Entscheidung
6 StR 361/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:191022B6STR361
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:191022B6STR361.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 361/22 vom 19. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2022 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. April 2022 dahin geändert, dass er zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher im Jahr 2018 be- gangener Taten unter Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Mo- naten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich, dass das Amtsgericht Pots- dam den Angeklagten am 20. Februar 2019 zu einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen verurteilte, die unter anderem im Wege einer viermonatigen Ersatzfrei- heitsstrafe vollständig vollstreckt wurde. Das Landgericht hat einen vor diesem Hintergrund gebotenen Härteausgleich (st. Rpsr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 – 4 StR 398/20, NStZ-RR 2021, 105 [dort nicht abge- 1 2 - 3 - druckt]; vom 10. Juni 2020 – 5 StR 635/19, NStZ 2020, 729 [dort nicht abge- druckt]; vom 2. Februar 2021 – 2 StR 392/20; Sander/Dietsch, NStZ 2022, 449, 451) bei der Strafzumessung nicht vorgenommen. Um eine weitere Verzögerung des Verfahrens und jede Benachteiligung des Angeklagten zu vermeiden, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtfreiheitsstrafe auf fünf Jahre und acht Monate herabgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 – 1 StR 43/22). Sander Tiemann Wenske von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 08.04.2022 - 21 KLs 4/19 4130 Js 12319/18