im Wortlaut keine Stütze (so auch OLG Celle, ZIP 40 - 20 - 2022, 1260, 1266; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 326/18, juris Rn. 45, insoweit in ZIP 2022, 790 nicht abgedruckt). c) Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung aber nicht stand, soweit das Berufungsgericht die Beklagte auf den Klageantrag zu 2a verurteilt hat, an den Kläger nach Rückgabe und Rückübereignung des finanzier- ten Fahrzeugs die von ihm bis zu seiner Widerrufserklärung geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Anzahlung zurückzugewähren. Der Zahlungsan- spruch ist noch nicht fällig und daher derzeit unbegründet. aa) Das Berufungsgericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten - was diese mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat - nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis sie das finanzierte Fahrzeug zu- rückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersicht- lich. Soweit die Revisionserwiderung meint, die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht stützen, weil sie den Rückgewähranspruch des Klägers bereits dem Grunde nach in Ab- rede stellt, trifft dies nicht zu. Für den Kläger besteht in entsprechender Anwen- dung des § 322 Abs. 2 BGB nur die Möglichkeit, Zahlung "nach" Herausgabe zu verlangen. Soweit der Kläger - wie vorliegend - die Zahlung "nach" Herausgabe des Fahrzeugs begehrt, setzt dies allerdings in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte im Verzug der Annahme ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 29). bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts befand sich die Be- klagte mit der Entgegennahme des finanzierten Fahrzeugs aber nicht in Annah- meverzug, weshalb der Klageantrag zu 2a derzeit unbegründet ist. 41 42 43 - 21 - Grundsätzlich erfordert der Annahmeverzug ein tatsächliches Angebot nach § 294 BGB. Ein solches hat der Kläger nicht abgegeben. Soweit nach § 295 BGB ausnahmsweise ein wörtliches Angebot genügen kann, liegen dessen Tat- bestandsvoraussetzungen nicht vor. Nach dieser Vorschrift genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners unter anderem dann, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde (vgl. Senatsurteile vom 1. Juni 2021 - XI ZR 149/20, juris Rn. 17 und vom 14. Juni 2022 - XI ZR 552/20, WM 2022, 1371 Rn. 18). (1) Insoweit ist das Berufungsgericht noch zutreffend davon ausgegangen, dass die wörtlichen Angebote des Klägers im Widerrufsschreiben vom 9. August 2020 und im Anwaltsschreiben vom 31. August 2020 zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs unzureichend waren, weil sie der Vorleistungspflicht des Klä- gers nicht genügt haben. Im Widerrufsschreiben vom 9. August 2020 hat der Klä- ger die Herausgabe des Fahrzeugs im Rahmen einer Zug-um-Zug-Leistung an einen von der Beklagten zu benennenden Vertragspartner in seiner Nähe ange- boten. Im Anwaltsschreiben vom 31. August 2020 hat der Kläger lediglich eine Zug-um-Zug-Leistung in Form der Abholung durch die Beklagte angeboten. (2) Die Beklagte ist auch nicht aufgrund des wörtlichen Angebots des Klä- gers in der Berufungsbegründungsschrift vom 4. Oktober 2021 in Annahmever- zug geraten. Gemäß § 295 Satz 1 BGB muss die Annahmeverweigerung zur Be- gründung des Annahmeverzugs zeitlich vor dem wörtlichen Angebot erklärt wer- den (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 29). Daran fehlt es hier. (3) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das wörtliche Angebot im Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 den Annahmever- zug der Beklagten begründet hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Be- 44 45 46 47 - 22 - klagte habe durch fehlende Ausführungen zum Angebot des Klägers auf Rück- gabe des Fahrzeugs an ihrem Sitz und der Beantragung der Zurückweisung der Berufung in schlüssiger Weise nach §§ 133, 157 BGB erklärt, das Fahrzeug nicht annehmen zu wollen, beruht auf einem Rechtsfehler. Für die Bejahung des An- nahmeverzugs nach § 295 BGB bedarf es vielmehr einer bestimmten und ein- deutigen Erklärung der Beklagten, dass sie die Leistung nicht annehmen werde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte sich überhaupt nicht zu der Frage geäußert, ob sie - würde es denn tatsächlich angeboten wer- den - das Fahrzeug entgegennehmen werde. Alleine darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraus- setzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten, die Zurückweisung der Beru- fung beantragt und keinerlei Ausführungen zum Angebot des Klägers zur Rück- gabe des Fahrzeugs an ihrem Sitz gemacht hat, liegt nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (vgl. Senatsurteile vom 1. Juni 2021 - XI ZR 149/20, juris Rn. 17 und vom 14. Juni 2022 - XI ZR 552/20, WM 2022, 1371 Rn. 18). d) Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung auch nicht stand, soweit das Berufungsgericht die Beklagte auf den Klageantrag zu 2b verurteilt hat, dem Kläger die von ihm nach seiner Widerrufserklärung geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereig- nung des finanzierten Fahrzeugs zurückzugewähren. Aus den vorstehenden Gründen ist auch dieser Anspruch derzeit unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Beklagten stehe insoweit das nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht nicht zu. Wie der Senat mit Ur- teil vom 25. Januar 2022 (XI ZR 559/20, WM 2022, 418 Rn. 17) entschieden und im Einzelnen begründet hat, besteht das Leistungsverweigerungsrecht nicht nur in Bezug auf die bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen für Zins, Tilgung und 48 49 - 23 - Anzahlung, sondern auch in Bezug auf die vom Kläger nach der Widerrufserklä- rung auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungszahlungen, so dass eine Verurteilung hinsichtlich der nach der Widerrufserklärung geleisteten Zahlungen von 31.604,52 € Zug um Zug gegen Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs nicht in Betracht kommt. Da die Beklagte vom Kläger - wie ausgeführt - mit der Entge- gennahme des finanzierten Fahrzeugs nicht in Annahmeverzug gesetzt worden ist, steht dem Kläger auch kein Zahlungsanspruch nach Maßgabe des § 322 Abs. 2 BGB analog zu. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Feststel- lung des Annahmeverzugs der Beklagten. Wie ausgeführt hat der Kläger die Be- klagte nicht in Annahmeverzug gesetzt, so dass der Klageantrag unbegründet ist. B. Anschlussrevision des Klägers Die zulässige Anschlussrevision ist unbegründet. 1. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wen- det, dass das Berufungsgericht dem Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen für die Zeit nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs zuerkannt hat. Ein solcher Anspruch besteht nicht. Nach § 291 BGB ist nur eine fällige und durchsetzbare Geldforderung von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Das Bestehen eines Leis- tungsverweigerungsrechts des Schuldners nach § 320 BGB schließt den An- spruch des Gläubigers auf Prozesszinsen grundsätzlich aus (BGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 118/11, NJW-RR 2013, 825 Rn. 9 mwN). Da der Beklag- ten nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB bis zur Rückgabe des Fahrzeugs ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, hat der Klä- ger keinen Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 291 BGB. Da die Beklagte nicht 50 51 52 53 54 - 24 - im Verzug der Annahme ist, kommt es nicht darauf an, ob Prozesszinsen zuzu- sprechen sind, wenn der Darlehensnehmer Zahlung "nach" Herausgabe des Fahrzeugs begehren kann. 2. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision gegen die auf die - nach Eintritt der innerprozessualen Bedingung eines zumindest teilweisen Erfolgs der Klage angefallene - Hilfswiderklage der Beklagten getroffene Fest- stellung bezüglich der Wertersatzpflicht des Klägers eines über 20.450 € hinaus- gehenden Wertverlusts des finanzierten Fahrzeugs. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Feststellungsantrag zulässig und begründet ist. Zulässig und begründet ist ein auf Feststellung einer Wertersatzpflicht ge- richteter Antrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen noch nicht endgültig bezifferbaren Anspruch gegeben sind und die Möglichkeit für das Bestehen eines - vorliegend über den aufgerechneten Betrag hinausge- henden - Wertersatzanspruchs besteht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, WM 2021, 2208 Rn. 28). Diese Voraussetzungen sind hier gege- ben. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Anschlussrevision un- angegriffen angenommen, dass der Kläger der Beklagten nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB (in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung; künftig: aF) im Rahmen der Rückabwicklung des mit dem Fahrzeug- kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu leisten hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 30 ff.). Dieser Wertverlust bemisst sich nach der Vergleichswertmethode. Danach hat der Kläger die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrs- wert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber zu 55 56 57 - 25 - ersetzen (vgl. Senatsurteil, aaO Rn. 40). Maßgeblich ist der objektive Wert der Sache (Senatsurteil, aaO Rn. 43). Soweit allerdings der objektive Wert die ver- tragliche Gegenleistung übersteigt, ist letztere maßgeblich, weil ein von dem Ver- braucher bei Vertragsschluss erzielter (geldwerter) Vorteil ihm nicht über § 357 Abs. 7 BGB aF wieder entzogen werden kann (Senatsurteil, aaO Rn. 44). b) Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Möglichkeit eines - noch nicht abschließend bezifferbaren - Wertersatz- anspruchs der Beklagten besteht, der den vom Kläger aufgerechneten Werter- satzanspruch von 20.450 € übersteigt. aa) Diese Möglichkeit besteht - was das Berufungsgericht zutreffend aus- geführt hat - schon dadurch, dass der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Rückgabe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts nicht fest- stellbar war und auch noch nicht endgültig festgestellt werden konnte. Eine Rück- gabe des Fahrzeugs erfolgte bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so dass eine Beur- teilung des Erhaltungs- und Pflegezustands nicht vorgenommen werden konnte. Zudem blieb die Laufleistung des Fahrzeugs offen, weil die diesbezügliche An- gabe des Klägers nicht der Laufleistung am Schluss der mündlichen Verhandlung entsprach, sondern von ihm mehrere Monate vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz mitgeteilt worden ist. Darüber hinaus ist auch eine weitere Minderung des Verkehrswerts nach dem Schluss der mündli- chen Verhandlung in der Berufungsinstanz bis zur Rückgabe des Fahrzeugs durch weitere Nutzung und/oder Alterung wahrscheinlich. bb) Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Möglichkeit eines weiteren Wertersatzanspruchs daraus ergibt, dass der Kläger bei der Ermittlung des Verkehrswerts des finanzierten Fahrzeugs 58 59 60 - 26 - bei Übergabe des Fahrzeugs an ihn nur den Nettokaufpreis abzüglich Händler- marge und nicht - was zutreffend ist - den Bruttokaufpreis einschließlich Händler- marge zugrunde gelegt hat. (1) In Instanzrechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob sich der Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensver- trags nach dem Händlereinkaufspreis oder nach dem Händlerverkaufspreis be- stimmt. (a) Nach einer Auffassung bestimmt sich der Verkehrswert der finanzierten Ware bei Abschluss des Darlehensvertrags nach dem Händlereinkaufspreis (OLG Düsseldorf, BKR 2021, 711 Rn. 65 f.; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2020, 2561, 2565 und Urteil vom 13. September 2021 - 23 U 44/19, juris Rn. 44; NK- BGB/Ring, 4. Aufl., § 357 Rn. 32), während nach anderer Auffassung sich dieser Wert nach dem Händlerverkaufspreis bestimmt (OLG Schleswig, BKR 2021, 708 Rn. 56; OLG Stuttgart, WM 2022, 771 Rn. 50 f. mwN; MünchKommBGB/Fritsche, 9. Aufl., § 357a Rn. 16; Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearbeitung 2021, § 358 Rn. 204h; Hampe, BKR 2021, 709, 711). (b) Zutreffend ist die letztgenannte Auffassung. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 357 Abs. 7 BGB aF, wonach der Verbraucher Wertersatz für den Wertverlust der Ware zu leisten hat. Der Begriff Wertverlust bedeutet die Verringerung des materiellen Werts einer Sache. Der materielle Wert einer Sache drückt sich in ihrem Verkehrswert aus (Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 41). Der Verkehrs- wert, für den der objektive Wert der Sache maßgeblich ist (Senatsurteil, aaO Rn. 43), ist der Preis, den ein durchschnittlicher Empfänger auf dem für ihn maß- geblichen Ankaufsmarkt hätte zahlen müssen, um die Ware zu erlangen (BeckOGK/Mörsdorf, 1.6.2022, BGB, § 357a Rn. 33; Hampe, BKR 2021, 709, 61 62 63 64 - 27 - 710). Dieser Preis ist für den Käufer eines Kraftfahrzeugs der Händlerverkaufs- preis, weil für ihn der Markt der gewerblichen Kraftfahrzeugverkäufer maßgeblich ist. Hingegen hat für ihn der Händlereinkaufspreis keine Bedeutung, weil dieser den Wert beschreibt, den ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler im Durchschnitt bereit ist, für den Ankauf eines vergleichbaren, gebrauchten Fahrzeugs zu be- zahlen, und dieser Markt dem Verbraucher verschlossen ist (Hampe, aaO). Auch der Sinn und Zweck des § 357 Abs. 7 BGB aF sprechen für die Maß- geblichkeit des Händlerverkaufspreises. Nach dieser Vorschrift schuldet der Ver- braucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware, sofern der Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktions- weise der Ware nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. In diesem Fall verliert der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht, haftet aber für ei- nen etwaigen Wertverlust der Ware (BT-Drucks. 17/12637, S. 63, rechte Spalte). Damit soll der Wertersatzanspruch den Nachteil ausgleichen, den der Unterneh- mer dadurch erleidet, dass er die Ware nur zu einem reduzierten materiellen Wert zurückerhält, obwohl dieser Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaf- fenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. Aufgrund dieses Wertverlusts ist es dem Unternehmer nicht mehr möglich, die Ware zu dem objektiven Wert zu ver- kaufen, die die Ware hätte, wenn der Verbraucher nur einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware notwendi- gen Umgang mit der Sache vorgenommen hätte. Damit ist dem Unternehmer hinsichtlich des finanzierten Gegenstandes aufgrund des Wertverlusts zumindest teilweise die Gewinnmöglichkeit genommen, die ihm nach dem Regelungsziel des § 357 Abs. 7 BGB aF der Verbraucher zu ersetzen hat. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision und des OLG Düsseldorf (BKR 2021, 711 Rn. 65) ist ein Abstellen auf den objektiven Wert der Ware ohne Gewinnanteil nicht zur effektiven und zweckentsprechenden Gewährleistung des 65 66 - 28 - Rechts zum Widerruf geboten (vgl. OLG Stuttgart, WM 2022, 771 Rn. 51). Denn eine gesetzliche Bestimmung, die den Verbraucher verpflichtet, den Wertverlust auszugleichen, der an der finanzierten Kaufsache eingetreten ist, beeinträchtigt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht. Mit § 357 Abs. 7 BGB aF hat der nationale Gesetzgeber Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richt- linie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhe- bung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 304, S. 64) umgesetzt. Deren Erwägungsgrund 47 hebt ausdrücklich hervor, dass der Verbraucher zwar sein Widerrufsrecht nicht verlieren soll, wenn er die Ware in einem größeren Maß ge- nutzt hat, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig gewesen wäre, er aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware haften soll, ohne dass diese Verpflichtung ihn allerdings davon abhalten soll, sein Widerrufsrecht auszuüben. Nähere Einzelheiten zur Bemessung des Wertverlusts sieht die Richtlinie nicht vor. Dass der Verbraucher von der Aus- übung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, wenn sich der Wertersatzan- spruch im Ausgangspunkt nach dem Händlerverkaufspreis bemisst, ist indes nicht erkennbar und wird auch weder von der Anschlussrevision noch von der Gegenmeinung näher begründet. Etwas anderes würde auch dem in den Rechtsordnungen der Mitglied- staaten der Europäischen Union verankerten gemeinsamen Grundsatz des Ver- bots der ungerechtfertigten Bereicherung zuwiderlaufen, der vom Gerichtshof der Europäischen Union als einer der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts an- erkannt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-575/18, juris Rn. 82 - Tschechische Republik/Kommission). Nach diesem Grundsatz hat eine Person, die einen Verlust erlitten hat, der zu einem Vermögenszuwachs bei einer anderen 67 - 29 - Person geführt hat, ohne dass ein gültiger Rechtsgrund für diese Bereicherung besteht, gegen den Bereicherten einen Herausgabeanspruch bis zur Höhe die- ses Verlusts. Der Verbraucher wäre aber ungerechtfertigt bereichert, wenn er die Ware über einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendigen Umfang nutzt, den dadurch entstandenen Wertverlust aber nur teilweise ausgleichen müsste. Anders als die Anschlussrevision meint, läuft bei der Berechnung des Wer- tersatzes unter Einbeziehung des vom Händler einkalkulierten Gewinns nicht der mit der Verbraucherkreditrichtlinie verfolgte Sanktionscharakter im Fall unrichti- ger Pflichtangaben (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, WM 2021, 1986 Rn. 124 - Volkswagen Bank) leer. Der Sanktionscharakter bei der Erteilung unrichtiger Pflichtangaben besteht darin, dass die Widerrufsfrist nicht anläuft und dem Verbraucher ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zu- steht (EuGH, aaO Rn. 114). Eine darüberhinausgehende Sanktion sieht die Ver- braucherkreditrichtlinie nicht vor. Zudem würde ansonsten dem Darlehensgeber bei einem gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahr- zeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag eine Sanktion aufer- legt, die ihm im Fall eines Allgemein-Verbraucherdarlehens ohne ein verbunde- nes Geschäft nicht auferlegt wird. In diesem Fall besteht die Sanktion bei der Erteilung unrichtiger Pflichtangaben allein darin, dass die Widerrufsfrist nicht an- läuft und dem Verbraucher ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zusteht. Ein sachlicher Grund, warum dem Darlehensgeber bei der Erteilung unrichtiger Pflichtangaben bei einem mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbun- denen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Vergleich zu einem sonstigen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag eine zusätzliche Sanktion auferlegt wer- den sollte, ist nicht ersichtlich. Schließlich berücksichtigt die Anschlussrevision nicht, dass Wertersatz auch dann zu zahlen ist, wenn sämtliche Pflichtangaben richtig erteilt worden 68 69 - 30 - sind und der Wertverlust der Ware auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. Auch in diesem Fall können innerhalb der kur- zen Widerrufsfrist von 14 Tagen erhebliche Wertverluste eintreten. Für einen Sanktionsgedanken bleibt hier von vornherein kein Raum. § 357 Abs. 7 BGB aF unterscheidet beim Wertersatzanspruch aber nicht, ob Pflichtangaben richtig oder unrichtig erteilt worden sind, sondern sieht in sämtlichen Konstellationen einen nach einheitlichen Maßstäben zu bemessenden Wertersatzanspruch vor. (2) In Instanzrechtsprechung und Literatur ist ferner umstritten, ob sich der Verkehrswert der finanzierten Ware bei Abschluss des Darlehensvertrags nach dem Netto- oder dem Bruttoverkehrswert berechnet. (a) Nach einer Auffassung ist der Nettoverkehrswert der finanzierten Ware bei Abschluss des Darlehensvertrags maßgebend (OLG Stuttgart, WM 2022, 771 Rn. 52 f. mwN; wohl auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13. September 2021 - 23 U 44/19, juris Rn. 47 f.), während nach anderer Auffassung der Brutto- verkehrswert zugrundezulegen ist (OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21, juris Rn. 120 ff.; OLG Düsseldorf, BKR 2021, 711 Rn. 67; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2020, 2561, 2565; Hampe, BKR 2021, 709, 710). (b) Zutreffend ist die letztgenannte Ansicht. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 357 Abs. 7 BGB aF, wonach der Verbraucher für den Wertverlust der Ware Wertersatz zu leisten hat. Wie bereits dargestellt, bedeutet der Begriff Wertverlust die Verringerung des materiellen Werts einer Sache, wobei sich dieser in ihrem Verkehrswert ausdrückt (Senats- urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 41). Dabei ist der Verkehrswert der Preis, den ein durchschnittlicher Empfänger auf dem für ihn maßgeblichen Ankaufsmarkt hätte zahlen müssen, um die Ware zu erlangen (BeckOGK/Mörsdorf, 1.6.2022, BGB, § 357a Rn. 33; Hampe, BKR 2021, 709, 70 71 72 73 - 31 - 710). Auf dem für private Käufer maßgeblichen Markt mit gewerblichen Kraftfahr- zeugverkäufern bestimmt sich der Verkehrswert nach den Bruttoverkaufspreisen, weil in diesem Markt die Fahrzeuge mit Umsatzsteuer gehandelt und erworben werden (vgl. OLG Düsseldorf, BKR 2021, 711 Rn. 67). Die Maßgeblichkeit des Bruttoverkaufspreises ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Rückabwicklungsvorschriften. Durch den wirksamen Wider- ruf wandelt sich der zunächst wirksame Vertrag mit Wirkung ex nunc in ein Rück- abwicklungsverhältnis um, so dass gemäß § 355 Abs. 3 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. An den Kläger sind im Rahmen der Rückab- wicklung sämtliche Zins- und Darlehensraten sowie die Anzahlung zurückzuzah- len. Das aufgenommene Darlehen und die Anzahlung dienten der Finanzierung des Bruttokaufpreises. Zugleich ist der Verbraucher verpflichtet, an den Darle- hensgeber den finanzierten Gegenstand herauszugeben. Zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer bemaß sich der Verkehrswert des finanzierten Fahr- zeugs auf Grundlage des Bruttoverkaufspreises. Bei Rückgabe des Fahrzeugs ohne Wertminderung hätte der Unternehmer ein Fahrzeug zurückerhalten, des- sen Wert dem Bruttoverkehrswert entspricht. Daher kann nichts anderes gelten, wenn der Verbraucher den finanzierten Gegenstand nur zu einem geminderten Verkehrswert herausgeben kann. Denn dieser Wertersatz soll den Nachteil aus- gleichen, der dadurch eintritt, dass der Gegenstand nur in einem im Vergleich zum ursprünglichen Bruttoverkehrswert geminderten Wert zurückgegeben wer- den kann. Daher ist der Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags anhand des Bruttoverkaufspreises zu bestimmen. Entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart (WM 2022, 771 Rn. 52 f. mwN) ergibt sich nichts Gegenteiliges daraus, dass die Umsatzsteuer für den Verkäufer des finanzierten Gegenstandes ein durchlaufender Posten ist. Dabei kann dahin- stehen, ob die Steuerbarkeit des Verkaufsvorgangs aufgrund der Rückgängig- machung des Erwerbsgeschäfts infolge des - unter Umständen erst mehrere 74 75 - 32 - Jahre später erklärten - Widerrufs entfällt und der Verkäufer den Steuerbetrag gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 UStG berichtigen und zurückerhalten kann (vgl. dazu BFHE 223, 515, 518; 235, 501 Rn. 26) und ob dies auch dann gelten würde, wenn aufgrund der Regelung des § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB die Rückabwicklung nicht zwischen Verbraucher und Unternehmer, sondern zwi- schen Verbraucher und Darlehensgeber erfolgt. Gegen ein Abstellen auf den Nettoverkehrswert spricht entscheidend, dass dies zu einer Bereicherung des Verbrauchers führen würde, die weder in § 357 Abs. 7 BGB aF angelegt ist noch sachlich gerechtfertigt ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21, juris Rn. 123). In diesem Fall würde der Verbraucher sämtliche Zins- und Til- gungsleistungen bezüglich des Darlehens sowie die Anzahlung, mit denen der Bruttokaufpreis finanziert wurde, zurückerhalten, müsste jedoch seinerseits selbst bei einem vollständigen Wertverlust nur den Nettoverkehrswert zum Zeit- punkt der Übergabe des Fahrzeugs erstatten und wäre um die Umsatzsteuer be- reichert. Für diese Bereicherung ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich (vgl. OLG Celle, aaO Rn. 123 f.; vgl. für den Wertersatz für die Nutzungen nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs: BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 215/13, WM 2014, 1505 Rn. 11 f.). (3) Schließlich ist in Instanzrechtsprechung und Literatur auch umstritten, wie sich der Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe bemisst. (a) Nach einer Ansicht bemisst sich der Wert des Fahrzeugs bei Rückgabe nach dem Händlereinkaufspreis (OLG Schleswig, BKR 2021, 708 Rn. 52; Hampe, BKR 2021, 709, 711; Müller-Christmann, jurisPR-BKR 6/2022 Anm. 4), während hierfür nach anderer Auffassung der Händlerverkaufspreis maßgeblich sein soll (OLG Stuttgart, WM 2022, 771 Rn. 50 mwN). (b) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. 76 77 78 - 33 - Nach den oben dargestellten Vorgaben für den Begriff des Wertverlusts i.S.d. § 357 Abs. 7 BGB aF spricht für die Maßgeblichkeit des Händlereinkaufs- preises entscheidend, dass es sich hierbei um den Preis handelt, zu dem der Verbraucher das Fahrzeug veräußern kann (OLG Schleswig, BKR 2021, 708 Rn. 52; Müller-Christmann, jurisPR-BKR 6/2022 Anm. 4). Dieser Preis stellt zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Rückgabe auch den Wert des Fahrzeugs für den Händler dar. Demgegenüber beinhaltet der Händlerverkaufspreis neben der Gewinnmarge, die auch die Allgemeinkosten des Händlers und seine Bemühun- gen um den Weiterverkauf des Fahrzeugs abdeckt (z.B. Erstellung der Verkaufs- anzeigen, Zeitaufwand für Verkaufsgespräche und Probefahrten), auch die Kos- ten eines gewerblichen Händlers, die er vor einem Weiterverkauf zwecks besse- rer Verkäuflichkeit aufwendet, wie z.B. für die Aufbereitung des Fahrzeugs (Hampe, BKR 2021, 709, 711). Zudem ist der Preis bei Verkauf eines Gebraucht- wagens durch einen Händler schon deshalb höher, weil dem Käufer bei Fahr- zeugerwerb von einem gewerblichen Händler Gewährleistungsrechte zustehen, die bei einem Kauf von einem Privatverkäufer regelmäßig ausgeschlossen wer- den. III. Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig er- weist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverlet- zung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). 79 80 - 34 - Die Anträge des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entschei- dung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-117/22 und C-232/21 haben keinen Erfolg, weil sich die dort aufgeworfenen Fragen vorlie- gend nicht stellen oder - im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Käufers und Darlehensnehmers und eine diesbezügliche Vorlagepflicht - vom Senat bereits beantwortet worden sind (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 19 f.). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 01.09.2021 - 7 O 538/20 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.02.2022 - 5 U 174/21 - 81