OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XI ZR 6/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:230523UXIZR6
1mal zitiert
10Zitate
20Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 20 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:230523UXIZR6.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 6/22 Verkündet am: 23. Mai 2023 Schwaninger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 2. Mai 2023 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. November 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zah- lung von 783,88 € nebst Zinsen verurteilt worden ist und das Beru- fungsgericht festgestellt hat, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 5.714,29 € in der Hauptsache erledigt hat. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 2. Dezember 2019 wird auch im Hinblick auf den Zahlungsantrag zurückgewiesen. Die Feststellungsklage wird im vorbezeichneten Umfang abgewiesen. Die weitergehende Revision der Beklagten und die Revision des Klägers werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Klä- ger zu 90% und die Beklagte zu 10%. Streitwert: bis 22.000 € Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im Januar 2017 einen Gebrauchtwagen Mercedes- Benz C 220 zum Kaufpreis von 22.400 €. Zur Finanzierung des über die geleis- tete Anzahlung von 10.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Par- teien mit Datum vom 21. Januar 2017 einen Darlehensvertrag über 12.400 €. Das mit einem gebundenen Sollzinssatz von 2,95% p.a. verzinsliche Darlehen sollte in 36 Monatsraten zu je 227,33 € und einer Schlussrate von 5.000 € zurückge- zahlt werden. Seite 1 des Darlehensvertrags enthält unter der Überschrift "Ausbleibende Zahlungen" folgende Angabe über die Verzugsfolgen: "Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Ver- zugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Pro- zentpunkte über dem Basiszinssatz." Mit Schreiben vom 9. März 2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 5. Juni 2019 bot der Kläger der Beklagten an, dass sie das Fahrzeug bei ihm nach vorheriger Terminvereinbarung abholen könne. Mit der Klage hat der Kläger zunächst (1.) die Feststellung, der Beklagten stehe ab Zugang seiner Widerrufserklärung kein Anspruch auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung mehr zu, (2.) die Zahlung von 16.592,57 € nebst 1 2 3 4 5 - 4 - Zinsen nach Herausgabe des Fahrzeugs, (3.) die Feststellung, die Beklagte be- finde sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug, und (4.) die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung einge- legt. Nachdem der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens das Darlehen im Februar 2020 vollständig getilgt und das Fahrzeug am 1. Juli 2021 zu einem Kaufpreis von 8.500 € an einen privaten Käufer in Hannover veräußert hatte, hat er die Erstattung der auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen zuzüglich der Anzahlung abzüglich eines von ihm für Juni 2021 ermittelten Fahr- zeugwerts von 5.714,29 €, mithin die Zahlung von 17.469,59 € nebst Rechtshän- gigkeitszinsen sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt. Den Rechtsstreit im Übrigen hat er in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung des Klägers nicht angeschlos- sen und hilfsweise widerklagend die Feststellung begehrt, dass der Kläger ver- pflichtet sei, an sie Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrs- wert zum Zeitpunkt der Herausgabe zu zahlen. Ferner hat sie hilfsweise die Auf- rechnung mit einem Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 16.685,71 € erklärt. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 783,88 € nebst Rechtshängigkeitszin- sen an den Kläger verurteilt und festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 5.714,29 € sowie hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags auf Feststellung, dass der Beklagten ab Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung des Darlehens mehr zustehe, in der Hauptsache erledigt ist. Die Hilfswiderklage hat es als unzulässig abgewie- sen. 6 - 5 - Mit der - von dem Berufungsgericht für beide Parteien zugelassenen - Re- vision begehrt die Beklagte die umfassende Abweisung der Klage, während der Kläger seinen Zahlungsanspruch in voller Höhe weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Die Revision des Klä- gers hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist für die Ausübung des Wi- derrufsrechts aus § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB sei im Zeitpunkt der Wider- rufserklärung nicht abgelaufen gewesen, weil der Darlehensvertrag keine ausrei- chenden Angaben zu dem Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpas- sung enthalten habe. Die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die unvollständige Pflichtangabe zum Verzugs- zins sei kein nur marginaler Fehler. Der Kläger habe nicht lediglich eine formale Rechtsstellung ausgenutzt. Dass er nach dem Widerruf noch Zahlungen geleistet habe, könne einen Rechtsmissbrauch nicht begründen, weil er sich eine Rück- forderung vorbehalten habe. Schließlich rechtfertige auch der Verkauf des Fahr- zeugs nicht den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens. Dem Kläger sei nicht zuzumu- ten gewesen, auf die Nutzung des in dem Fahrzeug verkörperten Werts bis zur Klärung der Rechtslage zu verzichten. Der Beklagten sei dadurch kein Nachteil 7 8 9 10 - 6 - erwachsen, weil ihr bei Wirksamkeit des Widerrufs ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugwerts zustehe. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm ge- leisteten Zins- und Tilgungsraten sowie der Anzahlung in Höhe von insgesamt 23.183,88 € zu. Diesem Anspruch des Klägers könne die Beklagte nicht das Leis- tungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entgegenhalten. Der Anspruch der Beklagten auf Herausgabe des Fahr- zeugs sei mit dessen Veräußerung an einen Dritten entfallen, weil der Kläger gemäß § 275 BGB von der Pflicht zur Herausgabe befreit sei. Der Zahlungsan- spruch des Klägers sei aber bis auf einen Betrag von 783,88 € erloschen, weil der Beklagten ein Wertersatzanspruch in Höhe des Kaufpreises von 22.400 € zustehe, mit dem sie gegen die Forderung des Klägers aufgerechnet habe. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen den vom Berufungsgericht zuerkannten Zahlungsanspruch und den diesbezüglichen Feststellungsausspruch wendet, weil sich die Beklagte insoweit auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB be- rufen kann. Insoweit führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil sowie zur Klageabweisung. Im Übrigen hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg. Die Revision des Klägers ist unbegründet. 11 12 - 7 - A. Revision der Beklagten 1. Die Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den ursprünglichen Antrag des Klägers festzu- stellen, dass dieser aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag aufgrund seiner Widerrufserklärung weder Zinsen noch Tilgungsleistungen schulde, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt hat. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers ist die Erledigung der Haupt- sache festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der ur- sprüngliche Feststellungsantrag zulässig und begründet war. aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seine auf Abschluss des streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Ver- braucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Es hat eben- falls zu Recht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Ver- pflichtung, über den Verzugszins und die Art und Weise seiner etwaigen Anpas- sung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfor- dert zwar die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner 13 14 15 16 17 - 8 - etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nach den Maßstä- ben des nationalen Rechts nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. Senatsurteil vom 5. Novem- ber 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 52 mwN). Im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Ap- ril 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) genügt dies aber den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht, sondern verlangt die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozent- satzes (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 11 f.). Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Entgegen der Ansicht der Revision wird einem Verstoß gegen die Ver- pflichtung zur Angabe des gesetzlichen Verzugszinssatzes nicht durch die Rege- lung des § 494 Abs. 4 BGB hinreichend Rechnung getragen. Aus dem Gesamt- zusammenhang dieser Vorschrift ergibt sich, dass mit Zinsen und Kosten im Sinne des § 494 Abs. 4 BGB nur preisbestimmende Faktoren gemeint sind, d.h. in Bezug auf die Zinsen insbesondere die Sollzinsen und deren erforderliche An- gabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 EGBGB, nicht aber die (gesetzlichen) Verzugszinsen nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB (Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 27 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). bb) Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung auch insoweit stand, als das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Aus- übung des Widerrufsrechts durch den Kläger nicht nach § 242 BGB rechtsmiss- bräuchlich oder verwirkt ist. Dabei kann dahinstehen, ob oder inwieweit die Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Widerrufsrecht nach § 495 BGB im Hinblick auf das Urteil des 18 19 - 9 - Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20, WM 2021, 1986 - Volkswagen Bank) und die weitere Rechtsprechung des Gerichts- hofs hierzu gegebenenfalls angepasst, d.h. eingeschränkt werden muss (vgl. aber Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, WM 2022, 420). Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist das Berufungsurteil revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dieser Rechtsprechung kann eine Rechtsausübung im Einzelfall bei missbräuchlichem Verhalten als unzulässig angesehen werden. Dabei kann die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich zu bewerten sein, mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, WM 2022, 420 Rn. 70). Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB erlaubt es, die Berufung auf grundsätzlich beste- hende Rechtspositionen unter besonderen Umständen im Einzelfall zu versagen. Für die Entscheidung, ob die Berufung auf eine Rechtsposition missbräuchlich ist, erfordert § 242 BGB eine Bewertung der gesamten Umstände des jeweiligen Falles, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Betei- ligten zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022, aaO Rn. 49 mwN). Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und dem- gemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer trag- fähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berück- sichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 30 mwN und vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, WM 2023, 511 Rn. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Nach diesem Maßstab ist die Würdigung des Berufungsgerichts, weder die Ausübung des Widerrufsrechts noch die Geltendmachung des Rückge- währanspruchs seien rechtsmissbräuchlich, frei von revisionsrechtlich relevanten 20 21 - 10 - Rechtsfehlern. Es hat die Umstände des Einzelfalls gewürdigt und einen Rechts- missbrauch mit noch vertretbarer Begründung verneint. Die Nutzung des Fahr- zeugs und dessen Veräußerung durch den Kläger bezieht das Berufungsgericht in seine Würdigung ein. Hinzu kommt die von dem Kläger - wenngleich erst in der Berufungsinstanz - erklärte grundsätzliche Anerkennung seiner Wertersatz- pflicht. Die Revision bemüht sich lediglich darum, eine ihr günstigere, abwei- chende Bewertung der vom Berufungsgericht umfassend gewürdigten Fallum- stände herbeizuführen. Damit kann sie indes keinen Erfolg haben. b) Indem der Kläger die vertraglich vereinbarten Raten einschließlich der Schlussrate vollständig gezahlt hat, ist die ursprünglich zulässige und begründete Klage unzulässig geworden, weil hierdurch das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO entfallen ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 33). Die Beklagte berühmte sich danach gegenüber dem Kläger keines Anspruchs auf Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen mehr. 2. Dagegen hat die Revision der Beklagten Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, dem Kläger stehe gegen die Be- klagte der zuerkannte Zahlungsanspruch zu. Insoweit ist die Klage unbegründet. Noch rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan- gen, dass dem Kläger gegen die Beklagte aufgrund seiner Widerrufserklärung ein Anspruch auf Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Til- gungsleistungen aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB (in der bis zum 27. Mai 2022 gel- tenden Fassung; im Folgenden: aF) i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB und hinsicht- lich der nach Erklärung des Widerrufs geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zusteht. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Er- wägungen des Berufungsgerichts zu den widerrufsrechtlichen Rechtsfolgen der Veräußerung des Fahrzeugs durch den Kläger. Anders als das Berufungsgericht 22 23 24 - 11 - meint, steht der Beklagten - was sie vorliegend geltend gemacht hat - nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem vorleis- tungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finan- zierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 23). Weder das eine noch das andere ist der Fall. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, entfällt das Leistungsverweigerungsrecht der Be- klagten aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dadurch, dass der Kläger das Fahrzeug nach Ausübung des Widerrufsrechts an einen - wie hier weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbunde- nen Kaufvertrag beteiligten - Dritten veräußert hat (Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, WM 2023, 511 Rn. 31 ff.). Die Beklagte kann die von dem Kläger begehrte Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzah- lung so lange verweigern, bis der Kläger ihr das Fahrzeug herausgibt und rück- übereignet. Das dilatorische Leistungsverweigerungsrecht nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB wird zu einer dauerhaften Einrede, wenn dem Kläger die Rückge- währleistung unmöglich geworden ist (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 32). Dies ist hier nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. 3. Die Revision hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Berufungs- gericht getroffene Feststellung wendet, der Rechtsstreit habe sich in Höhe von 5.714,29 € in der Hauptsache erledigt. Dabei kann dahinstehen, ob die diesbe- zügliche Aufrechnungserklärung des Klägers zu einer Erledigung des Rechts- streits in der Hauptsache geführt hat. Jedenfalls war zu diesem Zeitpunkt der insoweit verfolgte Zahlungsanspruch des Klägers aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB unbegründet. 25 26 - 12 - Insoweit stand der Beklagten - was sie mit der Klageerwiderung geltend gemacht hatte - nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungs- recht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht hätte, dass er das Fahrzeug abgesandt habe. Dass die Be- klagte angeboten hätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger die Zahlung "nach" Herausgabe des Fahrzeugs begehrt hat, setzt dies in entspre- chender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme war (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 29). Dies war indes nicht der Fall. Ein tatsächliches Angebot nach § 294 BGB hat der Kläger nicht abgegeben. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und von der Revisionserwiderung auch nicht mehr in Frage gestellt worden ist, waren die Schreiben des Klägers vom 9. März 2019 und vom 5. Juni 2019 nicht geeignet, einen Annahmeverzug der Beklagten nach § 295 BGB herbeizuführen. Das Schreiben vom 9. März 2019 verhält sich zu einer Rückgabe des Fahrzeugs nicht. Im Anwaltsschreiben vom 5. Juni 2019 hat der Kläger das Fahrzeug der Beklagten lediglich zur Abholung angeboten, was seiner Verpflichtung, der Be- klagten das Fahrzeug zu bringen, nicht genügt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2022 - XI ZR 552/20, WM 2022, 1371 Rn. 18 mwN). B. Revision des Klägers Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Ihm steht gegen die Beklagte - wie oben ausgeführt - der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. 27 28 29 - 13 - III. Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision der Beklagten teilweise auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachver- hältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent- scheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 02.12.2019 - 9 O 882/19 - OLG Jena, Entscheidung vom 30.11.2021 - 5 U 174/20 - 30