Urteil
1 U 130/21
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0331.1U130.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 12.4.2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 12.4.2021 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, der Herstellerin des Fahrzeugs, Schadensersatz wegen des Kaufs eines im Jahr 2013 erstzugelassenen BMW X3 xDrive 2,0d, den er im Jahr 2016 bei einem Autohändler gebraucht erworben hat, mit der Begründung, die Motorsteuerung bzw. Abgasreinigung sei manipuliert, um auf dem Prüfstand günstige Abgaswerte zu erreichen. Das Fahrzeug ist mit einem Motor N47T (Hubraum 1995 ccm, 135 KW) ausgerüstet und in Euronorm 5 eingestuft. Von einem Rückruf ist das Fahrzeug nicht betroffen. Für den erhobenen Anspruch beruft sich der Kläger in rechtlicher Hinsicht auf die Anspruchsgrundlagen gemäß § 826 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. Normen des Zulassungsrechts und in Verbindung mit § 263 StGB sowie § 831 BGB. Der Kläger hat behauptet, dass es ihm beim Kauf des Fahrzeugs auf Sparsamkeit, Umweltfreundlichkeit und den Wiederverkaufswert angekommen sei und dass er bei Kenntnis der Manipulation der Abgasrückführung das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat festgestellt, dass die behauptete Täuschung für den Kaufentschluss des Klägers nicht ursächlich gewesen sei, weil beim Gebrauchtwagenkauf der Schwerpunkt der Kaufentscheidung nicht auf der besonderen Umweltfreundlichkeit des Motors liege, sondern auf anderen Parametern (Laufleistung, äußeres Erscheinungsbild, Korrosion, Unfallfreiheit, geringer Preis). Es liege daher nicht auf der Hand, dass ein Käufer, der von der Manipulation bei den Kaufverhandlungen erfahre, zu einer nicht manipulierten Fahrzeugserie dieses oder eines anderen Herstellers wechsle. Der wegen dieser Rechtsauffassung beantragte Schriftsatznachlass sei nicht zu gewähren, denn die Beklagte habe schon in der Klageerwiderung die von dem Kläger behauptete Motivation bestritten, ohne dass der Kläger hierauf nochmals eingegangen sei. Gegen dieses dem Kläger am 22.4.2021 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.5.2021 eingelegte Berufung des Klägers, die er mit Schriftsatz vom 22.6.2021 begründet hat. Hierin trägt der Kläger vor, dass das erstinstanzliche Gericht die Rechtsprechung des EuGH zur Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen und die Rechtsprechung des BGH zur Darlegungslast des Herstellers im Hinblick auf dessen Angaben zu Abschalteinrichtungen im Typgenehmigungsverfahren übersehe oder ignoriere und die Bedeutung der Leitlinien der Europäischen Kommission, wonach erhöhte Messwerte auf eine Abschalteinrichtung hindeuten können, für die Darlegungslast des Klägers verkenne. Im Einzelnen sei zu rügen, dass anhand der Kürze der Entscheidungsgründe (eine Seite) festzustellen sei, dass sich das Ausgangsgericht nicht hinreichend mit dem klägerischen Vortrag befasst habe. Es sei unverständlicherweise kein Schriftsatznachlass gewährt worden. Weder zu den Ausführungen zu den Messwerten noch zum Thermofenster habe das Gericht Stellung genommen; beides sei unverständlich. Es sei zu betonen, dass die Beklagte ein Fahrzeug in den Verkehr gebracht habe, das die Stickoxidgrenzwerte nicht einhalte. Den diesbezüglichen Vortrag habe das Landgericht nicht gewürdigt. Der Kläger verweist auf den Beschluss des BGH (VIII ZR 57/19) zu der Wertung eines Klagevortrags als „ins Blaue hinein“ erfolgt; vor diesem Hintergrund könne die Entscheidung des Erstgerichts nicht nachvollzogen werden. Nach den Maßstäben des Bundesgerichtshofs könne der hier erfolgte Vortrag mit konkreten Messwerten zu der streitgegenständlichen Motorreihe und der Benennung der Abschaltfunktion nicht als Vortrag ins Blaue hinein abgetan werden. Auf einen bisher unterbliebenen Rückruf komme es danach nicht an. Der Kläger verweist auch auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf, welches bei einem Euronorm5-Fahrzeug der Beklagten eine Haftung nach § 826 BGB wegen Verwendung einer temperaturgesteuerten Abschalteinrichtung angenommen habe, und darauf, dass in anderen gegen die Beklagte gerichteten Verfahren Beweisbeschlüsse erlassen worden seien. Ferner bezieht sich der Kläger auf ein bereits vorliegendes gerichtliches Sachverständigengutachten, wonach eine Abschalteinrichtung bejaht und deren Notwendigkeit bezweifelt wird. Das Urteil setze sich auch nicht mit dem Vortrag des Klägers zu einer temperaturgesteuerten Abschalteinrichtung auseinander. Deren Vorhandensein und ihre rechtliche Würdigung seien entscheidungserheblich. Das Ignorieren eines entscheidungserheblichen Sachvortrags stelle für sich schon einen Berufungsgrund dar. Ab Seite 17 der Berufungsbegründung bis Seite 22 wiederholt der Kläger wörtlich seine Ausführungen aus der Klageschrift, dort Seite 5 bis Seit 10, insbesondere zu seinen Vorstellungen beim Kauf des Fahrzeugs. Ab Seite 22 unten bis Seite 29 oben wiederholt der Kläger wörtlich seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23.3.2021, dort S. 8 unten bis Seite 15. Nach einer Darstellung der für das Fahrzeug bzw. die Euronorm 5 relevanten Grenzwerte (Seite 29 unter h. bzw. i.) wiederholt der Kläger unter einem weiteren Abschnitt i. ab Seite 29 Mitte bis Seite 41 wörtlich seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 23.3.2021, dort Seite 15 unten bis Seite 27. Ferner wiederholt die Beklagte ab S. 41 der Berufungsbegründung bis S. 61 ihren Vortrag aus der Klageschrift, dort S. 19 unten bis Seite 40. Unter der Überschrift „Abschalteinrichtung … nicht angegeben“ führt der Kläger statt des in erster Instanz herangezogenen LG Stuttgart nun die BGH-Entscheidung vom 19.1.2021 - VI ZR 433/19 an, führt aus, dass das KBA die Angaben im Typgenehmigungsverfahren als Geheimnis behandle, diese aber bewusst ungenau gehalten seien, fährt dann aber ab S. 62, zweiter Absatz, bis Ende der Seite wieder wörtlich identisch wie in erster Instanz, dort Klageschrift S. 41 unten bis S. 42, fort und fügt noch an, dass hinsichtlich der anderen von ihm genannten Abschalteinrichtungen in den Genehmigungsanträgen gar keine Angaben enthalten seien, so dass der Beklagten deren Unzulässigkeit bewusst gewesen sei. Sodann wiederholt der Kläger ab der Überschrift „Manipulation der OBD-Einheit“ (Seite 63 der Berufungsbegründung bis Seite 82) wiederum wörtlich seinen Vortrag aus der Klageschrift (S. 42 bis Seite 61 oben). Der dann auf Seite 82 folgende Abschnitt b) referiert Rechtsprechung des EuGH, der der Kläger entnimmt, dass auch das sog. Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung sei. Ab der Überschrift „Grundsätzliches Verbot …“ auf Seite 86 bis zum Ende der Berufungsbegründung, wiederholt der Kläger wiederum wörtlich seine Ausführungen aus der Klageschrift, dort ab S. 61 bis zu deren Ende, ergänzt ab Seite 98 der Berufungsbegründung lediglich die Aufzählung der Verfahren, in denen Beweisbeschlüsse ergangen sind, um einige jüngere Entscheidungen und korrigiert auf Seite S. 122 f. die seiner Schadensberechnung in der Klageschrift zugrundeliegenden Kilometerstände. Zur weiteren Begründung hat der Kläger den Schriftsatz vom 22.7.2021 eingereicht, in dem er anhand eines Gutachtens des Sachverständigen C das Vorhandensein einer weiteren Abschalteinrichtung, das sog. Kaltstartheizen, behauptet und darlegt, dass damit eine schnelle Erwärmung des NOx-Speicherkatalysators nur unter Prüfstandsbedingungen erreicht werde. Diesen Vortrag habe er nicht vorher halten können. In der Replik vom 14.3.2022 bezieht sich der Kläger auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sekundären Darlegungslast, verweist auf weitere ihm günstige Instanzurteile und in vergleichbaren Verfahren ergangene Beweisbeschlüsse. Der Kläger führt ferner aus, dass die neuesten Auskünfte des KBA hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Abschalteinrichtungen zurückhaltender formuliert und nicht geeignet seien, die Ordnungsgemäßheit der Motoren zu beweisen. Ferner enthält die Replik wortgleich den Vortrag, der in dem weiteren Schriftsatz vom 14.3.2022 und bereits in dem Schriftsatz vom 22.7.2021 bezüglich des Kaltstartheizens erfolgt ist. Erneut verweist der Kläger auf das Gutachten des Sachverständigen D und wiederholt wörtlich seine Ausführungen aus der Berufungsbegründung, dort S. 13 unten bis Seite 16. Ferner wird erneut auf den Beschluss des BGH in der Sache VIII ZR 57/19 Bezug genommen, woraus sich ergebe, dass der Vortrag des Klägers hinreichend substanziiert sei. Wiederholt wird die Einschätzung, dass Messergebnisse einen Schluss auf das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung zuließen. Ferner bezieht sich der Kläger auf die Stellungnahme der Generalanwältin in dem Verfahren C-693/18 und der darin vorgenommenen Auslegung der relevanten europarechtlichen Normen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 12.4.2021 verkündeten Urteils I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 25.238,13 nebst Zinsen aus Euro 25.528,13 hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.11.2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs BMW X3, FIN: …. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 4.831,69 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs BMW X3, FIN: …. III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I genannten Fahrzeugs seit dem 26.11.2020 in Verzug befindet. IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.564,26 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und äußert Bedenken an der Zulässigkeit des neuen Sachvortrags. Die Beklagte bestreitet im Hinblick auf den Schriftsatz vom 22.7.2021, dass in dem Fahrzeug ein Speicherkatalysator verwendet werde. Die Beklagte äußert auch Zweifel an der Zulässigkeit der Berufungsbegründung, da der zweitinstanzliche Vortrag allgemein gehalten sei und eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nur rudimentär erfolge, nämlich auf Seite 2 kursorisch, während die weitere Berufungsbegründung über 97 Seiten ohne Bezug zum angefochtenen Urteil erfolge. Das Gericht hat mit Hinweis vom 19.3.2022 auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung hingewiesen. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.3.2022 Stellung genommen. II. Die Berufung ist unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den durch § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 3 ZPO geforderten Mindestinhalt hat. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (BGH, B. v. 25.8.2020 - VI ZB 67/19; B. v. 21.7.2020 - VI ZB 68/19; B. v. 21.7.2020 - VI ZB 59/19; B. v. 27.10.2020 - VI ZB 81/19; B. v. 5.8.2021 - III ZB 46/20). Diese Mindestanforderungen sind hier auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 28.3.2022 nicht erfüllt. Die Berufungsbegründung erwähnt zwar an einigen wenigen Stellen, dass das angefochtene Urteil unzutreffend sei. Sie setzt sich aber an keiner Stelle der 125 Seiten umfassenden Berufungsbegründung in einer auf den Einzelfall dieses Streitfalls zugeschnittenen Weise damit auseinander, aus welchen Gründen die zur Abweisung der Klage führende Begründung unzutreffend sein soll. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die behauptete Täuschung darüber, dass die Abgasrückführung bzw. -reinigung keine unzulässige Abschalteinrichtung enthalte, dass das Fahrzeug die Grenzwerte auf dem Prüfstand also nur wegen einer prüfstandbezogenen Abschalteinrichtung einhalte, für den Kaufentschluss des Klägers nicht kausal gewesen sei. Darauf ist der Kläger in seiner Berufungsbegründung überhaupt nicht eingegangen. Mit seiner Stellungnahme vom 28.3.2022 hat der Kläger sich im Wesentlichen darauf berufen, dass es genüge, dass dem Urteil die Nichtbefassung mit dem umfangreichen Vortrag des Klägers vorgehalten werde. Das hält das Gericht nicht für zutreffend; dies entspricht auch weder der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch ist der Sachverhalt, der dem von dem Kläger herangezogenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2020 - VI ZB 81/19 - mit der hier gegebenen Sachlage vergleichbar. Das Gericht hält daher an der nachfolgend wiedergegebenen Beurteilung, die dem Hinweis vom 19.3.2022 entspricht, fest. Soweit der Kläger rügt, dass die Entscheidungsgründe besonders kurz seien und sich schon daraus ergebe, dass eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Klägers nicht erfolgt sein könne, handelt es sich um eine allgemeine Erwägung, die keinen inhaltlichen Bezug zu der die Klageabweisung tragenden Erwägung hat. Als einziges Element der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils greift der Kläger in seiner Berufungsbegründung auf, dass das Landgericht keinen Schriftsatznachlass gewährt habe. Dabei handelt es sich aber nur um eine Wiedergabe der Entscheidungsgründe und noch nicht um den Versuch darzulegen, dass und warum aus der Sicht des Klägers ein Schriftsatznachlass hätte eingeräumt werden sollen. Dass dies nicht geschehen ist, bezeichnet der Kläger als „unverständlich“. Dabei handelt es sich nur um eine Floskel. Auch wenn eine Berufungsbegründung nicht schlüssig oder rechtlich haltbar sein muss, genügt eine solche Floskel nicht dem Erfordernis, dass der Berufungskläger wenigstens verdeutlichen muss, welche Gründe er dem in diesem Punkt für unrichtig gehaltenen Urteil entgegensetzt. Das Landgericht hat begründet, weshalb es einen Schriftsatznachlass nicht einräumte, nämlich, weil der Gesichtspunkt der Motivation des Kaufentschlusses bereits zuvor in den Schriftsätzen der Parteien kontrovers behandelt worden sei. Damit hat sich der Kläger durch die Beschränkung auf eine Floskel nicht befasst, insbesondere nicht verdeutlicht, aus welchen Gründen dennoch ein Schriftsatznachlass hätte gewährt werden müssen. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung in großem Umfang wortgleich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, ergibt sich auch daraus keine auf den Streitfall zugeschnittene Berufungsbegründung. Die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags kann eine individuelle Berufungsbegründung, mit der die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt werden soll, nicht ersetzen. Erstinstanzlicher Vortrag kann in Bezug genommen oder wiederholt werden, wenn die Berufungsbegründung einen konkreten Hinweis enthält, dass sich daraus die Unrichtigkeit eines bestimmten Aspekts der Urteilsbegründung ergibt. Auch dies ist hier aber nicht erfolgt. Der Kläger hat seinen erstinstanzlichen Vortrag zu seiner Motivlage und der deshalb bestehenden Kausalität der Täuschung für seinen Kaufentschluss schlicht wörtlich wiederholt. Einen Bezug zu der gegenteiligen Feststellung im angefochtenen Urteil mit Angabe konkreter Anhaltspunkte im Sinne des § 529 ZPO, weshalb diese seinem Vortrag entgegenstehende Feststellung unrichtig sein soll, findet sich in der Berufungsbegründung aber nicht. Die weiteren Rügen betreffen nicht den von dem Landgericht zur Grundlage der Klagabweisung gemachten Gesichtspunkt der fehlenden Kausalität. Der Vorwurf, das Landgericht habe sich nicht mit der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der Abschalteinrichtung, mit der Darlegungslast des Motorenherstellers und den Leitlinien der Kommission befasst, geht daran vorbei, dass das Landgericht die Klage nicht abgewiesen hat, weil es in diesen Punkten eine von der Rechtsansicht des Klägers abweisende Position eingenommen hätte, sondern weil es die Klage aus einem ganz anderen Grund abgewiesen hat. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rügen, dass das Landgericht sich nicht mit den vom Kläger vorgetragenen Messergebnissen und dem Thermofenster befasst habe und dass keine hinreichende Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers, dass die Beklagte ein Fahrzeug in den Verkehr gebracht habe, das die Stickoxid-Grenzwerte nicht einhalte, erfolgt sei. Desgleichen steht es mit der dem angefochtenen Urteil gegebenen Begründung in keinem Zusammenhang, ob das Landgericht die Grundsätze, die für die Beurteilung eines Vortrags als „ins Blaue hinein“ erfolgt gelten, beachtet hat und ob es sich mit der temperaturgesteuerten Abgasrückführung hinreichend befasst hat. Da diese Gesichtspunkte für die Abweisung der Klage nicht maßgeblich waren, können diese Rügen keinen auf den konkreten Streitfall zugeschnittenen Berufungsangriff darstellen. Dem Umstand, dass das Landgericht maßgeblich auf die fehlende Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Kaufentschluss abgestellt hat, könnte entnommen werden, dass es sich mit der vom Kläger nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen auch geltend gemachten Anspruchsgrundlage gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht befasst hat. Denn diese Anspruchsgrundlage setzt ein täuschendes Verhalten des Herstellers nicht voraus. Auch diesen Gesichtspunkt hat der Kläger in der Berufungsbegründung aber nicht aufgegriffen und insbesondere - und anders als der Kläger in dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14.9.2021 - VI ZB 30/19 entschiedenen Fall - auch nicht geltend gemacht, dass seine Ansprüche sich auch aus diesen Regelungen ergäben. Die allgemein gehaltene Wendung, dass die Beklagte ein Fahrzeug in den Verkehr gebracht habe, das die Stickoxidgrenzwerte nicht einhalte, und dass das Landgericht den diesbezüglichen Vortrag nicht gewürdigt habe, ist keine auf das Übergehen der genannten Anspruchsgrundlage zugeschnittene Begründung. Die Anspruchsgrundlage wird in der Berufungsbegründung nicht ausdrücklich erwähnt. Der diesbezügliche erstinstanzliche Vortrag wird aber auch nicht erkennbar in Bezug genommen, denn diese Normen stellen darauf ab, dass eine gültige Konformitätsbescheinigung für das Fahrzeug vorliegt. Das ist mit der fehlenden Einhaltung der Grenzwerte nicht identisch. Der Kläger hat in seiner den erstinstanzlichen Vortrag umfangreich wiederholenden Berufungsbegründung seine rechtlichen Ausführungen zu dieser Anspruchsgrundlage zwar wiederholt, aber keinen Zusammenhang zu der Begründung des angefochtenen Urteils hergestellt. Der Kläger hat schließlich auch nicht dargelegt, aus welchem Grund das Landgericht den Vortrag bezüglich des Inverkehrbringens eines die Grenzwerte nicht einhaltenden Fahrzeugs hätte würdigen sollen, weshalb dies also entscheidungserheblich ist. Es fehlt daher auch insoweit an einer Urteilskritik, mit der der Kläger einen bestimmten rechtlichen oder tatsächlichen Grund dem erstinstanzlichen Urteil entgegengesetzt hätte. Die Berufung ist auch nicht wegen des neuen Vorbringens des Klägers zum Kaltstartheizen zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat auch hier folgt, kann eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln begründet werden. In einem solchen Fall bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils ( BGH, B. v. 12.10.2021 - VI ZB 76/19; B. v, 27.3.2007 - VIII ZB 123/06). Dies macht es aber nicht entbehrlich, in der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen vorzutragen, aufgrund derer das neue Vorbringen nach Ansicht des Berufungsführers zuzulassen ist (vgl. BGH, B. v. 12.10.2021 - VI ZB 76/19; B. v. 9.10.2014 - V ZB 225/12). Im Streitfall sind aber der neue Sachvortrag und der Vortrag, weshalb dieser Vortrag erst in der Berufungsinstanz habe erfolgen können, nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Daher musste die Berufungsbegründung sich in der durch § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 3 ZPO gebotenen Weise mit den Gründen des angefochtenen Urteils befassen. Da die Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.