Entscheidung
VIa ZR 579/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:241022BVIAZR579
12Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:241022BVIAZR579.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 579/22 vom 24. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank- furt am Main vom 31. März 2022 wird auf seine Kosten als unzuläs- sig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung. Der Kläger erwarb im Jahr 2016 von einem Händler einen gebrauchten BMW X3 xDrive 2.0 d, der mit einem von der Beklagten hergestellten Motor des Typs N47T ausgestattet ist. Er hat behauptet, die Motorsteuerung beziehungs- weise die Abgasreinigung sei aufgrund des Einbaus von unzulässigen Abschalt- einrichtungen manipuliert, um auf dem Prüfstand günstige Emissionswerte zu er- reichen. Er hat die Beklagte in erster Instanz auf Erstattung des Kaufpreises ab- züglich einer Nutzungsentschädigung (Klageantrag zu 1) und auf Zahlung von Deliktszinsen (Klageantrag zu 2) in Anspruch genommen, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt (Klageantrag zu 3) sowie die Freistel- lung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt (Klageantrag zu 4). 1 2 - 3 - Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der Kausalität zwischen der behaupteten Täuschungshandlung und dem Kaufentschluss des Klägers. Der Kläger behaupte zwar, das Fahrzeug nicht er- worben zu haben, wenn er um die nicht vorhandene Umweltfreundlichkeit ge- wusst habe. Davon sei das Gericht nach dem gesamten Akteninhalt in Verbin- dung mit der mündlichen Verhandlung aber nicht überzeugt. Da der Schwerpunkt der Kaufentscheidung bei dem Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs von einem freien Händler regelmäßig auf anderen Parametern als der besonderen Umwelt- freundlichkeit des verbauten Motors beruhe, liege es nicht auf der Hand, dass ein Kaufinteressent, dem im Laufe der Vertragsverhandlungen die Manipulation of- fenbart werde, zu einer nicht manipulierten Fahrzeugserie desselben Herstellers oder eines anderen Herstellers wechsele. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch das angegriffene Urteil als unzulässig verworfen. Mit der Nichtzulassungs- beschwerde möchte der Kläger die Zulassung der Revision hinsichtlich der Kla- geanträge zu 1, 3 und 4 erreichen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrunds nicht genügt. a) Bei der Nichtzulassungsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO ebenso wie bei der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO nur die Zulassungsgründe, die die Beschwerdebegründung schlüs- sig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; für die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185; 3 4 5 6 - 4 - Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142; Be- schluss vom 5. Dezember 2007 - V ZB 70/07, juris Rn. 7; Beschluss vom 14. April 2020 - VI ZB 64/19, juris Rn. 4). Beruht die angegriffene Entscheidung auf mehreren selbstständig tragenden Begründungen, ist die Nichtzulassungs- beschwerde ebenso wie die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 157/06, juris Rn. 2) nur zulässig, wenn hinsichtlich aller Begründungen die Voraussetzungen eines Zulassungs- grunds dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254, 255 f.; Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, NJW 2004, 72, 73). b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. aa) Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung über die Verwerfung der Berufung selbstständig tragend damit begründet, der Kläger sei "in seiner Beru- fungsbegründung überhaupt nicht [darauf] eingegangen", dass und warum die zur Klageabweisung führende Begründung des Landgerichts, die behauptete Täuschung über eine grenzwertkausale prüfstandbezogene Abschalteinrichtung sei für den Kaufentschluss des Klägers nicht kausal gewesen, unzutreffend sein solle. Soweit der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag zu seiner Motivlage und der deshalb bestehenden Kausalität der Täuschung für seinen Kaufentschluss wiederholt habe, finde sich in der Berufungsbegründung keine Angabe konkreter Anhaltspunkte im Sinne des § 529 ZPO, weshalb die gegenteilige Feststellung des Landgerichts unrichtig sein solle. Die weiteren Rügen beträfen nicht "den vom Landgericht zur Grundlage der Klageabweisung gemachten Gesichtspunkt der fehlenden Kausalität". Der Vorwurf, das Landgericht habe sich nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff der Ab- schalteinrichtung, mit der Darlegungslast des Motorenherstellers und den "Leitli- nien der Kommission" befasst, gehe daran vorbei, dass das Landgericht die Kla- 7 8 - 5 - ge nicht wegen einer in diesen Punkten von der Rechtsansicht des Klägers ab- weichenden Position, sondern "aus einem ganz anderen Grund" abgewiesen ha- be. Dasselbe gelte hinsichtlich der Rügen, dass sich das Landgericht mit den vom Kläger vorgetragenen Messergebnissen und dem Thermofenster nicht be- fasst und dessen Darlegungen zum Inverkehrbringen eines die Stickoxidgrenz- werte nicht einhaltenden Fahrzeugs nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht weiter an- geführt, soweit dem Umstand, dass das Landgericht maßgeblich "auf die fehlen- de Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Kaufentschluss abgestellt" ha- be, entnommen werden "könnte", dass es sich mit dem Vortrag des Klägers zu einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem unionsrechtlich begründeten Schutzgesetz nicht auseinandergesetzt habe, habe der Kläger die- sen Gesichtspunkt mit der Berufungsbegründung nicht hinreichend angegriffen. Er habe seine rechtlichen Ausführungen zwar wiederholt, aber weder einen Zu- sammenhang zu der Begründung des landgerichtlichen Urteils hergestellt noch die Entscheidungserheblichkeit seines diesbezüglichen Vortrags aufgezeigt. bb) Mit dieser Argumentation des Berufungsgerichts setzt sich die Be- schwerdebegründung nicht in einer den Vorschriften der § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2, § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO genügenden Weise auseinander. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es fehle in der Berufungsbe- gründung an einem hinreichenden Angriff gegen die Verneinung der haftungsbe- gründenden Kausalität durch das Landgericht, tragen eine Verwerfung der Beru- fung hinsichtlich aller in Betracht kommenden deliktischen Anspruchsgrundlagen. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe das erstinstanzliche Urteil unter dem Gesichtspunkt des Übergehens eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz nicht hinreichend angegriffen, stellt lediglich eine weitere Begründung dar. Sie nimmt der Einschätzung, der Kläger 9 10 11 - 6 - habe sich in der Berufungsbegründung nicht gegen die die Klageabweisung tra- genden Erwägungen des Landgerichts zum Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität gewandt, nicht ihren selbstständig tragenden Charakter. Gegen die die Verwerfung der Berufung eigenständig tragende Begrün- dung, der Kläger habe in der Berufungsbegründung die Verneinung der haftungs- begründenden Kausalität seitens des Landgerichts nicht angegriffen, bringt die Beschwerdebegründung keine zulassungsrelevanten Einwendungen vor. Sie be- schränkt sich auf den Hinweis, für die Zulässigkeit der Berufung komme es nicht darauf an, "ob in der Berufungsbegründung die Ausführungen des Landgerichts zu Ansprüchen aus § 826 BGB, d.h. zur Täuschungskausalität, hinreichend an- gegriffen" worden seien. Die gerügte Rechtsverletzung sei schon erheblich, wenn die auf eine Anspruchsgrundlage gestützte Begründung des erstinstanzlichen Gerichts mit allen hierauf bezogenen, selbstständig tragenden rechtlichen Erwä- gungen angegriffen werde. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat indessen nicht dargelegt, dass die Berufungsbegründung diese Voraussetzungen für den im Be- schwerdeverfahren noch geltend gemachten Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz erfüllt. Sie greift das die Ablehnung eines 12 - 7 - Anspruchs nicht nur aus § 826 BGB, sondern auch aus § 823 Abs. 2 BGB tra- gende Argument des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Verneinung der haf- tungsbegründenden Kausalität durch das Landgericht nicht zum Gegenstand eines ordnungsgemäßen Berufungsangriffs gemacht, weder an noch legt sie in- soweit einen Zulassungsgrund dar. Menges Krüger Götz Rensen Wille Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 12.04.2021 - 7 O 104/20 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.03.2022 - 1 U 130/21 -